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LVwG-2023/36/0964-2•LVwG T LVwG-2023/36/0964-2
LVwG-2023/36/0964-2Landesverwaltungsgericht07.12.2023
Verwendungszweckänderung<br/>Benützungsuntersagung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2,**** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 15.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass es im Spruch des Bescheides der Stadt Z vom 15.02.2023, Zl ***, statt der Wortfolge „die weitere Nutzung der westlich situierten Räumlichkeiten der baulichen Anlage“ nunmehr „die weitere Benützung des mittleren Lagerraums und des westlichen Lagerraums entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplan der DD GmbH vom 03.10.2018, Plannummer ***, Plandarstellung: Lageplan, in der mit Bescheid der Stadt Z vom 03.04.2019, Zl ***, bewilligten baulichen Anlage“ zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 10.10.2016 wurde am Gst **1 KG Y eine Kontrolle der Baubehörde durchgeführt und dabei festgestellt, dass eine abweichende Bauausführung zum Baubescheid vom 17.08.2015, Zl ***, erfolgt ist und eine Stallung sowie eine offene Mistlege errichtet wurde.
Bei diesem Lokalaugenschein wurde auch ein Lichtbild der baulichen Anlage angefertigt. Darauf ist eine bauliche Anlage in einer angegebenen Länge von 14,40 m zu sehen und entspricht diese bauliche Anlage dem westlichen und mittleren Raum des nunmehr bestehenden Gebäudes.
Daraufhin wurde ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und der Eigentümerin des Grundstückes AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) der festgestellte Sachverhalt samt Wiedergabe der relevanten baurechtlichen Bestimmungen mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2026 mitgeteilt und ihr ausdrücklich Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Mit dem am 23.11.2018 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Anschluss von Einreichplänen (nachträglich) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lagerraums und eines „Gartenateliers“. auf Gst **1 KG Y.
Aus dem zu dieser Baubewilligung mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan der EE GmbH vom 22.11.2018, Zl ***, ergibt sich, dass eine bauliche Anlage bestehend aus einem östlich situierten „Gartenatelier“ und einem westlich situierten Lagerraum, dieser mit einer Länge von 14,10 m und einer Breite von 3,91 m, beantragt wurde.
Aus dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplan der DD GmbH vom 03.10.2018, Plannummer ***, Plandarstellung „Lageplan“ ergibt sich hinsichtlich dieses im westlichen Bereich der baulichen Anlage situierten Lagerraums, dass dieser eine Trennung in zwei Bereiche aufweist, die jeweils nur separat von außen zugänglich sind.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 03.04.2019, Zl ***, wurde für dieses Bauansuchen nachträglich die Baubewilligung erteilt.
Mit Schreiben vom 20.02.2020 wurde der Baubehörde dazu der Baubeginn angezeigt.
Bei einem weiteren Lokalaugenschein am 16.12.2020, bei dem ebenfalls wieder ein Lichtbild angefertigt wurde, wurde vom Amtsverständigen der Bau- und Feuerpolizei festgestellt, dass die konsenslos bestehende Stallung und offene Mistlege nicht entfernt wurden und von der mit Bescheid vom 03.04.2019, Zl ***, bewilligten Errichtung eines Lagerraums und eines Gartenateliers nicht ausgegangen werden kann. Auf dem Lichtbild sind auch zwei Pferde in dem unmittelbar vor dem Gebäude abgezäunten Sandplatzbereich deutlich zu sehen.
Es erging daher von belangten Behörde an die nunmehrige Beschwerdeführerin das Schreiben vom 07.07.2021 in dem ihr dieser festgestellte Sachverhalt wiederum unter Anführung der relevanten baurechtlichen Bestimmungen mitgeteilt wurde und wurde auch wieder Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Von der Beschwerdeführerin wurde dazu von ihrer damaligen Rechtsvertretung die Stellungnahmen vom 20.07.2021, 23.08.2021 und 30.09.2021 eingebracht, in denen ua auch ausgeführt wird, dass an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gearbeitet werde.
Mit Email vom 14.10.2021 wurde von FF der Baubehörde mitgeteilt, dass die Entfernung der Stallung mit offener Mistlege bereits erfolgt sei und das bewilligte Bauvorhaben derzeit in Bau sei.
