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LVwG-2023/13/1548-1•LVwG T LVwG-2023/13/1548-1
LVwG-2023/13/1548-1Landesverwaltungsgericht12.12.2023
Auskunftsbegehren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA und BB, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 05.05.2023, ohne Zahl, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wurden die Auskunftsbegehren der AA und BB vom 07.02.2023, 15.03.2023 sowie 20.03.2023 gemäß § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl Nr 4/1989 in der geltenden Fassung LGBl Nr 130/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer AA und BB fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Wir erheben Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid aus folgendem Grund:
Die im Bescheid angeführten Begründungen für die Ablehnung des Auskunftsbegehrens sind unrichtig und keine Ablehnungsgründe gemäß § 3 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes
Erläuterung:
• Sollte das Verordnungsverfahren für den gegenständlichen Bebauungsplan tatsächlich schon abgeschlossen sein, ist das keine Rechtfertigung für eine Auskunftsverweigerung. Wir haben in der Begründung für unser Auskunftsbegehren ausführlich dargelegt, dass es uns um Rechtssicherheit in der Frage geht, wer die Verantwortung für die getroffene Entscheidung trägt. Diese Frage stellt sich nur umso dringender, sobald das Verfahren rechtsgültig abgeschlossen ist. Außerdem war die Verordnungsprüfung seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung für den gegenständlichen Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung am 05.05.2023 noch nicht durchgeführt, das Verordnungsverfahren entgegen der Aussage der Zer Stadtbehörde daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Laut telefonischer Auskunft von Frau CC (Abteilung für DD des Landes Tirol) am 25.05.2023 um 11:30 Uhr ist die Verordnungsprüfung bei ihr noch in Bearbeitung. (Anmerkung: Anlass für das gegenständliche Auskunftsbegehren war ein Gemeinderatsbeschluss zum Bebauungsplan *** Y vom 31.01.2023, mit dem unsere Einsprüche gegen diesen Bebauungsplan abgewiesen und der Bebauungsplan erlassen wurde. Wie inzwischen bekannt ist, wurden unsere Einwände dabei ungeprüft abgewiesen. Die Ablehnung erfolgte auf Grundlage einer Stellungnahme des Ortsplaners EE, der inzwischen schriftlich bestätigt hat, dass er die Einwände gar nicht geprüft hat, da er dazu von der Stadtgemeinde Z nicht beauftragt war.)
• Da seitens der Stadtgemeinde Z bisher alle von uns eingebrachten Auskunftsbegehren zu 100 % abgewiesen wurden, ist die Behauptung, es seien alle relevanten Auskünfte erteilt worden, schlichtweg absurd. Der zugegeben ausführliche Schriftverkehr des Amtsleiters FF vom 15.03.2023 und 20.03.2023 in Zusammenhang mit unserem Auskunftsbegehren vom 07.02.2023 enthält viel Text, aber keine Spur einer Antwort auf die beiden gestellten Fragen.
• Die Beantwortung zweier Fragen, von denen die erste mit der Nennung eines Namens zu beantworten ist und die zweite mit „nein“ bzw. mit „ja“ und der Nennung eines Namens, kann die normierte Auskunftspflicht wohl kaum „bei weitem“ übersteigen! Kürzer kann ein Auskunftsbegehren wohl kaum gehalten sein, noch dazu wo wir am 21.03.2023 ausdrücklich auf die Beantwortung der Zusatzfrage nach dem Ergebnis der Gutachtensüberprüfung verzichtet haben. Diese Begründung für die Ablehnung ist einfach nur dreist!
• Wir weisen erneut – wie schon bei einem früheren Auskunftsbegehren – darauf hin, dass „Irrelevanz“ im Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht als möglicher Ablehnungsgrund genannt ist und es zudem weder dem Bürgermeister noch dem Amtsleiter der Stadtgemeinde Z zusteht darüber zu urteilen, was für uns relevant ist. Die Tatsache, dass der Wunsch nach Rechtssicherheit, den wir als Grund für unser Auskunftsbegehren genannt haben, von einer Behörde als irrelevant und nicht nachvollziehbar abgetan wird, wirft im Übrigen ein trauriges Licht auf unseren Rechtsstaat und auf den Umgang der Behörde mit den Bürgern! Dass Rechtssicherheit kein nachvollziehbares Begehren sein soll, ist im Gegenzug für uns nicht nachvollziehbar und dieser vom Z Stadtamt erfundene Ablehnungsgrund damit wohl auch „irrelevant“!
