LVwG T LVwG-2021/36/1522-4

LVwG-2021/36/1522-4Landesverwaltungsgericht20.12.2023

Regest

Beitragspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/36/1522-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.36.1522.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2021, Zahl ***, über die Beschwerde des AA, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2020, Zahl ***, mit dem für das Jahr 2019 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds festgesetzt und abzüglich der bereits geleisteten Summe zur Zahlung vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich bekämpften endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2020, Zahl ***, wurde AA, (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 57,70 festgesetzt und abzüglich der bereits geleisteten Summe von Euro 52,80, sohin Euro 4,90 zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 14.09.2020 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

„Gegen den endgültigen Bescheid 2019 vom 11.09.2020 zu Geschäftszahl *** erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

Und ersuche um Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2019 mit dem Mindestbeitrag anstatt mit € 57,70.

Begründung:

Mein beitragspflichtiger Umsatz im Jahr 2019 beträgt entsprechend dem endgültigen Bescheid 2019 € 62.680 (gerundet). Dies ist korrekt. Allerdings entfallen von diesem Umsatz € 46.240 auf die Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft. Dieser Umsatz ist gemäß 31 Abs. 1 lit a Tourismusgesetz 2006 von der Beitragspflicht ausgenommen (Grundstücksumsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 idF 2014). Betreffend den vorläufigen Bescheid 2020 wurde meinem diesbezüglichen Einwand stattgegeben.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 25.05.2021, Zahl ***,

wurde die Beschwerde mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer firstgerecht den Vorlageantrag vom 01.06.2021 ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend Folgendes vor:

„(…)

1 Dem Vorwurf der Begründung auf Seite 2 der Beschwerdevorentscheidung, dass im vorliegenden Umsatzsteuerbescheid nicht ausgewiesen sei, dass es sich bei den vorliegenden Umsätzen um Grundstücksumsätze handelt (mangelnde Eintragung in Feldgruppennummer 019), ist zu widersprechen Wenn die Behörde Zweifel an der richtigen Verfassung der Umsatzsteuererklärung 2019 gehabt hätte, wäre es ihr unbenommen gewesen in den 8 Monaten seit Vorlage der Beschwerde entsprechende Auskünfte bei der Finanzverwaltung oder in einem Ergänzungsersuchen beim Abgabepflichtigen einzuholen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Konstellation ein getrennter Ausweis von Grundstücksumsätzen in der Umsatzsteuererklärung nicht vorgesehen ist.

In SWK, Heft 4/5, 5.Februar 2020, Die Steuererklärungen für 2019, Seite 268, wird unter Punkt U13, Grundstücksumsätze (Rz 773 ff USt) ausgeführt: „Nach § 6 Abs 2 UStG besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Wird diese Optionsmöglichkeit vom Verkäufer der Immobilie in Anspruch genommen, liegen normale Umsätze vor, die mit 20% Umsatzsteuer zu versteuern und nur in Kennzahl 000 zu erfassen sind. Diesfalls erfolgt kein Abzug in Kennzahl 019".

2 Die belangte Behörde bezieht sich richtigerweise auf die Befreiungsbestimmung des § 31 Abs 1 lit a des Tourismusgesetzes 2006, welches „Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 … Z 9 lit. a und … des Umsatzsteuergesetzes 1994" von der Beitragsgrundlage („§ 31 Beitragspflichtiger Umsatz") befreit.

Nicht richtig ist die Aussage im 3. Absatz der Begründung, dass es sich um steuerfreie Umsätze von Grundstücksumsätzen handeln müsse. Aussage; womit durch die Befreiungsbestimmung

steuerfreie „Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ...“… nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Hinweis auf die Steuerfreiheit fehlt im Gesetz. Auf die Verweistechnik für die Ausnahmebestimmungen wird verwiesen, vgl. Kempf/Schuchterin Tiroler TöurismusG (2020) § 31 Rz 78

3 Die Hinweise auf die Vorgangsweise bezogen auf das Umsatzsteuerrecht und Ableitungen im letzten Absatz auf Seite 2 haben keine Relevanz bezogen auf die Befreiungsbestimmungen des § 31 Tourismusgesetz 2006. Vgl. dazu die klare und fundierte Aussage von Kempf/Schuchter, a.a.O. Rz 124a. Die Befreiungsbestimmung bezieht sich eindeutig auf Grundstücksumsätze „im Sinne des § 6 Abs 1 Z 9a des Umsatzsteuergesetzes 1994". Eine Unterscheidung dahingehend, ob diese kraft einer Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes prinzipiell als steuerfrei oder wahlweise als steuerpflichtig im Umsatzsteuerrecht behandelt werden, ist nicht gegeben.

