LVwG T LVwG-2023/26/2367-5

LVwG-2023/26/2367-5Landesverwaltungsgericht12.12.2023

Regest

Bodenaushubdeponie<br/>Überprüfungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/2367-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.2367.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum dahingehend eingeschränkt wird, dass die verpönte Abfalleinbringung in die Bodenaushubdeponie „EE“ trotz Nichtvorliegens eines behördlichen Überprüfungsbescheides für die vorangeführte bewilligte Deponie im Zeitraum 07.03.2022 bis 29.06.2022 erfolgte.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

a. aus dem Schuldspruch die Textpassage „Sie haben als Geschäftsführer… Verwaltungsübertretung verhindert wurde:“ gestrichen wird, und

b. die verletzte Rechtsnorm des § 63 Abs 1 AWG 2002 mit „BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 43/2007“ konkretisiert wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 26.07.2023 hat die belangte Strafbehörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 16.12.2022

Ort: Y, Adresse 2, Gst. **1,

**2, **3, **4, und **5, jeweils KG Y

Sie haben als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 VStG) der CC GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass folgende Verwaltungsübertretung verhindert wurde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2020 (Zahl: ***) wurde Herrn DD die abfall- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5 jeweils KG Y befristet bis zum 30.12.2022 erteilt.

Mit Schreiben vom 13.09.2021 wurde der h.a. Behörde mitgeteilt, dass die gegenständliche Bodenaushubdeponie mit Wirkung vom 01.01.2021 von der CC GmbH betrieben wird und sämtliche Rechte und Pflichten auf diese übergehen.

Der geologisch-geotechnischen Bauaufsicht wurde auf Anfrage mit Schreiben der h.a. Behörde vom 20.04.2022 mitgeteilt, dass erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen Abfälle in die Deponie eingebracht werden dürfen.

Am 28.04.2022 wurde der h.a. Behörde der Jahresbericht 2021 durch die geologisch-geotechnische Bauaufsicht übermittelt. Darin wird vermerkt, dass die Deponie 2021 weiter geschüttet wurde, ohne dass für diese – im Einklang mit § 63 Abs 1 AWG – eine Überprüfung vorlag.

Der Schlussbericht wurde der h.a. Behörde am 16.12.2022 durch die geologisch-geotechnische

Bauaufsicht übermittelt. Als Mangel wird im Bericht angeführt, dass die Deponie trotz fehlender

Kollaudierung fertig geschüttet wurde.

Als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 wurden Sie, Herr AA, namhaft gemacht. Als Strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG sind Sie für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die CC GmbH verantwortlich.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 5 Stunden) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde von der belangten Behörde mit Euro 210,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Einbringung von Abfällen in eine bewilligte Deponie erst dann zulässig sei, wenn über die Überprüfung der Anlage bescheidmäßig abgesprochen worden sei.

Im Gegenstandsfall sei zwar die Bodenaushubdeponie „EE“ abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt worden, allerdings habe keine behördliche Kollaudierung stattgefunden und liege kein Überprüfungsbescheid vor.

Dennoch sei Bodenaushubmaterial in die Deponie eingebracht worden und sei letztlich trotz fehlender Kollaudierung die Deponie fertiggeschüttet, also abgeschlossen worden.

Eine Deponiebetreibung ohne ordnungsgemäß ergangenen Kollaudierungsbescheid stelle eine gravierende Verletzung der abfallrechtlichen Vorschriften dar. Der Schutzzweck der verletzten Norm diene dem Umweltschutz.

Der Beschuldigte sei bisher verwaltungsstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt habe werden können.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in Beschwerdestattgabe das angefochtene Straferkenntnis zu beheben sowie das Strafverfahren einzustellen.

In eventu wurde begehrt, die angefochtene Strafentscheidung zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Weiters wurde in eventu beantragt, die ausgesprochene Strafe auf die Mindeststrafe von Euro 2.100,00 zu reduzieren.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der Spruch der Strafentscheidung den Vorgaben des § 44a Verwaltungsstrafgesetz nicht entsprechen würde.

Vorliegend sei es nicht möglich, aus der Umschreibung der angelasteten Tat eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift durchzuführen. Aus der Umschreibung der Tat im Spruch des bekämpften Bescheides seien auch Tatzeit und Tatort bzw die angelastete Tat nicht so zu erkennen, dass eine Doppelbestrafung ausgeschlossen wäre.

Der Vorwurf, nicht dafür Sorge getragen zu haben, eine Verwaltungsübertretung zu verhindern, finde im Gesetz keine Deckung.

Im Spruch des bekämpften Strafbescheides werde das Jahr 2021 als Tatzeit genannt, gleichzeitig werde dort als Zeitpunkt der Tatbegehung der 16.12.2022 angeführt. Dieser Widerspruch bei der angelasteten Tatzeit belaste die Strafentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Tatzeit sei nicht zu erkennen, was § 44a Verwaltungsstrafgesetz widerspreche und zur Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung führe.