• Im angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022, Zahl LVwG-*** ist festgehalten, dass ein Auskunftsbegehren, das in Zusammenhang mit einem Bebauungsplan steht, von der Auskunftspflicht nach §1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz umfasst ist (Seite 10) und es wird darin keiner der damals von der Stadtgemeinde Z genannten Ablehnungsgründe für unser Auskunftsbegehren vom 05.07.2022 bestätigt. Um der Behörde zu Hilfe zu kommen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Erkenntnis aber zu Gunsten der Zer Behörde einen anderen, im Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht genannten, Ablehnungsgrund „aus dem Hut gezaubert“, dass nämlich das „Tiroler Auskunftspflichtgesetz kein Instrument bietet, mutmaßliche Unstimmigkeiten oder Unrechtmäßigkeiten für sich zu erkunden“ (Seite 11). Mit anderen Worten bedeutet das wohl, dass die Behörde keine Auskunft geben muss, wenn sie sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Dieser Ablehnungsgrund kann bei dem gegenständlichen Auskunftsbegehren vom 07.02.2023 nicht ins Treffen geführt werden. Wir haben in der schriftlichen Begründung für das Begehren ausdrücklich festgehalten, dass wir keine Gesetzesverletzung von Seiten der Gemeinde vermuten, sondern dass wir lediglich Rechtssicherheit darüber suchen, wer die Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen trägt.
Dem Verweis der Stadtgemeinde Z auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2022 folgend darf ich auf Abs. IV dieses Erkenntnisses hinweisen: Gemeinden sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. Auskunft ist dabei die Mitteilung gesicherten Wissens. Mit der Verpflichtung zur Auskunft wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder
Unterlassens geschaffen. Die Fragen nach der Zuständigkeit und danach, ob und - falls ja - wer ein Gutachten gelesen und geprüft hat, betreffen zweifellos „gesichertes Wissen“. Und „Lesen“ und „Prüfen“ sind zweifellos Tätigkeiten. Da wir nicht gefragt haben, warum etwas geprüft oder nicht geprüft wurde, sondern nur ob bzw. von wem, ist für uns nicht ersichtlich, inwiefern dieses Erkenntnis dem Bürgermeister der Stadt Z als Begründung für seine Auskunftsverweigerung dienen soll.
Antrag: Wir ersuchen um Aufhebung des ablehnenden Bescheides und in weiterer Folge um Beantwortung unseres Auskunftsbegehrens vom 07.02.2023 durch die Stadtgemeinde Z.
Unsere bisherigen Erfahrungen haben leider gezeigt, dass das Landesverwaltungsgericht wesentlich mehr um den Schutz der Behörde als um das Recht der Bürger bemüht ist. Wir ersuchen Sie daher eindringlich, diesmal die von der Stadtgemeinde Z vorgebrachten Ablehnungsgründe zu prüfen und nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu beurteilen und der Stadtgemeinde Z nicht wieder mit anderweitigen, von ihr gar nicht angeführten sondern vom Landesverwaltungsgericht hinzugefügten (um nicht zu sagen herbeigezauberten) Ablehnungsgründen zu Hilfe zu eilen!
Hochachtungsvoll
AA
BB“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Akt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in die Entscheidungen LVwG Tirol *** und ***, beide betreffend BB.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 07.02.2023 an die Stadtgemeinde Z wurde im Zusammenhang mit einem Umwidmungsverfahren um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1. Wer ist in der Stadtgemeinde Z für die Überprüfung der Richtigkeit und Gesetzeskonformität von Verkehrsgutachten (gemäß RVS) zuständig?