4 Auch die Spekulation, dass die umsatzsteuerrechtliche Option des § 6 Abs. 2 UStG 1994 überwiegend durch Unternehmerin Anspruch genommen wird, entbehrt jeglicher Begründung und Nachweises. Die weitere Aussage, dass „dies ... auch anhand des Kataloges an Ausnahmebestimmungen nachvollziehbar" erscheint, ist völlig aus der Luft gegriffen und durch die Erläuternden Bemerkungen nicht gedeckt.

Das dazu angeführte Beispiel „da somit die private Veräußerung von Wohnungen, welche vorwiegend im Rahmen von als Hauptwohnsitzen genutzten Wohneinheiten vorgenommen wird, nicht übermäßig belastet wird“ ist vollkommen unverständlich. Derartige Veräußerer dürften mangels Nutzens aus dem Tourismus gar keine Pflichtmitglieder sein, womit gar keine Beiträge entstehen können.

5 In der vorliegenden Beschwerde wurde noch nicht geltend gemacht, dass aus der Baurechtseinräumung an eine gemeinnützige Gesellschaft, welche Wohnungen in Absprache mit der Gemeinde an Ortsansässige vergibt, kein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird. Damit entsteht diesbezüglich keine Pflichtmitgliedschaft und in der Folge keine Beitragspflicht.

6 Der Hinweis auf VwGH 17.07.2019, Ra 2017/13/0030, zum Sbg TourismusG 2003 für die Jahre bis 2015 geht ins Leere, da die damalige landesgesetzliche Rechtsgrundlage für Salzburg insoweit mit § 31 Abs. 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht vergleichbar war (vgl. Kempf/Schuchter a.a.O. Fn 105).Dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 liegt eine andere Befreiungslogik zugrunde, welche zwar auch auf den Umsätzen gemäß UStG aufbaut, jedoch die Beitragspflicht mit Ausnahmen von den Ausnahmen verbindet.

7 Der Hinweis auf § 32 Abs. 5 lit a des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 geht am Thema vorbei. Hechenblaikner/Kapferer führen dazu in Tiroler Tourismusgesetz (2020) § 32 Rz 7 aus: „Der Grund für die Aufnahme einer Sonderregelung in § 32 Abs. 5 ist nicht nachvollziehbar, und zwar deshalb, da auch die in § 32 Abs. 5 genannten Unternehmer den Umsatz als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen, was zum selben Ergebnis wie eine Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 31 führt.

Gerade aus § 32 Abs 5 lit a Tourismusgesetz 2006 ist ersichtlich, dass der Landes-Gesetzgeber Vermietungsumsätze unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung (mit oder ohne Option zur Umsatzsteuerpflicht) gleich behandelt, nämlich beitragspflichtig.

8 In Absatz 3 auf Seite 3 wird nochmals insistiert, dass Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes die Umsatzsteuerbescheide der Finanzbehörden seien und im vorliegenden Fall die Grundstücksumsätze nicht (getrennt) erkennbar seien, Tatsache ist, dass der gegenständliche Umsatzsteuerbescheid richtig ist und ein getrennter Ausweis im Umsatzsteuerbescheid nicht vorgesehen ist.

Von der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wird offensichtlich nur diese formalrechtliche Kritik, welche gesetzlich ins Leere geht, als Begründung für die Abweisung herangezogen. Am Faktum des gegenständlichen Umsatzes zweifelt die Behörde offensichtlich selbst nicht, da sie ansonsten schon lange die entsprechenden Belege angefordert hätte. Der Hinweis auf VwGH 10.06.2002, 98/17/0301 geht ebenfalls ins Leere, da im gegenständlichen Fall der Umsatz richtig erklärt und durch die Finanzverwaltung unstrittig festgestellt wurde

9 Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist eindeutig und befreit in § 31 Abs. 1 lit. a die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes 1987. Eine Unterscheidung bezogen auf die umsatzsteuerliche Behandlung gibt es nicht und wäre wohl gleichheitswidrig.

