LVwG T LVwG-2023/12/1899-9

LVwG-2023/12/1899-9Landesverwaltungsgericht05.12.2023

Regest

Keine Externistenprüfung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/1899-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.1899.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2023, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch nach Anführung der Tatzeit (01.06.2022 – 08.07.2022) und des Tatortes (X, Mittelschule X) wie folgt zu lauten hat:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte des Kindes: BB, geb. XX.XX.XXXX zu verantworten, dass Ihr Sohn im Zeitraum: 01.06.2022 - 08.07.2022 keine Externistenprüfung an der Mittelschule X abgelegt hat. Die Externistenprüfung ist verpflichtend, wenn das Kind häuslich unterrichtet wird. Eine Einladung zur Externistenprüfung ist erfolgt. Sie sind daher als Erziehungsberechtigte Ihrer Verpflichtung, für die Ablegung der Prüfung gemäß § 11 Schulpflichtgesetz zu sorgen, nicht nachgekommen.“

Weiters hat im Spruch die übertretene Norm zu lauten:

„§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 in der Fassung BGBl I Nr 35/2018 in Verbindung mit § 11 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 in der Fassung BGBl I Nr 232/2021“

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2023, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:01.06.2022 – 08.07.2022

Ort:X, Mittelschule X

Sie haben es als Erziehungsberechtigte des Kindes: BB, geb. XX.XX.XXXX, zu verantworten, dass Ihr Sohn im Zeitraum: 01.06.2022 - 08.07.2022 keine Externistenprüfung abgelegt hat.

Die Externistenprüfung ist verpflichtend, wenn das Kind häuslich unterrichtet wird.

Die Einladung zur Externistenprüfung wurde von der Musikmittelschule W an Sie übermittelt. Mit der Einladung wurden auch die Prüfungstage bekannt gegeben:

Dienstag, 07.06.2022 von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Mittwoch, 08.06.2022 von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Donnerstag, 09.06.2022 von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag, 10.06.2022 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Die Externistenprüfung ist verpflichtend, wenn das Kind häuslich unterrichtet wird.

Die Bildungsdirektion für Tirol hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt, dass die Schülerin/der Schülerin Lederer Leonie, geb. XX.XX.XXXX, nicht zur Externistenprüfung im Rahmen des häuslichen Unterrichts angetreten ist und somit die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 nicht erfüllt hat. Sie sind daher als Erziehungsberechtigte Ihrer Verpflichtung, für die Ablegung der Prüfung gemäß § 11 Schulpflichtgesetz zu sorgen, nicht nachgekommen.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I Nr 96/2022, begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl I Nr 96/2022, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 15.06.2023 zugestellt. Mit eingeschriebenem Brief – aufgegeben am 12.07.2023 - wurde sohin fristgerecht eine Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass mit der gegenständlichen Begründung die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin bemängelte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, zumal ihr vorgeworfen worden sei, dass ihr Sohn oder auch die Schülerin CC, die nicht ihre Tochter sei, nicht die Externistenprüfung abgelegt hätten. Auch sei die Behauptung unzutreffend, dass eine Einladung der Musikmittelschule W an sie übermittelt worden sei. Auch habe sie keinerlei Kontakt mit den Behörden gehabt, sodass zu Unrecht in der Begründung auf ihr Vorbringen zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens und bei der Strafbemessung auf vorgelegte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Bezug genommen worden sei. Soweit ihr scheinbar die Aufgabe übertragen worden sei, dass eine Externistenprüfung bei der Musikmittelschule W zu absolvieren wäre, sei dieser Vorwurf zu Unrecht erhoben worden, weil sie von dieser Schule keine Einladung erhalten habe. Der Vorwurf bestehe auch deshalb nicht zu Recht, weil eine Gleichwertigkeitsprüfung über ein Forschungsprojekt durchgeführt worden sei. Dies hätte von der Behörde anerkannt werden müssen. Die Gleichwertigkeitsprüfung sei durchgeführt worden, weil keine zwei Prüfungskommissionen eingerichtet gewesen seien, die Rahmenbedingungen im laufenden Schuljahr geändert worden seien und dies der ausdrückliche Wunsch ihres Sohnes gewesen sei.