Angelastet werde das Einbringen von Abfällen in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie im Jahr 2021, welche Tätigkeit im Jahr 2021 stattgefunden haben solle.

Die erste Verfolgungshandlung habe am 08.02.2023 durch Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung stattgefunden. Demnach sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Strafbemessung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vorliegend sei der wesentliche Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegeben, andererseits liegen keinerlei Erschwerungsgründe vor. Daher hätte bloß die Mindeststrafe von Euro 2.100,00 verhängt werden dürfen.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 13.11.2023 die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer sowie das behördlich bestellte Deponieaufsichtsorgan näher zur Sache befragt.

Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu richten und seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen.

Ergänzend brachte der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung vor, dass er vor Befüllung der Deponie einen Fachmann gefragt habe, ob er mit der Befüllung der Bodenaushubdeponie beginnen könne, was dieser bejaht habe. Der Deponiebetrieb sei ordnungsgemäß erfolgt und seien dabei keine Schutzgüter gefährdet worden.

Er beantragte, von der Möglichkeit der Erteilung einer Ermahnung Gebrauch zu machen, in eventu die Mindeststrafe auf die Hälfte herabzusetzen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des in Prüfung stehenden Beschwerdefalles ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 infolge Einbringung von Bodenaushubmaterial in die abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie „EE“ in der Gemeinde Y, obschon für die angeführte Bodenaushubdeponie kein behördlicher Kollaudierungsbescheid vorgelegen hatte.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und wurde er für diese Gesellschaft für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auch zur verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 bestellt und schließlich als verantwortliche Person für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 dem Landeshauptmann von Tirol namhaft gemacht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2020 wurde Herrn DD die abfallrechtliche und auch die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Y, erteilt, wobei die Deponie als Bodenaushubdeponie „EE“ bezeichnet wurde.

Für diese Deponie wurde mit 07.03.2022 ein Ansuchen um Kollaudierung bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Mit Eingabe vom September 2021 wurde im Sinne der Bestimmungen des § 64 Abs 2 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft Z ein Inhaberwechsel in Bezug auf die Bodenaushubdeponie „EE“ gemeldet, und zwar dergestalt, dass zum bzw ab 01.01.2021 die angeführte Bodenaushubdeponie von der CC GmbH betrieben wird.

Jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 29.06.2022 wurde in die Bodenaushubdeponie „EE“ von der CC GmbH Bodenaushubmaterial eingebracht und in den vorgesehenen Deponiekörper eingebaut.

Mit 30.06.2022 wurde bereits Humusmaterial auf die Deponie gebracht und wurde mit der Humusierung der Deponiefläche begonnen.

Mit E-Mail vom 16.12.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Z der Schlussbericht für die Deponie „EE“ – datiert ebenfalls auf den 16.12.2022 – vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die Deponie fertiggestellt worden ist. Im Schlussbericht finden sich auch mehrere Lichtbilder über die Deponiefläche, die bei einer örtlichen Begehung am 15.11.2022 aufgenommen worden sind und welche die bereits erfolgreiche Begrünung der Deponiefläche zeigen.

Eine behördliche Überprüfung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2020 abfallrechtlich und auch naturschutzrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie „EE“ erfolgte bislang nicht und liegt auch kein Überprüfungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde bisher vor, womit die Einbringung von Bodenaushubmaterial in die verfahrensgegenständliche Deponie geschah, bevor ein behördlicher Kollaudierungsbescheid für die Bodenaushubdeponie vorlag.

Im Jahresbericht 2021 des Deponieaufsichtsorgans an die Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2022 ist unter dem mit „Mängel/Missstände“ bezeichneten Punkt 6. auf Seite 7 des Berichts angeführt, dass im Jahr 2021 Bodenaushubmaterial auf der Deponie abgelagert und eingebaut worden ist.

Im Schlussbericht vom 16.12.2022 des Deponieaufsichtsorgans an die Bezirkshauptmannschaft Z wurde wiederum unter Punkt 6. mit der Überschrift „Mängel/Missstände“ auf Seite 7 des Berichts dargelegt, dass die Deponie trotz fehlender Kollaudierung fertiggeschüttet wurde.

Auch der Beschwerdeführer hat diese Berichte des Deponieaufsichtsorgans vom 28.04.2022 sowie vom 16.12.2022 erhalten.

Mit E-Mails vom 09.05.2022 und vom 18.05.2022 einer Mitarbeiterin des Technischen Büros FF GmbH, bei welcher Gesellschaft auch das behördlich bestellte Deponieaufsichtsorgan tätig ist, wurde der CC GmbH bekanntgegeben, dass erst nach Vorliegen eines behördlichen Kollaudierungsbescheides Abfälle in die Bodenaushubdeponie „EE“ eingebracht werden dürfen.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage, den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Deponieaufsichtsorgans und aus der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers selbst ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, der behördlichen Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Deponie „EE“ und zum Inhaberwechsel vom Konsensinhaber DD auf die CC GmbH auf entsprechenden Aktenstücken.

Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zum Jahresbericht 2021 sowie zum Schlussbericht vom 16.12.2022 des Deponieaufsichtsorgans betreffend die verfahrensrelevante Bodenaushubdeponie.

Gleichermaßen aktenkundig sind das mit 07.03.2022 datierte Ansuchen um Kollaudierung sowie die E-Mails der FF GmbH vom 09.05.2022 sowie vom 18.05.2022 an die CC GmbH, die diesbezüglichen Feststellungen basieren sohin auch auf entsprechenden Aktenstücken.

Dass der Beschwerdeführer den Jahresbericht 2021 sowie den Schlussbericht vom 16.12.2022 ebenso erhalten hat, hat dieser bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugestanden.

Dass in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie „EE“ Abfälle in Form von Bodenaushubmaterial eingebracht worden sind und diese Deponie fertiggeschüttet und schließlich humusiert worden ist, dies ohne Vorliegen eines behördlichen Kollaudierungsbescheides für die abfallrechtlich genehmigte Deponieanlage, wurde gar nicht in Streit gezogen und ergibt sich dies im Übrigen zwanglos aus dem Jahresbericht 2021 sowie aus dem Schlussbericht vom 16.12.2022.

Was den genauen Abfall-Einbringungszeitraum in die Deponie „EE“ anbelangt, so geht aus dem Jahresbericht 2021 klar hervor, dass im Oktober 2021 mit den Baumaßnahmen begonnen wurde (siehe Punkt 3.2 auf Seite 6 des Berichts), was durch das dem Bericht angeschlossene „Aufmaßblatt 2021 B“ unterstrichen wird, dem sich entnehmen lässt, dass Material vom Hallenzubau der Firma GG aus X am 01.10.2021 in die Deponie angeliefert wurde.

Dem Schlussbericht vom 16.12.2022 ist als Beilage der „Vorerhebungsbogen für Bodenaushub Nr 22/01“ angeschlossen. Dieser Vorerhebungsbogen betrifft den Bauherrn JJ aus Y und hat sowohl das zeugenschaftlich einvernommene Deponieaufsichtsorgan als auch der Beschwerdeführer selbst bei seiner Befragung am 13.11.2023 dazu angegeben, dass der Bodenaushub vom Bauherrn JJ in die verfahrensgegenständliche Deponie eingebracht worden ist, und zwar in den Folgetagen nach dem 20.06.2022, auf welchen Tag der Vorerhebungsbogen für Bodenaushub datiert.

Der Rechtsmittelwerber hat in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebracht, dass er nach einer Einsichtnahme in seine Unterlagen noch anzugeben vermag, dass mit 30.06.2022 bereits Humusmaterial auf die Deponie gebracht worden ist und dann mit Ende Juni 2022 mit der Humusierung der Deponiefläche begonnen worden ist.

Gegen diese Angaben des Beschwerdeführers obwalten keine Bedenken, weshalb diese zur Bestimmung des genauen Tatzeitraumes herangezogen werden können.

Demnach kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Einbringung von Abfällen in die Deponie vor dem 30.06.2022 beendet wurde.

Die Feststellungen zur Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 und zu dessen Namhaftmachung als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gegenüber dem Landeshauptmann von Tirol basieren auf dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Aktenvermerk vom 24.01.2023, wonach bei einer Rücksprache mit einer namentlich bezeichneten Mitarbeiterin der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschwerdeführer für die CC GmbH im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 6 AWG 2002 als verantwortliche Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften bestellt worden ist.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 63 Abs 1 sowie des § 79 Abs 2 Z 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gestützt.

Diese Bestimmungen haben folgenden Inhalt:

„Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2) …“

Wer entgegen § 63 Abs 1 AWG 2002 Abfälle auf einer Deponie einbringt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht.

V.Rechtliche Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht unzweifelhaft begangen.

Die CC GmbH hat jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 29.06.2022 in die abfallwirtschaftsrechtlich bewilligte Bodenaushubdeponie „EE“ in der Gemeinde Y Abfälle in Form von Bodenaushub eingebracht und dort eingebaut und schließlich die genehmigte Deponie fertiggestellt und anschließend humusiert sowie begrünt, obschon im Zeitraum der Abfall-Einbringung für die bewilligte Bodenaushubdeponie kein behördlicher Überprüfungsbescheid vorlag, also keine Kollaudierung der bewilligten Deponieanlage erfolgt war.

Was die objektive Tatseite anbelangt, wird vom Rechtsmittelwerber die Verwirklichung der angelasteten Tat gar nicht in Abrede gestellt.

Gleichermaßen hat der Beschwerdeführer nicht in Streit gezogen, dass er für die CC GmbH in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit der Abfalleinbringung in eine bewilligte Deponie trotz Nichtvorliegens eines behördlichen Kollaudierungsbescheides verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.

