LVwG T LVwG-2023/44/1842-7

LVwG-2023/44/1842-7Landesverwaltungsgericht15.12.2023

Regest

Bringungsgemeinschaft<br/>Streitigkeiten über den Umfang eines Bringungsrechts<br/>Abweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/1842-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.1842.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 13.06.2023, Zahl ***, betreffend einer Streitigkeit über den Umfang eines Bringungsrechts nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Parteien: Bringungsgemeinschaft CC und DD, Adresse 3, **** Y, vertreten durch Rechtanwalt EE, Adresse 4, **** Y) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2023

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2, **3 und **4, KG X, darf in Ausübung des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1992, Zahl ***, eingeräumten Bringungsrechtsrechtes nach dem GSLG 1970 die Bringungsanlage CC nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nutzen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1992, Zahl ***, wurde aufgrund des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 (GSLG 1970) die Bringungsgemeinschaft CC gebildet, die Baubewilligung für die Bringungsanlage CC erteilt, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zugunsten der berechtigten Liegenschaften eingeräumt und der Bringungsgemeinschaft eine Satzung verliehen.

Mit Schreiben vom 14.02.2023 hat DD als Obmann und als Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC bei der belangten Behörde die Entscheidung beantragt,

„1.dass AA als Eigentümer der Gpn. **1, **2, **3 und **4 in EZ **** sowie Gp **5 in EZ **** alle KG ***** X, keine Berechtigung zusteht, den Weg der Bringungsgemeinschaft CC als Zufahrt für private Zwecke, insbesondere Wohnzwecke, Bauführung etc. für seine auf obigen Grundparzellen errichteten bzw in Errichtung befindlichen Wohngebäude zu benützen.

2. AA als Eigentümer der Gpn. **1, **2, **3 und **4 in EZ **** sowie Gp **5 in EZ **** alle GB ***** X die Zufahrt zu diesen Parzellen samt den darauf errichteten Objekte für Wohnzweck aufgrund seiner Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft CC zu untersagen, da diese private Nutzung nicht mit dem Zweck der Bringungsgemeinschaft vereinbar ist.“

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurden die für die Bringungsgemeinschaft gestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen, da keine Vollversammlungsbeschlüsse zur Antragstellung gefasst worden seien. Mit Spruchpunkt III. wurde der Antrag hinsichtlich des Grundstücks Nr **5 als unzulässig zurückgewiesen, da mit diesem Grundstück keine Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft verbunden sei. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet hingegen wie folgt:

„Den Anträgen des DD als Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC wird, abgesehen von Spruchpunkt III., Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Nutzung der Bringungsanlage CC durch das Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC, Herrn AA, für nicht land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke (Wohnen, Bauführung ect.) unzulässig und diese somit für nicht land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke zu unterlassen ist.“

Gegen den Spruchpunkt II. richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 18.07.2023. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers ursprünglich über einen anderen Weg erschlossen worden. Der Errichtung des nun gegenständlichen Bringungsweges in den Jahren 1992 und 1993 und der Erlassung des Bescheides vom 12.10.1992 liege die Übereinkunft aller Beteiligten zugrunde, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers und insbesondere seine bereits damals bestehenden Wohngebäude (die Wohnnutzung reiche zurück bis ins Jahr 1905) umfassend, also auch für land- und forstwirtschaftsfremde Zwecke über den neuen Bringungsweg erschlossen würde. Nur daher hätten seine Rechtsvorgänger auf die ursprüngliche Zufahrt verzichtet. Mit Bescheid vom 12.10.1992 seien ausdrücklich auch die Bauparzellen erschlossen worden. Aus § 3 Abs 1 der Satzung ergebe sich, dass das Bringungsrecht für die Wohngebäude nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeräumt worden sei. Dementsprechend seien die Bauparzellen in einem größeren Ausmaß an der Finanzierung und Erhaltung des Bringungsweges beteiligt worden.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Verhältnisse seit der Einräumung des Bringungsrechts im Jahr 1992 nicht geändert hätten, sodass die Nutzungsrechte iSd Rechtsprechung (VwGH 24.01.2013, 2011/07/0185) unverändert aufrecht seien. Alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft seien stets mit land- und forstwirtschaftsfremden Nutzungen des Bringungsweges einverstanden gewesen. Auch die Baubehörde sei bei späteren Wohnbauvorhaben von einer ausreichenden Erschließung über den Bringungsweg ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft im Jahr 2017 ersteigert. Der Versteigerung sei ein Wertgutachten zugrunde gelegen, wonach die Wohngebäude aufgrund des 1992 eingeräumten Bringungsrechtes – insbesondere aufgrund von § 3 Abs 1 der Satzung – ordnungsgemäß erschlossen seien. Auch der Antragsteller bzw seine Rechtsvorgänger seien jahrzehntelang mit der land- und forstwirtschaftsfremden Erschließung der Wohngebäude über den Bringungsweg einverstanden gewesen. Dem Antragsteller fehle es daher am Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellung vom 14.02.2023 sei wider Treu und Glauben und nach Ablauf einer 30-jährigen unwidersprochenen Nutzungsdauer erfolgt.