2. Wurden die beiden Verkehrsgutachten Y im Hinblick auf die ergebnisrelevanten sachlichen Kritikpunkte, auf die wir mehrfach hingewiesen haben, überprüft?
Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?
Sowohl die Abteilung für DD als auch die Abteilung für GG vom Land Tirol geben an, dass eine solche Prüfung nicht in ihrem Kompetenzbereich liegt. Von Frau CC (Abteilung für DD) wurde uns als zuständiger Ansprechpartner bezüglich möglicher Gesetzwidrigkeiten in den Gutachten die Stadtgemeinde Z genannt).
Begründend führten die beiden Beschwerdeführer in diesem Auskunftsbegehren ua aus, dass sie Rechtssicherheit darüber suchen würden, wer die Verantwortung für die Entscheidung trägt, diese Gutachten als Grundlage für Gemeinderatsbeschlüsse heranzuziehen.
Das gegenständliche Auskunftsbegehren steht im Zusammenhang mit einem mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Umwidmungsverfahren betreffend die Erlassung eines zwischenzeitig ebenso rechtskräftigen Bebauungsplans. Die Beschwerdeführer sind Anrainer der davon betroffenen Grundstücke im Bereich Y in Z (Grundstück **1 sowie zum Teil **2 und **3).
In dem im Verfahren LVwG Tirol *** angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.06.2022, ohne Zahl, betreffend ein Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz von BB wurde begründend ausgeführt, dass es sich „beim örtlichen Raumordnungskonzept, bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen um Verordnungen handelt. Die Zuständigkeit zur Erlassung liegt beim Gemeinderat. Diese Verordnungen sind einer aufsichtsbehördlichen Prüfung bzw Genehmigung durch das Amt der Tiroler Landesregierung zu unterziehen. Verordnungen sind generelle Rechtsnormen, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richten. Bei Erlassung von Verordnungen durch den Gemeinderat gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG 1991, nicht. Das heißt, es gibt in dieser „Verordnungserlassung“ auch keine Parteienrechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Recht auf Zustellung eines Bescheides, Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen, Rechtsmittel etc.“
Wie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.09.2022, LVwG-***, zu entnehmen ist, wurden den Beschwerdeführern die im Zuge des Umwidmungsverfahrens ergangenen zwei Verkehrsgutachten zur Kenntnis gebracht, obwohl kein verwaltungsrechtlicher Anspruch besteht.
Mit E-Mail-Schreiben der Stadtgemeinde Z vom 15.03.2023 um 14.07 Uhr teilte diese bezogen auf die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anfrage der Beschwerdeführer vom 07.02.2023 mit, dass JJ (Ersteller des zweiten Verkehrsgutachtens) „die besagte Äußerung zur Verkehrssicherheit“ getätigt hat und insgesamt das Gutachten von JJ nachvollziehbar, logisch und schlüssig im Sinne der Denkgesetze ist. Auch wurde seitens des Landes Tirol das gegenständliche Verordnungsverfahren im Rahmen ihres Aufsichtsrechts geprüft und für in Ordnung befunden. Die Stadtgemeinde Z erachtete daher das Verfahren abgeschlossen und erledigt.
Mit E-Mail-Schreiben vom 20.03.2023 teilte die Stadtgemeinde Z den Beschwerdeführern betreffend die gegenständlichen Anfragen unter anderem mit, dass die Tätigkeit der Befunderstellung und die Aufgabe des Gutachtens streng von der Entscheidung über Rechtsfragen zu unterscheiden ist, zu denen allein die Behörde berufen ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die Behörde auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu prüfen, was gegenständlich der Fall gewesen ist. Beide Gutachten sind im Zuge des Verfahrens zum selben Ergebnis gekommen. Letztlich ist auch die Verordnung zur Erlassung des Bebauungsplanes im Bereich „KK“ in Rechtskraft erwachsen.
Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführer betreffend „Auskunftsbegehren“ vom 15.03.2023, 15.07 Uhr, lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr FF,
nur um sicherzugehen: Soll untenstehendes Mail Ihre Antwort auf unser Auskunftsbegehren vom 7. Februar 2023 darstellen? Oder erhalten wir noch ein weiters Schreiben?
Für den Fall, dass dies Ihre einzige Antwort bleibt, dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass Sie keine unserer Fragen aus dem Auskunftsbegehren beantworten, sondern sich auf frühere Mitteilungen von uns an JJ und an die Stadtgemeinde beziehen.
Wir ersuchen Sie daher, die Fragen unseres Auskunftsbegehrens,
Wer ist in der Stadtgemeinde Z für die Überprüfung der Richtigkeit und Gesetzeskonformität von Verkehrsgutachen (gemäß RVS) zuständig ?
Wurden die beiden Verkehrsgutachten Y im Hinblick auf die ergebnisrelevanten sachlichen Kritikpunkte, auf die wir mehrfach hingewiesen haben, überprüft? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?
kurz, aber inhaltlich korrekt und möglichst unverzüglich zu beantworten!
Wir weisen Sie überdies darauf hin, dass JJ sich nicht zu allen Kritikpunkten geäußert hat, und dass das Verkehrsgutachten nach wie vor offenbar von niemandem in der Stadtgemeinde Z in Hinblick auf unsere sachlichen Kritikpunkte geprüft wurde. Ohne entsprechende Beantwortung unseres Auskunftsbegehrens können wir die Angelegenheit zu unserem Bedauern leider nicht als abgeschlossen betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
AA
BB“
In der Eingabe betreffend „Auskunftsbegehren“ der Beschwerdeführer vom 21.03.2023, 21.57 Uhr, ist Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister LL,
sehr geehrter Herr FF,
ich bedanke mich für Ihre ausführliche Antwort, darf aber gleichzeitig meine Verwunderung und Enttäuschung darüber ausdrücken, dass ich trotz des Umfangs Ihres Textes die Antwort auf die zwei simplen Fragen unseres Auskunftsbegehren noch immer nicht finden kann!
Trotzdem möchte ich auf Ihre Antwort in einigen Details eingehen, finden sich diesmal darin ja auch gewisse Passagen, denen ich durchaus zustimmen kann.
Ihre Definition eines Sachverständigen und eines Sachverständigenbeweises deckt sich mit meinen Informationen.
„Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Fall es rechtlich nicht geboten war." Auch hierin stimme ich Ihnen zu. Auch Frau CC hat in einem Gespräch klar formuliert, dass die Gemeinde gar kein Gutachten hätte vorlegen müssen, und wenn Sie das offenbar auch so sehen, drängt sich die Frage auf, wozu dann überhaupt eines in Auftrag gegeben wurde? Ein Schelm, wer Schlechtes dabei denkt, aber vielleicht hat ja irgendein findiger Geist im damaligen Bauausschuss den Wunsch der Firma MM nach 26 Wohneinheiten zum Anlass genommen, um mittels Gutachten vorausschauend gleich für weitere zukünftige Projekte den Widerstand der Anrainer im Keim zu ersticken? Das würde zumindest erklären, warum die Gutachten beide nur die theoretische Verkehrskapazität der Straße im Fokus haben, die vorliegende und für die Bebauungsmöglichkeit relevante Tatsache des Mischverkehrs aber „unter den Tisch fallen lassen".
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die Behörde auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen.
Fehler gegen die Denkgesetze sind dabei wahrzunehmen. Sie sprechen mir aus der Seele! Dann muss es ja in der Stadtgemeinde Z doch irgendjemanden geben, der die Gutachten überprüft hat - wohlgemerkt die Gutachten, nicht nur die Zusammenfassungen am Ende! Dürfen wir bitte endlich erfahren, wer das ist, damit im Sinne der Rechtssicherheit klar ist, wer die Verantwortung übernimmt?......... von jedermann beurteilt werden kann. Auch hier stimme ich Ihnen zu, merkwürdig ist nur, dass wir in der Stadtgemeinde, egal an wen wir uns gewandt haben, bisher immer nur Antworten bekommen haben wie „das kann ich nicht beurteilen", „da kenn ich mich zu wenig aus", „ich kann das doch nicht alles lesen", etc.
