LVwG T LVwG-2022/36/3303-3

LVwG-2022/36/3303-3Landesverwaltungsgericht15.12.2023

Regest

Freizeitwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/3303-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.3303.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2022, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.09.2022, Zl ***, soweit damit für das Jahr 2020 eine Freizeitwohnsitzabgabe in der Höhe von Euro 1.000,- und weiters für das 2021 eine Freizeitwohnsitzabgabe ebenfalls in der Höhe von Euro 1.000,- festgesetzt wurde, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.09.2022, Zl ***, nunmehr wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 201 Abs 2 Z 3 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 70/2013 iVm §§ 3, 4 und 5 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl Nr 79/2019 und des § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X zur Festsetzung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe vom 15.10.2019 wird für das Objekt mit der Adresse 3, **** X, gegenüber Herrn AA, Adresse 1, **** Z, die Freizeitwohnsitzabgabe von Amts wegen wie folgt festgesetzt:

Abgabenzeitraum

Bemessungsgrundlage

gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitz-abgabegesetz

Tarif

gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 15.10.2019

Jahr 2020

136 m2 Nutzfläche

Euro 1.000,-

Jahr 2021

136 m2 Nutzfläche

Euro 1.000,-

Die Fälligkeit der Abgaben bleibt unberührt.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.09.2022, Zl ***, soweit damit für das Jahr 2022 bis inkl März 2022 eine Freizeitwohnsitzabgabe in der Höhe von Euro 250,- festgesetzt wurde, wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorgeschichte, entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde vom 24.11.2021, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) als Mieter der Wohnung Top * im Zweifamilienwohnhaus auf Gst **1 mit der Adresse 3, **** X, die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer auch Aussagen gemacht hat - mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.03.2022, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des VfGH vom 13.06.2022, Zl ***, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom30.08.2022, Zl ***, zurückgewiesen.

Im Weiteren wurden dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Abgabenbehörde vom 01.09.2022, Zl ***, gegenüber dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Wohnung mit der Adresse 3, **** X, und einer Nutzfläche von 136 m2 Freizeitwohnsitzabgaben nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG für das Jahr 2020 in der Höhe von Euro 1.000,-, für das Jahr 2021 ebenfalls in der Höhe von Euro 1.000,- sowie für das Jahr 2022 (bis inkl März 2022) in der Höhe von € 250.- festgesetzt.

In der dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.09.2022 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

Er habe die gegenständliche Wohnung zur Verrichtung von Bürotätigkeiten und zum dauerhaften Aufenthalt angemietet und sich über Anraten von Mitarbeitern der Gemeinde X dort mit einem Zweitwohnsitz angemeldet. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz nutzte. Grundlage für die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe könne nur eine Feststellung sein, dass die Liegenschaft auch tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt wird. Eine derartige Feststellung sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Alleine die Untersagung der Nutzung einer Wohnung für Freizeitzwecke indiziere noch nicht, dass eine gesetzwidrige Nutzung auch tatsächlich stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie notwendigen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren abgeführt. Es sei auch das Recht des Beschwerdeführers auf Gehör im Verfahren verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt im Verfahren ein eigenes Vorbringen zu erstatten. Die Bescheidbegründung enthalte keinerlei Feststellungen darüber, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Wohnung tatsächlich benutzt haben sollte. Aufgrund des nicht ordnungsgemäß erhobenen Sachverhalts sei die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer einzuvernehmen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.11.2022, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 06.12.2022 ein.

Am 30.11.2023 fand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde statt.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bau- und Abgabenakt der belangten Behörde sowie den gegenständlichen und den weiteren Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl ***.

Daraus ergibt sich, dass – nach durchgeführtem behördlichem und verwaltungsgerichtlichem Ermittlungsverfahren - mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.03.2022, Zl ***, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde vom 24.11.2021, Zl ***, mit dem Beschwerdeführer als Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung die weitere Benützung dieser als Freizeitwohnsitz untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 13.06.2022, Zl ***, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 30. 08.2022, Zl ***, zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Abgabenverfahren wurde am 30.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.

Wie im Folgenden im Detail dargetan, haben sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für das erkennende Gericht keine Umstände ergeben, die nicht auch eine Beurteilung der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz ergeben hätte.

Hinsichtlich der Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022 hat sich jedoch ergeben, dass eine Festsetzung nur für die Monate Jänner bis einschließlich März aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht möglich war.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl Nr 79/2019:

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(…)

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(…)

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(…)

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

(…)“

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.“

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 15.10.2019:

„§1

Festlegung der Abgabenhöhe

Die Gemeinde X legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

(…)

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit Euro 1.000,--,

(…)

fest.“

IV.Erwägungen:

1. Eingangs ist zunächst auszuführen, dass aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden haben (vgl VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101; VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111; uva).