Abgesehen von der Geltendmachung formeller Mängel der erstinstanzlichen Strafentscheidung und der Unangemessenheit der Strafbemessung hat der Beschwerdeführer im Verfahren noch bei der Rechtsmittelverhandlung vorgebracht, dass sich im gegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 21.12.2020 für die Bodenaushubdeponie „EE“ kein Hinweis darauf finde, dass eine Befüllung der Deponie mit Bodenaushub erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Kollaudierungsbescheides erfolgen dürfe, außerdem habe er sich bei einem namentlich angeführten Fachmann erkundigt, ob er mit der Befüllung der Deponie beginnen könne, was dieser Fachmann bejaht habe.

Mit diesem Vorbringen versucht der Rechtsmittelwerber darzutun, dass die subjektive Tatseite gegenständlich nicht erfüllt sei und bei ihm kein entsprechendes Verschulden gegeben sei.

Dieser Argumentation vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu folgen, vielmehr ist beim Rechtsmittelwerber sehr wohl eine subjektive Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Fehlverhaltens anzunehmen, wozu wie folgt auszuführen ist:

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der hier relevante Genehmigungsbescheid vom 21.12.2020 keinen Hinweis darauf enthalte, dass eine Befüllung der Deponie mit Bodenaushub erst nach erfolgter Kollaudierung der bewilligten Deponie erfolgen dürfe, ist er darauf hinzuweisen, dass nicht die Behörde gehalten ist, von sich aus alle für eine Deponiebetreibung maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne einer „Bringschuld“ zur Verfügung zu stellen, sondern vielmehr nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für am Wirtschaftsleben Teilnehmende eine Erkundigungspflicht in Bezug auf für sie maßgebliche Rechtsvorschriften besteht (vgl etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei Rechtsunkenntnis nur dann zu entschuldigen vermag, wenn sie unverschuldet war, was voraussetzt, dass geeignete Erkundigungen über die Rechtslage – im Zweifel bei der Behörde – eingeholt wurden (VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069).

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Befragung am 13.11.2023 eingeräumt, nicht bei der zuständigen Behörde nachgefragt zu haben, ob schon Deponiematerial in die bewilligte Deponie eingebracht werden dürfe.

Im gegebenen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, mit einem namentlich bezeichneten Fachmann darüber gesprochen zu haben, ob mit der Einbringung von Material in die Deponie bereits begonnen werden könne, was dieser Fachmann bejaht habe.

Zwar können nun entsprechende Erkundigungen (über die relevante Rechtslage) nicht nur bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, sondern auch bei einer anderen „geeigneten Stelle“, etwa bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person, doch liegt ein schuldausschließender Irrtum diesfalls nicht vor, wenn der eine Auskunft Einholende Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl etwa VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073).

Spätestens mit Zugang des Jahresberichtes 2021 des Deponieaufsichtsorgans Ende April 2022 hätten dem Rechtsmittelwerber Zweifel an der Richtigkeit der ihm vom Fachmann erteilten Auskunft kommen müssen, wird doch in diesem Jahresbericht unter Punkt 6. als Mangel/Missstand angeführt, dass Bodenaushubmaterial auf der Deponie abgelagert und eingebaut worden ist. Das zeugenschaftlich einvernommene Deponieaufsichtsorgan hat angegeben, dass mit der Behörde eine Kommunikation stattgefunden hat, wonach ohne entsprechende behördliche Kollaudierung kein Bodenaushubmaterial in die Deponie eingebracht werden darf, was der CC GmbH weiterkommuniziert worden ist. Der Zeuge hielt auch fest, dass mit 07.03.2022 ein Kollaudierungsansuchen bei der Behörde eingebracht worden ist und mit den beiden (aktenkundigen) E-Mails vom 09.05.2022 sowie vom 18.05.2022 der CC GmbH klar dargelegt worden ist, dass bis zum Erhalt des behördlichen Kollaudierungsbescheides kein Material in die Deponie eingebracht werden darf.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit 07.03.2022 bekannt geworden ist, dass ein behördlicher Kollaudierungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie „EE“ noch fehlt, kann doch nicht angenommen werden, das mit 07.03.2022 eingebrachte Kollaudierungsersuchen für die von der CC GmbH betriebene Deponie sei ohne deren Kenntnis bei der Behörde gestellt worden. Das Deponieaufsichtsorgan hat bei seiner gerichtlichen Befragung auch ausgeführt, dass die Problematik des fehlenden Kollaudierungsbescheides der CC GmbH weiterkommuniziert worden ist.

Dies hätte den Beschwerdeführer also bereits am 07.03.2022 an der Richtigkeit der Auskunft des von ihm ins Treffen geführten Fachmannes zweifeln lassen müssen und hätte er bei Anwendung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes sich veranlasst sehen müssen, bei der zuständigen Behörde konkret nachzufragen, welche Folgen der fehlende Kollaudierungsbescheid nach sich zieht und ob Bodenaushubmaterial noch in die Deponie eingebracht werden darf. Dadurch, dass der Rechtsmittelwerber derartige Erkundigungen bei der Behörde unterlassen hat, wird im Gegenstandsfall sein Verschulden begründet, dies in Form einer ihm vorwerfbaren Fahrlässigkeit.

