LVwG T LVwG-2023/47/2440-6

LVwG-2023/47/2440-6Landesverwaltungsgericht11.12.2023

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2440-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.2440.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Datum/Zeit:18.01.2023, 11:25 Uhr

Ort:**** X, B*** Str.km ***, CC-Straße

Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma DD mit Sitz in Adresse 2, W, Polen, diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber/in mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die nachträgliche Änderung der Entsendung des bei Ihnen beschäftigten und unten angeführten mobilen Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat die Angaben gem. § 19a Abs. 1 Z 1. bis Z 7. leg.cit Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG zu enthalten. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden.

Arbeitnehmer:EE

Geburtsdatum:XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit:Polen

Kennzeichen des Fahrzeuges:***

Kennzeichen des Anhängers:***

Ausgeübte Tätigkeit:LKW-Fahrer

Entlohnung:1.900,00 EURO netto pro Monat

Kontrollort und Kontrollzeit: 18.01.2023 um 11:25 Uhr; **** X, B***,CC-Straße, Str.Km. ***

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 111/2022 i.V.m. § 19a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 111/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.000,00

§ 26a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I

Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 111/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Die Firma DD mit Sitz in Adresse 2, W, Polen haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 29.09.2023, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem vorliege. Dem Beschwerdeführer könne sohin kein Verschulden zur Last gelegt werden. Beantragt wurde das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel auf die Strafhöhe ein. Der Beschwerdeführer ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen, die beantragte Einvernahme konnte sohin nicht erfolgen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung der Strafvormerkungen des Beschwerdeführers (OZ 3) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist zur Vertretung des Verkehrsunternehmens und Arbeitgebers mit Niederlassung der EU Mitgliedstaat, DD mit Sitz in Adresse 2, W, POLEN nach außen berufen. Dieser hat es zu verantworten, dass die nachträgliche Änderung der Entsendung des dort beschäftigten mobilen Arbeitnehmers EE, geboren XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit POLEN, im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktsystems nach der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/jeder Kommission, nicht gemeldet wurde. Die nachträgliche Änderung des Kennzeichens wegen eines Fahrzeugtausches wurde nicht gemeldet.

III.Beweiswürdigung:

Betreffende Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet, war vom Landesverwaltungsgericht lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2060, idF BGBl I Nr 111/2022 lauten wie folgt:

„§ 26a

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr

(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 (VStG 1991), BGBl 1991/52, idF BGBl I Nr 2023/88, lauten auszugsweise wie folgt:

„Strafbemessung

§ 19

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

V.Erwägungen:

Zumal sich die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich war somit alleine die Strafhöhe.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Neben mehreren nicht einschlägigen Vormerkungen nach den Bestimmungen des KFG ist der Beschwerdeführer auch hinsichtlich dreier Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes vorgemerkt. Es handelt sich um Übertretungen nach § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 3, § 21 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG und § 22 Abs 1 und 1a in Verbindung mit § 28 Z 1 LSD-BG.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es ist sohin von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

§ 26a Abs 1 LSD-BG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 vor. Die belangte Behörde hat die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 mit 10% der Höchststrafe im unteren Bereich des Möglichen angesetzt. Gegen die Strafhöhe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits ausgeführt – nicht unbescholten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt kein Milderungsgrund vor, wenn der Beschwerdeführer lediglich keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist. Die Unbescholtenheit des Beschuldigten darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als dieser nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war (VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126); die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0831), sondern nur die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten (VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097).

Darüber hinaus liegt auch der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in seinem Schlusswort vorgebrachte Milderungsgrund des „reumütigen“ Geständnisses nicht vor. Der VwGH verneint dies ferner, wenn der Beschuldigte in seiner Aussage von dem Verwaltungsgericht kaum Schuldeinsicht gezeigt hat und lediglich im Schlusswort sein Bedauern äußert (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044). Auch im bloß gegen den Strafausspruch gerichtetes Rechtsmittel oder die bloße Einschränkung des Rechtsmittels auf die Strafhöhe ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081).

Darüber hinaus liegt ebenso wenig ein Milderungsgrund vor, wenn der Beschwerdeführer sämtliche für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen bereitgehalten hat.

Wie bereits ausgeführt liegen beim Beschwerdeführer Strafvormerkungen hinsichtlich Übertretungen nach dem LSD-BG vor. Diese sind in Rechtskraft erwachsen und sohin als Erschwernisgründe zu werten, da sie auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richten oder auf gleichartiger verwerflicher Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es sich um Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendungen oder Überlassungen handelt, welche sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, wie die im beschwerdegegenständlichen Verfahren angelastete Übertretung. Die drei rechtskräftigen Schuldsprüche sind sohin als erschwerend zu werten.

Mit seinem Vorbringen, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Übertretung lediglich um ein „Formaldelikt“ handelt vermochte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht durchzudringen. Der Umstand, dass es sich bloß um ein Formaldelikt handelt, schlägt sich bereits in der nunmehr in Kraft stehenden Novelle zum LSD-BG als Folge des Urteils des Gerichtshofs der europäischen Union vom 12.9.2019, C–64/18 ua, FF, welche für Formaldelikte keine Mindeststrafe mehr vorsieht, bereits in der Strafhöhe nieder.

Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 ist bei Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien nichts einzuwenden. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe schuld- und tatangemessen und nicht überhöht ist.

Die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die in dieser Bestimmung nominierten Voraussetzung kumulativ vorliegen müssen und es bereits daran scheitert, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (VwGH 12.05.2023, Ra 2023/09/0039). Ebenso wenig kommt die Anwendung des § 33a VStG in Betracht, welche für das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen ist.

Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG kann im gegenständlichen Fall bereits aus dem Grund nicht erfolgen, weil das Gesetz keine Mindeststrafe vorsieht und dies Voraussetzung für die Anwendung ist. Es liegt aber ohnehin kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe vor.

Der Beschwerde war sohin insgesamt keine Folge zu geben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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