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LVwG-2023/23/2389-4Landesverwaltungsgericht19.12.2023
Versammlungsort nicht verlassen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.07.2023, zu Zahl ***, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 06.03.2023, 07:38 Uhr – 06.03.2023, 09:35 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2, Fahrtrichtung Westen
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "Letzte Generation" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:10 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 09:35 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 1 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
Der Beschuldigte hat dagegen fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II.Sachverhalt:
Am 06.03.2023 fand eine Versammlung der „Letzten Generation“ statt. Der Beschuldigte nahm dieser Versammlung teil. Diese fanden in Z Adresse 2, Fahrtrichtung Westen, statt.
Die Versammlung wurde von einem Behördenvertreter für aufgelöst erklärt. Bei der Versammlung weigerte sich der Beschuldigte nach der behördlichen Auflösung den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und er wurde, auf der Straße sitzend, von Polizeibeamten von der Straße getragen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt und durch Zeugeneinvernahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2023. Da der Beschuldigte zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, wurde ihm die Möglichkeit des abschließenden Gehörs schriftlich eingeräumt. Auch diese Frist verstrich ungenutzt.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlungsG), maßgeblich:
§ 14.
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
V.Erwägungen:
a)In der Sache
Das VersammlungsG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rsp). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfSlg 11.935/1988, 15.680/1999).
Nach den Umständen des vorliegenden Falles bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung um eine Form der Protestmanifestation gehandelt hat. Die Versammlung war auch nicht auf nur geladene Gäste beschränkt. Es wäre jedem Passanten ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Protest anzuschließen und an der Versammlung teilzunehmen.
Es handelt sich daher um eine Versammlung im Sinne des § 2 VersammlG 1953, das heißt um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken ("Warnstreik" Dringlichkeit der Klimakatastrophe) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, dass sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 29.03.2004, 98/01/0213, und 18.05.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Die Auflösungen der Versammlungen erfolgten jeweils durch Behördenvertreter. Der zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführer leistete jeweils den Aufforderungen, den Ort zu verlassen, keine Folge. Ihm wäre es binnen weniger Sekunden möglich gewesen, aufzustehen und selbst den Ort zu verlassen.
Gemäß § 14 VersG sind alle am Versammlungsort anwesenden Personen verpflichtet, selbigen nach Auflösung der Versammlung sogleich zu verlassen (vgl. VfGH 20.9.2012, B1359/11). Zur Feststellung des Ungehorsams gegen dieses gesetzliche Gebot reicht es aus, dass ein Anwesender nicht von sich aus diese Verpflichtung erfüllt; ein wie immer gearteter Widerstand ist hier nicht erforderlich (VfSlg. 14.772/1997).
Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale auch der Verwaltungsübertretungen des Nichtverlassens des Versammlungsortes nach Auflösung vor.
b) Zur Strafbemessung
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, das von § 14 Abs 1 iVm § 19 VersG geschützte Rechtsgut liegt darin, durch die Auflösung einer Versammlung die öffentliche Sicherheit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu garantieren.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwaltungsvorstrafen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als Verschuldensgrad war von Vorsatz auszugehen.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der der Beschwerdeführerin obliegenden Sorgepflichten gegen die durch die Strafbehörde bereits verhängten milden Geldstrafen von Euro 70.- keine Bedenken ergeben, zumal der gesetzliche Strafrahmen des § 19 VersG von bis zu Euro 720.- unter 10 % ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen, lediglich im Bereich der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte eine entsprechende Anpassung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Verfassungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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