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LVwG-2023/31/1764-5•LVwG T LVwG-2023/31/1764-5
LVwG-2023/31/1764-5Landesverwaltungsgericht21.12.2023
Rückersatz Mindestsicherung wegen jahrelanger Nichtmeldung von regelmäßigen Zuwendungen der Patentante während aufrechten Mindestsicherungsbezuges
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.3.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.3.2023, ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs 1 TMSG infolge eines im Zeitraum November 2018 bis März 2022 zu Unrecht bezogenen Mindestsicherungsbetrages in der Gesamthöhe von Euro 9.916,45 zum Rückersatz dieser Leistungen verpflichtet.
Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten wurde ein Einbehalt der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.1.2023, LVwG ***, gewährten Leistung in Höhe von Euro 2.483,48 für die Monate Mai bis Juli 2022 ausgesprochen und darüber hinaus, beginnend ab 1.5.2023 bis 30.4.2026 ein monatlicher Rückersatz in der Höhe von Euro 206,45 verfügt, wobei die letzte Rate Euro 206,25 zu betragen hat.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 1.11.2018 von der belangten Behörde Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen hat und zumindest im Zeitraum von 2018 bis April 2022 von ihrer Tante monatlich Euro 500,- für sich und ihren Halbbruder erhalten habe.
Dieses Einkommen sei der belangten Behörde von der Antragstellerin verschwiegen worden und sei erst aufgrund einer am 7.4.2022 vorgelegten Kontoumsatzliste entdeckt worden.
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.1.2023, LVwG-***, sei festgestellt worden, dass die regelmäßigen Zahlungen der Tante jedenfalls der Deckung der Grundbedürfnisse gedient haben und bedarfsmindernd in Abzug zu bringen waren, dies jedoch nur zur Hälfte, das sind Euro 250,-, da die andere Hälfte als Zuwendung für ihren Halbbruder angesehen worden sei.
Vom November 2018 bis März 2022 habe die Beschwerdeführerin somit bis auf den Monat Juli 2020, in welchem Monat nur ein aliquotierter Betrag in der Höhe von 166,45 ausbezahlt worden sei, jedenfalls monatlich Euro 250,- zu Unrecht bezogen.
Dies ergebe für insgesamt 39 Monate Euro 9.750,- und zusammen mit den Euro 166,45 im Juli 2020 ein Gesamtüberbezug von Euro 9.916,45. Durch den Einbehalt von Euro 2.483,48 vermindere sich der Überbezug auf abgerundet auf Euro 7.432,-.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.1.2023, LVwG-***, keinesfalls als tauglicher Titel für eine Rückersatzforderung angesehen werden könne, zumal dieser Betrag sicher nicht als „Hilfe Dritter“ verstanden werden könne, sondern als Hilfe für den schwerbehinderten Bruder der Antragstellerin.
Unter „Hilfe Dritter“ sei auch nicht eine Schenkung zu verstehen, sondern Zuwendungen von karitativen oder ähnlichen Vereinen, ansonsten müssten auch Weihnachts-, Geburtstags- und Namenstagsgeschenke berücksichtigt werden, was sicher nicht im Sinne des Gesetzes sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Darüber hinaus wurde am 30.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde eingehend erörtert wurde.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin auch auf die im Rahmen des zu Zahl LVwG-*** geführten Vorverfahrens getätigten Aussagen seiner Mandantin AA einerseits, deren Mutter CC und deren Tante DD andererseits, hingewiesen und ihm eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 19.1.2023 ausgehändigt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 1.11.2018 bis 31.3.2022 Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ein Haus in X. Miete muss die Beschwerdeführerin keine bezahlen. In diesem Haus gibt es zwei voneinander getrennte Wohneinheiten. Die Wohnung im Tiefparterre wird von der Beschwerdeführerin und die Wohnung im oberen Stock von deren Mutter bewohnt. Der Halbbruder der Beschwerdeführerin hat in der Wohnung der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer, er schläft aber immer wieder bei seiner Schwester auf der Couch. Sein Schlafzimmer befindet sich in der Wohnung der Mutter. Um die Wäsche des Halbbruders kümmern sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gemeinsam.
