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LVwG-2022/42/3264-3•LVwG T LVwG-2022/42/3264-3
LVwG-2022/42/3264-3Landesverwaltungsgericht21.12.2023
Herabsetzung wegen unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnissen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RAe BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.11.2022, ***, betreffend einer Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 3000,00 auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 50,- neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor wie folgt:
„1.Datum/Zeit:27.11.2021, 17:45 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, „Kaufhaus CC"
Sie, Frau AA, haben es als Inhaberin des Unternehmens „DD“, in **** X, Adresse 2 und Betreiberin der Betriebsstätte des Handels „Kaufhaus CC“ in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass am 27.11.2021 um 17:45 Uhr der Kundenbereich der Betriebsstätte, welche keine in § 7 Abs. 6 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2021 genannte Betriebsstätte darstellt, nicht zum Zweck des Erwerbs von Waren, welche zum typischen Warensortiment der genannten Betriebsstätte gehören, betreten und befahren wird, obwohl in der Zeit vom 22.11.2021 bis 01.12.2021 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2021 das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zwecke des Erwerbs von Waren untersagt war. Eine Ausnahme davon bildete § 7 Abs. 6 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2021, wobei diesfalls gemäß § 7 Abs. 7 5. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2021 weiters entsprechend einzuleitende Modalitäten normiert wurden.
So haben zumindest am 27.11.2021 um 17:45 Uhr mehrere Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte „Kaufhaus CC“ in **** X, Adresse 2 betreten um vorwiegend Dekorationsprodukte, so zum Beispiel auch Adventkränze, zu erwerben, welche das typische Warensortiment dieser Betriebsstätte, also das Hauptsortiment darstellen, wohingegen Lebensmittelprodukte nur wenige gekauft wurden und in der Betriebsstätte auch nur einen kleinen Teil des Sortiments ausmachen und somit keine der oben genannten Ausnahmen die gegenständliche Betriebsstätte umfasst, zumal es sich um ein Geschäft für Dekorations- und Geschenkartikel handelt und diese Lebensmittel, die dort verkauft werden, nicht den typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen und diese somit kein Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarkter oder eine andere weitere Ausnahme des § 7 Abs. 6. 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2021 ist.
Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, eine Strafe in der Höhe von € 3000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 4 Stunden) verhängt, unter anteiliger Vorschreibung von Verfahrenskosten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorläge, sie jedenfalls kein Verschulden treffe.
In der Beschwerdeverhandlung am 30.05.2023 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde noch vor eigentlicher Beweisaufnahme auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie zwischenzeitlich in sich gegangen sei und erkannt habe, dass das Öffnen des Geschäftes rechtswidrig war. Sie sei in dieser Hinsicht von der Wirtschaftskammer falsch beraten gewesen. Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelverhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar an, unter den COVID-Maßnahmen wirtschaftlich sehr gelitten zu haben.
Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, erwuchs der Tatvorwurf des Straferkenntnisses in Rechtskraft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol prüfte somit ausschließlich die verhängte Strafhöhe.
§ 8 Abs 3 COVID-19-MG sieht einen Strafrahmen bis zu € 30.000 (Ersatzfreiheitstrafe bis zu sechs Wochen) vor.
Die Beschwerdeführerin gab vor Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar an, unter den COVID-Maßnahmen wirtschaftlich sehr gelitten zu haben, sodass von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist strafmildernd die Einsichtigkeit der Beschwerdeführerin vor Gericht anlässlich der Einschränkung des Rechtsmittels auf die Strafhöhe zu berücksichtigen. Auch wenn dieser Umstand erst im gerichtlichen Verfahren zu Tage trat, war er bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin weist auch keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen auf. Erschwerungsgründe liegen keine vor.
Auch wenn das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Übertretung als nicht gering zu bewerten ist und auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (Schutz der Gesundheit der Menschen) nicht gering ist, erscheint dem Gericht die verhängte Geldstrafe vor allem wegen der bescheidenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu hoch. Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt - nicht einschlägig vorbestraft ist.
Aus all den vorgenannten – zum Teil erst im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen –Gründen, erscheint dem Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe bei erstmaliger Übertretung der angelasteten Strafnorm doch zu hoch. Die über die Beschwerdeführerin nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint dem Gericht hingegen tat- und schuldangemessen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage der Festsetzung der Strafhöhe um eine Ermessensfrage und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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