LVwG T LVwG-2019/30/1903-6

LVwG-2019/30/1903-6Landesverwaltungsgericht21.12.2023

Regest

Familienzusammenführung<br/>Minderjähriger Asylberechtigter<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/30/1903-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2019.30.1903.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB vom CC Verband, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2019, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid wurde der am 08.04.2019 per E-Mail und mit schriftlichen Antrag am 21.05.2019 persönlich bei der österreichischen Botschaft in W eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß § 19 Abs 1 iVm §§ 3 und 4 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Asylgewährung an ihren minderjährigen Sohn DD mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, dem Rechtsvertreter zugestellt am 11.01.2019, am 08.04.2019 kurz vor Ablauf der drei monatigen Frist per E-Mail den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Rahmen der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden minderjährigen Sohn eingebracht hatte und die in § 19 Abs 1 NAG vorgesehene persönliche Antragseinbringung erst verspätet nach Ablauf einer drei monatigen Frist nach der Asylgewährung am 21.05.2019 bei der österreichischen Botschaft in W erfolgte. Es sei von einer verspäteten Einbringung drei Tage vor Fristablauf am 11.04.2019 auszugehen. Verwiesen wurde auf die Judikatur des VwGH vom 03.05.2018, Zl Ra 2017/19/0609, und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.04.2018 in der Rechtsache C-550/16.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst dargetan, dass es sich um eine fristgerechte Antragstellung handelt.

Es wurde beantragt, der Beschwerde statt zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus gemäß § 46 NAG zu erteilen, in eventu wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gem § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.11.2019 wurde dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die belangte Behörde rechtzeitig eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Zl ***, wurde das angefochtene Erkenntnis (richtigerweise „Beschluss“) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass sich die belangte Behörde mit der Formulierung, dass der Antrag „abgewiesen“ werde sich nur im Ausdruck vergriffen habe. Es sei von einer Zurückweisung aus formalen Gründen und nicht von einer (meritorischen) Abweisung seitens der belangten Behörde auszugehen.

Vorliegend habe die belangte Behörde daher mit Bescheid vom 19.08.2019 den Antrag der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung des Formalerfordernisses gemäß § 19 Abs 1 NAG (im Ergebnis) zurückgewiesen.

Im Hinblick darauf durfte nach der oben dargetanen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung absprechen. Laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nur eine (ersatzlose) Behebung des den Antrag zurückweisenden Bescheids vom 19.08.2019 vornehmen dürfen. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgrund des Unterbleibens der für eine Entscheidung in der Hauptsache notwendigen Verfahrensschritte und Ermittlungen aufgehoben und die Angelegenheit insofern an die Revisionswerberin (= belangte Behörde) zurückverwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe dadurch seine auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages) beschränkte Entscheidungsbefugnis überschritten.

Nach Aufhebung des im gegenständlichen Verfahren bereits ergangenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.11.2019, ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.11.2023 wurde der Aufenthaltsakt der belangten Behörde und der Beschwerdeakt vom Verwaltungsgerichtshof an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur neuerlichen Entscheidung übermittelt.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und hält sich als Asylwerberin in Griechenland auf. Zusammen mit ihrem Ehemann hat sie am 08.04.2019 per E-Mail bei der österreichischen Botschaft in W einen begründeten schriftlichen Antrag nach dem NAG für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus zusammen mit ihrem Ehemann EE eingebracht. Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann handelt es sich um die Eltern des syrischen Staatsangehörigen DD, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2. Der syrische Staatsangehörige DD, geboren am XX.XX.XXXX, hatte am 31.03.2017 einen Asylantrag beim BFA eingebracht. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser positive Asylbescheid wurde der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Asylwerbers am 11.01.2019 zugestellt (= Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist). Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge erst am 24.01.2019 ein bis 23.01.2024 gültiges Konventionsreisedokument vom BFA ausgestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin am 08.04.2019 nicht wie in § 19 Abs 1 NAG vorgesehen persönlich den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG einbrachte, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 26.04.2019 ein Verbesserungsauftrag mit einer dreiwöchigen Frist eingeräumt, innerhalb der die persönliche Antragstellung nachgeholt und mehrere noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden sollten. Bei Nichteinhaltung dieses Verbesserungsauftrages würde das Verfahren ohne Weiteres gemäß § 22 Abs 2 NAG eingestellt. Innerhalb dieser dreiwöchigen Frist sprach die Beschwerdeführerin am 09.05.2019 persönlich bei der österreichischen Botschaft vor. Zu einer persönlich Antragseinbringung bzw Unterfertigung des erforderlichen Antragsformulars kam es am 09.05.2019 nicht. Aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen erfolgte wegen fehlender Unterlagen die erforderliche persönliche Unterfertigung des Antragsformulars vorerst noch nicht. Es wurde nach der Vorsprache am 09.05.2019 von der Österreichischen Botschaft in W eine neuerliche dreiwöchige Frist eingeräumt und folgte ein diesbezügliches Schreiben mit Datum 14.05.2019, das per E-Mail an den Vertreter der Beschwerdeführerin am 15.05.2019 übermittelt (zugestellt) wurde. Am 21.05.2019 wurden schließlich (endlich) das unterfertigte und ausgefüllte Antragsformular samt den erforderlichen Dokumenten sowie der Reisepass von der Beschwerdeführerin persönlich vorgelegt und bei der Österreichischen Botschaft in W abgegeben. Am 22.05.2019 erfolgte die Erfassung der Anträge und die Weiterleitung der Unterlagen mittels Dienstpost an das Amt der Tiroler Landesregierung. Am 14.06.2019 langten die Antragsunterlagen bei der belangten Behörde ein. Der Verfahrensablauf von der erstmaligen Antragseinbringung am 08.04.2019 bis zur Erfassung der Anträge am 22.05.2019 wurde schriftlich von der Österreichischen Botschaft in W wie folgt zusammengefasst:

