LVwG T LVwG-2023/41/0264-4

LVwG-2023/41/0264-4Landesverwaltungsgericht30.11.2023

Regest

nicht behobener Formmangel<br/>Landesumweltanwalt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/0264-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.41.0264.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, Z, mitbeteiligte Partei Agrargemeinschaft Y, vertreten durch Obmann AA, X, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 30.12.2022, ***, betreffend naturschutz- und nationalparkrechtliche Bewilligung für Kleinmaßnahmen U,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Antrag vom 04.07.2022 auf Erteilung der naturschutz- und nationalparkrechtlichen Bewilligung für Kleinmaßnahmen am U zur Sicherung der Infrastruktur mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen wird.

2. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Agrargemeinschaft Y die wasser-, naturschutz- und nationalparkrechtliche Bewilligung zur Durchführung von 6 näher konkretisierten Kleinmaßnahmen entlang des U auf Gst. **1, und **2, KG W erteilt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes. Ausgeführt wird darin unter anderem, dass bereits im behördlichen Verfahren eingewendet worden sei, dass sich im gegenständlichen Planungsbereich mehrere FFH-LRT (u.a. FFH ***, ***) und Vorkommen der deutschen Tamariske (Myricaria germanica), einer nach Anlage 2 der TNSchV 2006 gänzlich geschützten Art befinden würden. Aus den von der Nationalparkverwaltung vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass sich in der Nähe der Manipulationsflächen - bei welchen es sich um Flächen innerhalb des Nationalparks Hohe Tauern, welcher außerdem ein Natura 2000-Gebiet darstelle - geschützte Arten und Lebensräume befinden würden. Des Weiteren könnten alpine Pioniervegetationen und formationen (geschützte Lebensräume nach Anlage 4 TNSchV 2006) sowie Schwemmländer durch Umlagerungsprozesse und die Dynamik des U jederzeit entstehen.

Eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung sei im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren, trotz des Umstandes, dass es sich um ein Schutzgebiet mit sensiblen Lebensräumen handle, aber dennoch unterblieben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Beschwerdeaktes die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung der naturschutz- und nationalparkrechtlichen Bewilligung pflanzen-und tierkundliche Zustandserhebungen nicht beigelegt wurden. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin zur Verbesserung dieses Mangels aufgefordert und angekündigt, dass soweit eine Verbesserung binnen 14 Tagen durch Vorlage einer entsprechenden Kartierung nicht erfolgt, der Bewilligungsantrag zurückzuweisen sein werde.

Festgehalten wird, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung bzw eine entsprechende Kartierung nicht vorgelegt wurde.

II.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Insbesondere ergibt sich aus dem Einreichprojekt, dass diesem jegliche Kartierung betreffend im Vorhabensgebiet vorkommende Tier-und Pflanzenarten nicht beigelegt waren.

III.Rechtslage:

AVG

„§ 13.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

TNSchG

„§ 43

Verfahren

(1) Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragstellter nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes-oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen-und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

[…]“

IV.Erwägungen:

Das Tiroler Naturschutzgesetz normiert in seinem § 43 Abs 2 ausdrücklich, welche Beilagen einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beizulegen sind. Ausdrücklich werden darin unter anderem auch pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen erwähnt, welche dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Derartige Antragsunterlagen waren allerdings beim ursprünglichen Antrag auf Genehmigung der Kleinmaßnahmen nicht enthalten.

Gemäß § 3 Abs 3 des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern gilt – soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist – für das Gebiet des Nationalparks auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl Nr 29, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 21, 28 und 30. Gemäß § 3 Abs 4 des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern sind bei der Vollziehung dieses Gesetzes die §§ 1 Abs 2 und 3, 3 Abs 1, 17, 18, 31 Abs 2, 6, 8 und 9, 32 Abs 3 und 5, 36, 37, 40, 41 Abs 1 bis 4, 42 und 43 Abs 4, 6, 7, 8 und 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unvollständig ist und sie gleichzeitig dazu aufgefordert, diesen Mangel binnen 14 Tagen zu verbessern. Zur gesetzten Frist wird festgehalten, dass sich die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben. Aus diesem Grund war die Frist zur Vorlage der Unterlagen so zu bemessen, dass sie zur Vorlage vorhandener, nicht allerdings zur Erstellung nicht vorhandener Unterlagen ausreichend ist (vgl dazu etwa VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181).

Zumal eine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutz- und nationalparkrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der näher konkretisierten Kleinmaßnahmen entlang des U zurückzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Die Konsequenz einer mangelnden Verbesserung eines Antrages ergibt sich ebenso klar aus § 13 Abs 3 AVG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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