LVwG T LVwG-2023/12/2139-12

LVwG-2023/12/2139-12Landesverwaltungsgericht18.12.2023

Regest

Schulpflichtverletzung <br/>häuslicher Unterricht <br/>Fertigung; Amtssignatur <br/>fortgesetztes Delikt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2139-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.2139.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2023, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage 13 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Datum/Zeit:08.02.2023 bis 12.04.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Volksschule Y

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. am 24.07.2013, die Schulpflicht erfüllt, insbesondere, dass er seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Volksschule Y, ****, Adresse 2 verpflichtet und ist an den Unterrichtstagen im Zeitraum 08.02.2023 bis 12.04.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“

Weiters hat im Spruch die übertretene Norm zu lauten:

„§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 30,00 neu bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2023, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:17.01.2023 – 12.04.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Volksschule Y

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. am 24.07.2013 seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Volksschule Y, **** Y, Adresse 2 verpflichtet und ist vom

a)17.01.2023 bis 19.01.2023

b) 20.01.2023 bis 24.01.2023

c) 25.01.2023 bis 27.01.2023

d) 31.01.2023 bis 01.02.2023

e) 02.02.2023 bis 06.02.2023

f) 07.02.2023 bis 09.02.2023

g) 10.02.2023 bis 21.02.2023

h) 22.02.2023 bis 24.02.2023

i) 27.02.2023 bis 01.03.2023

j) 02.03.2023 bis 06.03.2023

k) 07.03.2023 bis 09.03.2023

l) 10.03.2023 bis 14.03.2023

m) 15.03.2023 bis 17.03.2023

n) 20.03.2023 bis 22.03.2023

o) 23.03.2023 bis 27.03.2023

p) 28.03.2023 bis 30.03.2023

q) 31.03.2023 bis 12.04.2023

unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl I Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl I Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 26.06.2023 zugestellt.

Mit am 20.07.2023 zur Post gegebenem Schreiben wurde fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass es sich hier um eine unzulässige Doppelbestrafung handle. Weiters werde die Beschwerdeführerin in der Ausübung des Grundrechtes nach § 17 StGG auf häuslichen Unterricht maßgeblich beschnitten. Nach Art 26 Abs 2 und der 3 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217(III) am 10.12.1948, haben Eltern ein vorrangiges Recht die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll. Die Beschwerdeführerin müsste das Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen. Unter Hinweis auf Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder wurde ausgeführt, dass ihr Sohn lieber im häuslichen Unterreicht seine Bildung erfahren möchte als im Regelsystem. Weiters wurde das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise, eingefordert (Art 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder). Alle Möglichkeiten, das Kind gegen dessen Willen in die Schule zu geben, seien gesetzwidrig, da diese Handlungen diametral zum Kindeswohl stünden. Zudem haben weder der Schulleiter oder sonst eine von ihm beauftragte Person Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz durchgeführt. Solange nicht alle denkbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, das Kind in die Schule zu geben, sei die ausgesprochene Verwaltungsübertretung keinesfalls zulässig. Unter den angeführten Tatzeiträumen im angefochtenen Straferkenntnis seien auch schulfreie Tage (Sams-, Sonn-, Feier- oder Ferientage) enthalten. Die Fertigungsklausel laute: „Für die Bezirkshauptfrau DD“, demzufolge sei die Bezirkshauptfrau die genehmigende Organwalterin, deren Namen nicht, wie in § 18 Abs 4 AVG gefordert, auf dem Bescheid genannt werde. Dies führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung. Weiters verfüge der Bescheid über keine qualifizierte Signatur (welche eine handschriftliche Unterschrift ersetze) und sei damit nicht unterschrieben.

Es wurden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit E-Mail vom 22.09.2023 hat die Bildungsdirektion Tirol nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die wesentlichen Aktenbestandteile betreffend die Schulpflichterfüllung des mj BB vorgelegt.

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Schreiben vom 25.09.2023, ***, die rechtskräftigen Strafbescheide (Strafverfügungen und –erkenntnisse) betreffend die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen des mj Sohn BB vorgelegt.

Mit E-Mail vom 17.11.2023 hat die Beschwerdeführerin näher angeführte Dokumente (RTR-Prüfberichte zu Amtssignaturen, Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Ausführungen, dass keine Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen nach § 25 Abs 2 SchulpflichtG durch den Direktor der VS Y gesetzt wurden) vorgelegt.

Am 16.11. 2023 hat die Beschwerdeführerin Akteneinsicht genommen. Die für den 21.11.2023 anberaumte Verhandlung wurde nach ausdrücklichem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch die Beschwerdeführerin wieder abberaumt (E-Mail vom 20.11.2023, OZl 8). Die belangte Behörde hat auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls verzichtet.