(…)“

Am 04.12.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.

Dabei hat der Beschwerdeführer nähere Angaben zu dem von ihm geltend gemachten Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 (zu § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994) gemacht und dazu Nachweise vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers sowie den Erörterungen mit den beiden Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.12.2023.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB) in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 40/2014:

§ 6

„(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

(…)

(…)

(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. (…)

Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

(…)“

Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in den gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018 und LGBl Nr 134/2019:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

(…)

(…)

(5) Für Unternehmer, die

bilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

(…)

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Nach § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach § 30 Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.

Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.

2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge finden sich sohin in §§ 31 und 32 Tiroler Tourismusgesetz 2006.

3. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten (vgl VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252; ua).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).

4. Der Abgabenbehörde ist dazu gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Grundlage für die Abgabenbemessung sind sohin grundsätzlich die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind.

Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht. Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; ua).

5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes X vom 16.04.2020, Steuernummer ***, für den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein Gesamtumsatz von Euro 62.678,50.

In dem vom Beschwerdeführer per Fax am 14.06.2020 eingebrachten behördlichen Erklärungsformular wurde ua bei der Summe der beitragsfreien Umsätze handschriftlich Folgendes ergänzt: „§ 6 Abs 1 Z1 vor AbGÄG € – 46.240,- “

6. Soweit in der Beschwerde ohne nähere konkrete Angaben und Nachweise vorgebracht wurde, dass der Umsatz in der Höhe von Euro 46.240,- aus der Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft stamme, ist dazu zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

Gemäß § 115 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Diese Ermittlungspflicht tritt aber in den Hintergrund, wenn es sich - wie auch im gegenständlichen Fall - um Begünstigungsvorschriften handelt (vgl Ritz, BAO7, § 115, Rz 12; VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117; ua).

Wie der VwGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gegebenenfalls gestützt werden kann (vgl VwGH 16.04.1971, 1814/69; VwGH 26.01.1989, 88/16/0015; ua).

Es ist daher dem Abgabepflichtigen in Erfüllung dieser ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten, sein Vorbringen zur Geltendmachung eines begünstigenden Ausnahmetatbestandes unter Beweis zu stellen.

7. In der Verhandlung am 04.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer dazu ergänzend die Rechnung über den jährlichen Baurechtszins an die BB GmbH vom 10.01.2029 sowie ein Grundbuchsauszug des Gst **1 KG Z vorgelegt, aus dem sich die grundbücherliche Einräumung dieses Baurechts vom Beschwerdeführer unter Angabe des Baurechtsvertrags vom 07.12.2016 bestätigt.

8. Gemäß § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind vom beitragspflichtigen Umsatz ua Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 ausgenommen.

§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 hat durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl INr 117/2016, eine erhebliche Änderung erfahren. Bis zum 31.12.2016 war der Grundstücksbegriff iSd § 2 GrEStG maßgeblich. Seit 1.1.2027 gilt in Österreich Art 13b DVO (EU) 2011/282 idF DVO (EU) 2013/1042 und ist der umsatzsteuerliche Grundstücksbegriff nunmehr unionsrechtlich einheitlich geregelt (vgl Kempf/Schuchter, in Tiroler Tourismusgesetz - Kommentar, § 31, Rz 115).

In § 48 Abs 2 Z 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist durch verfassungsrechtlich zulässige statische Verweisung festgelegt, dass soweit im Tiroler Tourismusgesetz 2006 nichts anderes bestimmt ist, sich diesbezügliche Verweisungen auf das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2014 beziehen.

Hinsichtlich des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 gelangt sohin die Rechtslage vor In Kraft treten des Abgabenänderungsgesetzes 2016 zur Anwendung.

9. Unter Baurecht versteht man das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Das auf Grund des Baurechts errichtete Bauwerk ist Zubehör des Baurechts.

Das Baurecht entsteht erst mit der bücherlichen Eintragung.

Die Einräumung oder Übertragung eines Baurechts ist einer Lieferung eines Grundstücks gleichgestellt und unterliegt der umsatzsteuerrechtlichen Steuerbefreiung gemäß§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 (Richtlinie des BMF vom 05.12.2017, BMF-010219/0375-IV/4/2017 gültig ab 05.12.2017 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000).

