projekte
LVwG-2023/36/0722-6•LVwG T LVwG-2023/36/0722-6
LVwG-2023/36/0722-6Landesverwaltungsgericht18.12.2023
Rechtserwerb widerspricht den Zielen der örtlichen Raumordnung<br/>Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten<br/>Widerspruch zum bodensparenden Bebauung<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.02.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 21.12.2022 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Erwerb der Teilfläche „1“ mit 299 m2 aus dem Grundstück **1 (laut Vermessungsurkunde der CC GmbH vom 12.10.2022, GZl *** von DD gemäß dem Kaufvertrag vom 27.10.2022 bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.
Von der belangten Behörde wurde dazu die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Z vom 22.12.2022 eingeholt.
Mit Schreiben vom 23.12.2022 wurde seitens der Stadtgemeinde Z ohne nähere Begründung mitgeteilt, dass der anzeigte Erwerb der Teilfläche nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspricht.
Weiters wurde von der belangten Behörde das raumordnungsfachliche Gutachten vom 23.01.2023, Zl ***, eingeholt. Darin kommt der Sachverständige mit näheren Ausführungen zum Ergebnis, dass die geplante Arrondierung aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht erforderlich ist, um das Bestandsobjekt gemäß der Freilandregelung des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu erweitern.
Dazu wurde im Rahmen des Parteiengehörs von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 01.02.2023 eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass der Sachverständige ausführe, dass bodensparend zu bebauen sei womit Grundstücksgrößen über 500 m2 für Einfamilienhäuser und vergleichbare Objekte zu vermeiden seien. Wie bereits im Kaufvertrag in Punkt V angeführt, beabsichtige die Beschwerdeführerin den Abriss des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Wohnhauses wobei nicht ausgeschlossen sei, dass statt dem derzeitigen Einfamilienhaus ein Mehrfamilienhaus errichtet wird. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten kein gesetzlicher Hinderungsgrund.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.02.2023, ***, wurde dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 08.03.2023 brachte die anwaltlich vertreten Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor:
Aus der Stellungname der Stadtgemeinde Z ergebe sich, dass der anzeigte Erwerb der Teilfläche nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspreche. Aus der Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer ergebe sich, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche relativ schmal sei und als typische Grundabgrenzung gesehen werde könne und die Teilfläche sehr geringe Bodenklimazahlpunkte und eine geringe Bodenaktivität zeige. Auch aus der Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen ergebe sich nicht, dass ein Widerspruch zu den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung, wie im Gesetz festgelegt, gegeben sei. Bei der gegenständlichen Teilfläche handle es sich zu 2/3 um einen geschotterten Weg und zu 1/3 um eine vernässte landwirtschaftlich nicht ertragreiche Wiese. Zudem gelte die grundverkehrsrechtliche Preisschranke im gegenständlichen Fall nicht. Weiters wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht, dass die Vertragsparteien des gegenständlichen Kaufvertrages ein Recht auf objektive Überprüfung hätten.
Abschließend wurde beantragt, die Durchführung einer Verhandlung und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der angezeigte Rechtserwerb gemäß § 5 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ergänzend die raumordnungsfachlichen Stellungnahmen vom 31.10.2023, *** und vom 03.11.2023, ***, eingeholt.
Darin kommt der Sachverständige jeweils näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass der gegenständliche Rechtserwerb den in § 27 Abs 2 lit b, d, e und h TROG 2022 normierten Zielen der örtlichen Raumordnung sowie auch der Festlegung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z („Weilerregelung“) widerspricht. Weiters können hinsichtlich der in § 27 Abs 2 lit a, c, m, n und o TROG 2022 festgelegten Zielen der örtlichen Raumordnung Widersprüche nicht ausgeschlossen werden. Die weiteren in § 27 Abs TROG 2022 festgelegten Ziele werden nicht berührt bzw bestehen diesbezüglich keine Widersprüche.
Dazu wurden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 30.11.2023 samt zahlreichen Beilagen eingebracht. Darin wird insbesondere zusammengefasst vorgebracht, dass die Ausführungen in den Gutachten zum Teil widersprüchlich seien und in vergleichbaren Fällen im unmittelbaren Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden sei.