Bei einem weiteren Lokalaugenschein des Amtsverständigen der Bau- und Feuerpolizei am 08.02.2022, bei dem auch wieder ein Lichtbild angefertigt wurde, wurde festgestellt, dass die konsenslose Stallung noch nicht entfernt wurde, die offene Mistlege allerdings wie mit Bescheid vom 03.04.2019, Zl ***, bewilligt zu einem Lagerraum sowie einem Gartenatelier umgebaut wurde.
Am 21.06.2022 wurde nochmals ein Lokalaugenschein des Amtsverständigen der Bau- und Feuerpolizei durchgeführt, bei dem auch wieder ein Lichtbild angefertigt wurde. Dabei wurde – wie sich aus der dazu verfassten Stellungnahme des Sachverständigen ergibt - festgestellt, dass die konsenslose Stallung nach wie vor nicht entfernt wurde bzw noch kein Umbau zu den bewilligten Lagerräumen erfolgte. Die westlich situierten Räume werden nach wie vor als Stallung genutzt und wurden während des Ortsaugenscheins gerade 2 Pferde auf die südlich vorgelagerte Auslauffläche geführt.
Am 15.09.2022 wurde vom Amtsverständigen der Bau- und Feuerpolizei ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt und wurden auch dabei Lichtbilder angefertigt. Dabei wurde wie vom Sachverständigen in der Stellungnahme vom 16.09.2022 ausgeführt, festgestellt, dass der östliche Raum („Gartenatelier“) nicht kontrolliert wurde und dazu die Stellungnahme vom 09.02.2022 bestätigt wird. Der mittlere Raum wurde zu Lagerung von Stroh und anderen Sachen in Zusammenhang mit der Pferdehaltung genutzt. Der westliche Raum war zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins leer und war das Tor zum anschließenden Sandplatz offen und konnten zwei vorhandene Pferde den Raum nach eigenem Ermessen nutzen. Dieser Raum enthält keine Einrichtung, es besteht nur ein Pflaster mit Strohauflage. Der westliche Raum wird daher als Laufstall genutzt und ist nach wie vor im westlichen Bereich der baulichen Anlage eine Stallnutzung gegeben.
Auf den drei bei diesem Lokalaugenschein angefertigten Lichtbildern ist deutlich zu sehen, dass sich ein Pferd im westlichen Raum der baulichen Anlage befindet und er gesamte Raum mit Einstreu versehen ist und sich dort auch Pferdekot befindet.
Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt der Stadt Z vom 15.02.2023, Zl ***, der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 die weitere Nutzung der westlich situierten Räumlichkeiten der baulichen Anlage auf dem Gst **1 KG Y als Stallung mit sofortiger Wirkung untersagt.
Die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16.09.2022 über den Lokalausgenschein am 15.09.2022 wurde vollinhaltlich samt Lichtbildern in der bekämpften Entscheidung wiedergegeben.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 13.03.2023 ein, in der jeweils mit näheren Ausführungen insbesondere Folgendes zusammengefasst geltend gemacht wurde:
Mit dem bekämpften Bescheid sei der Beschwerdeführerin die „Nutzung“ der „westlich“ situierten Räumlichkeiten der baulichen Anlage am Gst **1 bescheidmäßig untersagt worden. Obwohl nur eine bauliche Anlage im Rahmen des Befundes als Gegenstand der Benutzungsuntersagung genannt wird, soll mit dem Spruch „Räumlichkeiten“ zur Benützung untersagt werden, welche weder ausreichend spezifiziert noch inhaltlich benannt sind. Zudem sei ein Bescheid immer dann mangelhaft, wenn ihm entweder kein, oder aber ein nicht ausreichendes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist. Offenbar sei am 15.09.2022 eine Baukontrolle durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass der „westliche Teil“ der baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y als „Stallung“ für Pferde genutzt wird. Dies sei nicht zutreffend, da die beiden Pferde sich - insoweit wurde der Sachverhalt außer Streit gestellt - auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im Freien aufhalten würden, wo sie Jahr und Tag, und zwar auch im Winter, im Garten bzw eben auf der Wiese lebten. Niemand sei dadurch in irgendeiner Weise gestört, irritiert oder durch Lärm, Geräusche, usw in sonst irgendeiner Weise beeinträchtigt. Zu den Ausführungen in der, in der Begründung