LVwG T LVwG-2023/31/1695-5; LVwG-2023/31/1696-4

LVwG-2023/31/1695-5; LVwG-2023/31/1696-4Landesverwaltungsgericht20.12.2023

Regest

Verweigerung Alkomattest<br/>Diverse Übertretungen im Straßenverkehr<br/>Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Fluchtverhalten<br/>Aufforderung zum Alkomattest<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1695-5; LVwG-2023/31/1696-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.1695.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2023, ***, betreffend neun Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (protokolliert zu Zahl LVwG-2023/31/1696), sowie

den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2023, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (protokolliert zu Zahl LVwG2023/31/1695),

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2023, *** (LVwG-2023/31/1696):

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 6. und 8. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,- zu Spruchpunkt 1., jeweils Euro 12,- zu den Spruchpunkten 2., 4., 5., 6., und 8., sohin Euro 60,-, sowie Euro 16,- hinsichtlich Spruchpunkt 3., sohin insgesamt Euro 96,- zu leisten.

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 7. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

4. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 9. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, auf nunmehr Euro 1600,-, bei Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

5. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 9. mit Euro 160,- neu festgesetzt.

6. Die ordentliche Revison ist hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2023, *** (LVwG-2023/31/1695):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2023, ***, wegen neun Übertretungen nach der StVO 1960 (LVwG-2023/31/1696):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit:13.3.2023, 20:26 Uhr - 13.3.2023, 20:30Uhr

Ort:**** Z, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht), nicht Platz gemacht

Anzeige GZ: ***

2. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:26 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 3, von Adresse 3 auf die Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere

Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Anzeige GZ: ***

3. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:27 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 4, vor einer Kuppe bei enger

Straße

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben als Lenker des Fahrzeuges Ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch

Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Sichtverhältnissen

angepasst, da nicht innerhalb der halb eingesehen Strecke hätten anhalten können.

Anzeige GZ: ***

4. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:27 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 4, Adresse 4, auf Höhe

Abzweigung W, abgebogen in Fahrtrichtung

"Fahrverbot ausgenommen Anrainer Verkehr" V

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere

Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Anzeige GZ: ***

5. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:24 Uhr - 13.3.2023, 20:25Uhr

Ort:**** Z, Adresse 5, von Adresse 5 Höhe HNr *

(CC) bis zum Abbiegen auf Adresse 3 (DD)

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie immer wieder vom rechten Fahrbahn in die Fahrbahnmitte lenkten.

Anzeige GZ: ***

6. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:28 Uhr

Ort:**** Z, V, von V in

Fahrtrichtung Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere

Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Anzeige GZ: ***

7. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:24 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 5, auf Höhe HNr. *, vor

CC inmitten der Fahrbahn gehalten

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten

aufgestellt, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.

Anzeige GZ: ***

8. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:30 Uhr

Ort:**** Z, V, Zufahrtsweg Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere

Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Anzeige GZ: ***

9. Datum/Zeit:13.3.2023, 20:30 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1, vor dem Wohnhaus des flüchtigen Angezeigten

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben sich am 13.3.2023 um 20:30 Uhr in **** Z, Adresse 1, nach

Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Anzeige GZ: ***

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 26 Abs. 5 StVO

2. § 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

3. § 20 Abs. 1StVO

4. § 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StV01960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

5. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

6. § 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StV01960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

7. § 23 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StV01960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

8. § 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

9. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

i.V.m. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

€ 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

€ 80,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

€ 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

€ 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

€ 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

€ 45,00

0 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

€ 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

€2.000,00

18 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§

§ 99 Abs. 1 lit. b

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO.

1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerechten dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Tatorte nicht korrekt in die Lichtbildbeilage übernommen worden und die Tatzeiten nicht verlässlich seien, weil der Beamte bei jeder Übertretung die genaue Uhrzeit mit Sekundenangabe notieren müsse. Rückschlüsse auf die durchschnittliche Geschwindigkeit des vorausfahrenden KFZ können deshalb nicht gezogen werden.

Auch zur Frage, ob die Aufforderung zum Alkomattest für den Beschwerdeführer verständlich gewesen sei, sei keine Antwort gegeben worden.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass keine Verweigerungshandlung vorgelegen habe, zumal nicht aktenkundig sei, dass ein Fluchtverhalten gesetzt worden sei.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, die an der Amtshandlung beteiligten Polizistinnen Insp EE und Insp FF einzuvernehmen und hiernach das Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängten Geldstrafen entsprechend herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde zu Zahl ***, sowie in den Entziehungsakt der belangten Behörde zu Zahl ***.

