LVwG T LVwG-2022/42/2658-3

LVwG-2022/42/2658-3Landesverwaltungsgericht05.12.2023

Regest

Baustelleneinrichtung<br/>bauliche Anlage<br/>Gebäude in Holzbauweise<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/2658-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.2658.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.08.2022, ***, betreffend einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, in der Zeit vom 30.06.2021 bis zum 29.06.2022 auf dem begehbaren Garagendach von Top 1 der Wohnanlage auf Gst. **1, KG Z, Liegenschaftsadresse Adresse 1, **** Z, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne entsprechende Baubewilligung errichtet zu haben und zwar ein Gebäude in Holzbauweise zur Lagerung von Sachen mit einer Grundfläche von 12 m2 und einer Höhe von 2,33 m, gemessen ab der Oberkante des begehbaren Daches, wobei das Gebäude samt begehbarem Dach eine Wandhöhe von 2,80 m gemessen ab dem ursprünglichen Gelände übersteige und sich im Mindestabstandsbereich zum Gst. **2, KG Z, befinde.

Damit habe er gegen § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 verstoßen und sei gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf der Terrasse seiner Erdgeschosswohnung eine einfache Holzhütte aufgestellt hätte, die weder mit dem Boden fest verankert sei noch deren Aufstellung besondere Baukenntnisse erfordere. Als Verwendungszweck sei vom Bauwerber offengelegt worden, dass er die Hütte vorübergehend, also nicht auf Dauer und nur zur Lagerung von Gegenständen nutzen werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers liege daher ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauwerk gar nicht vor.

Am 09.11.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige CC zum Beschwerdevorbringen befragt wurde. Dieser führte aus wie folgt:

Es ergeht an den Sachverständigen die Frage, ob im gegenständlichen Fall die errichtete „Bauhütte“ als bewilligungspflichtige bauliche Anlage anzusehen ist. Bei der Beurteilung möge berücksichtigt werden, dass diese „Bauhütte“ auf einem Garagendach errichtet wurde.

Der Sachverständige führte aus wie folgt:

„Ich möchte grundsätzlich darauf verweisen, dass es ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.08.2022, Zl LVwG-***, gibt, in welchem die vorhingestellte Frage bereits rechtlich geklärt wurde und zwar dahingehend, dass es sich vorliegend um keine Baustelleneinrichtung und um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt.

Der Vorsitzende schränkt die Frage insofern ein, als es sich bei der Beurteilung, ob es sich um eine Baustelleneinrichtung handelt, um eine reine Rechtsfrage handelt, sodass die Frage an den Sachverständigen gerichtet wird, ob es sich hier um eine bauliche Anlage handelt, für die bautechnische Kenntnisse erforderlich sind?

Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass die gegenständliche bauliche Anlage aufgrund der Erfordernisse des § 18 TBO als bauliche Anlage einzustufen ist, da dadurch auf die darin näher definierten allgemeinen bautechnischen Kenntnisse Einfluss genommen wird. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass die gegenständliche bauliche Anlage auf einer Deckenkonstruktion über der Garage aufgestellt wurde, wodurch es aus fachlicher Sicht notwendig erscheint, eine entsprechende konstruktive Verankerung auf der Unterkonstruktion vorzunehmen, um die auftretenden örtlichen Windlasten aufnehmen zu können, da bei einer unsachgemäßen Befestigung eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befrägt den Sachverständigen, ob es nicht doch vorliegend einen Unterschied macht und zwar dahingehend, als die „Bauhütte“ auf einer Garage errichtet wurde und auf dieser Terrasse lose in Art einer Fertigbauhaushütte gestellt wurde? Diese Hütte ist mit dem Untergrund in keiner Weise verbunden.

Der Sachverständige führt aus, wie folgt:

Im Hinblick auf die erforderliche Befestigung wird auf die bereits zuvor getroffene Aussage verwiesen.

Im Hinblick auf die angesprochene Höhe von 2,80 m darf festgehalten werden - dies aus meiner fachlichen Ansicht - dass die hier angesprochene Ausnahmeregelung, dass für bauliche Anlagen mit einer Fläche von unter 15 m² und einer maximalen Höhe von 2,80 m keine Bewilligungspflicht erforderlich ist – dies gilt auch für eine entsprechende Anzeigepflicht – nur unter der Voraussetzung gilt, dass derartige bauliche Anlagen auf dem Gelände und nicht auf baulichen Anlagen aufgestellt werden. Dies aufgrund des Umstandes, da sich ansonsten bei baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich, wo eine mittlere Wandhöhe von 2,80 m möglich wäre und diese baulichen Anlage mit einer maximalen Absturzsicherung von 1 m Höhe ausgestattet werden dürften im Falle, dass diese Ausnahmeregelung auch hier anzuwenden wäre, eine wesentlich höhere Überschreitung der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe ergeben würde. Dadurch wird massiver Einfluss auf die Nachbargrundstücke genommen.

Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.“

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2021, GZ: *** wurde dem Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für einen Wintergartenzubau auf Gst **1 erteilt.

Mit dem Bau des Wintergartenzubaus wurde bis heute nicht begonnen.

Mit Eingabe vom 28.05.2021 meldete der nunmehrige Beschwerdeführer die Errichtung einer Baustelleneinrichtung auf Gst **1, KG Z, nämlich die Errichtung einer Baueinrichtungshütte für einen Zubau „Wintergarten-Photovoltaikanlage Pergola offen Pflanzenbewuchs Gerippe Holz“.

Vom Beschwerdeführer wurde auf Gst **1, KG Z, tatsächlich ein Gebäude in Holzbauweise auf dem begehbaren Garagendach von Top 1 mit einer Grundfläche von 12 m² und einer Höhe von 2,33 m, gemessen ab der Oberkante des begehbaren Daches, errichtet. Insgesamt überstieg das zwischenzeitlich wieder entfernte Gebäude samt begehbarem Dach eine Wandhöhe von 2,80 m gemessen ab dem ursprünglichen Gelände. Das Gebäude befand sich im Mindestabstandsbereich zum Gst **2, KG Z.

Das streitgegenständliche Gebäude hat im angelasteten Tatzeitraum vor Ort bestanden.

Im Gebäude werden den Dämmmaterialien, eine Leiter, diverse Wasserwaagen und Kleinteile wie Schrauben, Kabel, Kübel, etc, gelagert.

Für das gegenständliche Gebäude lag keine Baubewilligung bzw Bauanzeige vor.

Mit Eingabe vom 26.11.2021 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit, dass der Baubeginn für den Wintergartenzubau wahrscheinlich im ersten Halbjahr 2022 stattfinden werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Errichtung einer Baustelleneinrichtung nur in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Baubeginn möglich sei. Das errichtete Häuschen sei bereits im Mai 2021 aufgestellt worden. Ein wahrscheinlicher Baubeginn sei für das erste Halbjahr 2022 bekanntgegeben worden. Diese Zeitspanne stehe in keinem Naheverhältnis. Sollte bis Ende Mai 2022 kein tatsächlicher Baubeginn stattfinden, sei das Häuschen zu entfernen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 verpflichtet, die widerrechtlich auf Gst **1, KG Z, errichtete „Hütte“ auf dem begehbaren Garagendach der Wohnung Top 1 bis längstens 25.7.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Nach Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt. Begründend wurde von der Baubehörde I. Instanz dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.05.2021 die Errichtung einer Baustelleneinrichtung auf Gst **1, Lage: begehbares Dach der Garage von Top 1, bekanntgegeben habe. In der Beschreibung sei angegeben, dass die errichtete Hütte als Baustelleneinrichtung für den geplanten Wintergartenzubau, bewilligt mit Bescheid vom 23.08.2021, Zl ***, benötigt werde. Da sich die Hütte auf dem begehbaren Dach einer Garage von Top 1 auf Gst **1 befinde und es sich nicht um eine Baustelleneinrichtung, sondern um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle, sei um deren Genehmigung beim Gemeindeamt Z anzusuchen. Die Hütte befinde sich auf dem Dach einer begehbaren Garage. Die gemäß § 6 Tiroler Bauordnung 2022 zulässige Gebäudehöhe von 2,80 m im Mindestabstandsbereich werde überschritten. Die errichtete bauliche Anlage sei nicht bewilligungsfähig. In einer dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die benötigten Materialien des Bauvorhabens noch nicht coronabedingt zur Gänze angeliefert worden seien. Es würden noch wichtige Teile von der Photovoltaikanlage bzw vom Wintergarten fehlen. Jene Teile, die zwischenzeitlich angeliefert worden seien, würden derzeit in der Bauhütte lagern. Deshalb sei die Bauhütte für ihn unverzichtbar. Er bitte um Verständnis, dass aufgrund von Corona seine Lieferanten enorme Probleme bei der Materialbeschaffung hätten. Der Baubeginn werde wahrscheinlich im zweiten Halbjahr 2022 stattfinden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.08.2022, LVwG-***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der Begründung des Erkenntnisses ist wörtlich wie folgt zu entnehmen:

„Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer ein Gebäude in Holzbauweise mit einer Grundfläche von ca 12 m² auf dem begehbaren Garagendach von Top 1 auf Gst **1, KG Z, errichtet hat. Die Höhe der Hütte beträgt 2,33 m, gemessen ab der Oberkante des begehbaren Daches der Garage. Das gegenständliche Gebäude dient der Lagerung von Sachen.