des bekämpften Bescheides wörtlich wiedergegeben, Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 16.09.2022, wurde ua zusammengefasst vorgebracht, dass die gegenständlichen „Räumlichkeiten“ in einer baulichen Anlage keinen Laufstall darstelle, weil es sich bei Shetlandponys nicht um „Lauftiere“ wie zB Hühner bzw allenfalls auch Hamster und dergleichen handle, sondern um, wenn auch kleine, Pferde. Zu den weiteren Ausführungen in dieser Stellungnahme, dass die Tore zu dem gegenständlichen Raum geöffnet waren und es den Pferden freistehe, nach freiem eigenen Ermessen die gegenständliche Räumlichkeit aufzusuchen bzw zu benutzen wurde ua insbesondere auch vorgebracht, dass es dahingestellt bleiben mag, ob ein Pferd „über eigenes Ermessen“ verfügt, welches es gelegentlich dort und da zu bestimmten Handlungen verleitet, die dann inhaltlich einer „Benutzung“ entsprechen, Tatsache sei, dass die Pferde, wenn sie den gegenständlichen Raum betreten, im Wesentlichen dort fressen, da im Winter das Heu trocken bleibt, und sie sich dort entleeren, damit nicht der ganze Garten verschmutzt wird. Es handle sich also um einen bewilligten Unterstand, der dem Schutz von Tieren dient. Da ein Tier nach den zivilrechtlichen Bestimmungen keine Sache sei, aber als eine solche behandelt werde, wenn es keine besondere Bestimmung dafür gebe – wie im Baurecht - sei das Pferd als ein Tier in diesem Sinne eine Sache und dürfte daher in Anlagen untergebracht werden, die im Abstandbereich bewilligt sind, und ein Lager darstellen.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher im konkreten gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
„(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 hat die Baubehörde die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird.
2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Inhalt einer Baubewilligung dem Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides einschließlich der eingereichten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen.
Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114, mwN; VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122).
Dies gilt auch für den bewilligten Verwendungszweck einer baulichen Anlage bzw eines konkreten Teils einer baulichen Anlage.
3. Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin mit dem am 23.11.2018 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen unter Anschluss von Einreichplänen (nachträglich) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lagerraums und eines „Gartenateliers“ auf Gst **1 KG Y.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 03.04.2019, Zl ***, wurde dem beantragten Bauvorhaben (nachträglich) die Baubewilligung erteilt.
Aus dem zur dieser Baubewilligung mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan der EE GmbH vom 22.11.2018, Zl ***, ergibt sich, dass eine bauliche Anlage bestehend aus einem östlich situierten „Gartenatelier“ und einem westlich situierten Lagerraum, dieser mit einer Länge von 14,10 m und einer Breite von 3,91 m beantragt wurde.
Aus dem ebenfalls mit Genehmigungsvermerkt der Baubehörde versehenen Einreichplan der DD GmbH vom 03.10.2018, Plannummer ***, Plandarstellung „Lageplan“ ergibt sich hinsichtlich dieses westlich situierten Lagerraums, dass dieser eine Trennung in zwei Räume aufweist, die jeweils separat (nur) von außen zugänglich sind.
Aus den Lichtbildern des Lokalausgenscheins am 15.09.2022 ergibt sich, dass die Trennung zwischen diesen beiden Lagerräumen – soweit auf dem Lichtbild ersichtlich jedenfalls im oberen Bereich – nur durch Längs-Metallstrebe (wie zB auch für Pferdeboxen in der Praxis üblich) erfolgt ist.
In gebotener Zusammenschau ergibt sich sohin, dass mit Bescheid der Stadt Z vom 03.04.2019, Zl ***, eine bauliche Anlage (Gebäude) bestehend aus insgesamt drei Räumen bewilligt wurde. Einem östlich situierten Raum mit dem Verwendungszweck als „Gartenatelier“ und daran westlich anschließend nebeneinanderliegend zwei Lagerräume und sind alle drei Räume jeweils (nur) separat von außen zugänglich.
