LVwG T LVwG-2023/12/2542-1

LVwG-2023/12/2542-1Landesverwaltungsgericht19.12.2023

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Fortgesetzes Delikt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.2542.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 22.08.2023, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y 22.08.2023, ***, wurde der Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:04.05.2023 – 23.05.2023

Ort:Z, Adresse 2, Mittelschule Z

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Z, Z, Adresse 2 verpflichtet und ist vom

a. 04.05.2023, 05.05.2023 und 08.05.2023

b. 09.05.2023 bis 11.05.2023

c. 12.05.2023,15.05.2023 und 16.05.2023

d. 17.05.2023, 22.05.2023 und 23.05.2023

unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, eine Geldstrafe der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten am 25.08.2023 nachweislich zugestellt.

Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua ausgeführt, dass eine Doppelbestrafung während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig sei. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, über den Zeitraum vom 27.01.2023 bis zum 14.04.2023 als Erziehungsberechtigte es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin sei zum Besuch der Mittelschule Z, Z, Adresse 2, verpflichtet und sei an näher angeführten Tagen im Zeitraum vom 27.01.2023 bis zum 14.04.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 26.06.2023. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 18.12.2023, ***, wurde der Tatzeitraum von 08.02.2023 bis zum 14.04.2023 eingeschränkt, die Geldstrafe auf Euro 330,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage 12 Stunden) herabgesetzt und der Spruch konkretisiert.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Y, *** und ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2023/12/2542 und ***. Die oben angeführten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y samt den angeführten Zustellnachweisen liegen in den genannten Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde auf.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.Rechtslage:

Zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

III.Erwägungen:

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183).

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076, 25.08.2010, 2010/03/0025 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 11.04.1991, 91/06/0001, 07.09.1995, 94/09/0321, 15.03.2000, 99/09/0219).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.06.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin über den Tatzeitraum vom 27.01.2023 bis zum 14.04.2023 eine Schulpflichtverletzung zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 26.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt und ist somit an diesem Tag ihr gegenüber erlassen worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 18.12.2023, ***, wurde der Tatzeitraum auf 08.02.2023 bis zum 14.04.2023 eingeschränkt, die Geldstrafe auf Euro 330,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage 12 Stunden) herabgesetzt und der Spruch konkretisiert.

Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023 wurde eine gleichartige Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 04.05.2023 bis zum 23.05.2023 vorgeworfen, sodass bei einer ex-ante Betrachtung ein zeitlich erkennbarer Zusammenhang jedenfalls vorliegt. Auch lassen die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen und weisen die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit auf, zumal die Schülerin BB von Beginn des Schuljahres 2022/2023 bis zum gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum die Mittelschule Z an den Unterrichtstagen nicht besucht hat.

Bis zur Erlassung des Straferkenntnisses zur GZ: ***, sind sohin auch alle Einzeltathandlungen abgegolten, die bis zur Zustellung dieses Straferkenntnisses am 26.06.2023 begangen wurden.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt für den Tatzeitraum vom 04.05.2023 bis 23.05.2023 eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 11.04.1991, 91/06/0001, 07.09.1995, 94/09/0321, 15.03.2000, 99/09/0219) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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