LVwG T LVwG-2023/40/2257-1

LVwG-2023/40/2257-1Landesverwaltungsgericht05.12.2023

Regest

Beauftragung<br/>Tatzeitpunkt unklar<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/2257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.2257.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:03.06.2023, 11:30 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben sich, ohne Ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lassen, obwohl Sie wissen hätten müssen, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Übertretung des § 366 Abs. Zif. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (unbefugte Gewerbeausübung) begeht. Art des Gewerbes: Stuckateur und Trockenbauer, eingeschränkt auf Trockenbau. Beauftragte Person: BB, **** Y, Adresse 3. Es wurden an der Baustelle **** Y, Adresse 2, Einkaufszentrum CC, 1. OG, beim Stadtmarketing Y Trockenbauarbeiten ausgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 367 Z 54 Gewerbeordnung 1994 - Gew01994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

4 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl, Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€660,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass Herr DD von Firma BB schon viele Jahre mit in den Ausbauten beschäftigt sei, sehr viele Kunden habe, einen großen gewerblich angemeldeten Firmen-LKW besitze und somit nicht davon auszugehen war, dass eine unbefugte Gewerbeausübung vorliegen könne und auf alle Fälle dies für sie nicht erkennbar gewesen sei. Sie würden von vielen Kunden wissen, dass die Firma BB gewerblich tätig sei, sie würden immer schriftliche Angebote erhalten und es gebe eine schriftliche Auftragserteilung und dazu in der Folge eine offizielle firmenmäßige Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung der GewO 1994, BGBl Nr 94/1994 in der geltenden Fassung lautet:

„§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

[…]

54. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;

[…]“

III.Erwägungen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten (vgl VwGH 09.04.2013, Zl 2011/04/0019).

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übertretung der ersten Tatbestandsalternative des § 367 Z 54 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle durch die Stadtpolizei Y der im Spruch genannten Baustelle und nicht den - offensichtlich unbekannten - Zeitpunkt der Auftragserteilung gewählt. Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen § 44a Z 1 VStG iVm § 367 Z 54 GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Tatzeitpunktes.

Sohin war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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