10. Bei den nunmehr in § 6 UStG 1994 normierten umsatzsteuerrechtlichen Steuerbefreiungen wird zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen unterschieden.

Bei der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung (vgl Melhardt/Tumpel (Hrsg), Umsatzsteuergesetz – Kommentar, § 6 Rz 17).

12. Im gegenständlichen Fall war daher im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sowie die Ausführen der belangten Behörde entscheidungswesentlich zu klären, ob die Ausnahme nach § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – für den Sachverhalt an sich gilt (Einräumung eines Baurechts), oder aber diese Ausnahme – wie von der belangten Behörde angenommen - nur dann zur Anwendung gelangt, wenn dieser nach dem UStG grundsätzlich steuerfreie Umsatz vom Unternehmer auch tatsächlich steuerfrei behandelt wurde und nicht gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 – wie gegenständlich erfolgt – freiwillig in die Steuerpflicht optiert wurde.

13. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Begründung, dass die gegenständliche Ausnahme nur dann zur Anwendung gelangt, wenn dieser Umsatz vom Unternehmer auch tatsächlich steuerfrei behandelt wurde, ua auch auf die Entscheidung des VwGH vom 17.07.2019, Ra 2017/13/0030.

Aus dem dieser höchstgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Unternehmer ebenfalls nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 steuerfreie Grundstücksumsätze erzielt hat und diese – so wie dies auch im gegenständlichen Fall erfolgt ist - gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 freiwillig als steuerpflichtig behandelt hat.

Der Sachverhalt ist sohin mit dem gegenständlichen Fall identisch.

14. Soweit der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen vorbringt, dass diese höchstgerichtliche Entscheidung zu einer nicht vergleichbaren Rechtslage des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 ergangen sei, und daher nach der gegenständlich zu Anwendung gelangenden Tiroler Rechtslage Umsätze aus der Einräumung eines Baurechts unabhängig davon, ob die Option zur Steuerpflicht gewählt wurde vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen seien, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:

Nach dem Wortlaut dieser damaligen Bestimmung des Salzburger Tourismusgesetz 2003 waren „die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze“ von der Bemessungsgrundlage ausgenommen.

Der Wortlaut des § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist nicht identisch.

Es war daher im Wege der Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu klären, ob den Ausführungen in der Entscheidung des VwGH vom 17.07.2019, Ra 2017/13/0030, auch im gegenständlichen Fall Relevanz zukommt oder nicht.

15. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – nämlich grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.

Bei der Wortinterpretation kann je nach Problemstellung der Sinn eines einzelnen Wortes, die Bedeutung eines Satzes oder der Zweck eines einheitlichen Regelungszusammenhangs entscheidend sein.

Wie der VwGH auch zum Abgabenrecht in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen (vgl VwGH 26.05.2011, 2008/16/0121; ua).

16. Beginnend mit dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1963, LGBl Nr 8/1963, wurde hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge bezüglich des gegenständlich relevanten § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG in § 32 Abs 8 zunächst Folgendes festgelegt:

„(8) Bei der Berechnung der Grundzahlen haben folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:

a)Umsätze die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 6, 8, jedoch nicht die Provisionen aus Bankumsätzen aller Art, 9 lit a und c, 12, 24 und 26 des Umsatzsteuergesetzes 1959 steuerfrei sind;“

Dazu ist ergänzend anzumerken, dass im Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl Nr 300/1958, die umsatzsteuerrechtlichen Befreiungen damals in § 4 UStG 1959 normiert waren.

Nach § 4 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1959 waren ua Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, umsatzsteuerbefreit.

Aus der damals vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ergibt sich, dass zunächst auf Umsätze allgemein abgestellt wurde und dann bestimmte Umsätze, die nach dem UStG steuerfrei sind, ausgenommen wurden (arg: „Umsätze die … steuerfrei sind“).