Spätestens nach Erhalt des E-Mails vom 18.05.2022, mit welchem unter Bezugnahme auf einen konkreten behördlichen Kontakt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass ein Einbringungsverbot bis zum Erhalt des Kollaudierungsbescheides besteht, ist sogar von vorsätzlicher Tatbegehung beim Beschwerdeführer auszugehen. Spätestens mit diesem E-Mail vom 18.05.2022 musste dem Rechtsmittelwerber bewusst gewesen sein, dass ohne Kollaudierungsbescheid keine Abfälle in die Deponie eingebracht werden dürfen, dennoch wurden weiterhin Abfälle in Form von Bodenaushubmaterial in die Deponie geliefert und dort eingebaut und die Deponie schließlich fertiggeschüttet und zum Abschluss gebracht.

Nachdem die vorgeworfene Verwaltungsübertretung unbestrittenermaßen in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und dies dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist, war die angefochtene Strafentscheidung grundsätzlich zu bestätigen.

Ein Beschwerdeerfolg ergab sich aber dahingehend, dass der von der belangten Behörde angelastete Tatzeitraum – wie er sich in einer Gesamtbetrachtung des Schuldspruches der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt – einzuschränken war, zumal die vorliegenden Beweisergebnisse einen Tatzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 16.12.2022 nicht zu tragen vermögen.

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan, dies bei seiner Einvernahme durch das Verwaltungsgericht, dass mit 30.06.2022 bereits Humusmaterial auf die Deponie gebracht und anschließend die Deponiefläche humusiert worden ist, woraus der Rechtsmittelwerber den Schluss gezogen hat, dass zuvor der letzte Bodenaushub in die Deponie eingebracht worden ist. Dementsprechend wurde der 29.06.2022 vom Landesverwaltungsgericht Tirol als letzter Tag des Tatzeitraumes bestimmt.

Entsprechend dem aktenkundigen Jahresbericht 2021 wurde ab 01.10.2021 Bodenaushubmaterial in die Deponie „EE“ geliefert, allerdings ist eine subjektive Vorwerfbarkeit dieses strafbaren Verhaltens beim Beschwerdeführer erst ab 07.03.2022 anzunehmen, weil an diesem Tag für die verfahrensgegenständliche Deponie bei der Behörde ein Kollaudierungsansuchen gestellt wurde und dies dem Rechtsmittelwerber bekannt sein hat müssen. Ab dem Ersuchen um Kollaudierung musste der Beschwerdeführer Zweifel an der Richtigkeit der von ihm bei einem Fachmann eingeholten Auskunft über die Einbringung von Abfällen in die Deponie gehabt haben, weshalb er entsprechende Erkundigungen bei der Behörde einholen hätte müssen, was er nach seiner eigenen Erklärung aber unterlassen hat. Deshalb wurde der 07.03.2022 als Beginn des dem Beschwerdeführer vorwerfbaren strafbaren Verhaltens festgelegt.

Aufgrund dieser Einschränkung des angelasteten Tatzeitraumes entfielen im Gegenstandsfall für den Rechtsmittelwerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens (VwGH 05.07.2021, Ra 2019/17/0056).

Außerdem sah sich das erkennende Verwaltungsgericht dazu veranlasst, dahingehend eine Spruchverbesserung vorzunehmen, dass die durch die Tat verletzte Rechtsnorm des § 63 Abs 1 AWG 2002 mit der zutreffenden „Fundstelle“ angegeben wird (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).

Dies war deshalb notwendig, um dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz zu entsprechen, zumal die belangte Strafbehörde bloß für die Strafsanktionsnorm die korrekte „Fundstelle“ angegeben hat.

Zu dieser Spruchverbesserung war das erkennende Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.

Schließlich war die Textpassage „Sie haben als Geschäftsführer … folgende Verwaltungsübertretung verhindert wurde:“ aus dem Schuldspruch zu entfernen, zumal diese in der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Strafbehörde vom 02.02.2023 noch nicht enthaltene Textpassage einerseits entbehrlich ist und andererseits bloß zu einer Verwirrung über die konkrete Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die angelastete Tat führen könnte, wenn in der nunmehr gestrichenen Textpassage von der Stellung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufenem der CC GmbH die Rede ist.

Rechtsrichtig wurde der Beschwerdeführer vorliegend als bestellte verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 zur Verantwortung gezogen, wie dies auch im letzten Absatz des Schuldspruches klar zum Ausdruck kommt, geht es doch gegenständlich um die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften bei der Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen in der Form der Deponierung.

Durch die von der belangten Strafbehörde in die angefochtene Strafentscheidung aufgenommene Textpassage betreffend den Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufenen der CC GmbH könnten Zweifel entstehen, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, was mit den Anforderungen des § 44a Verwaltungsstrafgesetz nicht in Einklang gebracht werden könnte (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0011).