Am 6.12.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie die Zeuginnen Insp EE, PI U, und FF, PI X, einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt mit Ausnahme des Spruchpunktes 7. als erwiesen fest:

Unbestritten blieb zunächst, dass der Beschwerdeführer am 13.3.2023, beginnend ab 20:24 Uhr, an näher angeführten Tatorten in **** Z, von der Adresse 5 bis zu seinem Wohnort Adresse 1, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX gelenkt hat und dabei zu den vier vorgeworfenen Übertretungen zu den Spruchpunkten 2., 4., 6. und 8. die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer dem hinter ihm befindlichen Polizeifahrzeug, das teilweise mit Blaulicht und eingeschaltetem Folgetonhorn unterwegs war und das Fahrzeug des Beschwerdeführers überholen und zur Anhaltung bringen wollte, zumindest ab seinem Abbiegen in die Adresse 4 nicht Platz gemacht und diesem kein gefahrloses Überholen ermöglicht (Spruchpunkt 1.).

Schließlich hat der Beschwerdeführer am zu Spruchpunkt 3. vorgeworfenen Zeitpunkt seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst, da er nicht innerhalb der halb eingesehenen Strecke hätte anhalten können.

Weiters hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum unter Spruchpunkt 5 vorgeworfenen Zeitpunkt nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre, zumal sein Fahrzeug immer wieder vom rechten Fahrbahnrand in Richtung Fahrbahnmitte gelenkt wurde.

Schließlich hat sich der Beschwerdeführer am 13.3.2023 um 20:30 Uhr an seiner Wohnadresse in Adresse 1 in **** Z nach Aufforderung durch ein besonderes geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er unmittelbar zuvor das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dieser Sachverhalt insofern bestritten, als von einem – wie in Spruchpunkt 7. zu Last gelegten – Halten inmitten der Fahrbahn keine Rede sein könne, sondern es viel mehr so gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst auf den neben dem Bankgebäude vorhandenen Querparkplätzen parallel zur Straße geparkt und sodann sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe.

Hinsichtlich Spruchpunkt 9. wurde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer seitens der einschreitenden Polizeibeamtinnen zwar nach seinem fluchtartigen Aussteigen aus seinem Fahrzeug an seiner Wohnadresse zum Stehenbleiben verhalten wurde, von einer Aufforderung zum Alkomattest seitens der Polizistinnen jedoch keine Rede sein könne.

Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen unglaubwürdig:

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er gegenüber den ihn verfolgenden Polizeibeamtinnen aus „Panik“ ein Fluchtverhalten gesetzt hat, dies in der offensichtlichen Absicht, seine Anhaltung und die daran anschließende Amtshandlung zu vereiteln.

Vor dem Hintergrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er zuletzt zu Mittag ein großes Bier getrunken habe und somit keine Alkoholbeeinträchtigung aufgewiesen hätte, bleibt völlig unverständlich, wieso sich dieser, der zunächst auch kein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr zu verantworten hatte, sich der gegenständlichen Amtshandlung entzogen hat.

Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Geschehensablaufes lag vielmehr geradezu auf der Hand, dass die einschreitenden Polizeibeamtinnen, die beim vor ihnen fahrenden Fahrzeuglenker vor seinem Abbiegen bei der DD ein Lenken in Schlangenlinien wahrnehmen konnten, eine Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes aussprechen wollen und dies auch der Grund dafür war, dass sie dem Beschwerdeführer unter teilweiser Verwendung des Blaulichts und des Folgetonhorns nachgefahren sind.

Auch ist vor dem Geschehensablauf einer durch Fluchtverhalten eskalierenden Amtshandlung nicht davon auszugehen, dass eine Aufforderung zum Alkomattest tatsächlich nicht erfolgt ist. Die beiden einvernommenen Polizeibeamtinnen konnten den gegenständlichen Vorfall in den wesentlichen Inhalten deckungsgleich, schlüssig, glaubwürdig und nachvollziehbar schildern und gaben übereinstimmend an, dass sie sich zu 100% sicher seien, dass dem flüchtenden Beschwerdeführer gegenüber neben den Anweisungen „Stopp“ und „Halt“, die er selbst angab vernommen zu haben, auch eine Aufforderung zum Alkomattest durch das von Insp EE gerufene Wort „Alkomat“ oder „Alkomattest“ ergangen ist.

Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Beschwerdeführer nach seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug veranlasst haben sollten, sich stundenlang in der dunklen Küche seiner im 1. Stock seiner Wohnadresse gelegenen Wohnung vor dem Zugriff der Polizei zu verschanzen, wenn es lediglich um geringfügige Verwaltungsdelikte im Straßenverkehr ginge.

III.Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige von Insp EE vom 17.3.2023, ***, der Stellungnahme der Meldungslegerin an die Bezirkshauptmannschaft X vom 24.4.2023 samt Lichtbildbeilage gleichen Datums, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeuginnen Insp EE und FF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2023.

Für das gefertigte Gericht bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben bzw Aussagen der einschreitenden Polizeibeamtinnen in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Zeuginnen Insp EE und Insp FF veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Fall einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Schließlich ist es der Meldungslegerin als Organ der Straßenaufsicht und aufgrund ihrer langjährigen Praxis in Bezug auf Alkoholkontrollen zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Die Meldungslegerin Insp EE und ihre Kollegin Insp FF haben in der Verhandlung vom 6.12.2023 hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Umstände einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten – obwohl sie sich aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr an sämtliche Details der Amtshandlung erinnern konnten – in keiner Weise ihrer Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.

Übereinstimmend und nachvollziehbar wurde dabei angegeben, aus welchen Gründen Verdachtsmomente in Bezug auf eine mögliche Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers entstanden sind und dass dem Beschwerdeführer nach seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug durch Insp EE entweder das Wort „Alkomat“ oder „Alkomattest“ nachgerufen wurde.

Demgegenüber beschränkte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, dass er den Ausspruch einer Aufforderung zum Alkomattest bestritt und lediglich eine Anhalteaufforderung wahrnehmen wollte. Diese Aussage steht nicht nur im diametralen Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen der einschreitenden Polzeibeamtinnen, die vor dem oa Geschehensablauf schlüssig und glaubwürdig waren, sondern lässt schlussendlich auch völlig offen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer in eine derartige, wie er es anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrückte, „Panik“ verfiel, dass er sich der Amtshandlung unbedingt zu entziehen versuchte, wenn er sich angeblich nichts zu Schulden kommen ließ.

Zu beachten gilt schließlich, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Panikaffekt perpetuierte, indem er sich nach der Amtshandlung für einen längeren Zeitraum in einer dunklen Küche verschanzte und auch Stunden danach wie vom Erdboden verschluckt blieb und weder per Handy zu erreichen noch weiterhin in seiner Wohnung auffindbar war, sodass die Polizistinnen im nahegelegenen Wald aus Sorge, dass dem Beschwerdeführer etwas Ernsthaftes zugestoßen sein könnte, Nachschau hielten.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (StVO 1960), lauten wie folgt:

„§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(...)

(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(…)

§ 7

Allgemeine Fahrordnung

(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

(…)

§ 11

Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens

(…)

(2)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

(…)

§ 20

Fahrgeschwindigkeit

(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.

(…)

§ 23

Halten und Parken

(…)

(2)Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

(…)

§ 26

Einsatzfahrzeuge

(…)

(5)Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

§ 99 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(...)

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8. und 9. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.

Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Einwandes, dass die Tatzeiten und Tatorte nicht hinreichend bestimmt und sekundengenau ausgewiesen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen gesicherten Judikatur der Höchstgerichte selbst im Bereich weniger Minuten liegender möglicher Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit nicht bedeuten, dass der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl VwGH 7.6.2000, 2000/03/0027,0028).

Im Gegenstandsfall liegt auf der Hand, dass es um Verwaltungsübertretungen im Zuge einer gut fünfminütigen Nachfahrt auf einer Distanz von knapp drei Kilometern, beginnend von der Adresse 5 bis zum Wohnort des Beschwerdeführers in Adresse 1, jeweils **** Z, geht. Der zeitliche und örtliche Ablauf dieser Nachfahrt wurde in einer Lichtbildbeilage der Insp EE vom 24.4.2023 geradezu vorbildlich visualisiert, sodass – in Ermangelung jeglicher Ausführungen, inwiefern die zur Last gelegten Tatorte unzutreffend seien – eine Beeinträchtigung in den oben angeführten Rechten geradezu auszuschließen ist.