17. Mit der Novelle zum Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 (WV) mit LGBl Nr 45/1976 wurde die Formulierung im damaligen § 32 Abs 8 dann wie folgt geändert:

„(8) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetztes 1972, soweit im Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind jedoch:

a)Umsätze im Sinne des § 6 Z. 1 bis 5, Z. 9 lit a erster Halbsatz, Z. 9 lit b und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(…)

(9) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beiträge auszuscheiden:

(…)“

Mit dieser Änderung ist zwar die ausdrückliche Bezeichnung „Umsätze die … steuerfrei sind“ in der Formulierung der Ausnahmebestimmung selbst entfallen, so auch betreffend § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG, - wie sie in der, der Entscheidung des VwGH 26.05.2011, 2008/16/0121, zu Grunde liegenden Rechtslage des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 enthalten war, es wurde jedoch – wie auch nach der derzeitigen Rechtslage – statt der allgemeinen Formulierung („Umsätze“) nun als Grundsatz die Formulierung („steuerbare Umsätze“) gewählt und mit einem weiteren Absatz, die auch nach wie vor bestehend Systematik geschaffen, dass von diesen steuerbaren Umsätzen, die in einem weiteren Absatz genannten Umsätze auszuscheiden sind.

18. In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung zum Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 (LGBl Nr 45/1976) wird ua Folgendes ausgeführt:

„(…)

Wenn davon ausgegangen wird, daß die steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz 1959 – abzüglich der beitragsfreien Umsätze nach § 32 Abs 5 des Tiroler Fremndenverkehrsgesetzes 1969 – eine brauchbare Grundlage für die Erhebung der Pflichtbeiträge darstellen, kann dies grundsätzlich auch für die steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 gelten.

(…)

Zu Z. 19

(…) Diese Änderungen ergeben sich einerseits aus der Notwendigkeit, die Bestimmungen über die Berechnung der Pflichtbeiträge dem Umsatzsteuergesetz 1972 anzupassen und andererseits sind es praktische Erfahrungen, denen Rechnung getragen wird.

(…)

Die Bestimmungen des Abs 8 des Entwurfes wurden den §§ 1, 3, 4, 6 und 7 des Umsatzsteuergesetzes angepaßt und entsprechen inhaltlich im übrigen dem § 32 Abs 5 des geltenden Gesetzes (…)“

Zusammengefasst ergibt sich damit sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass mit der Novelle LGBl Nr 45/1976 keine Änderung der Rechtslage dahingehend erfolgt ist, dass bei den Ausnahmen seither bloß auf den Sachverhalt an sich (zB wie gegenständlich Baurechtseinräumung) abzustellen ist, unabhängig davon, ob der daraus erzielte Umsatz auch tatsächlich streufrei behandelt, oder vom Unternehmer freiwillig in die Steuerpflicht gewechselt wurde (arg EBs: „entsprechen inhaltlich im übrigen dem § 32 Abs 5 des geltenden Gesetzes“).

19. Soweit für die gegenständliche Auslegung weiters maßgeblich, wurde dann mit dem Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in § 31 Abs 1 lit a folgende – auch derzeit geltende Formulierung - festgelegt:

„(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Davon ausgenommen sind jedenfalls:

20. In den Erläuternden Bemerkungen wird zu dieser Änderung (LGBl Nr 19/2006) Folgendes ausgeführt:

„Im § 31 Abs. 1 lit. a wird nunmehr klargestellt, dass Umsätze, die mit dem Betrieb von Spielbanken im Sinn des Glücksspielgesetzes unmittelbar verbunden sind, der Beitragspflicht unterliegen.“

Dass durch die Einfügung des Wortes „jedenfalls“ in § 31 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 – wie vom Beschwerdeführer vermeint – eine Gesetzesänderung dahingehend erfolgt wäre, dass damit nunmehr hinsichtlich des gegenständlich relevanten § 6 Z 9 lit a UStG 1994 dieser Sachverhalt seither unabhängig davon, ob er vom Unternehmen auch tatsächlich steuerfrei behandelt wurde oder in die Steuerpflicht optiert wurde, ausgenommen wäre, ergibt sich sohin aus den Materialien des Gesetzgebers zu dieser Änderung, bei gleichbleibender Systematik des Gesetzes zur Bemessungsgrundlage sohin ebenfalls nicht.

21. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus der historischen Entwicklung der gegenständlich maßgeblichen Bestimmung und den Materialien des Gesetzgebers Folgendes:

In der Stammfassung des Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1963, LGBl Nr 8/1963, wurde bei den Ausnahmen der Wortlaut zunächst wie folgt gewählt:

„Umsätze die gemäß § 4 Abs 1 Z (…) 9 lit a des Umsatzsteuergesetzes 1959 steuerfrei sind“.