Zum Ende des Schuljahres 2020/21 habe sie aktiv nach einer geeigneten Prüfungsschule gesucht und mit der Schuldirektorin einer Prüfungsschule in Salzburg bereits im September konkrete Prüfungsdaten sowie eine vorläufige Stoffeingrenzung festgelegt. Aufgrund von Gerüchten über Zuweisungen zu Prüfungsschulen sei sie zu Schulbeginn bemüht gewesen, die zugewiesene Schule zu ermitteln. Im Oktober sei auf Nachfragen mitgeteilt worden, dass sie die endgültige Zuweisung erst Ende Mai erfahren würden und die Prüfungen im Juni stattfinden sollten - für Kinder eine unmögliche Situation. Im Rahmen eines Reflexionsgesprächs im Jänner sei X als Prüfungsschule genannt worden. Die Schuldirektorin habe erläutert, dass sie den Stoff eingrenzen würde. Im April sei diese Entscheidung widerrufen worden und sei nun der gesamte Lehrstoff relevant, obwohl in den regulären Schulen nicht alle Schüler den gesamten Lehrstoff vollständig bearbeiten. Arbeiten, die während des Schuljahres ausgeführt worden seien, seien nicht beachtet worden. Ein solches Vorgehen sei nicht altersadäquat. Ihr Sohn habe sich aufgrund dieser signifikanten Änderungen wenige Wochen vor den Prüfungsterminen entschieden nicht anzutreten. Die Beschwerdeführerin habe dafür gesorgt, dass nach dem häuslichen Unterricht eine Gleichwertigkeitsprüfung absolviert werde. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie nicht wissen, dass diese Prüfung von der Behörde möglicherweise nicht anerkannt werden würde. Ein Verschulden liege daher nicht vor. Auch wenn es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle, sei die Behörde dennoch verpflichtet, das Vorliegen eines Verschuldens zu prüfen. Sie habe jedenfalls alles unternommen, um einen dem Gesetz entsprechenden Hausunterricht durchzuführen. Weiters bemängelte die Beschwerdeführerin Datenschutzverletzungen bei der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses und dass im Spruch die Schülerin CC, geb. am XX.XX.XXXX, erwähnt werde. Sie behalte sich rechtliche Schritte gegen die beteiligten Behörden sowie die privat haftenden Beamten vor. Weiters liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Straferkenntnis nicht unterschrieben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, durch wen das Straferkenntnis erlassen worden sei. Rechts oben auf der ersten Seite scheine DD auf, am Ende des Straferkenntnisses heiße es „Für den Bezirkshauptmann EE“, handschriftlich unterschrieben sei das Straferkenntnis nicht.

Es wurden daher die Anträge gestellt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

Mit E-Mail vom 17.08.2023 hat die Bildungsdirektion Tirol die wesentlichen Aktenbestandteile betreffend die Schulpflichterfüllung des mj BB vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 wurde eine Vertagungsbitte in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 durch die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt FF vorgelegt, in der sich der Rechtsvertreter auf eine Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO berufen hat, sodass die mündliche Verhandlung auf den 09.11.2023 verschoben wurde.

Mit Schriftsatz vom 01.11.2023 wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingebracht, mit der die chronologische Abfolge der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Schulpflichterfüllung von BB in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 dargestellt und mit zahlreichen Dokumenten belegt wurde. Weiters wurde nochmals das Recht auf häuslichen Unterricht nach Art 17 StGG eingefordert, die Vorteile eines „alternativen Bildungsweges“ dargestellt und bemängelt, dass das lediglich in ausgedruckter Form vorhandene Straferkenntnis in seiner derzeitigen Form nicht digital rückführbar sei. Es fehle eine gültige Amtssignatur und eine gültige Unterschrift. Infolge der Tatsache, dass im Straferkenntnis personenbezogene Daten eines Dritten angeführt seien, liege eine Verletzung des Datenschutzrechts vor. Vor diesem Hintergrund bestehe die begründete Besorgnis, dass möglicherweise auch sensible Daten ihres Sohnes in einem anderen Straferkenntnis unzulässigerweise verarbeitet worden seien.

