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LVwG-2022/14/0966-3•LVwG T LVwG-2022/14/0966-3
LVwG-2022/14/0966-3Landesverwaltungsgericht18.12.2023
Tourismusbeitrag<br/>Berechnung<br/>Umsatzsteuerbescheid<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, SteuerberatungsGmbH in **** Z, gegen den (endgültigen) Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 9.7.2021, *** (BVE 22.2.2022) betreffend die Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz (TTG) für 2019,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde den Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ***, Ortsklasse A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für 2019 von insgesamt € 30.972,50, vor. Dabei legte die belangte Behörde einen beitragspflichtigen Umsatz von € 1.492.720 der Berufsgruppe „197 GASTWIRT OHNE BEHERBG.“, von € 858.780 für „204 HOTEL GARNI, GAESTEHAUS“ und von € 118.750 für „674 VERPACHT.VERM.LEAS.“ zu Grunde. Davon seien bereits € 24.413,60 abgestattet worden. Somit bleibe ein Betrag von € 6.558,90 übrig.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird – zusammengefasst – vorgebracht, in der Erklärung 2019 sei zur Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes für das Wirtschaftsjahr vom 1.6.2019 bis 31.5.2019 ein negativer Umsatz von € 25.949,14 in der Beitragsgruppennummer 204 (Hotel Garni) in Abzug gebracht worden. Es handle sich hierbei um eine im oben angegebenen Wirtschaftsjahr entstandene Umsatzberichtigung an 13%igen Umsätzen, weil mit 1.11.2018 die dort zugeflossenen Gäste Anzahlungen für Hotelübernachtungen vom Umsatzsteuersatz von 13% entlastet und mit dem Umsatzsteuersatz von 10% berichtigt versteuert worden seien. Da Negativumsätze in der Umsatzsteuererklärung technisch nicht verarbeitet werden könnten, müssten die aus der Korrektur des Umsatzsteuersatzes berichtigte Umsatzsteuer gemäß § 16 UStG in der Kennzahl 067 der Umsatzsteuererklärung 2019 in Abzug gebracht werden. Dieser Negativumsatz sei im endgültigen (nunmehr angefochtenen) Bescheid 2019 nicht umsatzmildernd berücksichtigt worden. Das Argument der Abteilung Tourismus, diese Umsatzkürzung könne bei der Ermittlung des endgültigen Umsatzes nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Grundlage dazu fehle, sei ein nicht nachvollziehbarer, äußerst formalistischer Ansatz. Schließlich sei vom Sachverhalt klar nachgewiesen, dass die Entsteuerung der Anzahlung von 13% auf 10% zu einer Umsatzsteuerkürzung führen müsse. Die Umsatzsteuerjahreserklärung sehe einfach keine negativen Umsatzpositionen vor, sonst würde die Umsatzsteuerkürzung in der Erklärung ausgewiesen werden. Da nach Informationen des Beschwerdeführervertreters bereits ähnlich gelagerte Fälle und Verfahren beim Landesverwaltungsgericht zur Klärung vorliegen, wird die Aussetzung der Entscheidung über diese Beschwerde bis zur Klärung durch den Landesverwaltungsgerichtshof beantragt. Der Gesamtrückstand laut bekämpften Bescheid sei bereits durch den Beschwerdeführer zur Einzahlung gebracht worden.
C. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.2.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Erneut zusammengefasst sei gemäß § 37 Abs 1 TTG zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbands, die zur Besteuerung von Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen worden. Der Landesregierung sei eine Durchschrift des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Grundlage für die Abgabenbemessung sei insoweit der Umsatzsteuerbescheid, der gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen ist. Die Höhe der vereinnahmten Umstände im gegenständlichen Fall ergebe sich aus den Umsatzsteuerdaten des Finanzamts X (Steuernummer ***), wonach im maßgeblichen Bemessungszeitraum des abweichenden Wirtschaftsjahres 2019 von Juni 2018 bis Mai 2019 ein Gesamtumsatz von € 2.473.898,07 (exklusive Eigenverbrauch von € 8.207,89) vereinnahmt wurden. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe mit Erklärungsformular vom 28.6.2021 eine Aufteilung der Umsätze auf die verschiedenen Beitragsgruppen vorgenommen und beitragsfreie Umsatzbestandteile gemäß § 31 Abs 2 lit c TTG von € 3.666,55 geltend gemacht. Diese seien bei der Beitragsberechnung entsprechend berücksichtigt worden. Solange eine Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr und zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert seien, komme eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht. Allenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten der umsatzsteuerlichen Abgabenbemessung könnten im Beitragsverfahren nur korrigiert werden, wenn sie zuvor erfolgreich im diesbezüglichen Umsatzsteuerverfahren gegenüber der Abgabenbehörde des Bundes geltend gemacht worden seien. Dafür hätte die Möglichkeit bestanden, welche der Beschwerdeführer nicht genutzt habe.
D. Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom 8.3.2022 verwies der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – auf Konstellationen, wie im gegenständlichen Fall – in denen auch Negativumsätze entstehen könnten, die nicht in der Kennzahl 000 der Umsatzsteuer des Umsatzsteuerjahres verarbeitet werden könnten. Diese müssten vielmehr in der Kennzahl 067 ausgewiesen werden, weil technisch keine Negativumsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw -Jahreserklärung verarbeitet werden könne. Ein Negativumsatz reduziere den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus und damit die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs 1 UStG. Eine Korrektur des Umsatzsteuerbescheides sei nicht möglich, vielmehr werde die Richtigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2019 gar nicht bestritten.
E. Weiteres Verfahren
In ihrem Vorlageschreiben vom 29.3.2022 wiederholte die belangte Behörde ihre Argumente, wonach allenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten bei der steuerlichen Abgabenbemessung im Beitragsverfahren nur korrigiert werden könnten, wenn sie zuvor erfolgreich in diesbezüglichen Umsatzsteuerverfahren gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes geltend gemacht worden seien.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Bergrestaurants DD, betreibt ein Gästehaus und Vermietung.
Der Einkommensteuerbescheid weist 2019 einen Gesamtumsatz von € 2.473.898,07 und einen Eigenverbrauch von € 8.207,89 aus. Eine Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2019 erfolgte nicht.
Mit Formblatt vom 28.6.2021 schlüsselte der Beschwerdeführer diesen Gesamtbetrag in € 1.492.714,20 der Berufsgruppe „197 GASTWIRT OHNE BEHERBG.“, € 832.827,09 für „204 HOTEL GARNI, GAESTEHAUS“ und € 118.741,09 für „674 VERPACHT.VERM.LEAS.“ auf. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer von diesem Gesamtumsatz von € 2.473.898,07 seien insgesamt € 29.615,69 als beitragsfreie Umsätze abzuziehen, was einen beitragspflichtigen Umsatz (Tirolumsatz) von € 2.444.282,38 ergibt. Diese beitragsfreien Umsätze unterteilte der Beschwerdeführer weiters in € 3.666,55 als 65% der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und € 25.949,14 als „Stornoumsätze 13% (Negativumsatz = VSt-Berichtigung § 16)“.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
IV.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage nach dem Tiroler Tourismusgesetz ein – nach Angaben des Beschwerdeführers mit einem falschen Prozentsatz versteuerter – Betrag abgezogen werden kann, obwohl weder eine Berichtigung des zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheids erfolgte, noch der Betrag nach § 31 Abs 1 TTG ausgenommen oder nach § 31 Abs 2 auszuscheiden ist.
B. Allgemeines zur Tourismusabgabe
Gemäß § 2 Abs 1 TTG sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen.
Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (zB 30.11.2004, G 83/04; 6.3.2006, B 158/05). Die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben ist sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof sieht den Umsatz als sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens an. Allerdings ist die Verknüpfung der Abgabe- bzw Beitragspflicht mit dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nur sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Belastung durch die Abgabe verhältnismäßig an diesem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen orientiere (vgl VfGH 24.2.2016, E 1855/2014; VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0040; LVwG Tirol 12.5.2021, LVwG-2020/12/0031).
Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen (LVwG 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt bereits vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042, Rz 20; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153; 25.2.1994, 92/17/0130; 18.9.1987, 83/17/0105; 21.11.1986, 84/17/0217; 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; 29.1.1962, 633/60). Es geht darum, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).
Zweifelsfrei erzielte der Beschwerdeführer mit seinem Bergrestaurant, seinem Gästehaus und seiner Vermietung in Y wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus.
C. Höhe des beitragspflichtigen Umsatzes
Ein Pflichtmitglied hat gemäß § 30 Abs 1 TTG für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten (LVwG Tirol 26.11.2019, LVwG-2019/12/0028).
D. Bemessungsgrundlage für den Tourismusbeitrag
Gemäß § 31 Abs 1 TTG ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG. Davon sind in § 31 Abs 1 lit a bis j TTG angeführte Umsätze ausgenommen und in § 31 Abs 2 lit a bis d TTG genannten Beiträge auszuscheiden.
Der beitragspflichtige Umsatz knüpft – nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs 1 Satz 1 TTG – an den Umsatzsteuerbescheid (VwGH 10.6.2002, 98/17/0301). Wie die belangte Behörde richtig anführt, können allenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Abgabenbemessung, sei es aufgrund fehlerhafter Umsatzsteuererklärungen oder unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen, im Beitragsverfahren nur korrigiert werden, wenn sie zuvor erfolgreich im diesbezüglichen Umsatzsteuerverfahren gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes geltend gemacht wurden (VwGH 26.3.2015, 2012/17/0008).
Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, ein negativer Umsatz müsse abgezogen werden. Zweifelsfrei fällt dieser „Negativumsatz“ weder unter einem der Ausnahmetatbestände des § 31 Abs 1 TTG noch unter einen der auszuscheiden Beträge gemäß § 31 Abs 2 TTG.
Somit hätte der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides erwirken müssen. Gerade weil der Beschwerdeführer selbst im Vorlageantrag anführt, eine Korrektur des Umsatzsteuerbescheides sei nicht möglich und vielmehr dessen Richtigkeit nicht bestreitet, kann er nunmehr bei der Berechnung des Tourismusbeitrags eine Reduzierung des (im Einkommensteuerbescheid angeführten) Umsatzes nicht geltend machen.
E. Berechnung
Der in Tirol erzielte – gemäß § 35 Abs 7 TTG auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurundende – beitragspflichtige Umsatz ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f TTG festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren (LVwG 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903).
Die Berechnung wird vom Beschwerdeführer selbst nicht gerügt. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine dahingehenden Zweifel entstanden. Zutreffenderweise schied die belangte Behörde € 3.666,55 gemäß § 31 Abs 2 lit c TTG als 60% der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren aus.
Für die Beitragsgruppe II, welcher für die Berufsgruppe 197 heranzuziehen ist, beträgt der Prozentsatz 80%, für die Beitragsgruppe I (Berufsgruppe 204) 100% und für die Beitragsgruppe VI (Berufsgruppe 674) 10%.
Aufgrund des – von der Behörde richtig angenommenen – beitragspflichtigen Umsatzes von € 1.492.720 (Beitragsgruppe II, Berufsgruppe 197, 80%), € 858.780 (Beitragsgruppe I, Berufsgruppe 204, 100%) und € 118.750 (Beitragsgruppe VI, Berufsgruppe 674, 10%) errechnete die belangte Behörde zutreffend einen Beitrag von € 30.972,50.
F. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines BAO-Verfahrens setzt aber einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 274 Rz 2 mwN; VwGH 10.3.2016, Ra 2015/15/0041; 9.2.2022, Ra 2021/13/0137). Der Beschwerdeführer beantragte weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine Verhandlung. Auf eine mündliche Verhandlung, wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält (§ 274 Abs 1 Z 2 BAO), besteht indes kein Rechtsanspruch (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, mwN). Im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren (nach der BAO) gilt darüber hinaus der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0022) (VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042).
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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