LVwG T LVwG-2023/37/1550-14

LVwG-2023/37/1550-14Landesverwaltungsgericht30.11.2023

Regest

Zwischenlager<br/>Nebenbestimmungen<br/>Auflagen<br/>Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/1550-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.37.1550.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, Adresse 1, **** Z, und 2. der BB, Adresse 2, **** Y, vertreten durch Insolvenzverwalter Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 03.05.2023, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I./2. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.05.2023, Zl ***, wird Folge gegeben, Spruchpunkt I./2. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.05.2023, Zl ***, aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I./1., 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.05.2023, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

bei den Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG)

„1.§ 37 Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2014, Zl ***, in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.05.2015, Zl ***, in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2016, Zl ***, und jeweils in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008“

„3.§ 43 Abs 4 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, in Verbindung mit Spruchpunkt II./7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2014, Zl ***, und jeweils in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008“

„4.§ 43 Abs 4 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, in Verbindung mit Spruchpunkt II./8. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2014, Zl ***, und jeweils in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008“

sowie bei den Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG):

„1.§ 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021“

„3.§ 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021“

„4.§ 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021“

zu lauten hat.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.05.2023, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

4. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 37 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 930,00 neu bestimmt.

5. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 1.860,00 zu leisten

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses vom 03.05.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde AA (= Erstbeschwerdeführer) als handelsrechtlichem Geschäftsführer der BB (= Zweitbeschwerde-führerin) mit dem Sitz in **** Y, Adresse 2, und somit als dem zur Vertretung nach Außen berufenen Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt, es zu verantworten, dass

1. im westlichen Rand des mit Bescheid der belangten Behröde vom 22.05.2014, Zl ***, genehmigten Zwischenlagers auf der CC in **** X über den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nicht vom Genehmigungskonsens umfasste Abfälle zwischengelagert worden seien,

2. eine näher bezeichnete Nebenbestimmung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.04.1998, Zl ***, nicht eingehalten worden sei, da die vorgeschriebene Wasserbeprobung im Berichtszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 nicht durchgeführt worden sei,

3. dass eine näher bezeichnete Auflage des Bescheides der belangten Behörde vom 22.05.2014, Zl ***, nicht eingehalten worden sei, da die vorgeschriebene Wasserbeprobung für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nicht durchgeführt worden sei,

4. dass eine weitere, näher bezeichnete Auflage des Bescheides der belangten Behörde vom 22.05.2014, Zl ***, nicht eingehalten worden sei, da über den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 die vorgeschriebene Wasserbeprobung nicht durchgeführt worden sei, und

5. dass durch die genehmigte CC eine Gefährdung der Oberflächengewässer – DD – für den Berichtszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 nicht ausgeschlossen werden hätte können.

Dadurch habe er zu I./1., 3. und 4. näher bezeichnete Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) verletzt, weswegen über ihn zu Spruch-punkt. I./1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 13 Stunden) und zu den Spruchpunkten I./3. und 4. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 2.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt wurde; zu den Spruchpunkten I./2. und 5. habe er näher bezeichnete Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) verletzt, weswegen über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 17 Stunden) verhängt wurde.

Mit Spruchpunkt II. des vom 03.05.2023, Zl ***, stellte die belangte Behörde fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 hat 1. AA und 2. die BB, beide vertreten durch EE, Adresse 4, 1010 W, Beschwerde gegen das Straferkenntnis – Spruchpunkte I. und II. – der belangten Behörde vom 03.05.2023, Zl ***, erhoben und beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 03.05.2023, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Schriftsatz vom 10.07.2023, Zl ***, zu den im Schriftsatz vom 29.06.2023, Zl ***, aufgeworfenen Fragen Stellung genommen und verschiedene Dokumente übermittelt. Der wasserfachliche Amtssachverständige FF, hat sich zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.06.2023, Zl ***, im Schriftsatz vom 13.07.2023, Zl ***, geäußert.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 teilte die EE mit, den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten, da über die Zweitbeschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin zuhanden des Insolvenzverwalters sowie der belangten Behörde weitergeleitet. Stellungnahmen wurden nicht erstattet.

Die belangte Behörde sowie der Landeshauptmann von Tirol haben über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jeweils mit den Schriftsätzen vom 03.10.2023 Unterlagen – Berichte und Stellungnahmen – übermittelt.

Am 14.11.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers stattgefunden. Dieser verwies im Wesentlichen auf das bislang erstattete schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 02.06.2023. Ergänzend dazu führte er das Beschwerdevorbringen zur vorgeworfenen, nicht genehmigten Abfallablagerung auf dem Zwischenlager (Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Straferkenntnisses) und zu den fehlenden Wasseruntersuchungen (Spruchpunkt I./2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses) näher aus.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen Deponieaufsichtsorgan FF, durch die Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen GG, JJ, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweisanträge wurden nicht eingebracht und wurden weitere Beweise auch nicht aufgenommen.

II.Beschwerdevorbringen:

Zu Spruchpunkt I./1. des angefochten Straferkenntnisses brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem im Zwischenlager gemäß § 34 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) gelagerten Material um Materialien aus dem behördlich angeordneten Rückbau der Inertabfalldeponie handle. Die Zwischenlagerung des Materials sei daher nicht zur Ausübung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2014 genehmigten Zwischenlagertätigkeit erfolgt, sondern lediglich zur Umsetzung der behördlichen Aufforderung zum Rückbau. Die Zwischenlagerung sei daher durch die behördliche Aufforderung zum Deponierückbau gerechtfertigt.

Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer vor, Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Straferkenntnisses lasse jegliche Konkretisierung der Tat hinsichtlich des Tatzeitraumes und der angeblich konsenslos und damit unrechtmäßig zwischengelagerten Menge vermissen. Mangels Erfüllung der Erfordernisse des § 44a Z 1 VStG sei dieser Spruchpunkt auch aus formalen Gründen aufzuheben.

Zu Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Straferkenntnisses monierten die Beschwerdeführer eine mangelnde Konkretisierung. Vorgeworfen werde, dass die vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 nicht durchgeführt worden seien. Weshalb die Auflage A)/III.C) 9. des Bescheides vom 02.04.1998 verletzt worden sei, lasse sich dem angefochtenen Straferkenntnis aber nicht entnehmen.

Spruchpunkt I./4. des angefochtenen Straferkenntnisses enthalte lediglich den pauschalen Vorwurf, dass die vorgeschriebene Wasseruntersuchung nicht durchgeführt worden sei. Die Auflage in Spruchpunkt II./8. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.05.2014 regle allerdings nicht, wann die Beprobung im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) zu erfolgen habe. Folglich sei eine Bestrafung nicht möglich.

Zu Spruchpunkt I./5. des angefochtenen Straferkenntnisses hielten die Beschwerdeführer fest, der wasserfachliche Amtssachverständige GG habe in seiner Stellungnahme vom 04.10.2022 die Gefahr einer Gewässerverunreinigung lediglich nicht ausschließen können. Vom Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung könne daher nicht ausgegangen werden. Zudem sei dieser Spruchpunkt auch nicht ausreichend konkretisiert. Wann genau die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sein soll, lasse sich dem angefochtenen Spruchpunkt nicht entnehmen. Darüber hinaus würde mit den im Prüfbericht vom 16.08.2022 ausgewiesenen Messwerten zweifelsfrei nachgewiesen, dass die analysierten Sickerwässer die erforderlichen Grenzwerte eingehalten hätten.

III.Sachverhalt:

1. Feststellungen zur CC:

1. 1 Zu den Genehmigungsbescheiden:

Mit Bescheid vom 20.04.1998, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die wasserrechtliche [Spruchteil A)] und gewerberechtliche [Spruchteil B)] Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie „CC“ erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung ist an die im Spruchteil A) III. angeführten Nebenbestimmungen gebunden. Nebenbestimmung 9. des Spruchteiles A) III. C) lautet wie folgt:

„Alle aus dem Bereich der geplanten Deponie austretenden Wässer (Quellen, Drainagewässer) sind während der Zeit des Deponiebetriebes mindestens in vierteljährlichen Abständen bezüglich Schüttung, Trübung, Temperatur, elektrischer Leitfähigkeit und pH-Wert zu untersuchen. Eine chemische Analyse hat mindestens einmal jährlich ca. 2 Wochen nach einer niederschlagsreichen Epoche zu erfolgen, wobei nur die Wässer aus der Drainage heranzuziehen sind. Sollten sich an den Quellaustritten abnorme Änderungen bezüglich der elektrischen Leitfähigkeit bzw. des pH-Wertes ergeben, ist auch von diesem(n) Austritt(en) eine chemische Untersuchung vorzunehmen.

Ab einem Jahr nach dem Abschluss der Deponietätigkeit können die Ermittlungen der physikalischen bzw. optischen Parametern auf einmal pro Jahr eingeschränkt werden, die chemischen Untersuchungen auf zweijährige Intervalle.

Nach zehn Jahren sind chemische Analysen nur noch in fünfjährigen Abständen notwendig; die physikalischen in zweijährigen. Im Fall abnormer Änderungen der Messwerte ist wie oben angegeben zu verfahren.

Eine Nullmessung aller Werte hat noch vor der Betriebsaufnahme zu erfolgen.

Die gewonnenen Ergebnisse sind in einem dafür anzulegenden, mit dem Betriebsbuch aufzubewahrenden separaten Buch niederzuschreiben und diese während der ersten zehn Jahre in jährlichen Abständen der zuständigen Behörde wie auch der Landesgeologie unaufgefordert zu übermitteln. In diesem Buch sind auch meteorologisch abnorme Ereignisse wie überdurchschnittliche Starkniederschläge, langandauernde, stärkere Niederschläge, eine abnorm rasche Schneeschmelze bzw. spürbare Erdbeben einzutragen.

Ab zehn Jahren haben Meldungen nur dann zu erfolgen, wenn abnormale Messergebnisse vorliegen. In diese Aufzeichnungen muss jederzeit seitens der Behörde bzw. der Landesgeologie eine Einsichtnahme möglich sein.“

