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LVwG-2023/31/2545-4•LVwG T LVwG-2023/31/2545-4
LVwG-2023/31/2545-4Landesverwaltungsgericht20.12.2023
Besonders gefährliche Verhältnisse<br/>Mindestentziehungsdauer sechs Monate<br/>Dunkelheit<br/>Nebel<br/>Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer<br/>Nicht angepasste Geschwindigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.8.2023, ***, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.9.2023, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2023, ***, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt sechs Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt, weil er am 30.11.2022 auf der B *** BB-Straße in Fahrtrichtung Y an näher angeführten Tatorten in den Gemeinde X und Z im Zeitraum von 19:06 bis 19:08 diverse Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Überholen von Fahrzeugen (Spruchpunkte 1., 2., 3., 5. und 6.) sowie dem Überfahren einer Sperrlinie (Spruchpunkt 7.) gesetzt hat. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2023, ***, wurde AA die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.
Weiters wurde ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausgesprochen und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Begründend wurde auf die dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2.5.2023, ***, zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen hingewiesen und die Summe dieser Übertretungen als besondere Rücksichtslosigkeit bzw als Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG qualifiziert.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.8.2023, ***, als verspätet zurückgewiesen; begründend wurde ausgeführt, dass die Hinterlegung des bekämpften Bescheides am 10.7.2023 erfolgt und das Rechtsmittel der Vorstellung erst am 25.7.2023 – und somit verspätet - eingebracht worden sei.
Anlässlich der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.9.2023, ***, insofern abgeändert, als die Vorstellung nunmehr als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Mandatsbescheid vom 3.7.2023 fälschlicherweise an eine falsche Zustelladresse übermittelt worden sei, sodass tatsächlich davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer erst am 24.7.2023 von dem in Vorstellung gezogenen Mandatsbescheid vom 3.7.2023 Kenntnis erlangt habe. Es sei daher eine inhaltliche Entscheidung über das eingebrachte und rechtzeitige Rechtsmittel zu treffen gewesen.
In der weiteren Begründung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass keine Rechtswidrigkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides erkannt werden könne, zumal der Grund für die darin getroffene Anordnung der Behörde bereits seit einigen Wochen bekannt sei. Komme die Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so könne sie die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügen. In Zusammenschau mit dem bereits rechtskräftigen Straferkenntnis vom 2.5.2023 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen insgesamt auch nicht in Abrede gestellt habe, habe dieser mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Verkehrsvorschriften verstoßen und dabei ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
Der Umstand, dass der gegenständliche Überholvorgang von nicht im Dienst befindlichen Polizeibeamten festgestellt worden sei, ändere nichts an den Übertretungen, da die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans ebenso der Beweiswürdigung durch die Behörde im Sinn des § 45 Abs 2 unterliege, wie dessen außerdienstlichen Wahrnehmungen.
Im fristgerecht dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte AA vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil sich die belangte Behörde zu keiner Zeit mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe und auch keine Wertung vorgenommen habe. Ein Führerscheinentzug im Ausmaß von sechs Monaten sei jedenfalls nicht zulässig.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der belangten Behörde zu ***.
Am 6.12.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die beiden Zeugen CC und DD in Anwesenheit des (bevollmächtigten) Vaters des Beschwerdeführers einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer selbst ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 30.11.2022 gegen 19:07 Uhr den PKW mit dem amtlichen *** in der Gemeinde X auf der B *** BB-Straße bei km 6,300 in Fahrtrichtung Y bergab und hat dabei bei Dunkelheit und widrigen Sichtbedingungen von höchstens 100m Sichtweite infolge Nebels mehrere Kraftfahrzeuge überholt.