Am 05.12.2023 wurde eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Verkäufers und dem Vertreter der belangten Behörde sowie dem raumordnungsfachlichen Sachverständigen durchgeführt und hat dabei insbesondere auch der Sachverständige zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.11.2023 Stellung genommen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie der ergänzenden Einholung der raumordnungsfachlichen Stellungnahmen vom 31.10.2023, *** und vom 03.11.2023, ***, sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Verkäufers und dem Vertreter der belangten Behörde sowie des raumordnungsfachlichen Sachverständigen der insbesondere auch zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.11.2023 Stellung genommen hat.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021:
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)
§ 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
(…)
d)beim Rechtserwerb
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;
(…)“
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 78/2023:
(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.
(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 5 lit d Z 1 TGVG bedarf der Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² keiner Genehmigung nach § 4 leg cit, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
2. Die verfahrensgegenständliche Teilfläche „1“ aus Grundstück **1 im Ausmaß von 299 m2 (laut Vermessungsurkunde der CC GmbH vom 12.10.2022, GZl *** grenzt im Süden und im Westen unmittelbar an das Gst **2 an und dient aufgrund seiner Ausformung und wie sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eindeutig ergibt, der Vergrößerung des Gst **2, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.
Hinsichtlich der Größe und der Situierung der verfahrensgegenständlichen Teilfläche aus Grundstück **1 sind sohin gegenständlich die Voraussetzungen des § 5 lit d Z 1 TGVG gegeben.
3. Dafür, dass der vorhandene Grundbesitz der Beschwerdeführerin in diesem Bereich unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht bereits einmal vergrößert worden wäre, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid und dem vorgelegten Akt kein Hinweis und ist ein solcher auch nicht im Rahmen der durchgeführten Verhandlung hervorgekommen.
4. Darüber hinaus darf aber die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes gemäß § 5 lit d letzter Teilsatz TGVG nach der geltenden Rechtslage auch nicht den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung widersprechen.
Dieses zusätzliche Kriterium des § 5 lit d letzter Teilsatz TGVG wurde mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 204/2021, eingefügt.
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Novelle wird ua auch Folgendes ausgeführt:
„(…)
Steigender Druck auf den Wohnungsmarkt, zunehmende Bodenknappheit, das Problemfeld unzulässiger Freizeitwohnsitze, der zunehmende Verlust landwirtschaftlicher Flächen durch Verbauung oder durch Aufgabe landwirtschaftlicher Tätigkeit, praktische Erfahrungen im Vollzug und Entwicklungen in der Rechtsprechung machen mehrere Anpassungen dieses Gesetzes notwendig. Die wesentlichsten Regelungsschwerpunkte des Entwurfes sind dementsprechend:
(…)
Zu (§5 lit. d):
Die geltende Regelung mit ihrer Anwendbarkeit für Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer Fläche von höchstens 300 m2 sowie den Vorgaben des unmittelbaren Angrenzens an bzw. der unmittelbaren Nähe zum Grundstück des Erwerbers und der nur einmaligen Anwendbarkeit hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Mit der geplanten Änderung soll die derzeit relativ starre Bezugnahme dieser Ausnahmeregelung auf Grundstücke mit einer Größe von bis zu 300 m2 durch das zusätzliche Kriterium, wonach die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widersprechen darf, ergänzt und so ein größerer Entscheidungsspielraum im Einzelfall ermöglicht werden. Diese Ergänzung soll auch für Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, aufgenommen werden. Die geltende Bestimmung führte in der Praxis aufgrund ihrer häufigen Anwendung zu einem teilweise rasanten Flächenverbrauch. Das bereits nach älterer Rechtslage ehemals bestandene Kriterium der Bedachtnahme auf die Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung hat sich grundsätzlich bewährt und es soll mit seiner Wiedereinführung ein weiterer Beitrag zu einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden geleistet werden.
(…)“
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass mit dieser Änderung des § 5 lit d TGVG insbesondere auch ein weiterer Beitrag zu einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden geleistet werden soll und kommt daher bei der Beurteilung, ob die Vergrößerung eines Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung widerspricht, diesem Bereich besondere Bedeutung zu.
5. Zur Beurteilung, ob die Vergrößerung des Gst **2 durch die nunmehr verfahrensgegenständliche Teilfläche aus Gst **1 den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung widerspricht oder nicht, wurden im gegenständlichen Fall bereits von der belangten Behörde neben der unbegründeten Mitteilung der Stadtgemeinde Z vom 23.12.2022 zudem das raumordnungsfachliche Gutachten vom 23.01.2023, Zl ***, eingeholt.
