LVwG T LVwG-2023/31/2080-3

LVwG-2023/31/2080-3Landesverwaltungsgericht12.12.2023

Regest

Rückersatz Mindestsicherung wegen Geltendmachung von Kosten, die nicht in die beantragte Kategorie von Miet- und Betriebskosten fallen<br/>Monateweise Abrechnung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/2080-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.2080.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, vertreten durch BB, pA Verein CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.5.2023, ***, in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 7.6.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Einbehalt gemäß § 20 Abs 2 TMSG im Zeitraum 1.5.2021 bis 30.4.2023 unter Berücksichtigung der für die Monate Mai und Juni 2023 gewährten Mietkosten insgesamt Euro 446,38 zu betragen hat. Unter Berücksichtigung des verfügten Einbehaltes laut Bescheid vom 15.5.2023 in der Höhe von jeweils Euro 104,16 für die Monate Mai und Juni 2023 ergibt sich daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ein noch aushaftender Überbezug von Euro 238,06.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.5.2023, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin AA auf Antrag vom 8.5.2023 bzw 11.5.2023 im Zeitraum vom 1.5.2023 bis 30.6.2023 Mindestsicherung in Form von monatlicher Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 494,11 sowie monatlicher Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 104,16 gewährt, wobei ausgesprochen wurde, dass letztere Leistung in Folge eines Überbezuges zur Gänze einbehalten wird.

Weiters wurde gemäß § 5 Abs 3 TMSG für Juni 2023 eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 284,49 gewährt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ein Überbezug im Gesamtausmaß von Euro 1.335,90 errechnet, der daraus resultiert, dass in den geltend gemachten Mietkosten in diesem Zeitraum auch Kosten für Internet in der Höhe von Euro 33,73 und Gebrauchsstrom in der Höhe von Euro 44,- und zwar im Zeitraum 1.5.2021 bis 31.12.2022 sowie Kosten für Internet in der Höhe von Euro 29,89 und Gebrauchsstrom in der Höhe von Euro 54,- im Zeitraum 1.1.2023 bis 30.4.2023 geltend gemacht wurden.

Mit Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 7.6.2023 wurde der vorangeführte Bescheid insofern berichtigt, als der Überbezug im Zeitraum 1.5.2021 bis 30.4.2023 mit nunmehr Euro 1.914,80 neu festgesetzt wurde, was unter Berücksichtigung des Einbehaltes laut Bescheid vom 15.5.2023 (2x Euro 104,16) einen mit 30.6.2023 aushaftenden Betrag von Euro 1.706,48 ergibt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass der Beschwerdeführerin seit Einzug in die Mietwohnung am 1.5.2021 neben Miet- und Betriebskosten auch Strom- und Internetkosten im Gesamtpaket als Brutto-Miete verrechnet worden seien, was der Beschwerdeführerin erst später aufgefallen sei.

Tatsächlich haben die Mietkosten inklusive Betriebskosten von 1.5.2021 bis 31.12.2022 Euro 812,27 und vom 1.1.2023 bis dato Euro 936,11 betragen.

Als der Beschwerdeführerin diese Fehlannahme bewusst geworden sei, sei dies der belangten Behörde beim Verlängerungsantrag mitgeteilt worden. Hinsichtlich des Berechnungsschemas wurde dargelegt, dass sich die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des bloßen Abzugs der Strom- und Internetkosten als nicht rechtskonform erweist, zumal bei der Miete Höchstsätze gelten und es daher geboten gewesen wäre, zeitraumbezogen die tatsächlich überwiesenen Mietkosten mit den zustehenden Mietkosten (unter Außerachtlassung von Internet- und Stromkosten) gegenüberzustellen und lediglich die daraus resultierende Differenz als Rückersatz vorzuschreiben. Zudem seien die Mietkosten im gegenständlichen Bescheid für die Monate Mai und Juni 2023 unrichtig in Ansatz gebracht worden, zumal die Mietkosten inklusive Betriebskosten tatsächlich nicht Euro 868,11 sondern Euro 936,11 betragen haben.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 29.11.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt, in deren Rahmen die gebotene Berechnung des Rückersatzes mit der Vertreterin der belangten Behörde eingehend erörtert wurde und zeitraumbezogen ein allfälliger Übergenuss festgestellt wurde.

II.Sachverhalt:

Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren ergibt sich für das gefertigte Gericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin AA bewohnt gemeinsam mit ihren minderjährigen Zwillingen DD und EE, jeweils geboren am XX.XX.XXXX, eine Mietwohnung unter der Adresse 1 in **** Z.

Aus den im Akt einliegenden schlüssigen Kostenaufstellungen für Mietkosten ergibt sich, dass die tatsächlichen Miet- und Betriebskosten im Zeitraum 1.5.2021 bis 31.12.2022 Euro 812,27 und im Zeitraum 1.1.2023 bis dato Euro 936,11 betragen haben.