Die Beschwerdeführerin hat sodann mit E-Mail vom 01.12.2023 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und nochmals betont, dass nach ihrer Recherche ein Genehmigungsprotokoll kein Ersatz für eine Unterschrift des Genehmigenden sei. Die Zustellung des elektronischen Originaldokuments sei ihr trotz ihrer Aufforderung verwehrt worden, obwohl die Zustellung des elektronischen Originaldokuments für die Behörde verpflichtend sei. Es handle sich um keine fortgeschrittene elektronische Signatur und ersetze daher keine handschriftliche Unterschrift des bescheiderlassenden Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft Z. Weiters wurden die Beweggründe der Beschwerdeführerin, ihren Sohn im häuslichen Unterricht zu unterrichten, die konkrete Vorgehensweise beim häuslichen Unterricht, die Gründe, weshalb BB nicht bei der Externistenprüfung angetreten ist, das Fehlen von Vorgaben bzw einer Konkretisierung des Prüfungsstoffs für die Externistenprüfung, die Benachteiligung bzw Ungleichbehandlung von Schülern, die die Externistenprüfung ablegen müssen gegenüber von Schülern, die eine Pflichtschule besuchen, zukünftige Bildungsmöglichkeiten für ihren Sohn, Bedenken gegen und Missstände im derzeitigen Schulsystem (hohe Zahl an funktionalen Analphabeten trotz Schulbesuchs, Missstände im Ministerium und in Schulen, Gewalt an Schulen etc) dargelegt und wurden auch die Bemühungen der Beschwerdeführerin betreffend eine „Lösungsfindung“ und möglichen Alternativen zu einer Externistenprüfung umfänglich dargestellt. Vorgelegt wurde zudem das pädagogische Konzept „Freiraum.Klasse für 6-15jährige“ sowie eine Übersicht gesetzlicher Bestimmungen betreffend Ungleichbehandlung von jungen Menschen im häuslichen Unterricht im Vergleich zum Schulwesen sowie diverse Schriftwechsel.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des mj BB, geb. am 24.07.2013.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 25.08.2021, GZ: ***, wurde (im zweiten Rechtsgang) die Teilnahme des Schülers BB am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 nicht untersagt.

Die Externistenprüfung wurde am Ende des Schuljahres 2021/2022 von BB nicht abgelegt (vgl E-Mail des Direktors der Volksschule CC vom 20.06.2022).

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.07.2022, eingegangen bei der Bildungsdirektion Tirol am 06.07.2022, wurde für das Schuljahr 2022/23 angezeigt, dass BB weiterhin am häuslichen Lernen teilnimmt (samt Anlage Gleichwertigkeitsdarstellung Pensenbuch, Gleichwertigkeitsdarstellung Reifegradreflektion).

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022, GZ:***, wurde angeordnet, dass das schulpflichtige Kind BB im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 08.07.2022 zugestellt (vgl Zustellung durch Hinterlegung am 08.07.2022 – laut Zustellurkunde). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2022 als unbegründet abgewiesen (vgl Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2022, GZ: ***).

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 01.09.2022 wurde die Teilnahme des Kindes BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt (Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 01.09.2022, GZ: ***). Es konnte allerdings kein Zustellnachweis vorgelegt werden.

Der mj BB ist im Schuljahr 2022/23 im Zeitraum von 17.01.2023 bis 12.04.2023 an den Unterrichtstagen dem Unterricht in der Volksschule Y ferngeblieben.

Aufgrund der Schulpflichtverletzung gemäß § 24 Schulpflichtgesetz betreffend BB ab 09.09.2022 ergingen seitens der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin mehrere Straferkenntnisse und Strafverfügungen, welche alle in Rechtskraft erwachsen sind. Mit zuletzt ergangener Strafverfügung vom 31.01.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des Schülers BB im Zeitraum vom 09.01.2023 bis zum 16.01.2023 ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Die Strafverfügung wurde nachweislich durch Hinterlegung am 07.02.2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Mit den im Behördenakt einliegenden Anzeigen hat der Volksschuldirektor der Volksschule Y nachvollziehbar gemeldet, an welchen Tagen konkret der Sohn der Beschwerdeführerin unentschuldigt den Unterrichtsstunden ferngeblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch in ihrer umfangreichen Stellungnahme bestritten, dass ihr Sohn BB im vorgeworfenen Zeitraum vom 17.01.2023 bis zum 12.04.2023 dem Unterricht in der Volksschule Y ferngeblieben ist, sondern hat vielmehr ausführlich begründet, weshalb ihr Sohn häuslich unterrichtet wird.

Die vorangeführten Feststellungen zu den Schreiben bzw Bescheiden der Bildungsdirektion Tirol sowie zu den beiden Anzeigen des häuslichen Unterrichts durch die Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus den angeführten bzw in Klammer angegebenen, von der Bildungsdirektion Tirol vorgelegten Aktenteilen (vgl Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2023/12/2139 OZl 3 samt Anlagen). Auf der vorgelegten Zustellurkunde betreffend den Anordnungsbescheid vom 04.07.2022, GZ: ***, ist eine Zustellung durch Hinterlegung ausgewiesen. Kein Zustellnachweis konnte hinsichtlich der Untersagung des häuslichen Unterrichts (Bescheid der Bildungsdirektion vom 01.09.2022, GZ: ***) vorgelegt werden.