In diesem raumordnungsfachlichen Gutachten wird vom Sachverständigen mit detaillierter Begründung ausgeführt, dass die nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen im Freiland maximal zulässige Erweiterung der Bausubstanz auf dem derzeitigen Gst **2KG Z Land jedenfalls möglich und die geplante Arrondierung daher nicht erforderlich ist.
In der Beschwerde wird dazu zutreffend ausgeführt, dass vom Sachverständigen nur ausgeführt wurde, dass die geplante Arrondierung nicht erforderlich ist, nicht jedoch ein Widerspruch zu den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung festgestellt wurde.
6. Es wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den konkreten Wortlaut des § 5 lit d TGVG sowie dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ergänzend die raumordnungsfachlichen Stellungnahmen vom 31.10.2023, *** und vom 03.11.2023, ***, eingeholt.
Darin kommt der Sachverständige jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass der gegenständliche Rechtserwerb den in § 27 Abs 2 lit b, d, e und h TROG 2022 normierten Zielen der örtlichen Raumordnung sowie auch der Festlegung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z („Weilerregelung“) widerspricht.
Weiters können hinsichtlich der in § 27 Abs 2 lit a, c, m, n und o TROG 2022 festgelegten Zielen der örtlichen Raumordnung Widersprüche nicht ausgeschlossen werden.
Die weiteren in § 27 Abs 2 TROG 2022 festgelegten Ziele werden nicht berührt bzw bestehen diesbezüglich keine Widersprüche.
7. Zu den in § 27 Abs 2 TROG 2022 normierten zahlreichen Zielen der örtlichen Raumordnung ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass Raumordnungsziele unbestimmte Gesetzesbegriffe sind, die in der Regel Auslegungsspielräume der Wertung aber auch der Sachverhaltsprüfung und Prognosespielräume enthalten.
Die Pluralität der Raumordnungsziele bringt es mit sich, dass sich diese zum Teil widersprechen und sich daher im Einzelfall nicht alle Ziele gemeinsam verwirklichen lassen (vgl Penthaler/Fend, Kommunales Raumordnungsrecht in Österreich, S 80 f).
So wurde auch vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen mit näheren Ausführungen in der Verhandlung klarstellend dargetan, dass seine Beurteilungen sämtlicher in § 27 Abs 2 TROG 2022 normierten Zielen der örtlichen Raumordnung nebeneinanderstehen und sich diese auch zum Teil zwangsläufig widersprechen (normierte Zielkonflikte des Gesamtkatalogs der Ziele der örtlichen Raumordnung).
Die vorgebrachten scheinbaren Widersprüchlichkeiten in den raumordnungsfachlichen Stellungnahmen wurden daher im Rahmen der Verhandlung am 05.12.2023 vom Sachverständigen in Anwesenheit der Vertreter der Parteien des Beschwerdeverfahrens ausführlich geklärt.
8. Hinsichtlich des in § 27 Abs 2 TROG 2022 normierten Zielkonflikts des Gesamtkatalogs der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Wertung dieser Ziele in konkreten Einzelfall ist zunächst aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass - wie vorstehend bereits dargelegt - , durch das mit der Novelle LGBl Nr 204/2021 des TGVG eingefügte weitere Kriterium, dass die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widersprechen darf, ein weiterer Beitrag zu einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden geleistet werden sollte, kommt daher bei der Beurteilung, ob die Vergrößerung eines Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung widersprechen, diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu.
9. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich, dass das Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführerin (Gst **2) bereits derzeit eine Fläche von 792 m2 aufweist und mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Die Beschwerdeführerin ist in diesem Wohnhaus nicht mit Wohnsitz gemeldet.
Das Gst **2 ist als Freiland gemäß § 42 TROG 2022 gewidmet.
10. Im Freiland sind gemäß § 42a TROG 2022 Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude – wie zB dem gegenständlichen Wohnhaus auf Gst **2 - sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist.
Im Fall des Abbruches eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf gemäß § 42 b TROG 2022, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, stattdessen ein neues Gebäude errichtet werden.
Aus den Bestimmungen des § 42 b TROG 2022 ergibt sich, dass die Baumasse von wieder errichteten anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden die Baumasse des früheren Gebäudes in seiner ursprünglichen Form um nicht mehr als 25 v. H. übersteigen darf.