Die in diesem Zeitraum seitens der belangten Behörde ausbezahlten Mietkosten betrugen

vom 1.5.2021 bis 31.8.2022 (16 Monate) Euro 835,-,

vom 1.9.2022 bis 28.2.2023 Euro 890,-, weiters

vom 1.3.2023 bis 30.4.2023 Euro 936,11 und schließlich

vom 1.5.2023 bis 30.6.2023 Euro 868,11.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass jeweils mit Verordnung der Landesregierung Höchstsätze für Mietkosten festgelegt wurden:

Diese betragen laut LGBl Nr 20/2021 im Zeitraum 1.5.2021 bis 31.8.2022 für einen Dreipersonenhaushalt in Z Euro 835,- und im Zeitraum 1.9.2022 bis 30.6.2023 für eine solche Wohnung Euro 952,-.

Die tatsächlich zustehenden Mietkosten wurden dergestalt errechnet, als die zunächst im Zeitraum vom 1.5.2021 bis 31.12.2022 geltend gemachten Mietkosten in der Höhe von Euro 890,- um die Kosten für das Internet in der Höhe von Euro 33,73 sowie die Kosten für Strom in der Höhe von Euro 44,-, sowie ab 1.1.2023 in der zunächsten Höhe von Euro 1.020,- abzüglich der Stromkosten in der Höhe von Euro 54,00 sowie der Internetkosten in der Höhe von Euro 29,89 reduziert worden.

Die Richtigkeit dieser Angaben ergibt sich aus den beigelegten Kostenaufstellungen und wurde von der Vertreterin der belangten Behörde nicht angezweifelt.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

1. Strittig ist im Gegenstandsfall nunmehr ausschließlich die Frage, wie die Höhe des Überzuges infolge der Geltendmachung von Strom- und Internetkosten im Rahmen der Mietkosten im Zeitraum 1.5.2021 bis 30.4.2023 zu berechnen war:

Diesbezüglich erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, dass als Übergenuss alle nicht unter dem Titel von Mietkosten geltend zu machenden Kosten für Internet im Ausmaß von Euro 33,73 und Strom im Ausmaß von Euro 44,- bzw. ab 1.1.2023 Stromkosten in der Höhe von Euro 54,- sowie der Internetkosten in der Höhe von Euro 29,89 zu gelten haben, insofern als zu kurz gegriffen, als gemäß den oben zitierten Verordnungen Höchstsätze für Mietkosten festgelegt wurden, die es zudem zu berücksichtigen gilt.

2. Die Höhe des Übergenusses resultiert daher aus jenem Differenzbetrag, der sich aus den tatsächlich seitens der belangten Behörde ausbezahlten Mietkosten abzüglich den als bereinigt und ursprünglich richtig eingebracht fingierten Mietkosten ergibt.

3. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ergibt sich im Zeitraum vom 1.5.2021 bis 31.8.2022, einem Zeitraum von 16 Monaten, bei seitens der belangten Behörde tatsächlich ausbezahlten Mietkosten im Ausmaß von Euro 835,00 bei einem tatsächlichen Mietkostenanspruch von Euro 812,27 ein Differenzbetrag von Euro 22,73 x 16 Monate = 363,68 Euro.

Im Zeitraum vom 1.9.2022 bis 31.12.2022, ergeben sich in einem Zeitraum von 4 Monaten bei tatsächlich ausbezahlten Mietkosten von monatlich Euro 890,- und tatsächlich zustehenden Mietkosten im oben angeführten Sinn von Euro 812,27 eine monatliche Differenz von Euro 77,73, welche bei 4 Monaten einen Betrag von Euro 310,92 ergibt.

Schließlich gilt im Zeitraum 1.1.2023 bis 28.2.2023 zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Mietkosten infolge einer Miet- und Betriebskostenerhöhung auf mittlerweile Euro 936,11 gestiegen sind und lediglich Euro 890,- zur Auszahlung gelangten, sodass diesbezüglich bei einer geltenden Mietgrenze von Euro 952,- gemäß der Verordnung LGBl Nr 84/2022 compensando ein noch ausständiger Anspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 46,11 x 2 = 92,22 Euro zu attestieren war.

Im Zeitraum von 1.3.2023 bis 30.4.2023 (Zeitraum 2 Monate) wurden schließlich die berichtigten Mietkosten bereits in selbiger Höhe ausbezahlt, sodass diesfalls weder ein Anspruch der Beschwerdeführerin noch ein Ersatzanspruch der belangten Behörde in Betracht kommt.

Schließlich gilt festzustellen, dass die in den Monaten Mai und Juni 2023 veranschlagten Mietkosten in der Höhe von Euro 868,11 wiederum jeweils Euro 68,- unter dem Anspruch von Euro 936,11 liegen, sodass auch diesbezüglich eine Forderung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von Euro 136,- gegeben ist.

Die Gesamtdifferenz beträgt daher Euro 446,38 und war daher zum Entscheidungszeitpunkt abzüglich der bereits mittels den bekämpften Bescheiden vom 15.5.2023 und 7.6.2023 verfügten Einbehalt in der Höhe von Euro 104,16 in den Monaten Mai und Juni 2023 eine aus dem Titel des Rückersatzes gemäß § 20 Abs 2 noch ausständige Forderung der belangten Behörde in der Höhe von Euro 238,06 zu attestieren.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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