Aus den beschriebenen Erwägungen wurde die angeführte Textpassage aus dem Schuldspruch entfernt und solcherart im Sinne der Vorgabe des § 44a Verwaltungsstrafgesetz klargestellt, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer strafrechtlich in Anspruch genommen wird.

Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde vollumfänglich zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes festzuhalten ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Spruch der in Beschwerde gezogenen Entscheidung den Erfordernissen des § 44a Verwaltungsstrafgesetz nicht entspreche, sei es doch gegenständlich nicht möglich, aus der Umschreibung der Tat eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift vorzunehmen, ebenso wenig seien Tatzeit und Tatort bzw angelastete Tat so zu erkennen, dass eine Doppelbestrafung ausgeschlossen wäre.

Es mag sein, dass der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses sprachlich besser gefasst hätte werden können, die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Schuldspruches infolge Verletzung der Vorgaben des § 44a Verwaltungsstrafgesetz liegt aber nicht vor.

Was den Tatort anbelangt, so wurde dieser mit „Y, Bodenaushubdeponie EE in Y, Grundstücke **1, **2, **3, **4 und **5, jeweils KG Y“ sehr klar umschrieben und bestehen vorliegend überhaupt keine Zweifel daran, wo die verpönte Einbringung von Abfällen in eine Deponie trotz fehlender Kollaudierung derselben stattgefunden hat und welche Bodenaushubdeponie davon betroffen gewesen ist.

Bei einem Gesamtverständnis des Schuldspruches des bekämpften Straferkenntnisses sind auch Tatzeit und Tathandlung hinreichend klar zu entnehmen.

Was die vorgeworfene Tathandlung betrifft, so kommt im Schuldspruch das nicht statthafte Fehlverhalten insofern klar zum Ausdruck, als die belangte Strafbehörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine behördliche Mitteilung, dass erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen Abfälle in die Deponie eingebracht werden dürfen, die Weiterschüttung der Deponie im Jahr 2021, „ohne dass für diese – im Einklang mit § 63 Abs 1 AWG – eine Überprüfung vorlag“ und die Fertigschüttung der Deponie „trotz fehlender Kollaudierung“ angelastet hat.

Unter Punkt 4.c. des Beschwerdeschriftsatzes geht der Rechtsmittelwerber selbst davon aus, dass ihm das Einbringen von Abfällen in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie „angelastet wird“, wobei er im Weiteren selbst auf den Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs 2 Z 17 AWG 2002 verweist, wonach derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der entgegen § 63 Abs 1 AWG 2002 Abfälle auf einer Deponie einbringt.

Weshalb er nicht erkennen habe können, welches Tatverhalten ihm vorgeworfen werde, hat der Rechtsmittelwerber im Grunde nicht nachvollziehbar und substantiiert aufgezeigt.

Zum Tatzeitraum ist auszuführen, dass die belangte Strafbehörde im Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung zum einen auf den mit Wirkung vom 01.01.2021 erfolgten Inhaberwechsel bei der verfahrensgegenständlichen Deponie und zum anderen auf den Jahresbericht 2021 mit der darin vermerkten Weiterschüttung der Deponie im Jahr 2021 Bezug genommen hat, woraus – wie dies auch der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz unter Punkt 4.c. getan hat – der Schluss gezogen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Abfalleinbringung in die Deponie im Jahr 2021 zum Vorwurf gemacht wurde.

Zudem hat die Strafbehörde auf den Schlussbericht vom 16.12.2022 Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass die Deponie fertiggeschüttet wurde. Schließlich hat die Strafbehörde im Spruch unter „Datum/Zeit“ den 16.12.2022 angeführt.

Beim gebotenen Gesamtverständnis des Schuldspruches der belangten Strafbehörde ist nicht der vom Beschwerdeführer angenommene (vermeintliche) Widerspruch zwischen dem Jahr 2021 als Tatzeit und dem 16.12.2022 als Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben, sondern ist vielmehr im Gesamtkontext der Ausführungen im Schuldspruch ein zusammenhängender (angelasteter) Tatzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 16.12.2022 anzunehmen, dies insbesondere auch mit Blick auf die vorgeworfene Tathandlung der Einbringung von Abfällen in eine Deponie, wobei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Befüllung einer Deponie sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt und nicht an einem Tag erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein verurteilender Schuldspruch in Anbetracht der Vorgaben des § 44a Verwaltungsstrafgesetz so präzise zu sein, dass die Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt werden und keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht (VwGH 12.03.2010, 2010/17/0017). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit, Tatort und Tathandlung haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0200).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass Tatumschreibung, Tatzeit und Tatort im Spruch des bekämpften Bescheides so unkonkret wären, dass eine Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen wäre, doch führt er dies nicht näher aus. Für das erkennende Verwaltungsgericht ist die Gefahr einer Doppelbestrafung gegenständlich nicht zu ersehen, wird doch einerseits die Örtlichkeit der verpönten Abfalleinbringung durch Angabe der betroffenen Grundstücke der KG Y sowie durch Benennung der betroffenen Bodenaushubdeponie mit „EE“ in Y unverwechselbar im Schuldspruch umschrieben. Zusätzlich ergibt sich beim gebotenen Gesamtverständnis des Schuldspruches, dass die belangte Strafbehörde den gesamten Zeitraum der Abfalleinbringung durch die CC GmbH zum Gegenstand ihrer Strafentscheidung gemacht hat, wobei ebenso eindeutig dem Schuldspruch entnommen werden kann, dass das strafbare Verhalten der Abfalleinbringung bereits geendigt hat, dies durch Bezugnahme auf den Schlussbericht vom 16.12.2022 mit der Ausführung, dass die Deponie (trotz fehlender Kollaudierung) bereits fertiggeschüttet wurde.