Die Beschwerdeführerin bezieht kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Monatlich erhält sie eine regelmäßige Zahlung in Höhe von Euro 400,- von ihrer Mutter CC (Verwendungszweck: „Pflegegeld EE“). Dieser Betrag wird ihr für die Betreuung ihres schwerbehinderten Halbbruders auf ihr Konto überwiesen. Die Beschwerdeführerin kümmert sich Tag und Nacht um Ihren Halbbruder. Sie macht mit ihm Ausflüge, kauft für ihn ein und kocht für ihn.
Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum eine regelmäßige Zahlung ihrer Patentante DD in der Höhe von Euro 500,- auf ihr Konto erhalten hat, weil sie sich um ihren schwer behinderten Bruder EE kümmere. Dafür war ein Dauerauftrag eingerichtet und der Betrag ging regelmäßig um den 20. des jeweiligen Monats auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein. Am 20.4.2022 erfolgte die letzte Überweisung.
Weiters gab AA im Rahmen der (im Vorverfahren zu LVwG-*** geführten) Verhandlung vom 19.1.2023 an, dass sie die Euro 500,- von der Patentante bereits bekommen habe, bevor sie den Mindestsicherungsantrag gestellt habe (vgl Verhandlungsprotokoll vom 19.1.2023, Seite 3, letzter Absatz).
Sie erhielt dieses Geld für die Betreuung ihres schwerstbehinderten Halbbruders. Die Patentante, welche das Geld monatlich an ihre Nichte überwiesen hat, ist stolz auf ihre Nichte, weil sich diese so gut um ihren Halbbruder kümmert. Mit diesem Geld wollte sie ihrer Nichte, welche eben kein eigenes Einkommen erzielt, das Leben etwas erleichtern. Sie sollte sich von diesem Geld selbst einmal etwas kaufen können und es für Ausflüge, Kaffeehausbesuche usw für sich und ihren Halbbruder ausgeben.
Gewidmet war dieser Betrag den beiden Geschwistern gemeinschaftlich. Die Beschwerdeführerin bezahlte davon die Einkäufe, welche sie für sich und ihren Bruder tätigte, Kaffeehaus- und Restaurantbesuche und kaufte sich und ihrem Bruder von diesem Geld auch Bekleidung. Es wurden außerdem Bustickets und Taxirechnungen beglichen. Belege hat die Beschwerdeführerin keine aufbehalten. Sie hat selbst angegeben, dass sie Schwierigkeiten im Umgang mit Geld hat, da sie es gerne und großzügig ausgibt solange sie es hat.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie den unbestrittenen Feststellungen, welche dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.1.2023, LVwG-***, zugrunde lagen.
Die Feststellungen zur Zweckwidmung des Betrages und der Verwendung des Geldes ergaben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Patentante anlässlich der zu Zahl LVwG-*** geführten mündlichen Verhandlung vom 19.1.2023. Dabei schilderten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Patentante, welche als Zeuginnen einvernommen wurden, glaubwürdig, nachvollziehbar und übereinstimmend wofür das Geld gedacht war und wofür es auch verwendet worden sei.
Die Beschwerdeführerin ist trotz ausdrücklichem Hinweis auf der Ladung vom 7.11.2023, wonach es notwendig sei, dass sie zur Verhandlung persönlich komme, ohne Angabe von Gründen nicht zur gegenständlichen Verhandlung erschienen.
Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 weder der Umstand bestritten, dass die Beschwerdeführerin im tatgegenständlichen Zeitraum November 2018 bis März 2022 Mindestsicherung bezogen hat, noch dass infolge der jahrelangen Nichtmeldung der Euro 250,, welche der Beschwerdeführerin seitens ihrer Patentante zugeflossen sind, ein Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 9.916,45 unter Außerachtlassung dieser Zuwendung bezogen wurde.
Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 die Rechtsansicht vertreten, dass derartige Zuwendungen bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen seien.
