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LVwG-2023/35/2791-5•LVwG T LVwG-2023/35/2791-5
LVwG-2023/35/2791-5Landesverwaltungsgericht02.01.2024
Benutzung des Waldes über Erholungszwecke hinaus<br/>Veranstaltung eines Ausbildungslehrgangs zum Mountainbike-Guide<br/>zur Vertretung nach Außen berufenes Organ<br/>Vereinsobmann<br/>Modifizierung der Tatumschreibung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn Ing. AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Anichstraße 42, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vor der Wortfolge „einen Ausbildungslehrgang“ die Wortfolge „als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach Außen berufendes Organ (Obmann) des Vereins zur Förderung von Bildung und Sport (ZVR-Zahl ***)“ eingefügt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 17.10.2023, ***:
Am 03.09.2022 um ca. 13:30 Uhr wurde auf der Forststraße „Adresse 2“ (Forstwege-ID ***) im Gemeindegebiet von Y, Gst. **1, KG Y, von einem Mitarbeiter des Landes Tirol (Bezirksforstinspektion Z) eine Gruppe Mountainbiker beim Befahren des Waldes angetroffen und dabei festgestellt, dass diese keinerlei forstrechtliche Zustimmung zum Befahren der Forststraße hatten.
Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 03.09.2022
Ort: Y, Adresse 2 (Forstwege-ID ***), Gst. **1, KG ***** Y
Sie haben am 03.09.2022 im Bereich des Adresse 2s (Forstwege-ID ***) im Gemeindegebiet Y, Gst **1, KG ***** Y, einen Ausbildungslehrgang zum Mountainbikeguide veranstaltet.
Eine Benutzung des Waldes über Erholungszwecke hinaus, wie das Veranstalten von Kursen, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Eine solche Erlaubnis haben Sie nicht besessen, Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.
(…)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987, idF BGBl. Nr. 576/1987
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe
von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
9 Stunde(n) 0 Minute(n)
Freiheitsstrafe
von
Gemäß
§§ 33 Abs. 3 iVm 174 Abs. 3 lit a Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, idF BGBl. I Nr. 104/2013“
Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, aufgrund welcher Erwägungen sie zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort einen Ausbildungslehrgang zum Mountainbike Guide veranstaltet hat.
Sodann erfolgte folgende rechtliche Beurteilung:
„Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche/dem Tatort, des Forstwegs Adresse 2 (Forstwege-ID ***) auf Gst. **1, KG Y, um Wald im Sinne des § 1a Forstgesetz 1975 idgF handelt, und der Anwendungsbereich des Forstgesetzes 1975 daher eröffnet ist.
Eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 3 idgF iVm § 174 Abs. 3 lit a) Forstgesetz 1975 idgF begeht, wer ‚Wald‘ im Sinne des Forstgesetzes ‚befährt‘, ohne im Besitz einer forstrechtlichen Bewilligung zu sein d.h. ohne zum Tatzeitpunkt die ausdrückliche Zustimmung des Waldeigentümers zu haben.
Zum Tatzeitpunkt konnte kein Teilnehmer der Gruppe, welche die Forststraße mit dem Mountainbike befahren hat, eine Zustimmungserklärung des Waldeigentümers für das Befahren der verfahrensgegenständlichen Forststraße ‚Adresse 2‘ vorweisen.
Der Beschuldigte als Leiter des Ausbildungslehrganges hat somit die oberhalb zitierte Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht.
Für die Begründung der Strafbarkeit genügt auf subjektiver Ebene fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 VStG. ‚Fahrlässigkeit‘ ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Insbesondere als Leiter eines Mountainbike-Lehrganges hat sich der Beschuldigte mit den einschlägigen Vorschriften des Forstgesetzes 1975 auseinanderzusetzen.
D.h. das legale Befahren mit dem Mountainbike einer Forststraße auf Waldboden ist anhand der separaten Beschilderung, in welcher dies ausdrücklich erlaubt ist, erkennbar.
So sind im Großraum Z zahlreiche Forststraßen vorhanden, welche als ‚Mountainbike-Strecke‘ ausgeschildert sind, auf welchen das Befahren mit Mountainbikes erlaubt ist.
Der verfahrensgegenständliche Forstweg ‚Adresse 2‘ ist jedoch nicht Teil des als ‚legal befahrbar‘ ausgeschilderten Mountainbike-Wegenetzes.