2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer zwar keine ausdrückliche verbale Verweigerung hinsichtlich der ausgesprochenen Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests zu verantworten hat, der Aufforderung der einschreitenden Polizistin zum Zweck der Durchführung eines Alkomattests nach seinem Verlassen des Autos samt dem fluchtartigen Hinauflaufen der Stiege allerdings nicht umgehend Folge geleistet hat.

Grundsätzlich ist als Verweigerung jedes Verhalten anzusehen, das ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Atemluftuntersuchung durch den Alkomaten verhindert (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 141 oben) und ist darunter auch das gegenständliche Fluchtverhalten des Beschwerdeführers nach Verlassen des Fahrzeuges zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob damit seine Verbringung zur nächst gelegenen Polizeidienststelle zum Zweck der Durchführung des Alkomattests vereitelt wurde oder lediglich die Durchführung des Alkomattests im dafür vorgesehenen Polizeifahrzeug vor Ort.

Das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers samt dessen Verschanzen in seiner unbeleuchteten Küche sorgte daher dafür, dass das Zustandekommen des Tests durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wurde (vgl VwGH 25.11.2004, 2003/03/0297).

3. Die Verdachtslage der einschreitenden Polizeibeamtinnen hinsichtlich des Lenkens eines Fahrzeuges in einem vermutlich durch beeinträchtigten Zustand resultierte aus den Schlangenlinien, welche der Beschwerdeführer zu Beginn der Amtshandlung fuhr. Das Vorliegen darüber hinaus gehender Alkoholisierungssymptome war somit im Gegenstandsfall nicht erforderlich.

4. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes an ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welche sich auch die zu Spruchpunkt 9. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen:

Der Beschwerdeführer hat sich nach der polizeilichen Anordnung, stehen zu bleiben und nach Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests durch Flucht der Amtshandlung entzogen und sich in seiner Wohnung verschanzt. Es kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass durch dieses Verhalten das Zustandekommen des Tests faktisch verunmöglicht wurde.

Dass es sich dabei nicht um eine bloße Panikreaktion im Affekt gehandelt haben könnte, erhellt daraus, dass der Beschwerdeführer auch noch Stunden nach dem Vorfall in seiner dunklen Wohnung verweilte und nach Beendigung der Amtshandlung nicht auf seinem Handy erreichbar war und auch im zeitlichen Nahbereich zum Vorfall keinerlei Kontakt mit der Polizei aufnahm, um allfällige aus seiner „Panikreaktion“ resultierende Ungereimtheiten aufzulösen.

5. Hinsichtlich der zu den Spruchpunkten 2., 4., 6. und 8. zur Last gelegten Nichtanzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung räumte der Beschwerdeführer ein, dass es in seiner engeren Wohngegend üblich sei, dass man kaum einmal den Blinker setze. Dem Umstand, dass zu den angeführten Zeiten an den angeführten Orten der Blinker seitens des Beschwerdeführers nicht gesetzt wurde, wurde in keiner Lage des Verfahrens substantiiert entgegengetreten.

6. Auch hinsichtlich des zur Last gelegten Umstandes, dass AA sein Fahrzeug am 13.3.2023 um 20:27 Uhr in der Adresse 4, vor einer Kuppe bei enger Straße, mit nicht den gegebenen Umständen angepasster Fahrgeschwindigkeit gelenkt habe, wurde nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Amtshandlung sein Fahrzeug beschleunigt und ein Fluchtverhalten vor dem Polizeifahrzeug gesetzt habe. Dem Vorwurf einer nicht der halben Sicht angepassten Fahrgeschwindigkeit an der gegenständlichen Fahrbahnkuppe (Spruchpunkt 3.) begegnet daher keinen Bedenken seitens des gefertigten Gerichts.

7. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug im Bereich ab Adresse 5 bis zum Einbiegemanöver bei der DD vom rechten Fahrbahnrand immer wieder in Richtung Fahrbahnmitte gekommen sei (Spruchpunkt 5.), zumal die Polizistinnen diesbezüglich glaubhaft geschildert haben, dass ebendieses Verhalten ursächlich für die Verdachtslage einer möglichen Alkoholisierung gewesen ist. Weiters wurde seitens der Meldungslegerin nachvollziehbar ausgeführt (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 5, vorletzter Absatz), dass von einem Überholen des verfolgten Kraftfahrzeuges auch deswegen Abstand genommen wurde, zumal man eine mögliche Kollision mit dem in die Fahrbahnmitte strebenden Fahrzeug (Vertrauensgrundsatz) verhindern wollte.