„1) 08.04.2019: Antragstellung für Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS für Parteien EE und AA als Maileingang vom CC Verband

  1. 08.04.2019: Rückfrage wegen Rechtslage an BMEIA

  2. 25.04.2019: Urgenz vom CC Verband per E-Mail

  3. 26.04.2019: Antwort vom BMEIA: Verbesserungsauftrag mit 3-Wochen-Frist erteilen

  4. 26.04.2019: Weitergabe dieser Information an CC Verband

  5. 09.05.2019: Beide Antragsteller sprechen persönlich an ÖB vor, jedoch ohne jegliche Dokumente: Schreiben des Rechtsanwalts (mit Information, persönlich an der ÖB vorzusprechen, es wurde jedoch nicht die Notwendigkeit der Vorlagen von Dokumenten erwähnt) wurde vorgezeigt, Konventionspass des Sohnes wurde als Foto am Mobiltelefon vorgewiesen. Sie wurde belehrt, welche Dokumente notwendig sind und es wurde eine 3-Wochen-Frist gesetzt.

  6. 14.05.2019: Mit diesbezüglichem Inhalt und Information folgte ein Schreiben an CC Verband

  7. 22.05.2019: Abgabe der Anträge, Vorlage der Dokumente sowie neuer Reisepässe von Partei persönlich *

  8. 22.05.2019: Erfassung der Anträge und Weiterleitung im System Asyl-NAG-DB. Originale werden gleichzeitig mit Dienstpost an das Amt der Tiroler Landesregierung weitergeleitet.“

(*Laut Akteninhalt und Vorlageschreiben der ÖB W vom 22.05.2019 erfolgte die Antragstellung bei der ÖB W tatsächlich am 21.05.2019 und nicht am 22.05.2019)

Nach Einlangen des schriftlich per E-Mail am 08.04.2019 und persönlich am 21.05.2019 abgegebenen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus samt den erforderlichen Beilagen bei der belangten Behörde erfolgten keine weiteren Erhebungen oder Überprüfungen. Unstrittiger Weise handelt es sich beim Zusammenführenden (dem asylberechtigten Sohn der Beschwerdeführerin) um einen Asylberechtigten und gilt § 34 Abs 2 AsylG nicht. Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs 2 AsylG nicht gilt.

Von der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag zu Unrecht gestützt auf § 19 Abs 1 NAG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf die Begründung des im gegenständlichen Verfahren bereits ergangenen und zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023 hat sich die belangte Behörde, in dem sie aussprach, dass der Antrag „abgewiesen“ werde, im Ausdruck vergriffen, dies mit dem Ergebnis, dass von einer Zurückweisung aus formalen Gründen und nicht von einer (meritorischen) Abweisung des Antrages in der Hauptsache auszugehen ist. § 19 Abs 1 NAG sieht die zwingende persönliche Antragstellung vor. Bei Nichtvorliegen einer persönlichen Antragstellung auch nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Verbesserungsverfahren wäre diesbezüglich der Antrag wegen formeller Mängel als unzulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin der Antrag nach einem von der ÖB in W gemäß § 22 Abs 2 NAG aufgetragenen Verbesserungsverfahren und der Einräumung einer dreiwöchigen Frist, die zulässiger Weise nochmals nach der erfolgten Vorsprache am 09.05.2019 für weitere drei Wochen verlängert wurde, innerhalb der schlussendlich mit sechs Wochen bestimmten angemessenen Frist am 21.05.2019 bei der ÖB in W persönlich eingebracht. Die in § 19 Abs 1 NAG vorgeschriebene persönliche Antragseinbringung lag (schlussendlich) jedenfalls vor und konnte eine Abweisung jedenfalls nicht (mehr) auf § 19 Abs 1 NAG gestützt werden.

Zum Unterschied zu den Sachverhalten in dem von der belangten Behörde zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes und der herangezogenen Entscheidung des VwGH war der Zusammenführende, also der Sohn der Beschwerdeführerin, sowohl bei der Einbringung seines Asylantrages im Jahre 2017 als auch bei der Zustellung des positiven Asylbescheides und bei der Einbringung des mit E-Mail eingebrachten Antrages am 08.04.2019 und des bei der ÖB W am 22.05.2019 persönlich abgegebenen Antrages der Beschwerdeführerin und sogar noch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen negativen Bescheides der belangten Behörde vom 19.08.2019 minderjährig. Erst im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mit XX.XX.XXXX volljährig. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall daher sehr wohl davon aus, dass die Antragstellung für eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem zum Zeitpunkt der Antragseinbringung jedenfalls noch minderjährigen Sohn rechtzeitig und somit im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie erfolgte. Da der Zusammenführende noch bis 31.08.2019 minderjährig war und die Antragseinbringung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der aufgetragenen und rechtzeitig erfolgten Behebung des Formmangels erfolgte, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG innerhalb der vom EuGH vorgesehenen angemessenen Frist eingebracht. Auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Begriffe „Zusammenführender“ und „Familienangehörige“ im NAG und auf die im Einzelfall gebotene Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des Familienangehörigen von der in § 2 Abs 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden, wird in der Begründung der zitierten Entscheidung des VwGH ausdrücklich hingewiesen.

Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 19 Abs 1 NAG erfolgte durch die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2019, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus formell zurückgewiesen wurde, in Entsprechung des bereits im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Zl ***, ersatzlos zu beheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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