Es war daher auch im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die nunmehr geltende Rechtslage (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG, LGBl Nr 86/2022), sondern das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl Nr 79/2019 anzuwenden.

2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Untersagung der Nutzung einer Wohnung für Freizeitzwecke noch nicht indiziere, dass eine gesetzwidrige Nutzung auch tatsächlich stattgefunden habe und es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie notwendigen Beweise aufzunehmen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (im Übrigen inhaltsgleich zu § 13 Abs 1 TROG 2022 und seiner Vorgängerbestimmungen).

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; mwN).

3. Bereits in dem zu Zahl *** geführten Beschwerdeverfahren hat sich aus dem behördlichen sowie ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, hat und seit dem 01.12.2016 Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist, wo er mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Der Beschwerdeführer ist Direktor der CC GmbH bzw Fachberater für die Industrie.

Für den Beschwerdeführer bzw die CC GmbH finden sich im GISA - Gewerbeinformationssystem Austria – für den gegenständlich relevanten Zeitraum keine Daten. Der Beschwerdeführer entrichtete seine Steuern in Deutschland und war dort auch krankenversichert.

Der Beschwerdeführer hält sich für ca 12 Wochen im Jahr im Anwesen Adresse 3, **** X auf. Es werden dort Beratungstätigkeiten für die Explorations- und Produktionsindustrie, Bearbeitung von Anfragen anderer Firmen und den Aufbau und die Festigung der Beziehungen mit den DD und EE durchgeführt.

Auf den Beschwerdeführer war kein KFZ in Österreich angemeldet.

Für die verfahrensgegenständliche Wohnung wird seit Dezember 2016 die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz an den Tourismusverband bezahlt.

4. Zusammengefasst ergibt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl *** bzw dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden behördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen sohin, dass auch für den gegenständlichen Fall eindeutig fest steht, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld auch als Pensionist hauptsächlich von seinem Hauptwohnsitz in Deutschland aus tätig ist.

Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in X zu haben.

Dies ist auch zum Beispiel durch die fehlende Anmeldung eines KFZ in Österreich bzw das Fehlen einer Gewerbeberechtigung in Österreich untermauert.

5. Soweit der Beschwerdeführer in diesem vormaligen baupolizeilichen Verfahren so wie auch im nunmehrigen Abgabenverfahren vorbringt, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung nur als Arbeitswohnsitz verwende, ist dem entgegenzuhalten, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ auch dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz fremd ist.

An einer Beurteilung der Nutzung als Freizeitwohnsitz ändert sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nichts, wenn an dem betreffenden Ort, der jedenfalls auch Erholungszwecken dient, gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl VwGH 28.06.2021, Zl Ra 2021/06/0056 und 0057-4; mwN).

Seine beruflichen Tätigkeiten im Rahmen seiner Aufenthalte in X, selbst wenn man dies für 12 Wochen pro Jahr annehmen würde, können daher nichts daran ändern, dass die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz im gegenständlich relevanten Zeitraum gegeben war.

6. Zusammenfassend ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in gebotener Gesamtbetrachtung, dass auch nach den in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes die gegenständliche Wohnung im Zeitraum der gegenständlich bekämpften Festsetzungen nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes diente, relevante familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Haus nicht bestanden haben und kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Wohnung bestanden haben.

7. Es war gegenständlich auch keiner der Ausnahmetatbestände nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz gegeben.

Da dies auch nicht geltend gemacht wurde, war darauf nicht weiter im Detail einzugehen.

8. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse in diesem behördlichen baupolizeilichen Verfahren bzw dem diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu *** ergibt sich auch für die verfahrensgegenständlichen Jahre, dass der Beschwerdeführer – auch höchstgerichtlich bestätigt – die verfahrensgegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz genutzt hat.

Damit hat der Beschwerdeführer sohin den Abgabentatbestand des § 1 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz erfüllt, und war von ihm sohin für die verfahrensgegenständliche Wohnung eine Freizeitwohnsitzgabe zu leisten.

9. Gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz entsteht der Abgabenanspruch grundsätzlich jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.

Gemäß § 5 Abs 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz hat der Abgabenschuldner jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs 2 leg cit an die Gemeinde zu entrichten.

Bei der Freizeitwohnsitzabgabe handelt es sich sohin um eine Selbstbemessungsabgabe.

10. Auf Grundlage des § 4 Abs 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz hat der Gemeinderat der Gemeinde X die Verordnung vom 15.10.2019 über die Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe erlassen.