Vor diesem Hintergrund war seitens des gefertigten Gerichts vorrangig zu prüfen, ob diese der Höhe und dem zeitlichen Ausmaß nach unstrittige Zahlung der Tante DD zugunsten der Beschwerdeführerin als Einkommen bedarfsmindernd im Sinn des § 18 Abs 3 lit a TMSG zu qualifizieren war.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(13)Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
[…]
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
[…]
§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.“
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Qualifikation der oben angeführten Zahlung der Patentante an die Beschwerdeführerin wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.1.2023, LVwG-***, ausgeführt wie folgt:
„Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie gemäß § 18 Abs 3 lit a regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt (lit b).
Gemäß den Erläuterten Bemerkungen zu LGBl Nr 99/2010 stellt § 18 Abs 3 TMSG klar, dass Leistungen, auf die Hilfesuchende keinen im öffentlichen Recht oder Privatrecht begründeten Anspruch hat, war der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen Dritter an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind.
Im verfahrensgegenständlichen Fall erhielt die Beschwerdeführerin bis einschließlich April 2022 eine monatliche und sohin regelmäßige Zahlung von ihrer Patentante in Höhe von € 500,00, weil sie sich um ihren schwerbehinderten Bruder kümmert. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass dieser Betrag für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder überwiesen wird, damit die beiden etwas unternehmen können und sich etwas leisten können. Die € 500,- wurden – wie das Beweisverfahren ergeben hat – sowohl für den Halbbruder als auch für die Beschwerdeführerin ausgegeben.
Die Beschwerdeführerin verkennt in ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass für die Berücksichtigung einer bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistung Dritter im Sinn des § 18 Abs 3 TMSG es gerade nicht Voraussetzung ist, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch handelt. Es sind eben in Ausnahmefällen auch darüber hinaus gehende Leistungen Dritter zu werten.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezieht. Monatlich erhält sie außerdem eine regelmäßige Zahlung über € 400,00 von ihrer Mutter CC (Verwendungszweck: Pflegegeld EE) für die Betreuung ihres schwerbehinderten Halbbruders.
Diese regelmäßige Zahlung der Patentante in Höhe von € 500,-, welche die Beschwerdeführerin bis April 2022 erhalten hat, diente jedenfalls der Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ist sohin als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen. Zumal dieser Betrag sowohl ihr selbst und ihren Halbbruder gemeinschaftlich zur Verfügung stand und den Feststellungen entsprechend auch gemeinschaftlich verwendet wurde, ist die Hälfte des Betrages, sohin € 250,-, bei der Beschwerdeführerin als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen.“
Weiter wie folgt
2. Darüber hinaus gilt zu attestieren, dass diese Ausführungen auch unter Zugrundelegung des Einkommensbegriffes des § 2 Abs 13 TMSG „..alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“ geboten ist:
Im Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der grundsätzlich alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 21.5.1986, 85/11/0236). Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt, ob es dem Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht (vgl Pfeil, österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408).
Die bedarfsmindernde Anrechnung eines Betrages von Euro 250,- im tatgegenständlichen Zeitraum wurde daher seitens der belangten Behörde zurecht vorgenommen.
3. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin schließlich vermeint, dass für den Rückförderungseinspruch Verjährung eingetreten sein könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass § 20 TMSG (anders als etwa § 22 TMSG - vgl § 25 Abs 1 TMSG) keine Verjährungsbestimmungen enthält, sodass davon auszugehen ist, dass im Gegenstandsfall auch der seitens der belangten Behörde vorgenommene Rückgriff auf Mindestsicherungsleistungen ab 1.11.2018 jedenfalls gerechtfertigt war, dies umso mehr, als der Umstand dieser Zahlung erst im Jahr 2022 entdeckt wurde.
4. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Gesamtbetrages des Überbezuges im gegenständlichen Zeitraum (Euro 250,00 x 39 Monate + Euro 166,45 im Monat Juli 2020) war ebenso nachvollziehbar und schlüssig, wie die spruchgemäße Aufschlüsselung der Abschmelzung dieses Überbezuges in einen Einbehalt in der Höhe von Euro 2.483,48 sowie laufende Rückzahlungen im Zeitraum 1.5.2023 bis 30.4.2026 in der Höhe von Euro 206,45 sowie einer letzten Rate in der Höhe von Euro 206,25.
Die Unschlüssigkeit dieser Berechnung wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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