.....Vorbringen, ein Gutachten steht mit den Erfahrungen der mit dem in Betracht gekommen Wissenschaft im Widerspruch.
Dies kann wieder nur ein Sachverständiger beurteilen. Hier muss ich Ihnen erstmals widersprechen. Zumindest die einfachsten Regeln, z.B. dass Zitate nicht nach eigenem Gutdünken verändert werden dürfen, ohne dies zu kennzeichnen, oder dass für statistische Untersuchungen nur valide Daten herangezogen werden dürfen, lernt man in jedem akademischen Studium und daher könnte zumindest jeder in der Stadtgemeinde, der einen Titel vor oder nach seinem Namen trägt, diesen Sachverhalt prüfen und die Verantwortung für die Prüfung übernehmen, wenn er nur wollte.
Beide Gutachter sind zum selben Ergebnis gekommen. Sie haben absolut recht. Die Ergebnisse sind gleich, obwohl beide Gutachter von sehr unterschiedlichen Daten ausgehen. Finden Sie das nicht erstaunlich?
In diesem Zusammenhang darf ich aus einem früheren Schreiben von mir an eine Behörde zitieren:
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild:
Grundstücksnummern, Berechnungsfehlern, widersprüchlichen Aussagen, unrichtigen
Angaben über Parkstreifen, Verwendung nicht mehr gültiger Verkehrsrichtlinien,
schwerwiegenden Differenzen zwischen Inhalt des Gutachtens und zusammenfassender
Beurteilung, etc. und kommt zu dem Schluss, dass im Gebiet Y die
bereits geplanten 31 Wohnungen problemlos gebaut werden können und darüber hinaus
noch weitere 200 Personen (85 Haushalte) möglich seien.
NN überarbeitet sein Gutachten, erfragt diesmal die tatsächliche Anwohnerzahl bei der Gemeinde, die deutlich unter seiner Schätzung liegt, wodurch sich die statistisch errechneten Verkehrszahlen wesentlich verringern. Er kommt wieder zu dem Schluss, dass die bereits geplanten 31 Wohnungen problemlos gebaut werden können, er muss sich aber dafür immer noch einer nicht mehr gültigen Straßenverkehrsrichtlinie bedienen und eine andere, die in Kraft ist, ignorieren.(Anm. die Obergrenze von 80 erschlossenen Wohnungen bei Mischverkehr) Immerhin stellt er diesmal fest, dass über die bereits geplante Verbauung hinaus auf Grund der Verkehrssituation nur noch eine Bebauung mit Einfamilien- oder Reihenhäusern zu empfehlen ist und gibt die empfohlene Verkehrsspitze mit 50 Kfz/h an, 100 Kfz/h nennt er als zumutbare Obergrenze.
JJ führt eine Verkehrszählung durch, mit dem Ergebnis, dass das tatsächliche tägliche Verkehrsaufkommen bereits jetzt den lt. NN empfohlenen Wert von 50 Kfz/h erreicht, und dies, obwohl die Zählung in einem Zeitraum durchgeführt wurde, in dem Ferien- und Feiertage lagen. JJ versucht daher, durch unsachgemäße Stichprobenauswahl und fragwürdige Berechnungen die Verkehrsprognose zu manipulieren, zusätzlich zitiert er eine Straßenverkehrsrichtlinie bewusst falsch. Dank dieser „Kunstgriffe" kommt auch er, trotz des tatsächlich schon jetzt hohen Verkehrsaufkommens, zu dem Schluss, dass die geplanten 31 Wohnungen gebaut werden können und hält sogar eine Aufstockung der Anwohnerzahl von 195 auf 525 für vertretbar.
Der Verdacht, dass die Gutachten mit allen Mitteln zu einem - von wem auch immer -gewünschten Ergebnis kommen sollten, ist naheliegend.