Die eben wörtlich wiedergegebene geologische Vorschreibung 9. stimmte im Hinblick auf die Untersuchung der eben angeführte Parameter mit der wasserwirtschaftlichen Auflage 4. des Spruchteiles A) III B) des Bescheides aus dem Jahr 1998 überein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2010, Zl ***, wurde die Bodenaushubdeponie als Inertabfalldeponie übergeleitet und befristet bis 31.12.2019 genehmigt. Betreiberin der Inertabfalldeponie war nunmehr die Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Bescheid vom 22.05.2014, Zl ***, hat die belangte Behörde die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin über den Betrieb eines Zwischenlagers gemäß § 34 DVO 2008 auf der genehmigten Inertabfalldeponie unter Vorschreibung von zwei Nebenbestimmungen zur Kenntnis genommen. Laut diesem Bescheid beträgt die maximale Lagerkapazität pro Zwischenlager 300 t (sohin insgesamt 1.500 t). Über das Jahr gesehen dürfen maximal 12.000 t Abfälle zwischengelagert werden.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, hat die belangte Behörde die wasserwirtschaftlichen Auflagen gemäß Spruchteil A) III B) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.04.1998, Zl ***, zur Gänze aufgehoben und neu formuliert. Die neu formulierten Auflagen 7. und 8. lauten wie folgt:

„7. Jeweils am Beginn und Ende des Sommer- und Winterhalbjahres sind beim neu angelegten Probeannahmeschacht die Schüttung, die Temperatur, die Leitfähigkeit und der pH-Wert des PPs zu untersuchen und zu dokumentieren (2 x im Jahr).

8. Für die Einleitung in den Vorfluter sind die Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, insbesondere hinsichtlich absetzbarer und abfiltrierbarer Stoffe, einzuhalten. Die Beprobung hat beim Ablauf des 150m³-fassenden Absetzbeckens nördlich der Waage zu erfolgen.“

Mit Bescheid vom 05.05.2015, Zl ***, hat die belangte Behörde die Erweiterung des gegenständlichen Zwischenlagers in Form der Zwischenlagerung weiterer Abfallarten und die Erweiterung der CC zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 24.11.2016, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die geografische Verlegung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2014, ***, auf der CC genehmigten Zwischenlagers zur Kenntnis genommen. Durch die Verlegung ergab sich keine Änderung der genehmigten Kapazität (Zwischenlagerung im Ausmaß von max 1.500 t, jährlich max 12.000 t).

Mit Bescheid vom 06.03.2017, Zl ***, wurde die höhenmäßige Erweiterung der bestehenden Deponie um rd 73.000 m³ einschließlich Bürocontainer und WC bewilligt, Auflagen ergänzt oder geändert und der Einbringungszeitraum auf den 31.12.2023 verlängert.

Als externes Deponieaufsichtsorgan war und ist seit Aufnahme des Deponiebetriebs der mit Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 20.04.1998, Zl ***, bestellteDipl. Päd. Ing. Walter Haas tätig.

1. 2Zur Probenahme:

Die geologische Auflage 9. des Spruchteiles A) III. C) des Bescheides vom 20.04.1998, Zl ***, enthält die grundsätzliche Verpflichtung, die aus der Deponie austretenden Wässer auf die Parameter Schüttung, Trübung, Temperatur, elektrische Leitfähigkeit und pH-Wert zu untersuchen. Diese Untersuchungen reduzieren sich mit Abschluss der Deponietätigkeit.

Bei Aufnahme des Deponiebetriebs auf der Grundlage des Bescheides aus dem Jahr 1998 bestand eine Sohldrainage. Die Zusammenführung dieser Sohldrainage mündete in einen Kontrollschacht, der sich für die Entnahme von Wasserproben eignete. Durch die forstschreitende Befüllung der CC wurde deren Sohldrainage verlängert und am Ende dieser Verlängerung der in Auflage II./7. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, erwähnte Probeannahmeschacht errichtet. Nach der Errichtung dieses Probeannahmeschachtes war der vormalige Kontrollschacht nicht mehr vorhanden. Die Entnahme von Wasser zur Durchführung der Untersuchungen gemäß der geologischen Auflage 9. des Bescheides vom 20.04.1998, Zl ***, und gemäß der neuformulierten Auflage 7. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, erfolgten nunmehr bei dem neu errichteten Probeannahmeschacht.

Neben dem Probeannahmeschacht waren seit dem Jahr 2014 auf der CC zwei Absetzbecken – ein oberes und unteres Absetzbecken – vorhanden. Jene Wässer, die gemäß der Nebenbestimmung II./8. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, auf die Grenzwerte der AAEV zu untersuchen waren, mussten beim Ablauf des 150m³-fassenden Absetzbeckens nördlich der Waage entnommen werden.

2. Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer, geboren am 01.02.1967, wohnhaft Adresse 1, **** Z, war seit dem 01.04.2004 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer ist zudem auch Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführern. Über die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab 29.06.2023 das Insolvenzverfahren eingeleitet. Als Insolvenzverwalter ist seit 29.06.2023 Rechtsanwalt CC tätig.

Der Erstbeschwerdeführer war ab 27.08.2008 auch Geschäftsführer der KK mit Sitz an der Adresse Adresse 5, **** W. Über die KK wurde mit Wirkung ab 26.07.2023 das Insolvenzverfahren eingeleitet. Als Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt CC tätig.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt derzeit über kein Einkommen und auch kein Vermögen. Er ist gegenüber einer 23-jährigen Tochter (Studentin) sorgepflichtig.

Im Verwaltungsstrafregister scheinen den Beschwerdeführer betreffend mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 auf.

3. Zu den Tatvorwürfen:

3.1. Allgemeines:

Der Erstbeschwerdeführer war ab 01.01.2004 vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin betrieb die Deponie „CC“ seit dem Jahr 2010. Als Geschäftsführer der Betreiberin der CC war der Erstbeschwerdeführer für die Einteilung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig. Darüber hinaus war es seine Aufgabe, für eine entsprechende Anlieferung von zu lagerndem Material zu sorgen.