Zusammengefasst ergibt sich damit sohin, dass mit Bescheid vom 03.04.2019, Zl ***, in der baulichen Anlage (Gebäude) auf Gst **1 KG Y für den mittleren Raum und den westlichsten Raum jeweils der Verwendungszweck als „Lagerraum“ beantragt und auch so baurechtlich bewilligt wurde.
4. Dem grundsätzlich zutreffenden Beschwerdevorbringen, dass ein Bescheid mangelhaft ist, wenn diesem kein entsprechendes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs vorangehe, ist im konkreten gegenständlichen Fall allerdings entgegenzuhalten, dass von den Amtssachverständigen für Bau- und Feuerpolizei der Baubehörde zahlreiche Kontrollen – im Akt einliegend bereits beginnend mit 10.10.2016 – durchgeführt wurden.
Bei all diesen Kontrollen wurden von den Sachverständigen jeweils auch Lichtbilder angefertigt und über ihre jeweiligen Wahrnehmungen auch immer detaillierte Stellungnahmen verfasst, sodass dem Landesverwaltungsgericht eine zweifelsfreie nachprüfende Kontrolle möglich war.
So wurden im gegenständlichen Fall im Akt entsprechend dokumentiert am 10.10.2016, 16.12.2020, 09.02.2022, 21.06.2022 und 15.09.2022 jeweils Lokalaugenscheine durchgeführt, und ergibt sich aus all diesen ua auch zweifelsfrei, dass der westliche Bereich in der baulichen Anlage (Gebäude) auf Gst **1 KG Y als Stallung für die Pferdehaltung verwendet wurde. Dabei wird der westlichste Raum für die Unterbringung und Fütterung der Pferde und der mittlere Raum zur Unterbringung von Stroh und diversen anderen Sachen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung genutzt.
Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich zusammengefasst, dass die Pferde im westlichsten Raum in der baulichen Anlage (Gebäude) auf Gst **1 KG Y gefüttert werden und dort Schutz vor Witterungseinflüssen finden.
5. Hinsichtlich des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall auch keine Verletzung des Überraschungsverbotes gegeben.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass erstmals am 10.10.2016 – sohin schon vornunmehr mehr als 7 Jahren - am Gst **1 KG Y eine Kontrolle der Baubehörde durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass entgegen der vormals erteilten Baubewilligung vom 17.08.2015, Zl ***, unzulässigerweise ua ein Stallung für Pferde im Umfang des nunmehr mittleren und westlichen Raums des nunmehrigen Gebäudes sowie einer Mistlege in jenem Bereich, in dem sich nun das „Gartenatelier“ befindet, errichtet wurde.
Bereits bei diesem Lokalaugenschein wurde auch ein Lichtbild angefertigt und im Weiteren ein baupolizeilichen Verfahren eingeleitet.
Dazu, wie auch zu den weiteren baupolizeilichen Kontrollen, wurde auch Parteiengehör gewahrt, in dem die Beschwerdeführerin durch ihre vormaligen Rechtsvertreter auch mehrfach Stellung genommen hat.
6. Die Stellungnahme des Amtsverständigen der Bau- und Feuerpolizei zum letzten im vorgelegten Akt einliegenden Lokalaugenschein am 15.09.2022 wurde vollinhaltlich samt Lichtbildern im gegenständlich bekämpften Bescheid wiedergegeben.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die diesbezüglich gegebene Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde saniert worden (vgl VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095; VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/019; mwN).
7. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass im Spruch des bekämpften Bescheides für „Räumlichkeiten“ die Benützung untersagt wurde, welche weder ausreichend spezifiziert noch inhaltlich benannt seien, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen ist wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall auch die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; ua).
8. Zur Konkretisierung des gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Auftrages (Benützungsuntersagung) bezieht sich die belangte Behörde im Vorspruch des gegenständlich bekämpften Bescheides zunächst auf die mit Bescheid der Stadt Z vom 03.04.2019, Zl ***, bewilligte bauliche Anlage auf Gst **1 KG Y.
Weiters wird im Vorspruch ausgeführt, dass vom Amtssachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins am 15.09.2022 festgestellt wurde, dass der westliche Teil der baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y als Stallung für Pferde genutzt wurde.
Im Spruch selbst wird dann für die „westlich situierten Räumlichkeiten“ der baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y die weitere Nutzung als „Stallung“ untersagt.