Mit E-Mail vom 08.11.2023 wurden der Zurückweisungsbescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 11.08.2022 samt Zustellnachweis sowie der Zustellnachweis betreffen den Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022, GZ:***, von der genannten Behörde vorgelegt.

Mit E-Mail vom 09.11.2023, 10:33 Uhr, wurden von der belangten Behörde unter anderem die Einladung zur Externistenprüfung sowie die Bekanntgabe der Termine durch die Mittelschulde X vom 20.05.2022 sowie das Prüfungsprotokoll zur Externistenprüfung des BB am 01.06.2022, wonach dieser nicht angetreten ist, übermittelt.

Am 09.11.2023, 14.00 Uhr fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des mj BB, geb. am XX.XX.XXXX.

Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht für BB angezeigt und von der Bildungsdirektion Tirol nicht untersagt (Anzeige der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021, Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 14.07.2021, GZ: ***) und sodann auch umgesetzt.

Die Einladung zur Externistenprüfung an der Mittelschule X für die Prüfungstermine am 01.06. (Englisch/Bewegung und Sport), 02.06. (Mathematik/Werken), 03.06. (Deutsch/Ernährung und Hauswirtschaft), 13.06. (Biologie/Musik/Bildnerische Erziehung), 14.06. (Geographie/Geschichte), 15.06.2022 (Physik/Chemie) wurde an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die Prüfungstermine wurden bekanntgeben und auch im Schreiben der Bildungsdirektion Tirol, mit dem der häusliche Unterricht nicht untersagt wurde, wird explizit auf die Notwendigkeit der Ablegung der Externistenprüfung hingewiesen.

Die Externistenprüfung wurde am Ende des Schuljahres 2021/2022 von BB nicht abgelegt (vgl Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 10.08.2022, GZ: ***).

III.Beweiswürdigung:

Die Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2021/22 vom 23.06.2021 durch die Beschwerdeführerin und die Nichtuntersagung des häuslichen Unterrichts laut Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 14.07.2021, GZ: ***, wurden von der Bildungsdirektion Tirol mit E-Mail vom 17.08.2023 (OZl 3) dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Bereits anlässlich der Nichtuntersagung des häuslichen Unterrichts wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen und das Externistenprüfungszeugnis im Original bis spätestens 08.07.2022 vorzulegen ist.

Die Einladung zur Externistenprüfung samt Bekanntgabe der Prüfungstermine wurde durch die Mittelschule X an die Beschwerdeführerin übermittelt (vgl die von der belangten Behörde mit E-Mail vom 09.11.2023 (OZl 8) vorgelegten Unterlagen der Mittelschule X sowie die mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.11.2023 vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin, worin sich ebenfalls unter lit r die Einladung zur Externistenprüfung findet).

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich bestätigt, dass ihr Sohn im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch häuslichen Unterricht erfüllt und die Externistenprüfung für das Schuljahr 2021/22 nicht abgelegt hat:

„Ich bin die Mutter des BB. Mein Sohn hat im Schuljahr 2021/22 im häuslichen Unterricht seine Schulpflicht erfüllt. Ich habe ursprünglich zahlreichen Schriftkontakt und persönlichen Kontakt mit Schulen gehabt und mich erkundigt, wie konkret diese Externistenprüfung ablaufen soll.

Als uns im April 2022 mitgeteilt wurde, dass nun alles anders ist, habe ich dann nicht die in der Mittelschule X geplante Externistenprüfung meinen Sohn ablegen lassen.

Er selbst hat sich sehr unsicher gefühlt und wollte diese Prüfung nicht mehr ablegen, weil er nicht gewusst hat, was nun auf ihn zukommt.

Er hat deshalb eine Gleichwertigkeitsprüfung abgelegt. Diese Gleichwertigkeitsprüfung geht von der Bewegung 2020 aus und ich habe sie als sinnvoll erachtet, statt der Externistenprüfung. Es haben viele Familien solche Gleichwertigkeitsprüfungen ihre Kinder ablegen lassen und insofern habe ich schon auch gehofft, dass diese von der Behörde anerkannt wird. Aber bei einer Behörde selbst darüber erkundigt, ob diese die Externistenprüfung ersetzen kann, habe ich nicht.