Seit dem Jahr 2016 hat die Durchführung der nach den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen KK, abfallrechtlicher Geschäftsführer der KK, veranlasst. Wöchentlich fanden Treffen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und KK statt, bei denen auch Fragen zum Betrieb der CC erörtert wurden. Der Erstbeschwerdeführer war – neben dem jeweiligen Leiter der Eingangskontrolle und KK – Ansprechperson des Deponieaufsichtsorgans FF.

3. 2Zum Zwischenlager:

Bei dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2014, Zl ***, genehmigten Zwischenlager handelte es sich um einen eigenen Bereich auf der Deponiefläche. Das Zwischenlager bestand aus fünf Lagerflächen. Die maximale Lagerkapazität pro Zwischenlagerfläche betrug 300 Tonnen (sohin insgesamt 1.500 Tonnen). Innerhalb eines Jahres sollten maximal 12.000 Tonnen Abfälle gelagert werden. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2016, Zl ***, genehmigte geografische Verlegung des im Jahr 2014 bewilligten Zwischenlagers bewirkte keine Änderung im Hinblick auf die genehmigte Kapazität.

Mit Stand 15.04.2020 war die CC vollständig verfüllt. Im Jahr 2020 stellte sich allerdings heraus, dass außerhalb der genehmigten Deponiefläche Abfälle im Ausmaß von 9.078 m³ abgelagert waren. Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde forderte mit Schriftsatz vom 27.07.2020, Zl ***, die Zweitbeschwerdeführerin auf, die außerhalb der genehmigten Deponiefläche abgelagerten Abfälle zu entsorgen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in weiterer Folge dieses über den Deponierand hinausgeschüttete Inertmaterial innerhalb des Deponieareals an jener Stelle auf, wo sich zum damaligen Zeitpunkt das Zwischenlager befand. Vor dieser Umlagerung war das im Zwischenlager befindliche Inertmaterial im Ausmaß von 1.500 m³ verbracht worden. Ob dieses aus dem Zwischenlager entfernte Material anderswo abgelagert oder verwertet wurde, lässt sich nicht feststellen. Das aufgrund der Aufforderung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.07.2020, Zl ***, umgelagerte „Material“ befindet sich nach wie vor innerhalb des Deponieareals an jener Stelle, wo vormals das Zwischenlager betrieben wurde.

In der Zwischenzeit trug der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 22.03.2023, Zl ***, der Zweitbeschwerdeführerin auf, „sämtliche Abfälle auf dem Zwischenlager gemäß § 34 Deponieverordnung 2008, die über den Genehmigungskonsens von maximal 1.500 Tonnen hinausgehen (rund 15.000 Tonnen) bis spätestens zum 31.07.2023 zu entfernen“.

3.3. Zu den vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen:

Am 09.04.2020 und 05.10.2020 wurden Wassermessungen entsprechend Spruchpunkt II./7. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, veranlasst und die Parameter Schüttung, Temperatur, Leitfähigkeit und pH-Wert erhoben. Die Deponiebetreiberin hat auch eine Beprobung der Wässer im Sinne der Auflage 8. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 22.05.2014 veranlasst. Der Prüfbericht *** vom 11.01.2021, erstellt von der LL, wurde der Abfallbehörde vorgelegt. Mit der durchgeführten chemischen Analyse wurde der geologischen Auflage 9. des Spruchteiles A) III. C) des Bescheides vom 20.04.1998 Rechnung getragen.

Für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 wurden keine Wasserproben entnommen und Untersuchungen auf die vorgegebenen Parameter durchgeführt.

Am 20.07.2022 entnahm MM, Mitarbeiter der NN bei der CC jeweils eine qualifizierte Stichprobe beim „Absetzbecken 2 (OO)“ (Teilstrom „PP“) und beim „Zulauf Absetz-becken 3“ (OO und QQ)“ (Teilstrom „PP“). Die Analyse der beiden qualifizierten Stichproben erfolgte durch die LL, die hierüber den am 16.08.2022 freigegebenen Prüfbericht *** erstellte. In weiterer Folge ergänzte die NN den Prüfbericht *** um einen technischen Bericht einschließlich eines Abwasseremissionsgutachtens. Die wesentlichen Aussagen des technischen Berichtes lauten wie folgt:

„Die Messung der Parameter Temperatur, pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit erfolgte, wie im Prüfbericht angeführt, jeweils vor Ort. In der nachfolgenden Tabelle sind die Messwerte der untersuchten Parameter den Grenzwerten der AAEV für die Einleitung in ein Fließgewässer gegenübergestellt.

[…]

Die vorgegebenen Emissionsbegrenzungen der AAEV BGBl Nr 186/1996 für die Einleitung in ein Fließgewässer wurden von sämtlichen untersuchten Parametern eingehalten. Im Jahr 2022 wurden somit Beprobungen von PP entsprechend den Vorgaben der geologischen Auflage 9. des Spruchteiles A)/III./C sowie der Auflagen 7. und 8. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 22.04.2014, Zl ***, durchgeführt.

Dass über den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung des RR und/oder SS durch die Einleitung von Sickerwässern aus der CC bestand, lässt sich nicht feststellen.