Diesbezüglich besteht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um eine Baustelleneinrichtung im Sinne des § 1 Abs 3 lit p TBO 2018 handelt. Nach § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommen. Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie….“ in § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpretation eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung steht. Darin ist insbesonders ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen (…)“

Es kann überhaupt nur im Falle des Vorliegens einer Baustelle, der die konkreten Einrichtungen wie zum Beispiel Baucontainer dienen, ein grundsätzlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 in Betracht kommen (vgl dazu schon bereits LVwG-***).

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat ein Baubeginn bisher nicht stattgefunden und soll der Baubeginn allenfalls erst im zweiten Halbjahr 2022 erfolgen. Baustelleneinrichtungen können nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden (VwGH 28.10.1997, Zl 97/04/0104). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes kann auch nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baustelleneinrichtungen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden können.

Angesichts der Tatsache, dass das gegenständliche Gebäude bereits im Mai 2021 errichtet worden ist und ein Baubeginn bis dato nicht erfolgt ist, kommt sohin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 nicht in Betracht.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um einen Geräteschuppen, zwar mit einer Grundfläche von weniger als 15 m² und einer Höhe von 2,33 m, sodass ein weder bewilligungs- noch anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 denkbar wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das gegenständliche Gebäude auf dem bereits bestehenden Garagendach errichtet wurde und sohin die maximal zulässige Höhe von 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände) nicht eingehalten ist, weshalb dieser Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung gelangt.

Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich sohin um ein bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022.

Unstrittig ist, dass für das bestehende Gebäude keine Baubewilligung vorliegt. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden ist.

Weiters hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines Abweisungsgrundes (Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen) festgestellt.

Im Hinblick darauf, dass die Leistungsfrist durch die belangte Behörde mit 25.07.2022 festgesetzt wurde, war im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist neu zu bemessen.“

Am 09.11.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch der hochbautechnische Amtssachverständige CC zum Beschwerdevorbringen befragt wurde:

„Es ergeht an den Sachverständigen die Frage, ob im gegenständlichen Fall die errichtete „Bauhütte“ als bewilligungspflichtige bauliche Anlage anzusehen ist. Bei der Beurteilung möge berücksichtigt werden, dass diese „Bauhütte“ auf einem Garagendach errichtet wurde.

Der Sachverständige führt aus wie folgt:

Ich möchte grundsätzlich darauf verweisen, dass es ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.08.2022, Zl LVwG-***, gibt, in welchem die vorhingestellte Frage bereits rechtlich geklärt wurde und zwar dahingehend, dass es sich vorliegend um keine Baustelleneinrichtung und um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt.

Der Vorsitzende schränkt die Frage insofern ein, als es sich bei der Beurteilung, ob es sich um eine Baustelleneinrichtung handelt, um eine reine Rechtsfrage handelt, sodass die Frage an den Sachverständigen gerichtet wird, ob es sich hier um eine bauliche Anlage handelt, für die bautechnische Kenntnisse erforderlich sind?

Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass die gegenständliche bauliche Anlage aufgrund der Erfordernisse des § 18 TBO als bauliche Anlage einzustufen ist, da dadurch auf die darin näher definierten allgemeinen bautechnischen Kenntnisse Einfluss genommen wird. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass die gegenständliche bauliche Anlage auf einer Deckenkonstruktion über der Garage aufgestellt wurde, wodurch es aus fachlicher Sicht notwendig erscheint, eine entsprechende konstruktive Verankerung auf der Unterkonstruktion vorzunehmen, um die auftretenden örtlichen Windlasten aufnehmen zu können, da bei einer unsachgemäßen Befestigung eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befrägt den Sachverständigen, ob es nicht doch vorliegend einen Unterschied macht und zwar dahingehend, als die „Bauhütte“ auf einer Garage errichtet wurde und auf dieser Terrasse lose in Art einer Fertigbauhaushütte gestellt wurde? Diese Hütte ist mit dem Untergrund in keiner Weise verbunden.

Der Sachverständige führt aus, wie folgt:

Im Hinblick auf die erforderliche Befestigung wird auf die bereits zuvor getroffene Aussage verwiesen.

Im Hinblick auf die angesprochene Höhe von 2,80 m darf festgehalten werden - dies aus meiner fachlichen Ansicht - dass die hier angesprochene Ausnahmeregelung, dass für bauliche Anlagen mit einer Fläche von unter 15 m² und einer maximalen Höhe von 2,80 m keine Bewilligungspflicht erforderlich ist – dies gilt auch für eine entsprechende Anzeigepflicht – nur unter der Voraussetzung gilt, dass derartige bauliche Anlagen auf dem Gelände nicht auf bauliche Anlagen aufgestellt werden. Dies aufgrund des Umstandes, da sich ansonsten bei baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich, wo eine mittlere Wandhöhe von 2,80 m möglich wäre und diese baulichen Anlage mit einer maximalen Absturzsicherung von 1 m Höhe ausgestattet werden dürften im Falle, dass diese Ausnahmeregelung auch hier anzuwenden wäre, eine wesentlich höhere Überschreitung der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe ergeben würde. Dadurch wird massiver Einfluss auf die Nachbargrundstücke genommen.

Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.“

Die streitgegenständliche bauliche Anlage wurde zwischenzeitlich entfernt.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage, des Vorbringens des Beschwerdeführers, der im Akt einliegenden Fotos sowie der Beschwerdeverhandlung am 09.11.2023 als erwiesen fest. Die Größe und Situierung des Gebäudes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch der noch nicht stattgefundene Baubeginn beim eigentlichen Bauvorhaben (Wintergartenzubau) wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die gutachterlichen Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC in der Beschwerdeverhandlung waren für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar.

Dass die streitgegenständliche bauliche Anlage vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich entfernt wurde, ergab die Beschwerdeverhandlung am 09.11.2023.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022, LGBl Nr 62/2022) lauten:

„§ 1

Geltungsbereich

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

p) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“

„Verfahrensbestimmungen

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;“

Strafbestimmungen

§ 67 (1) Wer

a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitraum ein Gebäude in Holzbauweise mit einer Grundfläche von ca 12 m² auf dem begehbaren Garagendach von Top 1 auf Gst **1, KG Z, errichtet hatte. Die Höhe der Hütte betrug 2,33 m, gemessen ab der Oberkante des begehbaren Daches der Garage. Das gegenständliche Gebäude diente der Lagerung von Sachen.

Diesbezüglich steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um eine Baustelleneinrichtung handelte.

Nach § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommen. Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie….“ in § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpretation eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung steht. Darin ist insbesonders ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen (…)“

Es kann überhaupt nur im Falle des Vorliegens einer Baustelle, der die konkreten Einrichtungen wie zum Beispiel Baucontainer dienen, ein grundsätzlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 in Betracht kommen (vgl dazu schon bereits LVwG-***).

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat ein Baubeginn bisher nicht stattgefunden.

Baustelleneinrichtungen können nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden (VwGH 28.10.1997, Zl 97/04/0104). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes kann auch nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baustelleneinrichtungen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden können.

Angesichts der Tatsache, dass das gegenständliche Gebäude bereits im Mai 2021 errichtet worden ist und ein Baubeginn bis dato nicht erfolgt ist, kommt sohin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 nicht in Betracht.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Geräteschuppen mit einer Grundfläche von weniger als 15 m² und einer Höhe von 2,33 m, sodass ein weder bewilligungs- noch anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 denkbar wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das gegenständliche Gebäude auf dem bereits bestehenden Garagendach errichtet wurde und sohin die maximal zulässige Höhe von 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände) nicht eingehalten gewesen ist, weshalb dieser Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung gelangte.

Beim gegenständlichen Gebäude handelte es sich sohin – wie das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 09.08.2022, LVwG-***, bereits rechtskräftig entschieden hat - um ein bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022.

§ 67 Abs 1 lit a TBO stellt unter Strafe, wer als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung und abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet eine Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz TBO oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 TBO ausführt.

Unstrittig ist, dass für das bestehende Gebäude keine Baubewilligung vorlag.

Damit steht aber fest, dass die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt ist.

In subjektiver Hinsicht ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung aufzuzeigen. Seine Verantwortung in der Beschwerdeverhandlung am 09.11.2023, wonach aus der von ihm am 28.05.2021 bei der Baubehörde bekanntgegebenen Errichtung einer Baustelleneinrichtung geschlossen werden könne, dass ihm der Bürgermeister die Errichtung der „Hütte“ erlaubt hätte, ist jedenfalls nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der Übertretung glaubhaft zu machen, zumal zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Errichtung einer Baustelleneinrichtung die umgehende tatsächliche Ausführung des eigentlichen Bauvorhabens (Wintergartenzubau) denkbar gewesen ist und daher keine Veranlassung der Baubehörde I. Instanz bestanden hat, auf die Bekanntgabe der Errichtung einer Baustelleneinrichtung baurechtlich zu reagieren.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend hingegen nichts zu werten. Als Verschuldensform war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 200,00 beträgt nicht einmal 1 % des in § 67 Abs 1 TBO vorgesehenen Strafrahmens von € 36.300 und ist unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe schuld- und tatangemessen und auch mit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen in Einklang zu bringen.

Die Vorschreibung der Kosten für das behördliche Strafverfahren ergibt sich aus § 64 VStG und jene des Beschwerdeverfahrens aus § 52 VwGVG.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Hinweis

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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