Die Auseinandersetzung mit den einschlägigen Materiengesetzen (Forstgesetz 1975) bzw. zumindest mit der Unterscheidung zwischen legal/illegal zu befahrenden Forststraßen, ist dem Beschuldigten zumutbar, und hat er die Verwaltungsübertretung daher auch subjektiv zu verantworten. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 20.10.2023 zugestellt
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr Ing. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Beschwerde, welche am 15.11.2023 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten und insbesondere die ersatzlose Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte am 03.09.2023 im Bereich des Adresse 2es im Gemeindegebiet Y einen Ausbildungslehrgang zum Mountainbikeguide veranstaltet.
Der Beschwerdeführer hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass diese Anschuldigung unrichtig ist.
Der Beschwerdeführer befand sich zu dem Zeitpunkt, als der Mountainbikekurs veranstaltet wurde tatsächlich in Wien und kann dies durch eine Rechnung des Hotels, CC GmbH, belegt werden, diese wird in einem in Vorlage gebracht.
Somit ist jedenfalls auszuschließen, dass der Beschuldigter selbst diesen Ausbildungsgang geleitet hat.
Die Annahmen im erstinstanzlichen Straferkenntnis sind überdies unrichtig.
Wenn seitens der erstinstanzlichen Behörde ausgeführt wird, dass über Fotos auf sozialen Medien zweifelsfrei nachgewiesen worden wäre, dass es sich bei den im Wald angetroffenen Radfahren um Mitglieder der Ausbildungsgruppe gehandelt habe, was seitens des Beschuldigten stets in Abrede gestellt wurde, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Rückschluss nicht zwingend richtig ist, da eine Person ja auch mehrere Fahrten an einem Tag in unterschiedlichen Regionen machen kann.
Es wäre diesem Mitarbeiter durchaus zumutbar gewesen, die Identität seines Gesprächspartners zu festzustellen und so einen Zeugen zu erlangen, welcher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt hätte werden können, aus welchem Grunde dies unterblieben ist, ist nicht nachvollziehbar, kann aber wohl kaum zum Nachteil des Beschuldigten in gegenständlichem Verfahren verwertet werden.
Überdies sind die Screenshots, welche vom Mitarbeiter der Forstinspektion vorgelegt wurden, solche von einem anderen Unternehmen, welches nicht dem Beschuldigten zuzuordnen ist, nämlich der DD GmbH. An dieser ist der Beschuldigte weder beteiligt, noch wird er von dieser angestellt oder Ähnliches.
Der Beschuldigte selbst veranstaltet keine Mountainbike Lehrgänge.
Vielmehr verhält es sich so, dass ein derartiger Ausbildungskurs durch den zu ZVR-Zahl *** registrierten Verein zur Förderung von Bildung und Sport angeboten und veranstaltet wurde, wie dies durch die erstinstanzliche Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens in Erfahrung hätte gebracht werden können.
Da es für derartige Lehrgänge keine gesetzlichen Regelungen gibt, kann naturgemäß auch von jedem anderen ein solcher Lehrgang angeboten werden und ist die angebliche Aussage eines Teilnehmers, dessen Identität nicht bekannt ist, er würde an einem Mountainbike-Lehrgang teilnehmen, kein Beweis dafür, dass es sich um einem Kurs des vorgenannten Vereines handelt, und noch viel weniger dafür, dass der Beschuldigte diesen Kurs veranstaltet haben sollte.
Betreffend den vom Verein zur Förderung von Bildung und Sport angebotenen Ausbildungskurs zum Mountainbike-Guide, welcher auf der Seite EE auch bekanntgemacht wurde, dies unter Verweis auf die Zusammenarbeit mit dem Verein, erfolgte die Anmeldung durch die Teilnehmer naturgemäß direkt bei diesem Verein und bekamen die Teilnehmer auch von diesem Verein Teilnahmebestätigungen, welche bei Bedarf in Vorlage gebracht werden können.
Der Verein hat überdies die Teilnahmegebühren vereinnahmt und den Ausbildungslehrgang organisiert und ausgeführt.
Dies wäre für die erstinstanzliche Behörde ohne weiteres in Erfahrung zu bringen gewesen, hätte sie nämlich bei den Betreibern der sozialen Medien, aus welchen sie ihre Information bezogen hat, Erkundigungen eingeholt.