IV.Beweiswürdigung:

Die zur CC ergangenen, im Bericht des Deponieaufsichtsorgans vom Juni 2022 angeführten behördlichen Genehmigungen liegen dem Landesverwaltungs-gericht Tirol vor. Sie bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1.1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das Deponieaufsichtsorgan FF hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die zur CC ergangenen Bescheide vom 20.04.1998, Zl ***, und vom 22.05.2014, Zl ***, die Entnahme der vorgeschriebenen Wasserproben zwecks weiterführender Untersuchungen detailliert dargelegt. Dessen Aussagen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1.2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen – Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten – geäußert. Ergänzend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend den Erstbeschwerdeführer einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 hat sich der Erstbeschwerdeführer zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin geäußert. Dabei legte er dar, in welcher Weise die Einhaltung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Nebenbestimmungen der Bescheide aus den Jahren 1998 und 2014 gewährleistet wurden.

Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Befüllung des ursprünglich mit Bescheid vom 22.05.2014, ***, genehmigten Zwischenlagers mit Abfällen im Ausmaß von rund 9.000 m³, die vormals außerhalb der genehmigten Deponiefläche gelagert waren, haben der Erstbeschwerdeführer und das Deponieaufsichtsorgan übereinstimmend geschildert. Beiden Aussagen ist zu entnehmen, dass diese Umlagerung im Jahr 2020 erfolgte und sich seitdem keine Änderungen ergeben haben. Den diesbezüglich an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Entfernungsauftrag vom 22.03.2023, Zl Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol mit Schreiben vom 10.07.2023, Zl ***, dem Landesverwaltungs-gericht Tirol vorgelegt.

Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellung des Kapitels 3.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das Deponieaufsichtsorgan hat in seinem Bericht vom Juni 2021 die Einhaltung der geologischen Nebenstimmung 9. des Spruchteiles A)/III./C) des Bescheides vom 20.04.1998, Zl ***, sowie der Auflagen 7. und 8. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, bestätigt. Demgegenüber heißt es im Bericht des Deponieaufsichtsorgans vom Juni 2022 für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2021, dass die Untersuchungen gemäß Spruchteil A)/III./C)/9 des Bescheides vom 20.04.1998, Zl ***, sowie gemäß Spruchpunkt II./7. und 8. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, nicht erfüllt wurden.

Im Rahmen seiner Einvernahme präzisierte das Deponieaufsichtsorgan die Angaben in seinem Bericht dahingehend, dass ihm jedenfalls – entgegen den vorangegangenen Jahren – für das Jahr 2021 keine Ergebnisse von Wasseruntersuchungen übermittelt wurden. Konfrontiert mit den Darlegungen und Aussagen des Deponieaufsichtsorgans konnte der Erstbeschwerdeführer nicht erklären, weshalb im Jahr 2021 keine Beprobungen und nachfolgende Untersuchungen der Wässer stattgefunden haben. Auch im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren ergaben sich keine Hinweise, dass im Jahr 2021 die erforderlichen Probenahmen und Wasseruntersuchungen durchgeführt wurden.

Der Prüfbericht *** einschließlich des nachgereichten technischen Berichtes samt dem Abwasseremissionsgutachten liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Der wasser-fachliche Amtssachverständige FF, bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass aufgrund dieser Unterlagen die Einhaltung der geologischen Nebenbestimmung 9. des Spruchteiles A)/III./C) des Bescheides vom 20.04.1998, Zl ***, sowie der Auflagen 7. und 8. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, dokumentiert seien. Ausdrücklich hob der wasserfachliche Amtssachverständige hervor, dass bei der Abfassung der Stellungnahme vom 04.10.2022, Zl ***, der nachgereichte technische Bericht einschließlich des Abwasseremissionsgutachtens der wpa Beratende Ingenieure Tirol vom 27.02.2023 nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die nachgereichten Unterlagen – technischer Bericht einschließlich Abwasseremissionsgutachten – hätten die noch in der Stellungnahme vom 04.10.2022 aufgezeigten Mängel beseitigt.

Hinweise für die Gefahr einer Verunreinigung des RR und SS durch das Einleiten von Sickerwässern aus der CC liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor.

Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 200/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]“

„Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

[…]

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

[…]“

„Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

[…]

9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.

(2) Wer

[…]

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4.500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50.000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100.000 € zu bestrafen.

[…]“

2. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 156/2002 (§ 31), BGBl I Nr 82/2003 (§ 30), BGBl I Nr 14/2011 (§ 105) und BGBl I Nr 78/2017 (§ 137), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ziele

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

[…]“

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

[…]“

„Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]“

„Strafen

§ 137. […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

[…]

4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

[…]

7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

[…]“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1992, in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Das Straferkenntnis vom 03.05.2023, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zuhanden deren damaliger Rechtsvertretung (EE) am 09.05. und 15.05.2023 zugestellt.

Die gegen dieses Straferkenntnis von AA und der BB erhobenen Beschwerde vom 02.06.2023 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

Über die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Einsetzung des für die Zweitbeschwerdeführerin tätigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt CC, erfolgte mit 28.06.2023 und somit erst nach Einbringung der Beschwerde.