Zubauten zu solchen wieder errichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ ist in diesen Fällen jedenfalls zulässig.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der Widmungsfestlegung des Gst **2 im Eigentum der Beschwerdeführerin als Freiland nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen eine Beschränkung der baulichen Erweiterung besteht. Dies sowohl im Falle eines Zubaus des derzeitigen Bestandsgebäudes als auch im Falle des Abbruchs und Neubaus von maximal 25% der rechtmäßig bestehenden Baumasse.
11. Vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen wurde mit näheren Ausführungen in seinen Stellungnahmen vom 03.02.2023, ***, und vom 31.10.2023, ***, entsprechend dargetan, dass die im Freiland maximale bauliche Erweiterung auf dem Gst **2 im Eigentum der Beschwerdeführerin möglich ist und die geplante Vergrößerung durch den gegenständlichen Erwerb einer Teilfläche aus dem Gst **1 dem in § 27 Abs 2 lit b TROG 2022 normierten Ziel der örtlichen Raumordnung im Hinblick auf eine bodensparende Bebauung – dem bei der Beurteilung des § 5 lit d TGVG besondere Bedeutung zukommt – widerspricht.
12. Weiters führte des raumordnungsfachliche Sachverständige in einer weiteren Stellungnahme vom 03.11.2023, ***, mit näherer Begründung aus, dass der gegenständliche Rechtserwerb auch der Festlegung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z bezüglich der sog. „Weilerregelung“ widerspricht.
13. Nach § 27 Abs 2 lit b TROG 2022 sind die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen sowie nach § 27 Abs 2 lit d TROG 2022 die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach § 33, weitere Ziele der örtlichen Raumordnung.
Auch wenn seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht verkannt wird, dass in Z das Preisniveau höher liegt als in anderen Teilen Tirols, so wurde doch vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen in der Stellungnahme vom 31.10.2023, ***, mit näherer Begründung schlüssig ausgeführt, dass auch diesen Zielen der örtlichen Raumordnung im gegenständlichen Fall bei einem Kaufpreis vom 2 Millionen Euro für eine Arrondierungsfläche von 299 m2 widersprochen wird, da lt der Tabelle der angemessenen Grundkosten WBF, Stand 1.1.2023, der Kaufpreis für Bauland in Z Euro 387,- pro m2 beträgt.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die grundverkehrsrechtliche Preisschranke im gegenständlichen Fall nicht gelte, ist daher anzumerken, dass dem Kaufpreis im Falle des § 5 lit d TGVG allerdings in Bezug auf die in § 27 Abs 2 TROG 2022 normierten Ziele Bedeutung zukommt.
14. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus den Ausführungen des raumordnungsfachlichen Sachverständigen, dass der gegenständliche Rechtserwerb mehreren Zielen der örtlichen Raumordnung sowie auch dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z widerspricht. Insbesondere wird dem gegenständlich wesentlichen Ziel der bodensparenden Bebauung widersprochen.
Es war daher für den gegenständlichen Rechtserwerb das Kriterium des § 5 lit d letzter Teilsatz TGVG nicht gegeben und daher bereits deshalb der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt.
Den Ausführungen des raumordnungsfachlichen Sachverständigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
15. Soweit vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen in der Stellungnahme vom 31.10.2023, ***, zudem mit näherer Begründung auch ein Widerspruch zum Ziel der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 lit h TROG 2022 festgestellt wurde, ist dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:
Die gegenständliche Teilfläche liegt nach den Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z in einer landwirtschaftlichen Vorsorgefläche.
16. Zu den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Rahmen der Verhandlung betreffend den konkreten Zustand der verfahrensgegenständlichen Teilfläche ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem Wortlaut des § 5 lit d TGVG klar ergibt und auch in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt wird, die mit der Novelle LGBl Nr 204/2021 erfolgte Ergänzung auch für Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grundstücksteilen gilt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind.
Es konnte daher auch das diesbezügliche Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
17. Soweit unter Anschluss zahlreicher Beilagen in der Stellungnahme vom 30.11.2023 von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass in vergleichbaren Fällen im unmittelbaren Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden sei, ist dazu grundsätzlich auszuführen, dass sich daraus keine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt.
Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass dafür überwiegend die Rechtslage vor der Novelle des TGVG mit LGBl Nr 204/2021, noch zur Anwendung gelangt ist.
18. Es war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.