In den von der Bildungsdirektion Tirol vorgelegten Aktenteilen (OZl 3) befindet sich auch die Mitteilung/E-Mail des Direktors der Volksschule CC vom 20.06.2022, wonach BB – „trotz mehrmaligem Intervenieren“ zur Externistenprüfung nicht angetreten ist.

Die belangte Behörde hat zudem die in dieser Angelegenheit bereits gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnisse und –verfügungen übermittelt. Darunter befindet sich auch die angeführte Strafverfügung vom 31.01.2023, ***, mit dem Zustellnachweis (Zustellung durch Hinterlegung am 07.02.2023).

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, der mj BB, in der Zeit vom 17.01.2023 bis 12.04.2023 nicht am Unterricht in der Volksschule Y, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe für ihn angeordnet wurde (Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022, GZ: *** samt Zustellurkunde betreffend die Zustellung durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist am 08.07.2022).

Es ist aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides der Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022 von einer rechtswirksamen Anordnung auszugehen, dass das schulpflichtige Kind BB seine Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Eine zeitliche Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf bestimmte Schuljahre) ist weder dem Spruch dieses Bescheides noch dessen Begründung zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht infolge der Rechtskraft dieses Bescheides an dessen Anordnung gebunden. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, ist vom Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Eine Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 kommt somit schon deshalb nicht in Betracht (vgl VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004). Insoweit schadet es in diesem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren auch nicht, dass laut vorgelegten Akten der Bildungsdirektion Tirol eine Zustellung der bescheidmäßigen Untersagung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/23 nicht nachgewiesen werden kann und daher nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Untersagungsbescheides ausgegangen werden kann.

Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 17.08.2022, Nr 36, vom mj BB an der Volksschule Y zu erfüllen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in Y ihren Wohnsitz zu Schulbeginn hatte und nach wie vor dort ansässig ist.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte des mj BB daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihr Sohn der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Hinsichtlich der Tatzeitraumes war jedoch eine Einschränkung auf den 08.02.2023 bis 12.04.2023 vorzunehmen. Dies aus folgendem Grund:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).

Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 17.01.2023 bis 12.04.2023 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB) für vorangegangene Zeiträume Strafverfügungen sowie Straferkenntnisse erlassen. Mit zuletzt ergangener Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.01.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des Schülers BB ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Die Strafverfügung wurde nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 07.02.2023) zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung des mj BB abgegolten sind. Die Beschwerdeführerin kann bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend einzuschränken auf den Zeitraum 08.02.2023 bis 12.04.2023.

Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen jedoch ins Leere:

Die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob 136/18s).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 SchulpflichtG durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Soweit eine Verletzung des Art 26 Abs 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217 (III) vom 10.12.1948 behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, aus der keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können.

Die Durchführung von Maßnahmen nach § 25 Schulpflichtgesetz waren nicht Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, zumal seit der Gesetzesänderung BGBl I Nr 35/2018 die Nichterfüllung der in Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten bei ungerechtfertigtem Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht von mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls zur Anzeige zu bringen sind und eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiter DD, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.

Hiezu ist auszuführen, dass nach § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Grundsätzlich sind gemäß § 18 Abs 3 AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt (siehe Ausfertigungsprotokoll) und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides besteht.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 01.12.2023 zu ihren Beweggründen ist durchaus zu entnehmen, dass sie als Erziehungsberechtigte ihren Sohn BB „auf dem Weg des Lernens begleiten“ und für einen alternativen Bildungsweg sorgen möchte und Bedenken gegen das bestehende Schulsystem vorhanden sind, woraus aufscheint, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr eingehend mit diesem Thema auseinandergesetzt hat. Doch ändert dies nichts daran, dass sich auch die Beschwerdeführerin an die geltende Rechtslage zu halten hat. Wenn sie sich mit ihrem Sohn für den häuslichen Unterricht entschieden hat, obliegt es ihr dafür zu sorgen, dass bis zum Ende des Schuljahres die Externistenprüfung abgelegt wird, widrigenfalls die Bildungsdirektion gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen verpflichtet ist, wonach das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, was im vorliegenden Fall geschehen ist. In weiterer Folge hat sich die Beschwerdeführerin bewusst gegen die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes durch Besuch des Unterrichts an einer öffentlichen Schule entschieden. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg 10558 A; 04.11.1983, 83/04/0165).

Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine geringfügige Beschäftigung (netto Euro 312,72), Einfamilienhaus mit einer Kreditrate von Euro 1.709,00/Monat, BMW Bj 2008, Schulden Euro 2.155,50 (Exekutionsbetrag BH Z) und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder an.

Erschwerend sind drei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten, Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird, insbesondere wenn – wie hier auch maßgeblich - nach zugelassenem häuslichen Unterricht die Externistenprüfung nicht abgelegt wurde und weiterhin der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tatzeitraumes (um 16 Unterrichtstage) und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird die Geldstrafe auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage 13 Stunden) herabgesetzt. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt und den einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen ist aber die Verhängung einer solchen Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht möglich, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal kein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.

Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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