Nachdem sohin mit der angefochtenen Strafentscheidung der gesamte denkbare Tatzeitraum erfasst wird und infolge der genauen Bezeichnung des Tatortes eine Verwechslung mit einer anderen Bodenaushubdeponie ausgeschlossen ist, vermag das entscheidende Verwaltungsgericht keine Gefahr einer Doppelbestrafung zu erkennen.

Worin die Gefahr einer Doppelbestrafung gelegen sein könnte, hat der Rechtsmittelwerber nicht ansatzweise begründet.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch die kritisierte Fassung des Schuldspruches in irgendeiner Weise eingeschränkt worden wären. Dies hat der Rechtsmittelwerber auch nicht einmal behauptet.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel des Schuldspruches des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des § 44a Verwaltungsstrafgesetz, die zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Strafbehörde führen würden, liegen daher nicht vor.

b)

Der Rechtsmittelwerber wendet weiters Verfolgungsverjährung ein, dies mit der Begründung, dass ihm die Einbringung von Abfällen in die Bodenaushubdeponie im Jahr 2021 angelastet worden sei, womit die vorgeworfene Tätigkeit nur bis 31.12.2021 verfahrensgegenständlich sein könne, die erste Verfolgungshandlung der Behörde aber erst am 08.02.2023 durch Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung stattgefunden habe.

Unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungsausführungen ist festzuhalten, dass bei einem Gesamtverständnis des angefochtenen Schuldspruches ein Tatzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 16.12.2022 verfahrensgegenständlich ist. Der Rechtsmittelwerber hat selbst in seinem Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen, dass im Spruch der bekämpften Strafentscheidung der 16.12.2022 als Tatzeitpunkt genannt worden ist.

Wie der Beschwerdeführer zu der Auffassung gelangen hat können, nur das Jahr 2021 sei ihm als Zeitraum seines Fehlverhaltens angelastet worden, ist nicht nachvollziehbar, wenn doch im Schuldspruch auch auf den Schlussbericht vom 16.12.2022 Bezug genommen worden ist sowie auf die darin enthaltene Ausführung, dass die Deponie trotz fehlender Kollaudierung fertiggeschüttet worden ist und im Spruch unter „Datum/Zeit“ der 16.12.2022 angeführt wurde.

Bei einem richtigen Gesamtverständnis des Schuldspruches ist – wie schon vorhin ausführlich aufgezeigt – von einem angelasteten Tatzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 16.12.2022 auszugehen.

Das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der von der Baustelle des JJ in Y stammende Bodenaushub nach dem 20.06.2022 noch in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie „EE“ eingebracht wurde und sodann ab dem 30.06.2022 mit der Humusierung der Deponiefläche begonnen worden ist, nachdem zuvor der letzte Bodenaushub in die Deponie geliefert und dort eingebaut worden ist.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Strafbehörde vom 02.02.2023 ist folglich dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugegangen, womit die geltend gemachte Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen befragt hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelverhandlung am 13.11.2023 angegeben, dass diese Verhältnisse bei ihm mit Durchschnitt angenommen werden können.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die übertretene Norm dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft dient, sohin dem Umweltschutz.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, was strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat, dass in die gegenständliche Deponie lediglich Bodenaushub eingebracht worden sei, es diesbezüglich keinerlei Beanstandung seitens der Behörde gegeben habe, also vorliegend keine Schutzgüter gefährdet worden seien und die Rechtsverletzung (der Einbringung von Bodenaushubmaterial vor Vorliegen eines Kollaudierungsbescheides) keine negativen Folgen nach sich gezogen habe, ist festzuhalten, dass damit nicht wirklich maßgebliche strafmildernde Umstände aufgezeigt werden. Dass konsensgemäß lediglich Bodenaushub in die gegenständliche Deponie eingebracht worden ist und nicht unzulässigerweise andere Abfälle, mithin die abfallrechtlichen Vorschriften – abgesehen vom angelasteten Delikt – nicht noch anderweitig verletzt worden sind, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar, jedenfalls keinen entscheidungsmaßgeblichen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die ihm vorgeworfene Übertretung habe keine Schutzgüter gefährdet und keine negativen Folgen nach sich gezogen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass sehr wohl die negative Folge eingetreten ist, dass der zuständigen Behörde die Möglichkeit genommen worden ist, im Sinne der Bestimmung des § 63 Abs 1 AWG 2002 anlässlich der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung etwa wahrgenommene Mängel und Abweichungen beheben zu lassen.