Mein Sohn ist dann zur Externistenprüfung nicht angetreten. Wir haben in diesem Zusammenhang gar nichts mehr unternommen, sondern sind einfach bei der Prüfung nicht erschienen.“

Mit diesen Ausführungen übereinstimmend findet sich in den von der Bildungsdirektion Tirol (OZl 3) vorgelegten Unterlagen ein Schreiben der Bildungsdirektion Tirol an die belangte Behörde vom 10.08.2022, mit dem mitgeteilt worden ist, dass der mj BB nicht zur Externistenprüfung angetreten ist.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022 (im Folgenden: SchulpflichtG), lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11.

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) ….

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 25

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

(1) …

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 Abs 2 SchulpflichtG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs 4 SchulpflichtG ist der zureichende Erfolg eines im Abs 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Aus obigen Feststellungen hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der mj Sohn BB (geb. XX.XX.XXXX) im Schuljahr 2021/22 die gesetzliche Schulpflicht durch häuslichen Unterricht erfüllt hat. Bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 hat er nicht die Externistenprüfung an der Mittelschule X abgelegt.

Seitens der Mittelschule X ist eine Einladung zur Externistenprüfung erfolgt und wurden die Termine für die einzelnen Prüfungen bekannt gegeben. Zudem wurde bereits mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol, mit dem der häusliche Unterricht nicht untersagt worden, ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Ablegung der Externistenprüfung hingewiesen, sodass insoweit entsprechende Maßnahmen nach § 25 Abs 2 SchulpflichtG vorliegen.

Aus den Feststellungen ergibt sich daher zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklich hat.

Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Es schadet auch nicht, dass die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides fehlerhaft war, weil das Landesverwaltungsgericht diesen Mangel des Straferkenntnisses im Rahmen seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nach § 50 VwGVG 2014 ebenfalls sanieren kann (vgl VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0084 ua). Soweit Datenschutzverletzungen moniert werden, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sein könnte und ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine solche Verletzung nicht im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln wäre.

Auch die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann schon allein aufgrund der in Art 14 Abs 7a B-VG verankernden Schulpflicht keine Verfassungswidrigkeit der in § 11 Abs 4 SchulpflichtG angeordneten jährlichen Überprüfung erkannt werden und ist aus diesem Grund auch ein Verstoß gegen Art 17 StGG nicht gegeben (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolgs von schulpflichtigen Schülern und Schülerinnen dienen, nicht entgegengehalten werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 11 SchulpflichtG, BGBl Nr 76/1985, idF BGBl I Nr 37/2023, und der §§ 42 und 73 Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, idF BGBl I Nr37/2023, sind auch aktuell beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden, sodass ein diesbezüglicher Antrag auf Gesetzesprüfung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist (vgl Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 21.09.2023, G 224-225/2023-4).

Aus § 42 Schulunterrichtsgesetz ergibt sich, was unter der in § 11 Abs 4 SchulpflichtG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs 4 SchulpflichtG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) abgelegten Prüfung erbracht werden kann. Daraus lässt sich ableiten, dass die in § 11 Abs 4 SchulpflichtG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 Schulunterrichtsgesetzes unterliegt (vgl VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007 mit weiteren Nachweisen).

Da sohin der „Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs 4 SchulpflichtG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegten Prüfung erbracht werden kann (vgl VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190 mit weiteren Nachweisen), kann die „Gleichwertigkeitsprüfung“ bzw vorgelegte „Reifegrad-Reflektion von BB “ die Externistenprüfung nach § 42 Schulunterrichtsgesetz gerade nicht ersetzen.

Bereits mit der Nichtuntersagung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2021/22 (Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 14.07.2021) wurde auf die Verpflichtung, vor Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule abzulegen ausdrücklich hingewiesen. Den Eltern und Kindern, die am häuslichen Unterricht teilnehmen, muss klar sein, welche Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung des im häuslichen Unterricht erworbenen Wissens an sie gestellt werden. Eltern oder Erziehungsberechtigte, die sich freiwillig hierfür entscheiden, haben damit auch für die Ablegung einer Externistenprüfung Sorge zu tragen. Dass es Änderungen bei den Modalitäten der Externistenprüfung gegeben hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. In diesem Zusammenhang hat bereits der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die Änderungen durch die Novelle BGBl I Nr 232/2021 an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 SchulpflichtG genannten Schule nichts geändert hat (vgl § 11 Abs 4 erster Satz SchulpflichtG, in dem durch die genannte Gesetzesnovelle lediglich der Zeitraum für die Ablegung dieser Prüfung mit „zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres“ festgelegt wurde). Auch beim Verfassungsgerichtshof sind hinsichtlich der Änderungen des § 11 SchulpflichtG durch BGBl I Nr 232/2021 keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden (vgl den Ablehnungsbeschluss des VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiter EE, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.