8. Hinsichtlich der spruchgemäß zu Spruchpunkt 7. zur Last gelegten Übertretung gilt festzuhalten, dass selbst die einvernommenen Polizeibeamtinnen lediglich von einem kurzfristigen Verharren des Beschwerdeführers auf der Fahrbahn im Bereich der Adresse 5 in einem zeitlichen Ausmaß von allenfalls 15 Sekunden sprachen und daher von der Tatbestandsmäßigkeit eines unerlaubten Haltens gemäß § 23 Abs 2 StVO keine Rede sein kann, sondern vielmehr ein bloßes Anhalten des Beschwerdeführers im Sinn des § 2 Abs 1 Z 26 StVO gegeben war.

Das als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte verzögerte Anfahren des Beschwerdeführers war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG aus dem Rechtsbestand zu eliminieren.

9. Schließlich ist zum zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegten Verhalten, wonach der Beschwerdeführer dem im Einsatz befindlichen Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht habe, auszuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, dass er ein Fluchtverhalten gesetzt hat und dementsprechend nicht gewillt war, sein Fahrzeug so am Fahrbahnrand zu positionieren, um ein Vorbeifahren des Polizeifahrzeuges – allenfalls auch zur Ermöglichung seiner Anhaltung – zu gewährleisten.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2023 (Monatseinkommen von Euro 2.000,-, keine Kinder, keine Sorgepflichten, keine Schulden) ist von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.

Hinsichtlich des zu Spruchpunkt 9. zur Anwendung kommenden Unrechtsgehaltes ist auszuführen, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.

Als Verschuldensgrad war hinsichtlich sämtlicher Übertretungen zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend nichts zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,- bis Euro 5.900,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 bis 6 Wochen) ergibt sich, dass mit der zu Spruchpunkt 9. erfolgten Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe dem Umstand der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden konnte.

Eine Herabsetzung der zu den Spruchpunkten 1. bis 6. und 8. verhängten Geldstrafen, welche ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu Euro 726,- bemessen wurden, kam demgegenüber nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2023, *** (LVwG-2023/31/1695):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 23.3.2023, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, F, BE, C1E, CE auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides aus (dies war der 29.3.2023), aus.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet, die vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen sind.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2023, ***, keine Folge gegeben.

Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Alkomattest verweigert habe und zudem durch die Begehung von mehreren Verwaltungsübertretungen, darunter auch unter Missachtung von polizeilichen Anhalteversuchen, aufgefallen sei und daher eine Verlängerung der Mindestentziehungsdauer auf nunmehr 8 Monate erforderlich gewesen sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A/I angeführt und abschließend beantragt, dass Entziehungsverfahren einzustellen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

§ 24

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…)

§ 25

Dauer der Entziehung

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(…)

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

(…)“

III.Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13.3.2023 unmittelbar vor 20:30 Uhr in jeweils **** Z das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX von der Adresse 5 Höhe HNr * zu seiner Wohnadresse Adresse 1 gelenkt und sich hiernach um 20:30 Uhr vor seiner Wohnadresse geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, nachdem er gewahr wurde, dass ihm ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und teilweise eingeschaltetem Folgetonhorn folgte, ein Fluchtverhalten setzte, in dessen Rahmen er sich seiner möglichen Anhaltung zunächst durch Beschleunigen seines Fahrzeuges widersetzte und sodann an seiner Wohnadresse aus dem Auto sprang und im Laufschritt und unter Missachtung der Anordnungen der Organe von den Polizeibeamtinnen entfernte, um die Durchführung eines Alkomattests faktisch zu vereiteln.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO – sowie einer Vereitelung der Anhaltung durch Flucht vor den Polizeibeamten über eine Strecke im Ausmaß von mehreren Kilometern auszugehen.

Zurecht wurde seitens der belangten Behörde davon ausgegangen, dass ein solch dreistes und unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers – nicht zuletzt zur Hintanhaltung negativer Beispielsfolgen eines Fluchtverhaltens – ein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten im Gegenstandsfall rechtfertigt und gelangt das gefertigte Gericht zum Ergebnis, dass sich die von der belangten Behörde veranschlagte Entziehungsdauer im Ausmaß von acht Monaten ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 29.3.2023 im Gegenstandsfall als angemessen erweist.

Die Anordnung einer Nachschulung, sowie einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme, erfolgen in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG obligatorisch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision in Bezug auf die Spruchpunkte 1. bis 8. des bekämpften Straferkenntnisses ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG unzulässig.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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