Straferschwerend wirkte sich vorliegend aus, dass die strafbare Einbringung von Abfällen in die Bodenaushubdeponie „EE“ trotz fehlendem Kollaudierungsbescheid doch längere Zeit hindurch durchgeführt worden ist und nicht bloß eine kurze Zeit lang.

Hinzu kommt straferschwerend, dass der Rechtsmittelwerber jedenfalls über eine gewisse Zeit hinweg vorsätzlich gehandelt hat, wie dies in den vorstehenden Erwägungen näher ausgeführt wurde. Die hier relevanten Verwaltungsvorschriften des § 63 Abs 1 und des § 79 Abs 2 Z 17 AWG 2002 bestimmen über das Verschulden nichts, sodass gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Wird aber bereits eine fahrlässig gesetzte Tat unter Strafe gestellt, wirkt die vorsätzliche Tatbegehung straferschwerend (vgl VwGH 22.04.1997, 95/04/0174).

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen gegenständlich sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen, soll doch einerseits der Rechtsmittelwerber dazu verhalten werden, hinkünftig die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes genauer zu beachten. Andererseits soll allen Deponiebetreibern deutlich aufgezeigt werden, dass die Nichteinhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Vorgaben bei der Betreibung einer Deponie nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz – wie vom Beschwerdeführer angestrebt – waren im Gegenstandsfall jedoch nicht gegeben, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Rechtsmittelwerbers vorliegend als gering angesehen werden können.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist deshalb nicht als gering zu betrachten, da die verletzte Rechtsnorm – wie bereits aufgezeigt – einem erheblichen öffentlichen Interesse dient, nämlich dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft, somit dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz.

Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die vorliegend zu beurteilende Tat kann angesichts des doch längeren Tatzeitraumes nicht als gering bewertet werden.

Schließlich ist auch das Verschulden des Rechtsmittelwerbers gegenständlich nicht nur gering, dies in Anbetracht der zeitweise auch vorsätzlichen Tatbegehung.

Der Beschwerdeführer hat in eventu auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz begehrt. Dies ist allerdings ebenso nicht möglich.

Zwar ist der Rechtsmittelwerber unbescholten, doch stehen dem die straferschwerenden Umstände der durch längere Zeit fortgesetzten Tathandlung und der zeitweise vorsätzlichen Tatbegehung gegenüber.

Von einem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann daher gegenständlich nicht gesprochen werden.

Zwar spricht die erfolgte Einschränkung des Tatzeitraumes für eine Herabsetzung der Höhe der Strafe (VwGH 23.02.2022, Ra 2020/17/0024), doch müsste vorliegend dafür die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden, obschon dafür – wie vorhin aufgezeigt – die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zudem sprechen für die Beibehaltung der festgesetzten Mindeststrafe die von der belangten Strafbehörde nicht berücksichtigten Straferschwerungsgründe einer (zeitlich) längeren Tatbegehung sowie der zumindest teilweise vorsätzlichen Tatverwirklichung.

Mit Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe ist die von der belangten Strafbehörde erfolgte Festsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht zu beanstanden. Die mit 3 Tagen und 5 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.

Davon, dass der Rechtsmittelwerber im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig ist und daher die gesetzliche Mindeststrafe Euro 2.100,00 beträgt, ist auch der Beschwerdeführer selbst ausgegangen und ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts die Annahme der gewerbsmäßigen Betätigung des Rechtsmittelwerbers durch die belangte Strafbehörde rechtsrichtig, hat doch die CC GmbH Bodenaushub von verschiedensten Baustellen über einen längeren Zeitraum zur Entsorgung übernommen, um sich durch diese wiederkehrende Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294).

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 13.11.2023 durchgeführt worden ist, ebenso die begehrte Parteienvernehmung.

Unerledigte Beweisanträge sind vorliegend nicht verblieben. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte durch das Beweisverfahren ausreichend klargestellt werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich in der gegenständlichen Beschwerdesache stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

  • ob trotz Einschränkung des Tatzeitraumes die festgesetzte Strafe beibehalten werden kann, wenn andere Strafbemessungsgründe dafür sprechen,

  • ob die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden dürfen, wenn der Tatzeitraum eingeschränkt wird und insofern ein Beschwerdeerfolg eintritt,

  • ob die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann unverschuldet ist, wenn ein am Wirtschaftsleben Teilnehmender entsprechende geeignete Erkundigungen über die Rechtslage eingeholt hat,

  • ob bei Zweifeln an der Richtigkeit der erhaltenen Auskunft bei der zuständigen Behörde nachzufragen ist, und

  • ob die vorsätzliche Tatbegehung bei einem auch fahrlässig verwirklichbaren Delikt straferschwerend wirkt.

An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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