Aus der in der Begründung des bekämpften Bescheides wiedergegeben Stellungnahme des Amtsverständigen der Bau- und Feuerpolizei zum Lokalaugenschein am 15.09.2022 samt Lichtbilder ergibt sich, dass der westlichste Raum für die Unterbringung und Fütterung der Pferde und der mittlere Raum zur Unterbringung von Stroh und diversen anderen Sachen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung genutzt wird.
Sohin für den westlichen Teil der baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y, bestehend aus dem mittleren sowie dem westlichsten Raum die Verwendung als Stallung gegeben ist.
Zusammengefasst ergibt sich daher in Zusammenschau der bekämpften Entscheidung, dass von der gegenständlich bekämpften Benützungsuntersagung der mittlere und der westlichste Raum der mit Bescheid der Stadt Z vom 03.04.2019, Zl ***, bewilligten bauliche Anlage auf Gst **1 KG Y umfasst ist, für die jeweils der Verwendungszweck als Lagerraum bewilligt wurde, und die jedoch in gebotener Zusammenschau entgegen dem bewilligten Verwendungszweck als Lagerräume als „Stallung“ verwendet wurden.
Nicht von der gegenständlichen Benützungsuntersagung umfasst ist jedoch der östliche Raum der baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y, für den der Verwendungszweck als „Gartenatelier“ bewilligt wurde.
9. Soweit in der Beschwerde mit ausführlicher Begründung und unter Bezugnahme auf zivilrechtliche Bestimmungen geltend gemacht wird, dass der bewilligte westliche Lagerraum auch zulässigerweise dafür verwendet werden könne, dass darin Pferde gefüttert werden können, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Seit in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1975, LGBl Nr 42/1975 mit 01.01.1975 ist ua in einem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau eines Gebäudes auch der beabsichtigte Verwendungszweck zwingend anzugeben (§ 27 Abs 1 TBO 1975).
Obwohl bereits bei der Kontrolle der Baubehörde am 10.10.2016 festgestellt wurde, dass abweichend zum Baubescheid vom 17.08.2015, Zl ***, eine Stallung sowie eine offene Mistlege errichtet wurde, hat die Beschwerdeführerin mit dem am 23.11.2018 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen unter Anschluss von Einreichplänen ausdrücklich nur (nachträglich) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lagerraums und eines „Gartenateliers“ auf Gst **1 KG Y beantragt.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 03.04.2019, Zl ***, wurde daher nachträglich auch die Errichtung eines Gartenateliers und eines Lagerraumes der durch eine bauliche Trennung in zwei nur von außen zugängliche Räume ausgebildet ist, bewilligt.
Die bauliche Trennung zwischen diesen beiden bewilligten Lagerräumen ist, wie aus dem Lichtbild der Kontrolle am 15.09.2022 ersichtlich, (teilweise) nur mittels Metall-Längsstäben erfolgt.
10. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde enthält die Tiroler Bauordnung auch Bestimmungen die hinsichtlich des Verwendungszweckes zwischen der Lagerung von Sachen und dem Schutz von Tieren differenziert.
So dürfen zB – im Übrigen auch für die gegenständliche im Mindestabstandsbereich situierte bauliche Anlage relevant – gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, in den Mindestabstandsbereich hineinragen bzw innerhalb dieses errichtet werden.
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird sohin ganz klar zwischen baulichen Anlagen die dem Schutz bloß von Sachen dienen (wie zB „Lagerräume“) und jenen baulichen Anlagen bzw Bauteilen die den Schutz von Tieren dienen (arg: „Sachen oder Tieren“) unterscheiden und sind dafür auch jeweils zT unterschiedliche Kriterien normiert.
So dürfen nach § 6 Abs 4 lit a zweiter Teilsatz TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf zivilrechtliche Bestimmungen, dass in einer als Lagerraum bewilligten baulichen Anlage bzw Teil dieser (zB einem Raum) sich auch Pferde aufhalten können, keine Berechtigung zukommen konnte.
11. Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 (bzw vormals inhaltsgleich: zB § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 und § 28 Abs 1 lit c TBO 2018) ist die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, bewilligungspflichtig.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen bereits dann bewilligungspflichtig, wenn eine abstrakte Einflussmöglichkeit auf die Zulässigkeit in Hinblick auf die bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften besteht (vgl VwGH 14.04.2023, Ra 2023/06/0001; ua).