2. In der Sache:

2.1. Zur Qualifikation der CC:

Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.04.1998, Zl ***, zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie „CC“ erteilte wasserrechtliche Genehmigung [Spruchteil A)] stützte sich auf den damals geltenden § 31b WRG 1959. Mit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 90/2000 und des neu formulierten § 45b Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG 1990) galt die gemäß § 31b WRG 1959 erteilte Bewilligung für die Bodenaushubdeponie „CC“ als Genehmigung nach § 29 Abs 1 AWG 1990 (Vorgängerbestimmung des § 37 Abs 1 AWG 2002). Diese Bodenaushubdeponie bedurfte daher mit Inkrafttreten des AWG 2002 am 02.11.2002 gemäß dessen § 77 Abs 2 keiner neuerlichen abfallrechtlichen Genehmigung.

2.2. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer war für den Tatzeitraum 01.01. bis 31.12.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach Außen befugte Organ der Zweitbeschwerdeführerin mit Standort Adresse 2 in **** Y.

Ergeht ein Strafbescheid gegen einen Beschuldigten in Folge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist anzugeben, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statutarisches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgt [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rz 32 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.7.2023, rdb.at); Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a Rz 4 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I./1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses die Verletzung der angeführten Rechtsvorschriften des AWG 2002 und des WRG 1959 und die daraus resultierenden Verwaltungsübertretungen dem Erstbeschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der Zweitbeschwerdeführerin zur Last gelegt. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wird somit im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 44a Z 1 VStG hinreichend konkretisiert.

Dass mit Wirksamkeit ab 29.06.2023 über die Zweitbeschwerdeführerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und seit diesem Zeitpunkt Rechtsanwalt CC Insolvenzverwalter ist, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

2.3. Zu den Tatvorwürfen:

2.3.1. Zu Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 war das mit Bescheid vom 22.05.2014, Zl ***, genehmigte und entsprechend dem Bescheid vom 24.11.2016, Zl ***, verlegte Zwischenlager überfüllt. Der Genehmigungskonsens für dieses Zwischenlager gemäß § 33 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 34 Abs 1 DVO 2008 im Ausmaß von 1.500 t war deutlich überschritten. Das mit den Bescheiden vom 22.05.2014, Zl ***, vom 05.05.2015, Zl *** und vom 24.11.2016, Zl ***, genehmigte Zwischenlager wurde somit während des Jahres 2021 konsenswidrig und folglich ohne die nach § 37 Abs 1 AWG 2002 erforderliche Genehmigung betrieben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei dem am Zwischenlager gemäß § 34 DVO 2008 gelagerten Material um Inertmaterial aus dem behördlich angeordneten Rückbau der Inertabfalldeponie handelte. Die behördliche Aufforderung zum Rückbau rechtfertigte nicht die Überschreitung des Genehmigungskonsenses für das verfahrensgegenständliche Zwischenlager. Dementsprechend trug der Landeshauptmann von Tirol in der Zwischenzeit mit Bescheid vom 22.03.2023, Zl ***, die Entfernung der Materialien aus diesem Zwischenlager auf.

Die Verletzung des § 37 Abs 1 AWG 2002 ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht aus. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 (Stand 1.7.2023, rdb.at)]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso dessen ungeachtet die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern war. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, der Erteilung von Weisungen oder stichprobenartigen Überprüfungen genügen diesen Anforderungen nicht (VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0042, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Davon könnte im gegenständlichen Fall nur dann ausgegangen werden, wenn der Erstbeschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches eine über den bewilligten Konsens für das Zwischenlager gemäß § 34 DVO 2008 hinausgehende Zwischenlagerung ausgeschlossen wird. Es lag beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen welche Maßnahmen von ihm innerhalb des Unternehmens getroffen wurden, um gesetzeswidrige Zwischenlagerungen zu unterbinden.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen nur vor, mit dem Abschluss der Deponie wäre das Zwischenlager ohnedies aufgefüllt worden. Darüber hinaus werde das derzeit umgelagerte Material für den Abschluss der Deponie und deren endgültige Ausgestaltung benötigt.

Entgegen diesen Aussagen sehen die behördlichen Genehmigungen vor, dass mit Abschluss der Deponie das bestehende Zwischenlager auszuräumen ist, um ein Abschlussprofil herzustellen und die Rekultivierungsschicht aufzubringen. Die CC ist derart abzuschließen, dass zukünftig eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist.

Der Erstbeschwerdeführer hat somit die konsenswidrige Ablagerung von Materialien im genehmigten Zwischenlager nicht verhindert und während des Jahres 2021 auch keine Maßnahmen gesetzt, um die konsenswidrig gelagerten Materialien aus dem Zwischenlager zu entfernen. Dieses Verhalten ist als fahrlässig zu qualifizieren. Der Erstbeschwerdeführer hat somit durch die von ihm fahrlässig zu verantwortende, den genehmigten Konsens überschreitende und damit § 37 Abs 1 AWG 2002 widersprechende Zwischenlagerung durch die Zweitbeschwerdeführerin als deren handelsrechtliche Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 begangen.

2.3.2. Zu Spruchpunkt I./3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im Jahr 2021 wurden am Ende des Sommer- und Winterhalbjahres die gemäß Spruch-punkt II./7. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.05.2014, Zl ***, vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen nicht durchgeführt. Ebenso wenig erfolgte im Jahr 2021 eine Beprobung im Sinne des Spruchpunktes II./8. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***.