Bei einem Verein handelt es sich naturgemäß um ein selbständiges Rechtssubjekt und können Verwaltungsübertretungen eines Vereines nicht einer Privatperson angelastet werden. Soweit die erstinstanzliche Behörde ausführt, der Beschuldigte wäre aufgefordert worden, Teilnehmerlisten des Mountainbike-Ausbildungslehrganges vorzulegen ist festgehalten, dass es für diese Aufforderung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens schlichtweg keine Rechtsgrundlage gibt, weshalb dieser Aufforderung auch keine Folge geleistet wurde.
Vielmehr wäre es Sache der Behörde gewesen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und nicht aufgrund unhaltbarer Spekulationen ein Verwaltungsstrafverfahren gegen eine Privatperson einzuleiten.
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Veranstaltung eines Mountainbike-Ausbildungslehrganges schon abstrakt nicht geeignet ist, den Tatbestand des § 33 Abs 3 ForstG zu verwirklichen, da diese Bestimmung auf die Benützung des Waldes abstellt, sodass nur eine konkrete Nutzung des Waldes, Gegenstand eines derartigen Verfahrens sein kann. Im konkreten Fall wäre dies eben das Befahren des Waldes mit einem Fahrrad ohne über eine entsprechende Berechtigung zu verfügen.
Ein derartiges Verhalten kann aber nur von einer natürlichen Person gesetzt werden, sodass tatsächlich nicht der Veranstalter eines Kurses, sondern vielmehr der jeweilige Radfahrer zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre.
Nachdem, wie sich dem Straferkenntnis entnehmen lässt, ein Mitarbeiter der Forstinspektion mit einem der Radfahrer gesprochen hat, hätte dieser wohl die Identität festzustellen gehabt und wäre gegen diese Person ein Verfahren einzuleiten gewesen.
Insofern ist das erstinstanzliche Straferkenntnis auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgebaut. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird sohin jedenfalls einzustellen sein.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schreiben vom 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass die auf der Internetseite EEbeworbenen Ausbildungskurse zum Mountainbike-Guide nicht vom Beschwerdeführer als natürliche Person, sondern vom Verein zur Förderung von Bildung und Sport angeboten und durchgeführt wurden und werden (Anmeldung bei diesem Verein, Erteilung der Teilnahmebestätigungen und Vereinnahmung der Teilnahmegebühren durch diesen Verein, Organisation und Ausführung des Ausbildungslehrganges durch den Verein etc.).
Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurden daraufhin Unterlagen in Vorlage gebracht, aus welchen sich laut Beschwerdeführer entnehmen ließe, dass die Bikeguide-Ausbildung durch den Verein zur Förderung von Bildung und Sport organisiert, durchgeführt und abgerechnet wurde. Konkret wurden insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass die Zahlung der Kursgebühr direkt an den Verein erfolgt. Weiters wurden anonymisierte, vom Verein zur Förderung von Bildung und Sport ausgestellte Teilnahmebestätigungen der Kursteilnehmer in der Zeit vom 29. August bis 04.09.2023 sowie eine anonymisierte Umsatzübersicht vorgelegt, aus welcher ersehen werden kann, dass die Kursgebühren an den Verein zur Förderung von Bildung und Sport einbezahlt wurden.
Sodann wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit am 19.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten, sein Beschwerdevorbringen nochmals näher darzulegen und zu untermauern. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht der Meldungsleger als Zeuge einvernommen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Forstgesetzes 1975 (§ 33) lautet auszugsweise wie folgt:
„Arten der Benützung
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,
b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.
(4) (…)“
Nach § 174 Abs 3 lit a Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung, die nach Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu ahnden ist, wer „Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt“.
Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr geprüft werden, dass am angenommenen Tatort zum angenommenen Tatzeitpunkt eine Gruppe von Mountainbikern eine Forststraße im Wald befahren hat, ohne eine Zustimmung des Waldeigentümers oder hinsichtlich der Forststraße eine Zustimmung jener Person zu haben, der die Erhaltung der Forststraße obliegt.
Vom Landesverwaltungsgericht war nun entsprechend dem Beschwerdevorbringen allerdings zu prüfen, ob auch durch die Veranstaltung eines Ausbildungslehrganges zum Mountainbike-Guide der Straftatbestand des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 verwirklicht werden kann.