Gemäß § 1 lit d dieser Verordnung beträgt bei einer Nutzfläche eines Freizeitwohnsitzes von mehr als 90 m2 bis 150 m2 die jährliche Freizeitwohnsitzabgabe Euro 1.000,-.

11. Im gegenständlich bekämpften Bescheid wird als Bemessungsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Wohnung die Nutzfläche von 136 m2 angeführt.

Dies wurde im gesamten Verfahren nie bestritten und führte der Beschwerdeführer in dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl *** geführten Verfahren selbst aus, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung eine Dreizimmerwohnung mit ca 100 m2 ist.

12. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.09.2022, Zl ***, soweit damit für das Jahr 2020 eine Freizeitwohnsitzabgabe in der Höhe von Euro 1.000,- sowie für das 2021 eine Freizeitwohnsitzabgabe in der Höhe von ebenfalls Euro 1.000,- vorgeschrieben wurde, keine Berechtigung zugekommen ist und war diese daher als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Vorgaben der Bundesabgabenordnung – BAO, insbesondere des § 201 BAO, war der Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 und 2021 allerdings neu zu fassen.

13. Soweit mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid zudem weiters für das Jahr 2022 nur für den Zeitraum von Jänner bis einschließlich März eine Freizeitwohnsitzabgabe in der Höhe von Euro 250,- festgesetzt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Der Vertreter der belangten Behörde hat bei der Verhandlung am 30.11.2023 dazu mitgeteilt, dass mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.03.2022, Zl ***, die behördliche Benützungsuntersagung in Rechtskraft erwachsen ist und nach Abschluss der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Verfahren daher aus diesem Grund für das Jahr 2022 eine „aliquote“ Festsetzung nur bis einschließlich März 2022 erfolgte.

14. Gemäß des klaren Wortlauts ua des § 4 Abs 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz handelt es sich bei der Freizeitwohnsitzabgabe um eine jährliche Selbstbemessungsabgabe.

Gemäß § 5 Abs 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz hat der Abgabenschuldner jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs 2 leg cit an die Gemeinde zu entrichten.

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO von Amts wegen die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.

15. Im Abgabenrecht muss grundsätzlich zwischen der Festsetzung der Abgabe einerseits und der Vorschreibung der Abgabe zur Leistung bzw der weiteren Verrechnung andererseits unterschieden werden.

So sehen nur bestimmte Rechtsvorschriften ausdrücklich eine Festsetzung in Teilbeträgen vor (vgl zB § 19 Abs 7 Tiroler Naturschutzgesetz) bzw ist eine aliquote Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei bestimmten Abgaben (zB Interessentenbeiträgen) für die weitergehende Festsetzung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erkannt worden (VwGH 31.03.2008, 2004/17/0221; ua).

Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sieht eine aliquote Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe jedoch nicht vor.

16. Nur in jenen Fällen, in denen der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres endet, hat die Abgabenbehörde gemäß § 5 Abs 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

Es hat daher in diesem Fall bloß eine nur auf Antrag anteilige Erstattung im Verrechnungswege zu erfolgen und betrifft dies sohin nicht die bescheidmäßige Festsetzung.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu noch ergänzend anzumerken, dass ein derartiger Antrag – wie vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung am 30.11.2023 mitgeteilt wurde – für das Jahr 2022 im Übrigen nicht vorlag.

17. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus dem klaren Wortlaut und auch der Systematik des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, dass für den Fall, dass die Selbstbemessungsabgabe nicht bis 30. April des jeweiligen Jahres entrichtet wurde, die Abgabenbehörde die Freizeitwohnsitzabgabe als Jahresabgabe für das gesamte Kalenderjahr bescheidmäßig festzusetzen hat.

Eine „aliquote“ bescheidmäßige Festsetzung für einzelne Zeiträume eines Jahres ist gesetzlich weder ausdrücklich festgelegt, noch aus den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz ableitbar.

18. Die für das Jahr 2022 mit der bekämpften Entscheidung erfolgte „aliquote“ Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Monate Jänner, Februar und März war sohin gesetzlich nicht zulässig.

Es war daher der Beschwerde, soweit sie sich gegen die im bekämpften Bescheid erfolgte Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022 (bis inkl. März 2022) richtet, Folge zu geben, und der bekämpfte Bescheid aus diesem Grund in diesem Umfang aufzuheben.

19. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass gemäß § 264 Abs 3 BAO die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gilt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.

Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO7, § 264 Rz 3).

Damit ist mit Erlassung dieses Erkenntnisses auch die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022 ex lege außer Kraft getreten und war diese nicht gesondert zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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