Wasseruntersuchungen im Sinne des Spruchpunktes II./7. und 8. des Bescheides vom 22.05.2014, wurden der Abfallbehörde – vollständig – erst mit Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.02.2023 vorgelegt. Die den Wasseruntersuchungen vorausgehenden Beprobungen erfolgten allerdings im Jahr 2022 und nicht im Jahr 2021.

Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen gemäß Spruchpunkt II./7. und 8. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, über den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 verstößt gegen § 44 Abs 3 AWG 2002. In objektiver Hinsicht ist somit der Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 erfüllt.

Die Verletzung des § 44 Abs 3 AWG 2002 ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht aus. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 (Stand 1.7.2023, rdb.at)]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso dessen ungeachtet die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern war. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, der Erteilung von Weisungen oder stichprobenartigen Überprüfungen genügen diesen Anforderungen nicht (VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0042, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Davon könnte im gegenständlichen Fall nur dann ausgegangen werden, wenn der Erstbeschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der Nebenbestimmungen/Auflagen der Genehmigungsbescheide sichergestellt wird. Es lag beim Erstbeschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm innerhalb des Unternehmens getroffen wurden, um die Erfüllung der Auflagen zu gewährleisten.

Der Erstbeschwerdeführer selbst brachte vor, dass die erforderlichen Wasseruntersuchungen ab dem Jahr 2016 durch KK, abfallrechtlicher Geschäftsführer der KK, veranlasst wurden. Mit KK hätten wöchentliche Treffen stattgefunden, bei denen auch der Betrieb der CC Thema gewesen sei. Offensichtlich übersah der Erstbeschwerdeführer, dass im Jahr 2021 vorgeschriebenen Beprobungen und Untersuchungen im Sinne des Spruchpunktes II./7. und 8. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, nicht durchgeführt wurden. Diese mangelnde Kontrolltätigkeit durch den Beschwerdeführer ist das fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren.

Der Erstbeschwerdeführer hat somit durch die von ihm fahrlässig zu verantwortende, § 44 Abs 3 AWG 2002 widersprechende, Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen des Spruchpunktes II./7. und 8. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, durch die Zweitbeschwerdeführerin als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 begangen.

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt I./3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als statutarisches Vertretungsorgan zu verantworten, dass mangels Durchführung der vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen im Jahr 2021 die Auflagen 7. und 8. des Spruchpunktes II. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.05.2014, Zl ***, nicht eingehalten wurden. Inwiefern der Strafvorwurf dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Den nicht eingehaltenen Auflagen ist klar zu entnehmen, wann und an welchem Ort Beprobungen durchzuführen sind und auf welche Parameter die Wasserproben zu untersuchen sind.

2.3.3. Zu Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Einleitend ist festzustellen, dass die CC als nach den abfallrechtlichen Vorschriften genehmigt gilt. Auch die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen des Bescheides vom 20.04.1998, Zl ***, bildet eine Verletzung des § 44 Abs 3 AWG 2002 und nicht des § 105 WRG 1959.

Im Hinblick auf den Abschluss der Deponietätigkeit im Jahr 2020 waren gemäß der geologischen Nebenbestimmung 9. des Spruchteiles A)/III./C) des Bescheides vom 20.4.1998, Zl ***, die Parameter Schüttung, Trübung, Temperatur, elektrische Leitfähigkeit und pH-Wert einmal zu untersuchen. Die Verpflichtung zur Untersuchung der angeführten Parameter ergibt sich auch aus Spruchpunkt II./7. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***. Die Sanktionierung der Nichteinhaltung des Spruchpunktes II./7. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, umfasst somit in diesem Umfang auch die Nichteinhaltung der Auflage 9. des Spruchteiles A)/III./C) des Bescheides vom 20.04.1998.

Im Dezember 2020 veranlasste die Deponiebetreiberin eine chemische Untersuchung im Sinne der der geologischen Nebenbestimmung 9. des Bescheides vom 20.4.1998. Aufgrund der Beendigung der Deponietätigkeit im Jahr 2020 war die Deponiebetreiberin nicht verpflichtet, im Jahr 2021 wiederum eine solche chemische Untersuchung durchzuführen.

Aus den dargelegten Gründen liegt eine vom Erstbeschwerdeführer zu verantwortende Verletzung der geologischen Nebenbestimmung 9. des Spruchteiles A)/III./C) des Bescheides vom 20.04.1998, Zl 3851/16, und damit eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 44 Abs 3 AWG 2002 nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer hat somit die ihm mit Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Straferkennntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt I./5. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. § 31 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet also zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll. § 31 Abs 1 WRG 1959 erfasst somit vorsorgliche Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles.

Der Begriff der „Gewässerverunreinigung“ im § 31 WRG 1959 bemisst sich nach § 30 Abs 3 Z 1 WRG 1959 und nicht nach der Zielnorm des § 30 Abs 1 WRG 1959. Der Anwendungsbereich des § 31 WRG 1959 erfasst daher nicht allein Wasserverschmutzungen (§ 30 Abs 1 Z 3 WRG 1959), sondern grundsätzlich alle Gewässerverunreinigungen (§ 30 Abs 1 Z 1 WRG 1959). Das Reinhaltungsziel des § 30 WRG 1959 besteht unabhängig von der Wasserqualität, es umfasst daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer.