Hiezu ist auszuführen, dass nach § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Grundsätzlich sind gemäß § 18 Abs 3 AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides besteht. Dabei schadet es nicht, dass als Sachbearbeiter rechts oben am Straferkenntnis ein anderer Mitarbeiter („DD“) aufscheint, zumal durch die Fertigung „Für den Bezirkshauptmann EE“ und aus der einliegenden Dokumentation klar erkennbar ist, dass die Fertigung und Genehmigung durch EE erfolgt ist [arg: „Genehmigt am/um 25.05.2023 11:29:55, Genehmigt von: EE (KU)“], etwaige Vorbereitungsarbeiten durch andere Sachbearbeiter sind rechtlich nicht relevant.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „GG.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die „Gleichwertigkeitsprüfung“ ersetzt – wie oben bereits ausgeführt – nicht die geforderte Externistenprüfung. Die Beschwerdeführerin hat dazu selbst eingestanden, dass sie sich über diese Frage nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat. Die bloße Vermutung, dass eine solche Gleichwertigkeitsprüfung die Externistenprüfung ersetzen könnte, entschuldigt die Beschwerdeführerin nicht. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie alles unternommen, um einen dem Gesetz entsprechenden Hausunterricht durchzuführen, irrt sie. Die Beschwerdeführerin hätte ihrem Sohn - bereits während Monate im häuslichen Unterricht - begreiflich machen müssen, dass am Ende des Jahres eine Externistenprüfung abzulegen sein wird und ihn dahingehend vorbereiten müssen. Eine derartige Vorbereitung hätte jedenfalls zur Bereitschaft ihres Sohnes führen müssen, sich der Prüfung zu stellen.

Es ist daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

Zur Strafbemessung:

Die Nichterfüllung unter anderem der im § 11 SchulpflichtG angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich unterdurchschnittliche Verhältnisse.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl etwa VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.)

Es ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was sich mildernd auswirkt.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal belangte Behörde die Mindeststrafe (Strafrahmen von Euro 110,00 bis Euro 440,00) verhängt hat.

Auch aus spezialpräventiven Gründen, nämlich die Beschwerdeführerin hinkünftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, vor allem aber unter dem Aspekt der Generalprävention, nämlich anderen Erziehungsberechtigten von schulpflichtigen Kindern aufzuzeigen, dass Verpflichtungen nach dem SchulpflichtG ernst zu nehmen sind, ist die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) jedenfalls geboten ist.

Im Zusammenhang mit § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 letzter Absatz VStG kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung (§ 21 Abs 1 VStG) zurückgegriffen werden, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Ein derartig geringfügiges Verschulden ist gegenständlich nicht zu erblicken. Auch überwiegen die Milderungsgründe nicht die Erschwerungsgründe, sodass die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) ausgeschlossen ist.

Dabei hatte eine Präzisierung des Spruches bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (vgl VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033; 27.06.2022, 2021/03/0328). Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl etwa VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023, mwN, 08.03.2023, Ra 2022/03/0103 uva). Mit dem gegenständlichen Spruch wurde unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes Mittelschule X der Beschwerdeführerin vorgeworfen, es als Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb. XX.XX.XXXX zu verantworten, dass ihr Sohn im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 08.07.2022 keine Externistenprüfung abgelegt hat. Damit hat die belangte Behörde ausreichend die „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens umschrieben. Die zusätzlich, offensichtlich falsche Anführung einer Einladung zur Externistenprüfung von der Musikmittelschule W und die Anführung der Anzeige der Bildungsdirektion Tirol betreffend eines fremden Schulkindes wird durch die Spruchkonkretisierung auf Beschwerdeebene beseitigt und schadet insoweit nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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