Durch die für die gegenständlich relevante Auslegung der Intention des historischen Gesetzgebers betreffend die maßgeblichen Novellen LGBl Nr 45/1976 und LGBl Nr 19/2006 wurden – wie vorstehend im Detail dargetan - keine Änderung dahingehend vorgenommen, dass nicht auch weiterhin nur solche Umsätze von der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz bzw Tiroler Tourismusgesetz ausgenommen sind, die gemäß nunmehr § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG vom Unternehmer auch tatsächlich als steuerfrei behandelt wurden.

22. Diese Auslegung bestätigt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch durch die Systematik des geltenden Tiroler Tourismusgesetz 2006 und seiner Vorgängerbestimmungen (Zweck eines einheitlichen Regelungszusammenhangs):

In der geltenden Formulierung des § 31 Abs 1 erster Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist als Grundsatz festgelegt, dass die steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetzes 1994 als Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 herangezogen werden.

Demgegenüber ergibt sich aus der Formulierung in § 31 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, dass aus den steuerbaren Umsätzen, die in diesem Absatz ausdrücklich angeführten Beträge auszuscheiden sind.

Aus dem Wortlaut des § 31 Abs 1 und 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ergibt sich sohin eindeutig, soweit gegenständlich relevant, dass sofern steuerbare Umsätze nach dem UStG 1994 vorliegen, diese grundsätzlich zum beitragspflichten Umsatz zählen (arg: „steuerbaren Umsätze“ und „aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden“).

Daraus ergibt sich, dass der Tiroler Gesetzgeber bestimmte nach § 6 UStG 1994 steuerfreie Umsätze, auch dann, wenn diese – obwohl dafür die Möglichkeit zur Option nach § 6 Abs 2 UStG besteht – vom Unternehmer als steuerfrei behandelt werden, als Bemessungsgrundlage festgelegt hat.

Daraus ergibt sich sohin, dass vom Gesetzgeber sehr wohl eine differenzierte Festlegung in Bezug auf die nach § 6 UStG 1994 umsatzsteuerfreien Umsätze vorgenommen wurde, nämlich ob von der Option nach § 6 Abs 2 UStG Gebrauch gemacht wurde oder nicht.

Es ergibt sich sohin auch in Zusammenschau der maßgeblichen gegenständlich geltenden Bestimmungen, dass die Ausnahmen nach § 31 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht so ausgelegt werden können, dass damit bloß auf den Sachverhalt (gegenständlich Baurechtseinräumung) abgestellt wird.

24. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus der historischen Entwicklung der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen und der Systematik des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 betreffend die Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge, dass die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 nur so ausgelegt werden kann, dass Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 von der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beiträge nach dem Tourismusgesetz nur dann ausgenommen sind, wenn diese vom jeweiligen Unternehmer auch tatsächlich als steuerfrei behandelt und nicht freiwillig in die Steuerpflicht optiert wurde.

Dass der Gesetzgeber die Umsätze von Grundstücken unabhängig einer etwaigen gewählten Option im Sinne des § 6 Abs 2 UStG 1994 von der Beitragspflicht befreien wollte, ist sohin aus dem Gesetz nicht ableitbar.

25. Auch wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - der Wortlaut der gegenständlich relevanten Bestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht identisch mit der, der Entscheidung des VwGH vom 17.07.2019, Ra 2017/13/0030, zu Grunde liegenden Rechtslage ist, so ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis dennoch, dass im Wege der Auslegung der gegenständlich maßgeblichen Rechtsgrundlagen diese höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar war.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass (auch) nach der geltenden Rechtslage der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 für Umsätze im Sinn des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 nur dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ausgenommen sind, wenn nicht – wie gegenständlich erfolgt - freiwillig in die Steuerpflicht optiert wurde.

Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 für Umsätze im Sinn des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 gelangt daher gegenständlich nicht zu Anwendung und ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sohin im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen.

26. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass hinsichtlich des Umsatzes für das Jahr 2019 kein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Eine Konkretisierung des Kreises der erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (Schweisgut, in Tiroler Tourismusgesetz - Kommentar, § 33).

27. Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht.

Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua).

Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind.

Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband W und seine Feriendörfer vorzunehmen.

In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua).

Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfGH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27.09.2010, B 849/10-3, keinerlei Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften des Tiroler Tourismusgesetztes 2006 gehegt.

28. Wie der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, wurde mit dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein System geschaffen, wonach die unternehmerischen Nutznießer des Tourismus selbst für die Finanzierung der Tourismusförderung aufkommen und insbesondere die Aufgaben der Tourismusverbände, die in § 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 beschrieben sind, finanzieren.

Dementsprechend haben die verpflichteten Unternehmen gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 den Beitrag "nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten".

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt.

Die der Beitragsgruppe I zugeordneten Berufsgruppen erzielen den größten unmittelbaren oder mittelbaren aus dem Tourismus und haben diese daher auch deutlich höhere Beiträge zu leisten.

Die im gegenständlich bekämpften Bescheid erfolgte Zuordnung einer Berufsgruppe sowie der Beitragsgruppe wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

29. Wie der VwGH in der Entscheidung vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062, ua ausgeführt hat, bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (vgl VwGH 25.2.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt.

Die Frage, ob tatsächlich ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213).

30. Im Hinblick auf eine nach der gegenständlich anzuwendenden Rechtslage daher weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol sich nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben kann, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, VwGH 25.06.2013, 2011/17/0001, VwGH 10.10.2016, 2013/17/0761).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können daher bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130).

Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153).

31. Eine allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 40 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im gegenständlich relevanten Jahr (vgl dazu zB https://www.***).

32. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich dazu bei einer Einzelfallbetrachtung weiter Folgendes:

Wie vom Beschwerdeführer unbekämpft blieb, wurde der gegenständliche Umsatz für das Jahr 2019 Vermietungen, Verpachtungen usw zugeordnet und stammt ua auch aus der Einräumung eines grundbücherlichen Baurechts auf dem Gst **1 KG Z.

Aufgrund des Baurechts wurden - wie sich aus der vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Rechnung vom 10.01.2029 ergibt - von einem Wohnbauträger (BB GmbH) auf dem Gst **1 KG Z eine bauliche Anlage errichtet, die als zwei oberirdisch Baukörper in Erscheinung tritt.

Vom Beschwerdeführer wurde dazu vorgebracht, dass dort Mietwohnungen errichtet wurden, hinsichtlich derer ein Vergaberecht für die Stadtgemeinde Z besteht.

Zudem befindet sich in jenem Baukörper der zur CC-Straße hin situiert ist, im Erdgeschoss auch ein Lebensmittelmarkt und daneben eine weitere Betriebseinheit.

Dass insbesondere im Bezirk Z durch die großen und auch international bekannten Tourismusorte – sohin ua auch im Nahbereich des zentral gelegenen Gst **1 KG Z - durch den Tourismus eine allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, und sich damit auch im Bereich der Vermietung von Wohnraum und Betriebsflächen ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus ergibt, ist wohl unbestritten.

Durch den Tourismus erhöht sich die Nachfrage nach entsprechendem zusätzlichen Wohnraum (zB Wohnraum für auswärtige Arbeitnehmer im Bereich des Tourismus sowie damit im Zusammenhang stehender Bereiche).

Zudem ergibt sich aus den Statistiken der letzten Jahre, dass sich durch den Wohlstand auch ein entsprechend größerer Wohnraum der Bevölkerung ergibt, als dieser unbedingt erforderlich ist bzw erfolgt ua auch daraus die Zunahme der seperaten Haushalte (zB früherer Auszug aus dem elterlichen Haushalt, usw).

Damit ergibt sich sohin auch für den verfahrensgegenständlichen Umsatz des Beschwerdeführers ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus, durch die erhöhte Nachfrage zur Miete bzw zur Einräumung eines Baurechts für die Errichtung von Gebäuden für den Wohnbedarf sowie eines Lebensmittelmarktes, wie im gegenständlichen Fall gegeben.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Vergaberecht der Wohnungen bei der Stadtgemeinde Z liegt und es sich beim Bauträger des Baurechts um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft handelt.

33. Zusammengefasst ergibt sich sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass im konkreten gegenständlichen Fall sowohl in Bezug auf die Vermietung aber auch hinsichtlich des Umsatzes aus der Einräumung eines Baurechts auch bei einer Einzelfallbetrachtung ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gegeben ist.

Es konnte daher auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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