Wie bereits mehrfach dargelegt, sind beide verkehrstechnischen Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und logisch im Sinne der Denkgesetze. Dieser Aussage von Ihnen kann ich unter diesen Voraussetzungen beim besten Willen nicht folgen! Wenn das alles für Sie logisch und schlüssig ist und den Denkgesetzen des täglichen Lebens entspricht, beneide ich Sie um Ihre kreative Vorstellungskraft!
Auch die Ergänzungsfragen wurden vollständig erläutert und beantwortet. Das stimmt nun leider nicht. In Ihrem Mail vom 15. März 2023 erwähnen Sie lediglich die Punkte „Falschzitat" und „Sicherheit", alle anderen Fragen, um deren Beantwortung wir seit Monaten ersuchen, bleiben unberührt.
Nun noch zwei Anmerkungen zu Ihrem Mail vom 15. März:
Schön, dass JJ das Falschzitat zugibt, das Faktum selbst wird dadurch aber nicht besser. Wie Sie leicht nachprüfen können, habe ich die Erklärung, die er dafür angibt, bereits in meinem Brief an ihn am 29.6.2022 angenommen und in diesem Brief finden Sie auf Seite 3, Zeile 1-30 auch eine ausführliche Erläuterung, warum in der RVS 03.02.12 mit „geringer Verkehrsstärke" sicher nicht 150 Kfz/h gemeint waren. (Sollte Ihnen der Brief nicht vorliegen, können Sie ihn sicher bei Mag. Stefan Handle oder Vizebürgermeister Thomas Schatz einsehen.)
Bezüglich der Frage der Sicherheit ist für mich leider nicht ersichtlich, welches hier die Äußerung ist, die JJ getätigt hat. Es ist mir aber inzwischen auch egal. Den Ausführungen von Herrn OO darf ich folgende Feststellung der FSV, der Gesellschaft, die die Straßenverkehrsrichtlinien erarbeitet, entgegenhalten, von der Sie sicher bereits Kenntnis erlangt haben:
Der Anwendungsbereich der RVS 03.04.12 Planung und Entwurf von Innerortsstraßen (März 2020), die auch unter Einbeziehung von Interessensvertretungen wie „***.at" erstellt wurde, hat hier einen klaren Anwendungsbereich und legt fest „Jedenfalls ist bei allen Planungsüberlegungen der Verkehrssicherheit oberste Priorität einzuräumen." Es scheint also doch so zu sein, dass „Sicherheit" bereits bei der Planung, also z.B. bei der Erstellung eines Bebauungsplanes, Thema sein muss, auch wenn Herr OO uns damit beschwichtigen wollte, dass man für die Sicherheit dann ja später sorgen könne.
Seitens der Stadtgemeinde Z ist nichts mehr zu veranlassen. Wie Sie das handhaben wollen, liegt natürlich in Ihrem Ermessen, wir für unseren Teil werden aber zumindest noch die Wege beschreiten, die uns vom Amt der Tiroler Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Z aufgezeigt wurden.
Es wäre aber für Sie, uns und auch für das LVwG eine Zeitersparnis, wenn Sie uns doch noch vor dem 4. April (Ende der 8-wöchigen Frist) die beiden einfachen ausständigen Fragen beantworten würden, damit wir alle uns das Säumnisbeschwerde-Negativbescheid-Bescheidbeschwerde-Prozedere ersparen können, und zwar bitte in folgender Form:
Wer ist in der Stadtgemeinde Z für die Überprüfung der Richtigkeit und Gesetzeskonformität von Verkehrsgutachen (gemäß RVS) zuständig?
Antwort: ...Name...
Wurden die beiden Verkehrsgutachten Y im Hinblick auf die ergebnisrelevanten sachlichen Kritikpunkte, auf die wir mehrfach hingewiesen haben, überprüft? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?
