LVwG T LVwG-2022/13/2614-4; LVwG-2022/13/2615-4

LVwG-2022/13/2614-4; LVwG-2022/13/2615-4Landesverwaltungsgericht12.12.2023

Regest

Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand (0,91 Promille) Rückrechnung/Blutabnahme

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/2614-4; LVwG-2022/13/2615-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.13.2614.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2022/13/2615) und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Zl LA-FSE-301/1-2022, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (LVwG-2022/13/2614), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A.Zu LVwG-2022/13/2615 (Verwaltungsstrafverfahren):

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in seinem Ausspruch

„Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

Euro 146,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühren Vorschuss (Blutalkoholkosten), behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“ Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt Euro 880,00.

2. Da der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fallen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren an.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B.Zu LVwG-2022/13/2614 (Führerscheinentzugsverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Zu LVwG-2022/13/2615 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:24.05.2022, 19:33 Uhr

Ort:**** Z, auf Höhe Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Laut Gutachten der BB vom 02.06.2022, wiesen Sie am 24.05.2022 um 20:50 Uhr einen trunkierten mittleren Alkoholgehalt von 0,78 Promille im Blut auf. Laut Rückrechnung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 08.06.2022. Hat der Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt am 24.05.2022 um 19:33 Uhr, 0,91 Promille betragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 800,00

8 Tage

§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 146,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Blutalkoholkosten)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.026,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer damals noch durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte am 24.05.2022 sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung hätte einen Blutalkoholgehalt von 0,91 Promille ergeben. Der Beschuldigte hat darauf hingewiesen, dass der Tatzeitpunkt falsch ist. Als Tatzeitpunkt war angegeben 24.05.2022, 19:33 Uhr.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Am 24.05.2022 um 19:42 Uhr hat der Beschuldigte das Fahrzeug Kennzeichen *** fotografiert. Erst danach kam es zum Disput mit dem Polizisten in Zivil. Demnach ist der Tatzeitpunkt falsch.

Es wurde nun ein Lichtbild vorgelegt, demnach sei der Vortest um 19:47 Uhr durchgeführt worden. Daraus schließt nun die Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend seien.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Bei einem Vortestgerät handelt es sich keineswegs um einen geeichten Alkomaten. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass die angegebene Uhrzeit stimmt. Der Beschwerdeführer hat immerhin ein Lichtbild aus dem sich ergibt, dass er selber das Fahrzeug Kennzeichen *** um 19:42 Uhr fotografiert hat. Da das Vortestgerät keineswegs geeicht ist, kann die Zeitangabe nicht als richtig unterstellt werden. Im Übrigen wird das amtsärztliche Gutachten angezweifelt. Es wird darauf hingewiesen, dass der herangezogene Mindestabbauwert von 0,1 Promille pro Stunde ein Durchschnittswert ist. Es ist durch nichts erwiesen, dass im Fall des Beschuldigten auch dieser Wert herangezogen werden kann. Es kann durchaus auch ein anderer Wert gegeben sein. Im Hinblick auf den Umstand, dass

a) der Tatzeitpunkt zu früh angenommen wurde und

b) der Mindestabbauwert von 0,1 Promille nicht gesichert ist kann der Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt auch nicht nachvollziehbar gerechnet werden. Auf alle Fälle ist der angenommene Wert mit 0,91 Promille überhöht. Demnach ist tatbildmäßiges Verhalten nicht bewiesen.

Bekämpft wird auch das Strafausmaß. Die hervorgekommenen besonderen Umstände lassen nur ein geringes Verschulden als überhaupt möglichen Vorwurf. Demnach ist die Strafe mit € 800,00 viel zu hoch angesetzt.

Es wird sohin gestellt

ANTRAG

Das angefochtene Straferkenntnis wolle behoben werden, auf jeden Fall das Strafausmaß wesentlich herabgesetzt werden.

Y, am 21.09.2022AA“

B.Zu LVwG-2022/13/2614 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 22.06.2022, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet.

Letztlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig ist.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2022 um 19:33 Uhr in A-**** Z, auf Höhe Adresse 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Aufgrund der Blutabnahme wurde am 02.06.2022 ein gerichtsmedizinisches Gutachten (BB) erstellt. Laut Gutachten wies der Beschwerdeführer am 24.05.2022 um 20:50 Uhr einen trunkierten mittleren Alkoholgehalt von 0,78 Promille im Blut auf. Laut Rückrechnung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2022 hat der Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt am 24.12.2022 um 19:33 Uhr 0,91 Promille betragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid vom 15.06.2022, ***, keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung bis zum 22.07.2022 um 24:00 Uhr (Entziehung bereits abgelaufen) entzogen bleibt, ebenso aufrecht bleibt die Aberkennung des Rechts von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie die Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung als begleitende Maßnahme. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wird einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damals noch ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein.

Der Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis. Es wurde letztlich und ergänzend ausgeführt, dass es im Gegenstandsfall keinesfalls erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich keineswegs um einen Inhaber eines Probeführerscheins. Es könne sohin gemäß § 4 Abs 3 FSG die Probezeit nicht um ein Jahr verlängert werden, wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt ist. Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, jedenfalls aber ein Absehen von der begleitenden Maßnahme der Teilnahme an einem Verkehrscoaching.

Aufgrund dieser Beschwerden wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 06.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und DD. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.Nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2022 um 19:33 Uhr von CC in zivil in **** Z, auf Höhe Adresse 1, als Lenker des Fahrzeuges VW schwarz mit dem Kennzeichen *** (A) im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert, weil er zuvor eine Fahrzeuglenkerin in einem weißen Caddy, die als ortsunkundige Sprengelärztin von CC zu einem Einsatzort ebenfalls in die Adresse 1 in Y gelotst worden war, bedrängt und mehrfach den weißen Caddy angehupt hat.

Anlässlich dieser Amtshandlung stellte CC beim Beschwerdeführer deutlichen Alkoholgeruch fest, weswegen dieser um 19:35 Uhr zur Durchführung des Alkovortestes und Alkomattestes aufgefordert wurde.

Da CC mit dem Kriminaldienstfahrzeug bei einer anderen Amtshandlung in der Adresse 1 in Y im Einsatz war und im Zuge dieser Amtshandlung die Sprengelärztin in ihrem weißen Caddy zum Tatort lotste, hatte er weder ein Alkovortestgerät noch einen Alkomaten mit dabei.

Aus diesem Grund forderte CC Unterstützung an und übernahm sodann DD um 19:45 Uhr die gegenständliche Amtshandlung.

Der am 24.05.2022 um 19:47 Uhr durchgeführte Alkovortest brachte ein Ergebnis von 0,34 mg/l (Beweis: Entsprechendes Lichtbild des Alkovortestgerätes AlkoTrue Pmit dem entsprechenden Messergebnis samt Datum und Uhrzeit im behördlichen Verwaltungsstrafakt). Der Beschwerdeführer stimmte vor Ort auch der Durchführung des Alkomattestes zu und fuhr er mit DD auf die Polizeiinspektion, um dort den Alkomattest durchzuführen. Dort war die Durchführung des Alkomattestes nicht möglich, weil der Beschwerdeführer angab, Probleme mit der Lunge zu haben. Es kam kein Ergebnis zustande. DD veranlasste anschließend im Krankenhaus X durch EE um 20:15 Uhr die Blutabnahme und wurde diese der Gerichtsmedizin per Bote übergeben.

Das Alkoholuntersuchungsgutachten des BB vom 02.06.2022 brachte folgendes Ergebnis:

In der am 24.05.2022 um 20:50 Uhr abgenommenen und untersuchten Blutprobe ergeben sich ein minimaler Alkoholgehalt von 0,75 Promille und ein maximaler Alkoholgehalt von 0,82 Promille. Der aus den Messwerten trunktierte mittlere Alkoholgehalt beträgt 0,78 Promille.