12. Aus dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan der EE GmbH vom 22.11.2018, Zl ***, ergibt sich, dass die gegenständliche bauliche Anlage auf Gst **1 KG Y über die gesamt Länge und in der Breite zu einem großen Teil im Mindestabstandsbereich nach § 6 TBO 2022 situiert ist.
Unbeschadet weiterer bau- und raumordnungsrechtlicher Vorgaben ergeben sich daher bereits aus § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 unterschiedliche Anforderungen (bezüglich Öffnungen im Mindestabstandsbereich) für die Benützung der Räume nur zur Lagerung von Sachen oder aber zum Schutz von Tieren.
Es ist daher bereits damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 und seiner gegenständlich relevanten Vorgängerbestimmungen gegeben, wenn bewilligte Lagerräume zum Schutz von Tieren bzw im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren verwendet werden.
Ob die gegenständliche konsenlos erfolgte Verwendungszweckänderung allenfalls bewilligungsfähig wäre, ist bei der Beurteilung, ob eine Verwendungszweckänderung konsenlose erfolgte, nicht von Relevanz und war dies daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen.
13. Auch zum Beschwerdevorbringen, dass durch die erfolgte Nutzung niemand in irgendeiner Weise gestört, irritiert oder durch Lärm, Geräusche, usw in sonst irgendeiner Weise beeinträchtigt sei, ist anzumerken, dass – wie von der belangen Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt - dieses Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens ebenfalls nicht zu prüfen war, sondern - im Falle einer entsprechenden Antragstellung – dann in einem Baubewilligungsverfahren.
14. Soweit in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen zusammenfasst vorbracht wird, dass der westliche Raum der bauliche Anlage auf Gst **1 KG Y nicht als Stall genutzt werde bzw dies kein Laufstall sei, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde selbst vorgebracht wird – wie im Übrigen auch auf den Lichtbildern des Lokalausgenscheins vom 15.09.2022 deutlich zu sehen, die Pferde, wenn sie den gegenständlichen Raum betreten, im Wesentlichen dort fressen, da im Winter das Heu trocken bleibt, und sie sich dort entleeren, damit nicht der ganze Garten verschmutzt wird.
Bereits dadurch, dass die Pferde im westlichen Raum gefüttert werden, ist dieser als „Stall“ zu qualifizieren und unterscheidet sich zB von einem Weideunterstand bzw Tierunterstand (vgl LVwG-Tirol 23.03.2021, LVwG-; LVwG-Tirol 14.11.2022, LVwG-; ua).
15. Der Vollständigkeit halber ist zu diesem Vorbringen ergänzend auszuführen, dass Weideunterstände gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 21 TBO 2022 höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten sind, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.
Unbeschadet der im gegenständlichen Fall auch nicht gegeben baulichen Ausgestaltung (vollständige Umschließung und durchgängige Betonbodenplatte) können die westlichen Räume der baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y daher nicht als Weideunterstand qualifiziert werden.
16. Eine „Stallung“ umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben der reinen Unterbringung von Tieren („Stall“) grundsätzlich auch eine damit in Zusammenhang stehende Lagerung von Futtermittel und Streu sowie Geräten zur Tierhaltung und -pflege usw.
In dem im westlichsten Raum der baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y, der zur Gänze eingestreut ist, die Pferde gefüttert werden und sich diese dort auch vor Witterungseinflüssen schützen können sowie in dem unmittelbar daneben befindlichen und zT nur durch Metall-Längstrebe getrennten mittleren Raum Stroh und weitere Sache im Zusammenhang mit der Pferdehaltung untergebracht werden, haben sich seitens des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken gegen die im bekämpften Bescheid gewählte Formulierung zur Untersagung der weiteren Benützung dieser beiden Räume als „Stallung“ ergeben.
17. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und war diese daher abzuweisen.
Obwohl sich der Umfang der Benützungsuntersagung in gebotener Zusammenschau des bekämpften Bescheides bereits zweifelsfrei aus diesem ergibt – wurde der Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich des räumlichen Umfangs der Benützungsuntersagung lediglich zur weiteren Klarstellung noch konkretisiert.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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