LVwG T LVwG-2023/20/2694-2

LVwG-2023/20/2694-2Landesverwaltungsgericht06.12.2023

Regest

Schwerer Verstoß<br/>Handy, Telefonieren am Steuer<br/>Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung<br/>Probeführerscheinbesitzer<br/>Bindungswirkung<br/>Dritte Probezeitverlängerung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/2694-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.2694.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.07.2023, ***, wegen einer Aufforderung gemäß § 4 Abs 5 Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ein von einem Amtsarzt der Landespolizeidirektion Tirol erstelltes Gutachten beizubringen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen seiner Gruppe gesundheitlich geeignet sei, wofür es notwendig sei, dass er zu dieser Untersuchung eine verkehrspsychologische Stellungnahme beibringe.

In der Begründung verwies die Behörde auf § 4 Abs 5 Führerscheingesetz (FSG). Demnach habe der Besitzer einer Lenkberechtigung, wenn er innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit neuerlich einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begehe oder neuerlich gegen § 4 Abs 7 FSG verstoße, das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und sei dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer habe am 14.04.2023 um 02.00 Uhr in Z, Adresse 1, als Probeführerscheinbesitzer das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und während des Lenkens mit dem Handy hantiert. Dies sei gemäß § 102 Abs 3 5. Satz KFG verboten. Die angeführte Übertretung stelle einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2a FSG dar. Dies bedeute somit die vierte Verlängerung der Probezeit.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte darin zusammenfassend vor, dass er das für die gegenständliche Aufforderung maßgebliche Delikt (Verstoß gegen das Handyverbot nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG) nicht begangen habe. Er habe lediglich, als die Ampel bei der Kreuzung auf „Rot“ geschaltet habe, sein Fahrzeug zum Stehen gebracht und das neben ihm am Beifahrersitz liegende Mobiltelefon zur Hand genommen, den Bildschirm des Handys beleuchtet und die Uhrzeit vom Sperrbildschirm abgelesen.

Genau dieser Vorgang sei vom Polizeibeamten beobachtet worden. Dieser habe ihn in der Folge aufgehalten und zur Rede gestellt. Die Erklärung, lediglich die Zeit abgelesen zu haben, sei ihm nicht geglaubt worden. Der Bildschirm sei nie entsperrt worden und hätte er auch keine Funktion des Mobiltelefons benutzt. Der Vorgang sei während des Stillstands vor der roten Ampel erfolgt. Die Aufmerksamkeit sei während des gesamten Vorgangs immer auf das Verkehrsgeschehen gerichtet gewesen. Sein Fahrverhalten und auch seine Interaktion mit den Beamten sei völlig korrekt gewesen. Er hätte sich vor Ort auch einem Drogentest unterziehen müssen, der naturgemäß negativ ausgefallen sei. Er hätte die Strafe für das Hantieren mit dem Mobiltelefon bezahlt. Dies sei daran gelegen, dass er durch das autoritäre Verhalten des Beamten und den demütigenden Drogentest eingeschüchtert gewesen sei.

Es sei der Eindruck entstanden, dass ihm sein früheres Fehlverhalten (er sei vor 2 Jahren positiv auf THC getestet worden und sei ihm deshalb auch zeitweise die Lenkberechtigung entzogen worden) angelastet worden sei. Er müsse auch nach wie vor regelmäßig einen negativen Drogentest abliefern. Das habe er auch immer zeitgerecht getan. Er hätte sich auch keinerlei Fehlverhalten zuschulden kommen lassen.

Eine weitere Schulung und ein verkehrspsychologisches Gutachten verbunden mit einer nochmaligen Verlängerung des Probeführerscheins würden für ihn eine enorme finanzielle und zeitliche Belastung darstellen und ihn in seinem beruflichen Vorankommen behindern

