LVwG T LVwG-2023/42/1232-5

LVwG-2023/42/1232-5Landesverwaltungsgericht14.12.2023

Regest

Beschwerdeführer war nicht Unterkunftgeber, sondern seine Tochter<br/>Behebung und Einstellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/42/1232-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.42.1232.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.03.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass die Unterkunftsnehmerin BB, geb. XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 12.05.2022 der Meldebehörde in Z binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Die Genannte hat spätestens am Ende des Jahres 2021 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 75,00

1 Tage

§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8

Abs. 2 Meldegesetz 1991

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 10,00

€ 85,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die angelastete Tat bestritten und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 11.12.2023 begründend ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht Unterkunftgeber gewesen sei.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstraftakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 11.12.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Zeugin BB und der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Sowohl die Zeugin BB als auch der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Tochter und Eigentümerin der Wohnung in **** Z, Adresse 2, Frau CC, Unterkunftgeberin war. Als Beweis dafür wurde dem Gericht von der Zeugin BB noch am Tag der Beschwerdeverhandlung ein mit 27.04.2018 datierter Mietvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass tatsächlich Frau CC Unterkunftgeberin war.

Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht der Unterkunftgeber von Frau BB in der von ihr bezogenen Wohnung in **** Z, Adresse 2 war. Das ergibt sich einerseits schon aus einer Einschau ins Grundbuch, welches Frau CC, die Tochter des Beschwerdeführers, als Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung zum Tatzeitpunkt ausweist und findet seine Bestätigung im von der Mieterin BB dem Gericht vorgelegten Mietvertrag vom 27.04.2018. In diesem Mietvertrag scheint ausschließlich Frau CC als Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung an Frau BB auf.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt unzweifelhaft nicht Unterkunftgeber von Frau BB war, weshalb ihn eine Verpflichtung gemäß § 8 Abs 2 Meldegesetz zum Tatzeitpunkt nicht getroffen haben kann. Er hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sohin nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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