Eine von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführte Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt dem 24.05.2022 um 19:33 Uhr ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,91 Promille, dies im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.05.1990, Zl 90/02/0013), wonach der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlauf einer Stunde 0,1 bis 0,12 Promille beträgt. Der trunkierte mittlere Blutalkoholspiegel zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung am 24.05.2022 um 20:50 Uhr betrug 0,78 Promille. Rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am 24.05.2022 um 19:33 Uhr (Abbauzeit 1 Stunde 20 Minuten) ergibt einen Gesamtabbauwert von 0,13 Promille. Der Blutalkoholspiegel am 24.05.2022 um 19:33 Uhr (Tatzeitpunkt) betrug somit 0,91 Promille (0,78 Promille plus 0,13 Promille). Somit befand sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt iSd § 5 Abs 1 StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

I.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.05.2022, *** iVm der ergänzenden Stellungnahme von CC vom 11.06.2022 im behördlichen Akt, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellen. Beide vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommene Zeugen CC und DD hinterließen einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und besteht kein Grund, ihre übereinstimmenden Aussagen auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen, wenn sie übereinstimmend aussagen, dass die gegenständliche Amtshandlung um 19:33 Uhr begann, um 19:35 Uhr die Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes erfolgt ist, DD um 19:45 Uhr die Amtshandlung übernahm sowie die Durchführung des Alkovortests am 24.05.2022 um 19:47 Uhr stattfand, wie sich dies auch aus dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbild ergibt.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Tatzeitpunkt 24.05.2022 um 19:33 Uhr falsch sei und es erst nach 19:42 Uhr (zu diesem Zeitpunkt habe er den weißen Caddy fotografiert) zum Disput mit dem Polizisten gekommen sei, weswegen nicht um 1,2 Stunden zurückgerechnet werden könne, sondern um einen kürzeren Zeitraum, was letztlich dazu führe, dass die Alkoholisierung in Wirklichkeit unter 0,8 Promille betragen habe, schenkt das erkennende Gericht keinen Glauben, auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens ein mit seinem Handy angefertigtes Lichtbild vom weißen Caddy aufgenommen am 24.05.2022 um 19:42 Uhr vorlegte, gibt doch dazu CC nachvollziehbar und glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhaltung sehr aggressiv und ungehalten war, letztlich auch aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und ihn beschimpft hat. Nicht zuletzt deswegen ist eine Anzeige wegen aggressiven Verhaltens erfolgt. Dabei hat er auch den weißen Caddy fotografiert und kann es sein, dass dies um 19:42 Uhr gewesen ist, was aber nichts daran ändert, dass die Amtshandlung schon vorher, nämlich um 19:33 Uhr, begonnen hat.

Die Ausführungen der Amtssachverständigen der belangten Behörde in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.06.2022 sind schlüssig und nachvollziehbar und konnten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Sie entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Vor diesem Hintergrund wird auch der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin zum Beweis dahingehend, dass ausgehend von dem gemessenen Blutalkoholgehalt und dem Tatzeitpunkt bzw. auch unter Berücksichtigung des Testtatzeitpunktes, den der Beschwerdeführer angegeben hat, zum Zeitpunkt des Lenkens keine Alkoholisierung über 0,5 Promille vorgelegen habe, abgewiesen.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergaben sich sohin für das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Es ist insbesondere aufgrund des Alkoholuntersuchungsgutachtens des BB vom 02.06.2022 iVm der gutachterlichen Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde vom 08.06.2022, *** sowie der Zeugenaussagen des Meldungslegers DD und CC als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 0,91 Promille gelenkt hat.

II.Rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges, in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs 1b StVO normiert, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen von einer bis sechs Wochen zu bestrafen ist, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1b StVO zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt.

Der Beschwerdeführer musste sich auch im Klaren sein, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden würde und in dieser Verfassung die Inbetriebnahme bzw. vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges verboten ist. In dem er dennoch das Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, hat er der im Gegenstandsfall maßgeblichen Übertretungsnormen vorsätzlicher Weise zuwidergehandelt.

Mildernde Umstände lagen keine vor, der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs 1b StVO von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen).

Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Mindestgeldstrafe in Höhe von Euro 800,00 verhängt. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht. Diese verhängte Geldstrafe war auch notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe – mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen. Im Gegenstandsfall betragen daher die Kosten des behördlichen Verfahrens Euro 80,00.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.

Zum Kostenspruch des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

Euro 146,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Blutalkoholkosten).

Mit E-Mail-Schreiben vom 30.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das BB um die Erstellung eines Blutalkoholgutachtens betreffend den Beschwerdeführer. Am 02.06.2022 erstattete das BB das Gutachten. Der aus den Messwerten trunkierter mittlerer Alkoholgehalt betreffend den Beschwerdeführer betrug 0,78 Promille.

Für die qualitative und quantitative Blutalkoholbestimmung stellte das BB mit Gebührennote ebenfalls vom 02.06.2022 Euro 146,00 in Rechnung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2022, ***, bestimmte diese im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Beschwerdeführer AA die Gebühren des von der Behörde bestellten nichtamtlichen Sachverständigen des BB für die Erstattung des Blutalkoholgehaltes vom 02.06.2022 gemäß § 53 lit a AVG mit Euro 146,00. Am 07.06.2022 erfolgte seitens der belangten Behörde auch die Überweisung dieses Betrages an die Gerichtsärzte BB.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen

gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt

gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte

sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[...]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden

kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt

gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind

verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[...]

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht

werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen

lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu

lassen.

§5a.

[…]

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten wie folgt:

„§ 64.

Kosten des Strafverfahrens

[…]

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.“

Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis ist unter der Überschrift

„Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens Euro 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,00 angerechnet)

€ 146,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Blutalkoholkosten)

Hiezu wird festgehalten, dass die Kostenregelung des § 5a Abs 2 StVO insofern von der des § 64 Abs 3 VStG abweicht, als diese Kosten nicht im Zuge des Verfahrens entstanden sind, sondern noch vor dessen Einleitung (vgl Pürstel, StVO-ON 14.01. (2017) §§ 5 bis 5b StVO Anm 46). Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO Barauslagen gemäß § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG) erwachsen sind (zB Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachterliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie den Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (VwGH 95/02/0490).

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis ohne gesondertes Verfahren der Ersatz der Gebührennote des BB vom 02.06.2022 in Höhe von Euro 146,00 für die Auswertung der am 24.05.2022 abgenommenen Blutprobe auf Alkohol vorgeschrieben. Diese Kosten sind allerdings nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden. Der Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde datiert mit 15.06.2022.

Es ist daher nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen iSd Bestimmung des VStG aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung der abgenommenen Blutprobe auf Alkohol sind vielmehr gemäß § 5a Abs 2 StVO nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes unter Berücksichtigung der dort festgelegten Verfahrensschritte vorzuschreiben.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war sohin der Beschwerde hinsichtlich des Kostenspruches zum Teil Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

B.Zu LVwG-2022/13/2614 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Bescheidzustellung, das war der 22.06.2022, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme in einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde letztlich darauf hingewiesen, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung des Führerscheines unzulässig ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, ***, wurde der Vorstellung gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2022, *** keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung bis zum 22.07.2022, 24:00 Uhr (Entziehung bereits abgelaufen) entzogen bleibt. Es wurde ausgesprochen, dass der Mandatsbescheid vom 15.06.2022, *** unverändert aufrecht bleibt, insbesondere hinsichtlich der Aberkennung des Rechts von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie der Anordnung der begleitenden Maßnahme der Teilnahme an einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung.

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 26 Abs 1 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird und es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder NichtEWRLenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von einem Monat und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1b StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten des Beschwerdeführers.

Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die gegenständliche Entzugsdauer gemäß § 26 Abs 1 FSG mit mindestens einem Monat festzusetzen hat. Es handelt sich mithin bei der über den Beschwerdeführer verhängten Entzugsdauer von einem Monat um die Mindestentzugsdauer.

Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Absolvierung der Teilnahme an einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.