Mit Schreiben vom 07.11.2023 legte die Landespolizeidirektion Tirol diese Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte von der Landespolizeidirektion Tirol die (bescheidmäßigen) Anordnungen der Absolvierung einer fehlenden Ausbildungsstufe im Rahmen der Mehrphasen-Ausbildung (samt Probezeitverlängerung) ein. Das Landesverwaltungsgericht hat in den vorgelegten Akt Einsicht und Beweis aufgenommen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2002 geboren. Mit 02.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bezüglich der Klasse B erteilt, dies mit einer Probezeit bis zum 02.03.2024. Die Erteilung der Führerscheinklasse A2 erfolgte am 31.08.2021. Es kam bislang zu insgesamt vier Probezeitverlängerungen. Die erste Probezeitverlängerung erfolgte im Zusammenhang mit einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), die auch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung vom 05.10.2021 bis 30.11.2022 führte. Zweimal kam es zu Probezeitverlängerungen im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Absolvierung der Mehrphasenausbildung, nämlich einmal mit Bescheid vom 05.07.2022, Zl ***, verbunden mit der zweiten Verlängerung der Probezeit, sowie ein weiteres Mal mit Bescheid vom 19.04.2023, Zahl ***, verbunden mit der dritten Probezeitverlängerung)

Am 14.04.2023 um 02.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einer Polizeistreife wegen des Benützens des Mobiltelefons während des Lenkens beanstandet und wurde dies schließlich wegen Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz KFG eine Organstrafverfügung geahndet.

Dieser (schwere) Verstoß führte letztlich mit Bescheid vom 15.05.2023, Zahl ***, zu einer Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 FSG iVm § 4 Abs 6 Z 2a FSG sowie zu einer weiteren (vierten) Probezeitverlängerung. Der amtshandelnde Polizist richtete in der Folge eine „Mitteilung gemäß § 4 Abs 3/§ 4 Abs 7 FSG“ an die Behörde.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in die von der Behörde übermittelten Unterlagen. Vom Landesverwaltungsgericht wurden auch die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Absolvierung der Mehrphasen-Ausbildung eingeholt und in diese Einsicht genommen.

IV.Rechtsgrundlagen

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I Nr. 76/2019 (§ 4) und BGBl I Nr 61/2011 (§ 4c) sind gegenständlich von Belang (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht):

§ 4

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

[…]

2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

[…]“

Folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl 267 idF BGBl I 2020/134, ist von Belang:

„§ 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

[…]

(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. […]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Im Zuge der 18. FSG-Novelle (BGBl I Nr 15/2017) wurde eine Übertretung gemäß § 102 Abs 3 5. Satz KFG („Telefonieren am Steuer“) in den Katalog der (für Probeführerscheinbesitzer mit besonderen Rechtfolgen verbundenen) schweren Verstöße des § 4 Abs 6 FSG aufgenommen. Im Falle der Begehung und Feststellung einer Übertretung gemäß § 102 Abs 3 5. Satz KFG ist auch eine Bestrafung (an Ort und Stelle) mittels Organstrafverfügung möglich.

Wenn eine Übertretung gemäß § 102 Abs 3 5. Satz KFG mit einer Organstrafverfügung geahndet wird, geht von dieser eine Bindungswirkung aus, was bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Anordnung irgendwelcher Sanktionen für Probeführerscheinbesitzer ohne weitere Tatprüfung von der Begehung dieser Übertretung auszugehen ist, sodass sich die Behörde im nachgeordneten führerscheinrechtlichen Verfahren nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob die Tat auch wirklich begangen wurde.

Für das gegenständliche Verfahren ist allerdings wesentlich, dass § 4 Abs 5 FSG in Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid von der Behörde auferlegten Rechtsfolgen (nämlich der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) darauf abstellt, dass vom Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit ein neuerlicher Verstoß gemäß § 4 Abs 6 oder Abs 7 begangen wird.

Im gegenständlichen Fall wurden mit Bescheid vom 19.04.2023 fehlende Ausbildungsmodule der Mehrphasen-Ausbildung in Bezug auf die Klasse A angeordnet und gleichzeitig ausgesprochen, dass sich die Probezeit gleichzeitig - zum dritten Mal - um ein weiteres Jahr verlängert. Gemäß § 4c Abs 2 4. Satz ist die Probezeitverlängerung untrennbar mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verbunden.

Die von der Behörde als Anlasstat für die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme herangezogene Anlasstat (ein schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2a FSG) wurde am 14.04.2023, somit vor der dritten Probezeitverlängerung, begangen. Es fehlt daher an den Voraussetzungen zur Auferlegung der im angefochtenen Bescheid näher umschriebenen Anordnungen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Formulierung in § 4 Abs 5 FSG „wonach die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären“ habe, so zu verstehen ist, dass sich der Besitzer der Lenkberechtigung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und dafür eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat (vgl VwGH 09.12.2012, Ra 2019/11/0162).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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