LVwG T LVwG-2023/32/2873-1

LVwG-2023/32/2873-1Landesverwaltungsgericht20.12.2023

Regest

Verbesserungsauftrag als Bescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/2873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.2873.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der Eingabe vom 26.07.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.07.2023, hat der Bauwerber einen Um- und Zubau des Wohnhauses mit Treppenhaus, Pool und Carports sowie Abbruch des bestehenden Daches auf dem Grundstück **1 KG Y (Adresse 2, **** Y) beantragt.

Im Zuge des behördlich geführten Verfahrens wurde der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige Baumeister CC, tätig und erstellte die Expertise vom 09.10.2023.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023 wurde dem Bauwerber die Verbesserung des gegenständlichen Bauvorhabens aufgetragen. Im Vorspruch sind die von der belangten Behörde festgestellten Mängel angeführt und wird im Spruch ausgeführt, dass die angeführten Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit der Zustellung des Bescheides, zu beheben sind, ansonsten das Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zurückgewiesen wird.

Zudem wird im Kostenspruch dem Bauwerber der Ersatz der Bauauslagen für die Beiziehung des hochbautechnischen Bausachverständigen in der Höhe von Euro 781,92 aufgetragen.

Mit der Beschwerde vom 30.10.2023 des rechtsfreundlich vertretenen Bauwerbers wird dieser Bescheid in seinem ganzen Umfang angefochten und ua ausgeführt, dass das Bauansuchen sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht sämtliche Voraussetzungen der Tiroler Bauordnung 2022 und des TROG 2022 erfülle, weshalb von der belangten Behörde über dieses Bauansuchen inhaltlich abzusprechen gewesen wäre.

II.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Bei vorliegendem evidenten Sachverhalt beschränkte sich die Klärung der Rechtssache auf die Lösung von Rechtsfragen, wobei lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur und von geringer Komplexität zu klären waren, die auch nicht zu einer Verhandlungspflicht führten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen ist damit nicht verbunden.

III.Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG ist als nicht selbstständig anfechtbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren. Mangels Rechtskraftfähigkeit kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG sein (vgl Hengstschläger/Leeb § 13 Rz 29 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Es kann kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag in Form des hier gegenständlichen Bescheides erlassen hat, wenngleich dieser als Verfahrensanordnung hätte ergehen müssen. Eine Rechtsgrundlage für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides liegt nicht vor, weshalb dieser zu beheben war.

Die belangte Behörde hat dem Bauwerber – formell unrichtig per Bescheid - einen Verbesserungsauftrag erteilt, wobei über die inhaltliche Qualität dieses Auftrages und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist.

Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) im Sinn des § 13 Abs 3 AVG sind nämlich sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts) abzuweisen ist. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

In der Folge wird das gegenständliche Bauverfahren von der belangten Behörde fortzusetzen sein. Am Ende des Verfahrens wird die Baubewilligung zu erteilen oder das Bauansuchen abzuweisen sein oder ist das Bauansuchen wegen Formgebrechens zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Kostenspruches ist wie folgt festzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde im Sinne des § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (vgl VwGH 18.09.1996, 95/03/0209; 19.10.2001, 98/02/0129; 25.06.2003, 2001/03/0066, uva).

Dem behördlichen Akt ist weder die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Sachverständigen zu entnehmen noch ist eine Bezahlung ersichtlich. Deshalb sind der Behörde die Kosten nicht erwachsen. Insofern war der Kostenspruch zu beheben.

Im Übrigen ist aus dem behördlichen Akt nicht ersichtlich, dass der Sachverständige gegenüber der Behörde überhaupt Kosten geltend gemacht hat.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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