Am 13.09.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Am 05.10.2023 hat der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 2a und 4 VwGVG beantragt, die Entscheidung schriftlich auszufertigen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Zwangsversteigerung (Zuschlagserteilung vom 10.11.2017, Bezirksgericht Y) Eigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG X, die aus den Grundstücken Nr **1 (9.441 m2), **2 (1.753 m2), **3 (2.034 m2) und **4 (12.862 m2) besteht. Im Grundbuch sind für die Grundstücke Nr **1 und **4 primär land- und forstwirtschaftliche Nutzungen eingetragen. Für die Grundstücke Nr **2 und **3, die aus der vormaligen Bauparzelle **6 gebildet wurden, weist das Grundbuch hingegen eine Bau- und Gartennutzung aus. Diese zwei Bauparzellen liegen raumordnungsrechtlich im Freiland und sind mit den Wohnobjekten „FF“ (bestehend seit Beginn des 20. Jahrhunderts) und „GG“ (baurechtlich bewilligt mit Bescheid vom 14.08.2012) bebaut.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1992, Zahl ***, wurde gemäß § 14 Abs 1 GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft CC gebildet. Mit Spruchpunkt V. wurde der Bringungsgemeinschaft gemäß § 6 GSLG 1970 die Baubewilligung für den CC erteilt. Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 7 GSLG 1970 unter anderem zugunsten der Grundstücke Nr **1 und **4 sowie der Bauparzelle **6 (damals im Eigentum von JJ) ein „land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht“ auf dem CC eingeräumt.

Laut Begründung des Bescheides vom 12.10.1992 soll der CC „der besseren und intensiveren Bewirtschaftung der in diesem Gebiet vorhandenen Wald- und Wiesenflächen dienen und die Durchführung forstlicher Maßnahmen (Verjüngung und Bestandespflege) überhaupt erst ermöglichen.“

Die Satzung der Bringungsgemeinschaft (verliehen mit Spruchpunkt I./b des Bescheides vom 12.10.1992) legt die Rechte der Mitglieder in § 3 Abs 1 wie folgt fest: „Das Recht der Benützung der Bringungsanlage steht den Eigentümern, Pächtern und Fruchtniessern der an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaften, sonstigen Nutzungsberechtigten, Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen sowie allen jenen Personen zu, welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt.“

Die Wohnobjekte „FF“ und „GG“ sind verkehrsmäßig über den CC erschlossen. Vor der Errichtung des CC-Weges in den 90er Jahren wurden diese Bauparzellen über einen alternativen Weg vom Gramartboden aus erreicht.

III.Beweiswürdigung:

Der unstrittig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt (Bescheid vom 12.10.1992 und aus der Beschwerde vom 18.07.2023) sowie dem Grundbuch.

IV.Rechtslage:

Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970):

„§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(…)

§ 2

Voraussetzungen für die Einräumung

(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

(…)

(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.

(…)

§ 19

Zuständigkeit der Agrarbehörde

Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a)Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 GSLG 1970 dienen Bringungsrechte im Sinne dieses Gesetzes nur Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind. Gemäß § 2 Abs 1 GSLG 1970 sind zugunsten solcher Grundstücke Bringungsrechte nur für die Bringung der auf diesen Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen einzuräumen.

Die Vorschriften der Bodenreform zielen auf eine Verbesserung der Agrarstruktur ab. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitut der Bodenreform dienen somit ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und dürfen nicht land- und forstwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden. Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung zur Benützung einer Bringungsanlage ist somit inhaltlich darauf beschränkt, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Einbeziehung als berechtigtes Grundstück vermittelt lediglich das Recht der Bringung der für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse. Die Nutzung der Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftsfremden Zwecken entspricht hingegen nicht dem Gesetz (vgl VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014; 28.02.2019, Ra 2019/07/0014).

Der ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Charakter des eingeräumten Bringungsrechts ändert sich auch nicht dadurch, dass mit Bescheid vom 12.10.1992 die gesamte Liegenschaft des Beschwerdeführers, die neben einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auch Bauparzellen mit Wohnobjekten umfasst, in die Bringungsgemeinschaft miteinbezogen wurde und, dass das Bringungsrecht gemäß § 3 Abs 1 der Satzung nicht nur den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften persönlich, sondern auch den ihnen zurechenbaren Personen – mit Ausnahme von Gästen von Gast- und Schankgewerbebetrieben – zukommt.

