LVwG T LVwG-2023/47/2405-10

LVwG-2023/47/2405-10Landesverwaltungsgericht03.01.2024

Regest

Kein Verstoß gegen die Meldepflicht nach dem NAG<br/>Beschwerde Folge gegeben<br/>Strafverfahren war einzustellen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2405-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2405.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, türkische Staatsangehörige, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2023, Zl LVwG-2023/47/2405-8, mit Euro 121,70 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 16.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag bei der belangten Behörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG 2005 ein.

Mit Parteiengehör vom 13.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bürgermeister der Stadt Z beabsichtige, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Gutachtens vom 27.06.2023 nicht dauerhaft dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen. Ihr wurde dazu eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Am 25.07.2023 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass ihre Depression schon jahrelang bestehe und sie deshalb nicht mehr über die kognitiven Fähigkeiten verfüge, die Modul 2 – Prüfung zu absolvieren.

Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 23.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme geschilderten Umstände und Symptomatik weiterhin vorrübergehend dem Personenkreis des § 10 Integrationsgesetz zugeordnet.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.08.2023 wurde der Antrag gemäß §§ 45 Abs 1 NAG iVm § 10 IntG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis darüber erbringen können, dass sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe. Weiters komme der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 27.06.2023 zu dem Ergebnis, dass aus amtsärztlicher Sicht kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand bestehe, der die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglichen würde. Die Antragstellerin könne somit nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zugeordnet werden. Auch im zweiten Gutachten vom 23.08.2023 gehe abermals hervor, dass eine dauerhafte Zuordnung zu dem Personenkreis gem § 10 IntG nicht bestehe.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 20.09.2023, in welcher die Berücksichtigung beiliegender Befunde sowie die Erlassung eines neuen Bescheides beantragt wurde. Begründend führte die Beschwerdeführerin wiederum zusammengefasst aus, ihre depressiven Symptome seien keinesfalls neu, sondern bestehen seit mehr als zehn Jahren. Sie sei langjährig in psychiatrischer Behandlung auf der psychotherapeutischen Ambulanz. Die Erkrankung sei dauerhaft und schränke sie stark im Alltag ein, sodass sie ihrer Arbeit schon länger nicht mehr nachgehen könne. Bislang habe die Behandlung keinen Erfolg gehabt.

Mit Schreiben vom 05.10.2023, Zl LVwG-2023/47/2405-01, wurden dem amtsärztlichen Sachverständigen die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme übermittelt.

Die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 24.10.2023 wurde den Parteien des Verfahrens mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese einen Dolmetscher für die türkische Sprache benötigt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 24.10.2023 (OZ 3), die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Amtssachverständigen BB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 (OZ 7) und die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ9).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX in Y in der Türkei geboren und türkische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2003 in Österreich, ist geschieden und hat zwei Kinder.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 06.12.2023 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Am 15.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein. Einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung legte die Beschwerdeführerin nicht vor.

Die Beschwerdeführerin besuchte bereits vor einigen Jahren einen Deutschkurs und absolvierte die A2-Prüfung erfolgreich. Der weiterführende B1-Kurs wurde von ihr angefangen aber nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin war bei der CC GmbH und geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt. Derzeit geht sie keiner Beschäftigung nach.

Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell aufgrund einer depressiven Erkrankung in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Sie ist außerdem medikamentös eingestellt.

Aufgrund einer schweren Depression und des daraus resultierenden schlechten psychischen Gesundheitszustands ist ihr derzeit der Besuch eines Sprachkurses und das Ablegen einer Prüfung nicht zumutbar. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass eine Besserung der Erkrankung eintritt und die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt den Sprachkurs absolvieren kann. Der klinische Verlauf kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin weist daher keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand auf.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 27.06.2023 und die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 24.10.2023. Das Gutachten des Amtsarztes ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Sachverständige hat seine schriftlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch mündlich schlüssig dargelegt und sein Gutachten nachvollziehbar erörtert.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 56/2018 (§ 21a), idF BGBl I Nr 106/2022 (§ 45), idF BGBl I Nr 106/2022 (§ 45), lauten auszugsweise wie folgt:

„Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a.

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten

Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;

4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

7. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;

8. eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;

12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);

13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;

14. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

16. Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;

17. unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet; (Anm.: Z 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

19. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

20. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002;

21. DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;

22. Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder der Republik Österreich finanzierte Programme, die die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in Österreich fördern.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU

§45

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet

auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 42/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10.

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

4. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

5. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

6. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

7. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 NAG 2005 kann einem Drittstaatsangehörigen, der in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt war, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt hat.

Gemäß § 10 Abs 2 Z 1 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn ein Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 leg cit vorliegt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht hat.

Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aktuell einen schlechten psychischen Gesundheitszustand aufweist, welcher ihr derzeit den Besuch eines Sprachkurses und die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglicht. Es wurde aber kein dauerhaft schlechter Gesundheitszustand festgestellt, da eine Besserung des Zustandes möglich ist.

Nach Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme und unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten ergänzenden Befunde ist den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 2 Z 2 IntG ist, nicht entgegenzutreten.

Zumal die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) iSd § 45 Abs 1 Z 2 NAG 2005 erbracht hat, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde war keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 war erforderlich und wurde von der Beschwerdeführerin dezidiert beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit Gebührennote vom 07.12.2023 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol 20.12.2023, Zl LVwG-2023/47/2405-8, wurden die Gebühren in der von dem Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von Euro 121,70 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären. Die Gebührenbeschlüsse wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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