Antwort: ...Nein... oder ... Ja + Name...(auf „Ergebnis" verzichten wir, da vorhersehbar)
Mit freundlichen Grüßen
AA“
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus den genannten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl 4/1989 idF LGBl Nr 130/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
§ 4
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b) die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d) der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e) der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f) das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.“
Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist. Auskunft ist dabei gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
Es kann sich daher bei Auskünften nur um Wissenserklärungen handeln in Bezug auf Informationen, die (grundsätzlich, so) zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt und in Akten oder Aktenbestandteilen vorhanden sind. Unter den Auskunftsbegriff fallen daher nicht Anfragen, die umfangreiche Ausarbeitung durch die Behörde erfordern, oder Motive für behördliches Handeln in Erfahrung bringen wollen. Es besteht sohin keine nachträgliche Begründungspflicht von behördlichen Entscheidungen (vgl Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 30 ff, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
Das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 dient vor allem nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, beinhaltet aber nicht eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473).
Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 07.02.2023, 15.03.2023 sowie 20.03.2023 gemäß § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ua ausgeführt, dass seitens der Stadtgemeinde Z alle relevanten Auskünfte in diesem Zusammenhang erteilt worden seien.
§ 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz normiert, dass die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht besteht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird.
Die gegenständlichen Auskunftsersuchen der Beschwerdeführer stehen im Zusammenhang mit einem Umwidmungsverfahren und der Erlassung eines Bebauungsplanes und betrifft damit den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, der von der Auskunftspflicht nach § 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz umfasst ist. Somit ist die erbetene Auskunft zu erteilen, soweit nicht Gründe des § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz dem entgegenstehen.
Im Gegenstandsfall wurde den Beschwerdeführern bereits mit Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 03.06.2022 (LVwG-***) mitgeteilt, dass „es sich beim örtlichen Raumordnungskonzept, bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen um Verordnungen handelt und die Zuständigkeit zur Erlassung beim Gemeinderat liegt“.
Dass im Rahmen des gegenständlichen Umwidmungsverfahrens zwei Verkehrsgutachten eingeholt worden sind, ist den Beschwerdeführern ebenfalls bekannt.
Mit E-Mail-Schreiben vom 20.03.2023 wurde den Beschwerdeführern seitens der Stadtgemeinde Z mitgeteilt, dass die Behörde (Gemeinderat) die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu überprüfen und der Entscheidung zugrunde zu legen hat.
Zwischenzeitlich ist die gegenständliche Verordnung zur Erlassung des Bebauungsplanes im Bereich „KK“ in Rechtskraft erwachsen.
Zusammengefasst hat somit die Stadtgemeinde Z in ihren E-Mail-Schreiben vom 15.03.2023 und 20.03.2023 die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 07.02.2023, 15.03.2023 und 20.03.2023 beantwortet bzw die Auskünfte erteilt, mögen auch die Beschwerdeführer mit den erteilten Auskünften „unzufrieden“ gewesen sein.
Wie bereits oben dargelegt, dient ein Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz 1987 nicht dazu, behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen. Soweit die Beschwerdeführer in ihren genannten E-Mail-Schreiben auf inhaltliche Unrechtmäßigkeiten der zwei Verkehrsgutachten eingehen oder eingehen wollen, sind sie darauf zu verweisen, dass diese nicht im gegenständlichen Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu monieren sind, sondern allenfalls im Wege der Aufsichtsbehörde bzw Verordnungsprüfung geltend zu machen sind bzw geltend zu machen gewesen wären.
Ein Widmungsbeschluss des hiefür zuständigen Gemeinderates beruht auf dem Ergebnis eines vorausgehenden Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse (Stellungnahmen, Gutachten, …) in den Gemeinderatsbeschluss über die beabsichtigte Umwidmung einfließen.
Für die Überprüfung der Richtigkeit von Verkehrsgutachten im Rahmen eines Umwidmungsverfahrens ist mithin der Gemeinderat zuständig, diese hat er geprüft, letztlich wurde der Bebauungsplan erlassen, der vom Amt der Tiroler Landesregierung im Rahmen des Umwidmungsverfahrens aufgrund einer aufsichtsrechtlichen Prüfung genehmigt wurde und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.
Aufgrund obiger Ausführungen waren daher die gegenständlichen Auskunftsbegehren zurückzuweisen und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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