Dies ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zweifellos zu bejahen.
Nach dem oben wiedergegebenen ersten Satz des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 ist eine über Abs 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit einer näher bezeichneten Zustimmung zulässig.
Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 (2015) führen in Fn 14 zu § 33 Forstgesetz 1975 unter Bezugnahme auf den Ausschussbericht 1975 und die Abs 1 und 3 dieser Bestimmung aus, dass „der Gesetzgeber die Erholung der Fußgänger in forstunschädlicher Art (§ 174 Abs 3) sichergestellt [hat] und organisierte Veranstaltungen (zB Vereinswanderungen, Fitnessmärsche) miteinbezogen, ‚kommerzielle Veranstaltungen‘ (zB Fitnessmärsche mit Nenngeld, andere Veranstaltungen mit Eintrittsgeld oder Verkaufs- oder Werbeabsichten) jedoch ausgeschlossen“ hat. In Anbetracht der Kosten der über die Homepage EEangebotenen Ausbildungslehrgänge handelt es sich bei diesen zweifellos um einen über das Betretungsrecht nach § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 hinausgehenden Benützungszweck. Laut dem im Akt befindlichen Screenshot von der Webseite EEbeträgt die Teilnahmegebühr für das Modul 1 des Ausbildungslehrganges, der vom 29.8.2022 bis 4.9.2022 in Tirol – Z stattfand, € 960,00 pro Person.
Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass nicht nur das demonstrativ im ersten Satz des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 genannte „Befahren“ mit Mountainbikes ohne entsprechende Zustimmung den objektiven Tatbestand des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 verwirklicht, sondern auch die im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte, eine über Abs 1 hinausgehende Benutzung darstellende Veranstaltung eines Ausbildungslehrgangs zum Mountainbikeguide.
Weiters steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem vom Meldungsleger in seiner Anzeige beschriebenen Personenkreis um Teilnehmer eines solchen Ausbildungslehrganges handelte, und zwar konkret eines auf der Homepage EE angebotenen Ausbildungslehrganges. Dies wurde von dem in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommenen Meldungsleger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.
So hat dieser jene Person, die ihm gegenüber angab, Teilnehmer eines Ausbildungslehrgangs zum Mountainbike-Guide zu sein, auf einem Bild auf der Instagramseite EE über neue Mountainbike-Guides wiedererkannt und spricht auch der Umstand, dass – wie weiter oben bereits erwähnt - laut Webseite EE vom 29.8.2022 bis 4.9.2022 das Modul 1 eines Ausbildungslehrganges in Tirol – Z stattfand und die angenommene Tatzeit genau in diesen Zeitraum fällt, dafür, dass dieser Ausbildungslehrgang von den Betreibern der genannten Webseite veranstaltet wird.
Dass die wiedererkannte Person, wie es der Beschwerdeführer in den Raum stellt, neben der Teilnahme am Ausbildungslehrgang am selben Tag noch unabhängig von diesem Ausbildungslehrgang an einer anderen Mountainbike-Gruppenfahrt im Wald teilgenommen haben könnte, ist für das Landesverwaltungsgericht völlig realitätsfremd und steht auch im Widerspruch zur Zeugenaussage, dass laut dessen Recherchen im genannten Zeitraum keine anderen Ausbildungslehrgänge zum Mountainbike-Guide in Tirol stattgefunden haben.
Auch dass es sich – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet – um eine Veranstaltung der DD GmbH gehandelt haben soll, ist für das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht glaubwürdig. Dies auch, zumal auf der Webseite https://EE laut einem im Akt befindlichen Screenshot darauf verwiesen wird, dass die Ausbildung „in Zusammenarbeit mit FF von DD und FF von GG “ erfolgt. Dies spricht eindeutig dagegen, dass es sich um eine Veranstaltung der DD GmbH gehandelt hat und wurde letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst in der durchgeführten Verhandlung bestätigt, dass von der DD GmbH nur Ausbildner zur Verfügung gestellt werden, die Organisation und Durchführung der Ausbildungslehrgänge aber dem Verein zur Förderung von Bildung und Sport obliegt.
Für das Landesverwaltungsgericht steht somit, auch wenn der Meldungsleger zum Tatzeitpunkt keine exakten Daten der von ihm befragten Person abgefragt hat, fest, dass im vorliegenden Fall am angenommenen Tatort und zum angenommenen Tatzeitpunkt die Veranstaltung eines auf der Homepage EE angebotenen Ausbildungslehrganges zum Mountainbikeguide stattgefunden hat.
Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang nun allerdings auch noch bemängelt, dass er als Privatperson als Veranstalter dieses Ausbildungslehrgangs belangt worden wäre. Vielmehr würden die auf der Internetseite EE beworbenen Ausbildungskurse zum Mountainbike-Guide vom Verein zur Förderung von Bildung und Sport angeboten und durchgeführt, weshalb es jedenfalls rechtwidrig sei, ihn als natürliche Person zu bestrafen.
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert, Unterlagen zum Beweis des oben genannten Vorbringens vorzulegen.
Dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2023 entsprochen. So zeigt die übermittelte anonymisierte Umsatzübersicht, dass die Kursgebühren – entsprechend den ebenfalls übermittelten allgemeinen Geschäftsbedingungen - an den Verein zur Förderung von Bildung und Sport einbezahlt wurden. Außerdem wurden auch die Teilnahmebestätigungen für die Kursteilnehmer vom 29. August bis 04.09.2023 vom genannten Verein ausgestellt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer dadurch gelungen nachzuweisen, dass tatsächlich nicht er als Privatperson Ausbildungskurse zum Mountainbike-Guide veranstaltet, sondern der Verein zur Förderung von Bildung und Sport, dessen Obmann der Beschwerdeführer laut dem von der belangten Behörde eingeholten Vereinsregisterauszug ist und laut eigenen Auskünften auch zum Tatzeitpunkt war.
In diesem Zusammenhang ist nun § 44a Z 1 VStG von Bedeutung, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).
Fister führt in diesem Zusammenhang in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 44a VStG, unter anderem aus, dass dann, wenn ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, dies bei der Umschreibung der Tat und bei Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen muss. Es seien diesbezüglich sowohl die juristische Person zu bezeichnen, bezüglich derer die Verantwortlichkeit besteht, als auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf VwGH 22.5.2012, 2010/04/0146, verwiesen, woraus sich folgender Rechtssatz ergibt:
„Die Anwendung des § 9 Abs. 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen. Diese wesentlichen Tatbestandselemente sind auch solche, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein haben (Hinweis E vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0345). Wenn sich die Behörde in ihrer Begründung auf § 9 Abs. 6 VStG stützt, hat sie ihre Annahme, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich nicht verhindert, zu begründen.“
Aus VwGH 27.11.1995, 93/10/0136, ergeben sich zudem folgende Rechtssätze:
„Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG 1950 bestraft, so erfordert es § 44a lit a leg cit, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter ‚zur Vertretung nach außen berufen ist‘, eindeutig angeführt wird.“
„§ 44a Z 1 VStG erfordert, daß im Spruch des Bescheides auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2, § 9 Abs 3 und § 9 Abs 4 VStG eindeutig hingewiesen wird; ebenso ist die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte, die der Beschuldigte infolge seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu verantworten hat, erforderlich.“
„Aus § 44a Z 1 VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft oder Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.“
Im vorliegenden Fall ist aus dem behördlichen Verwaltungsakt an keiner Stelle ersichtlich, dass ein besonderer Fall der Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG vorliegen würde. Und auch im Spruch wird nicht auf eine juristische Person, gegenständlich den Verein zur Förderung von Bildung und Sport, und den Beschwerdeführer als dessen außenvertretungsbefugtes Organ abgestellt, sondern der Beschwerdeführer offenkundig als natürliche Person belangt, obwohl – wie oben dargelegt – die gegenständlichen Ausbildungskurse zum Mountainbike-Guide vom genannten Verein angeboten und durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als unrichtig, da dieser nicht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG genügt.
Diese Unrichtigkeit bewirkt nun aber keine Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zu führen hat. Vielmehr war eine Anpassung des Spruches durch das Landesverwaltungsgericht möglich. Laut der zum vormaligen Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des VwGH vom 27.2.1995, 90/10/0092, ist die Berufungsbehörde (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war.
