LVwG T LVwG-2023/29/2525-3

LVwG-2023/29/2525-3Landesverwaltungsgericht18.12.2023

Regest

Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/2525-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.2525.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023, Zlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle betreffend einen Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz von Verwaltungsakten,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingaben vom 17.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, „den Verwaltungsakten, nämlich den jeweiligen Strafverfügungen, Straferkenntnissen und Mahnungen, zu den Geschäftszahlen der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, ***, ***, ***, *** und *** die rechtliche Existenz abzusprechen“. Derselbe Antrag wurde mit Eingabe vom 29.03.2023 zur Zl *** gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023, wurden sämtliche Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in ihren Anträgen, nämlich, dass keine gültigen Bescheide vorliegen würden, zumal diese keine Unterschrift des genehmigenden aufweisen würden und die Amtssignatur auf den zugestellten Bescheiden keine Unterschrift darstelle. Dies sei bei Überprüfung der amtssignierten Dokumente herausgekommen.

Die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Y zu den genannten Geschäftszahlen seien daher nicht rechtskräftig und sohin nichtig, es liege keine Bescheidqualität vor, weshalb diese als rechtlich unwirksam aufzuheben seien. Zudem wurde ausgeführt, dass die zahlreichen Verwaltungsakte dem Doppelbestrafungsverbot aufgrund des Vorliegens von Dauerdelikten widersprechen würden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben (schlussendlich) sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde verzichtet.

II.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde, weshalb die Feststellungen im Sinne des Verfahrensganges unbedenklich getroffen werden konnten.

III.Erwägungen:

In rechtlicher Hinsicht ist zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf „Aberkennung der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes“ festzuhalten, dass weder in den für Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden (Verfahrens)Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG), des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), dem Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG) oder dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ein derartiger Antrag bzw ein Rechtsbehelf vorgesehen ist.

Bereits vor diesem rechtlichen Hintergrund – nämlich dem Umstand, dass die österreichische Rechtsordnung einen derartigen Antrag nicht kennt - erweist sich der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag betreffend sämtlicher genannter Verfahren als unzulässig.

Aber auch für den Fall, dass die gestellten Anträge als Feststellunganträge gedeutet werden wollen, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 29. März 1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).

Bezogen auf die von der Beschwerdeführerin „bekämpften“ Verwaltungsstrafverfahren sind der Beschwerdeführerin in jedem Verfahren die entsprechenden Rechtsmittel, so der Einspruch gegen die Strafverfügung oder eine Beschwerde gegen die Straferkenntnisse, zur Bekämpfung der Bescheide zur Verfügung gestanden und wären von der Beschwerdeführerin entsprechend zu erheben gewesen. Zudem ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich – und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt – worin ein weiteres rechtliches Interesse an dem gestellten Feststellungantrag für die Beschwerdeführerin oder die Öffentlichkeit gelegen sein sollte.

Die Anträge wurden daher von der Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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