Nachdem er die beiden Fahrzeuge des CC und der DD, welche sich zum Tatzeitpunkt nach Absolvierung ihres Polizeidienstes bei der PI W am Heimweg befanden, mit einer infolge des starken Nebels den Sichtverhältnissen nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit im Sinn des § 20 Abs 1 StVO von geschätzt 100 km/h überholt hatte, wollte er – ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit - einen weiteren vor ihm befindlichen Lkw überholen, musste jedoch auf der Höhe des Lkw erkennen, dass eine Fortsetzung dieses Überholmanövers unweigerlich zu einer Frontalkollision mit dem sich im Gegenverkehr plötzlich annähernden Fahrzeuges führe, sodass er eine Vollbremsung einleiten und dabei sein Fahrzeug jäh auf die rechte Fahrbahnseite reißen musste, wodurch der nachkommende Fließverkehr, konkret das Fahrzeug der DD und des CC, stark abgebremst werden mussten, um einen Auffahrunfall mit dem sich „einordnenden“ Fahrzeug zu vermeiden.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2023, ***, wurden über den Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls wegen Überholens eines Fahrzeuges, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden, wegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Wechsels des Fahrstreifens, wegen Überholens eines Fahrzeuges obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war, sowie wegen Überholens eines Fahrzeuges, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, rechtskräftig Geldstrafen wegen diverser Verwaltungsübertretungen verhängt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2023, ***, des als „Anzeige“ bezeichneten geschilderten Tatherganges des Insp CC vom 2.12.2023, ***, sowie den Schilderungen der Zeugen CC und DD anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2023 als erwiesen angenommen werden.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung haben beide Zeugen, die zum Tatzeitpunkt als Polizisten unter anderem auch Verkehrsdienst auf der PI W versahen, den gegenständlichen Tathergang sehr detailliert und akribisch aufbereitet schildern und dabei schlüssig darzulegen vermocht, dass es nahezu an ein Wunder gegrenzt hat, dass beim gegenständlichen Vorfall nicht mehr passiert ist.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich rechtlich relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), lauten wie folgt
„§ 7.
Verkehrszuverlässigkeit
[…]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
[…]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. § 7 Abs 3 Z 3 lit a bis lit e FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, aufgrund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Gemäß lit c dieser Bestimmung hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, Überholverbote übertritt.
Im Gegenstandsfall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen infolge Nebels mit einer Sichtweite von höchstens 100 Meter rechtskräftig diverse Delikte im Zusammenhang mit Überholverboten gesetzt hat.
2. Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit nicht den Sichtverhältnissen angepasster Fahrgeschwindigkeit von zumindest 100 km/h mehrere Fahrzeuge am Stück zu überholen versuchte und infolge des jähen Erscheinens eines Fahrzeuges im Gegenverkehrsbereich sein Fahrzeug mittels Vollbremsung jäh abbremsen und hiernach auf die rechte Fahrbahnseite zurückreißen musste, wobei nur durch die geistesgegenwärtige Reaktion der hinter dem Beschwerdeführer befindlichen Teilnehmer des Fließverkehrs ein Auffahrunfall auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers vermieden werden konnte.
3. Unter Zugrundelegung des seitens der außerhalb ihrer Dienstzeit auf der Straße aufhältigen Zeugen CC und DD, die unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt Verkehrsdienst auf der PI W versahen, war davon auszugehen, dass es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass sich in der gegenständlichen Konstellation kein gravierender Verkehrsunfall zugetragen hat.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer neben der an sich schon tatbestandsmäßigen Übertretung von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, eine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs einerseits sowie des Fließverkehrs nach „Wiedereinordnen“ in den Fließverkehr zu verantworten hat, kann für das gefertigte Gericht nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers tatgegenständlich im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG war.
4. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass die seitens der Zeugen gemeinsam verfasste Anzeige nicht in dienstlicher Wahrnehmung festgestellt worden sei, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es wohl weniger auf die konkrete Funktion der Zeugen, sondern mehr auf deren Qualifikation als Verkehrspolizisten ankommt, insbesondere was die Wertung des Fahrmanövers in Bezug auf den Sichtverhältnissen angepasste Fahrgeschwindigkeit, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Unfallgeneigtheit anbelangt.
Auch kann keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der belangten Behörde darin erkannt werden, dass diese mit der gegenständlichen Entziehung auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens zugewartet hat, zumal die Qualifikation, ob ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, stets eine einzelfallbezogene Rechtsfrage ist, die sich aus der Kumulation mehrerer pönalisierter Risiken ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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