Aus VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, ergibt sich in diesem Zusammenhang noch folgender Rechtssatz:
„Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. E 16. September 2010, 2010/09/0155).“
Im vorliegenden Fall war eine Modifizierung der Tatumschreibung im Sinn der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig und auch erforderlich. Dies legen wiederum folgende Rechtssätze aus der Rechtsprechung des VwGH dar:
VwGH 23.6.2010, 2008/03/0097:
„Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, daß allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0035, E 19.1.1988, 87/04/0022, E 23.11.1982, 81/11/0097). Nichts anderes gilt, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war. Dies stellt also keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG dar.“
VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093:
„Ein ‚Austausch‘ der juristischen Person für die nach § 9 VStG eine Verantwortlichkeit besteht, ist grundsätzlich zulässig. Eine Auswechslung oder eine Überschreitung der ‚Sache‘ findet nicht statt, wenn die Behörde (nunmehr: das VwG) den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde (vgl. E 23. Juni 2010, 2008/03/0097; E 26. April 2007, 2006/03/0018; E 29. Juni 1995, 94/07/0178).“
„Die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl. E 15. Oktober 2009, 2008/09/0011). Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Beschuldigte im Erkenntnis des VwG für einen anderen Verein als noch im Straferkenntnis der belangten Behörde als Verantwortlicher nach § 9 VStG belangt wird, da eine Auswechslung oder Überschreitung der ‚Sache‘ nicht stattfindet (vgl. E 29. April 2009, 2009/02/0090; E 26. April 2007, 2006/03/0018). Von Beginn des Strafverfahrens an wurden stets Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt, zudem wurden diese Ermittlungen sowohl in der Anzeige als auch im Strafantrag sogar noch gegen den Beschuldigten als Verantwortlichen des ursprünglichen Vereins geführt. Die Tatvorwürfe waren ausreichend konkret, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen (vgl. E 22. Juni 2011, 2009/04/0152). Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten (vgl. E 14. Oktober 2005, 2004/05/0168).“
VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028:
„Durch eine vom Verwaltungsgericht insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfes, dass in der hier relevanten Tatumschreibung der Revisionswerber als gewerberechtlicher - statt als handelsrechtlicher - Geschäftsführer aufscheint, fand weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache statt (vgl VwGH vom 23. Juni 2010, 2008/03/0097; VwGH vom 20. September 2012, 2010/06/232, beide mwH).“
Die oben wiedergegebene Rechtsprechung zeigt eindeutig, dass eine Richtigstellung der als erwiesen angenommenen Tat durch das Landesverwaltungsgericht in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht in eigener Verantwortung sondern als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Vereins zu verantworten hat, nicht über die diesem nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinausgeht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde - um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist diesem aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen.
Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).
Siehe in diesem Zusammenhang auch folgenden, aus VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0124, abgeleiteten Rechtssatz:
„Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vereinsobmann bei der Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen zum Mountainbikeguide über die einzuhaltenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 hätte Bescheid wissen müssen und es eine Sorgfaltswidrigkeit darstellt, nicht ausreichend darauf geachtet zu haben dass diese Bestimmungen auch eingehalten werden. Dies auch dann, wenn er – wie von ihm behauptet – die entsprechenden Kurse nicht selbst durchgeführt und geplant hat, sondern sich diesbezüglich selbstständiger Ausbildner auf Werksvertragsbasis bedient hat.
Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Hinsichtlich der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Entsprechend dem schon weiter oben erwähnten § 174 Abs 3 lit a Forstgesetz 1975 ist die vorliegende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 150 Euro zu ahnden.
Obwohl die belangte Behörde die Strafe also im oberen Bereich des anwendbaren Strafrahmens gewählt hat, liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht vor.
Dies vor allem insofern, als die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung bei der Veranstaltung eines Ausbildungslehrganges im Wald deutlich höher ist, als wenn beispielsweise nur eine einzelne Person eine Forststraße ohne Zustimmung befahren hätte. Auch die Sorgfaltspflichten eines Veranstalters sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes höher als bei einer einzelnen natürlichen Person und insofern auch das Verschulden des Beschwerdeführers entsprechend höher anzusetzen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten.
Eine Herabsetzung aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers war nicht möglich, da dieser hierzu keine Angaben machen wollte.
Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen und war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage, inwieweit dem Beschwerdeführer die Tat als zur Außenvertretung berufenes Organ eines Vereins angelastet werden durfte/musste, wurde ebenso im Einklang mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst wie die Frage, ob auch die Veranstaltung eines Ausbildungslehrgangs zum Mountainbikeguide unter den Straftatbestand des § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 fallen kann.
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
Zudem ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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