Zum einen umfasst das Bringungsrecht nämlich auch Tätigkeiten, die zwar selbst nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen, die aber dennoch dem Kernbereich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten zuzuordnen sind (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2019/07/0014). Es ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch land- oder forstwirtschaftliche Wohnnutzungen oder etwa ein Ab-Hof-Verkauf von im eigenen Betrieb gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Produkten vom Bringungsrecht umfasst sind. Die Klarstellung in § 3 Abs 1 der Satzung, wonach Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben jedenfalls nicht vom Bringungsrecht umfasst sind, dient insoweit nur der Abgrenzung von Tätigkeiten, die nicht mehr der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. So ist etwa nach der Rechtsprechung ein Buschenschank keine der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit, weshalb die Zufahrt durch Buschenschankbesucher nicht von bodenreformatorischen Bringungsrechten gedeckt ist (vgl VwGH 19.09.1996, 96/07/0075).

Zum anderen würde es am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens aber auch nichts ändern, wenn mit Bescheid vom 12.10.1992 (rechtswidrig) Wohnobjekte miteinbezogen worden wären, die nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet waren (wobei der Ausdruck "gewidmet“ nicht im Sinne der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, sondern im Sinn der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung zu verstehen ist – vgl VwGH 13.10.2011 2009/07/0166). Auch land- und forstwirtschaftsfremde Objekte, die aus welchen Gründen immer zu den berechtigten Liegenschaften zählen, können aus der Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft nur das Recht ableiten, die Bringungsanlage für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zu nutzen.

Für das vorliegende Verfahren sind auch die Einwände des Beschwerdeführers irrelevant, wonach die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft von Anfang an mit einer land- und forstwirtschaftsfremden Nutzung einverstanden gewesen wären und eine solche Nutzung stets widerspruchlos geduldet worden sei. Bringungsrechte nach dem GSLG 1970 sind nämlich öffentliche Rechte, deren Bestehen ausschließlich nach öffentlichem Recht und nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Bringungsrechte können durch privatrechtliche Rechtsgeschäft weder begründet noch abgeändert werden. Auch privatrechtliche Rechtsinstitute wie Verjährung oder Ersitzung kommen nicht zur Anwendung. Bringungsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (vgl VwGH 24.10.2019, Ro 2018/07/0043). Für die Frage des Bestandes der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechte kann es somit dahingestellt bleiben, ob und wie lange der Bringungsweg schon zur Erschließung von Wohnobjekten benützt wird und ob die Betroffenen damit einverstanden sind oder waren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen muss der Antragsteller auch keine Verjährung oder Ersitzung gegen sich gelten lassen.

Auch allfällige Irrtümer des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvorgänger über den Umfang des Bringungsrechts bzw über die rechtlichen Folgen des Bescheides vom 12.10.1992 sind unbeachtlich. Weder das der Ersteigerung zugrundeliegende Wertgutachten noch der Verzicht auf eine Alternativzufahrt sind geeignet, den Bestand und den Umfang des öffentlich-rechtlich eingeräumten Bringungsrechts zu tangieren. Dasselbe gilt für eine allfällige Beurteilung durch die Baubehörde, ob ein Wohnbauvorhaben über eine ausreichende Zufahrt verfügt. Da aus dem GSLG 1970 grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftsfremden Nutzungsrechte abgeleitet werden können, gehen sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der historischen Nutzung und Erschließung der Liegenschaft, der Zustimmung anderer Mitglieder der Bringungsgemeinschaft und der tatsächlichen Nutzung des Bringungsweges ins Leere.

Sofern der Beschwerdeführer eine Parteienvereinbarung ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass Bringungsrechte gemäß § 2 Abs 4 GSLG 1970 auch durch Parteienübereinkommen eingeräumt werden können. Allerdings bedürfen derartige Übereinkommen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Mit Bescheid vom 12.10.1992 wurde kein Parteienübereinkommen genehmigt, mit dem eine land- und forstwirtschaftsfremde Wegnutzung vereinbart worden wäre. Ein derartiges Parteienübereinkommen hätte von der Agrarbehörde auch nicht gemäß § 2 Abs 4 GSLG 1970 genehmigt werden dürfen, da es eben kein Bringungsrecht iSd GSLG 1970 zum Inhalt gehabt hätte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Allerdings steht der Bescheid vom 12.10.1992 und das GSLG 1970 einer land- und forstwirtschaftsfremden Wegnutzung, die sich auf eine andere Rechtsgrundlage – etwa einen Privatrechtstitel – stützen kann, nicht grundsätzlich entgegen. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern abzuändern, dass nicht jede land- und forstwirtschaftsfremde Wegnutzung unzulässig ist, sondern, dass der Beschwerdeführer eine land- und forstwirtschaftsfremde Wegnutzung nicht auf den Bescheid vom 12.10.1992 und das GSLG 1970 stützen kann.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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