Das Gebot des § 31 Abs 1 WRG 1959 umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine an sich zwar vorher bedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Dem wird durch ein Verhalten zuwidergehandelt, durch das eine verbotene (bewilligungslose) Verunreinigung eintritt bzw ohne Gegenmaßnahmen eintreten würde. Eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs 1 WRG 1959 setzt demnach den Eintritt oder die Gewissheit einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Die (drohende) Gewässerverunreinigung ist in diesem Fall ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Wassergüte [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.01 § 31 (Stand 1.9.2020, rdb.at)].

Die belangte Behörde schloss aufgrund einer mangelnden Untersuchung der Sickerwässer auf eine mögliche Gefährdung der Oberflächengewässer DD. Aus der bloßen Unterlassung der vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen über den Zeitraum des Jahres 2021 lässt sich aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung der genannten Oberflächengewässer nicht begründen. Es liegen auch keine Umstände vor, dass verunreinigte Sickerwässer aus der CC für die beiden zitierten Oberflächengewässer die Gefahr einer Verunreinigung herbeiführten. Zudem verwies die belangte Behörde im Spruchpunkt I./5. des angefochtenen Straferkenntnisses auf die vom wasserfachlichen Amtssachverständigen FF. in seiner Stellungnahme vom 04.10.2022, Zl ***, aufgezeigten Mängel betreffend den Prüfbericht Nr ***. Durch die Ergänzung dieses Prüfberichtes um einen technischen Bericht einschließlich des Abwasseremissionsgutachtens im Februar 2023 konnten die festgestellten Mängel behoben werden.

Mangels einer feststellbaren Gefahr einer Gewässerverunreinigung bezogen auf die Oberflächengewässer DD durch den Betrieb der CC im Jahr 2021 hat der Erstbeschwerdeführer die ihm in Spruchprunkt I./5. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin nicht begangen.

2.4. Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Erschwerend waren im gegenständlichen Fall die einschlägigen, vormaligen Verwaltungsübertretungen des Erstbeschwerdeführers zu werten.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Jahr 2021 hat die Zweitbeschwerdeführerin das mit den Bescheiden vom 22.5.2014, Zl ***, vom 05.05.2015, Zl ***, und vom 24.11.2016, Zl U–ABF-6/68/34-2016, genehmigte Zwischenlager konsenswidrig und folglich ohne die nach § 37 Abs 1 AWG 2002 erforderliche Genehmigung betrieben. Zudem unterließ es die Zweitbeschwerdeführerin, die gemäß Spruchpunkt II./7. und 8. des Bescheides vom 22.05.2014, Zl ***, vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen durchzuführen. Dieses konsenswidrige Verhalten hat der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin – Betreiberin der CC – zu verantworten.

Der Unrechtsgehalt der beschriebenen Rechtsverletzungen ist gravierend. Die in § 37 Abs 1 AWG 2002 normierte Genehmigungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen dient der Sicherstellung einer geordneten Abfallwirtschaft. Abfallbehandlungsanlagen dürfen nur nach Erteilung einer Genehmigung und im Rahmen des bewilligten Umfanges betrieben werden. Die Vorschreibung von Auflagen /Nebenbestimmungen gemäß § 43 Abs 5 AWG 2002 erfolgt, um beim Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage die zu schützenden Interessen zu wahren. Es besteht folglich ein hohes öffentliches Interesse am konsensgemäßen Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und damit auch an der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen. Der konsenswidrige Betrieb des Zwischenlagers sowie die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen beim Betrieb der CC hat der Beschwerdeführer schuldhaft zu verantworten. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Für Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 9 und Abs 2 Z 11 AWG 2002 sind Mindeststrafen im Ausmaß von Euro 850,00 und Euro 450,00, im Fall der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft in Höhe von Euro 4.200,00 und Euro 2.100,00 vorgesehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin war zur Tatzeit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Die belangte Behörde hat für den konsenswidrigen Betrieb des verfahrens-gegenständlichen Zwischenlagers während des Jahres 2021 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.500,00 (Spruchpunkt I./1 des angefochtenen Straferkenntnisses) und für die Nichteinhaltung von Auflagen beim Deponiebetrieb jeweils Euro 2.400,00 (Spruchpunkt I./3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses) verhängt. Die belangte Behörde hat somit die Geldstrafen wegen der Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 nur geringfügig über der Mindeststrafhöhe festgesetzt. Unter Berücksichtigung des gravierenden Unrechtsgehaltes der verletzten Rechtsvorschriften und des Verschuldens des Beschwerdeführers entsprechen diese Strafen der Vorgabe des § 19 VStG. Dies gilt umso mehr, als der Erstbeschwerdeführer bereits zuvor in Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 belangt wurde. Daran vermag auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit über kein Einkommen verfügt und gegenüber seiner 23-jährigen Tochter sorgepflichtig ist, nichts zu ändern.

Die Voraussetzungen, statt der Geldstrafen Ermahnungen zu erteilen, liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180).

Im gegenständlichen Fall wurde das durch die zitierten Bestimmungen des AWG 2002 geschützte Rechtsgut, nämlich die Sicherstellung einer geordneten Abfallwirtschaft, massiv verletzt. Mangels konkreter Vorgaben im Sinne eines Kontrollsystems ist beim Ersatbeschwerdeführer auch nicht von einem geringen Verschulden auszugehen. Folglich liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.

Aufgrund der in § 79 Abs 1 und Abs 2 AWG 2002 vorgesehen Mindeststrafen ist auch die Anwendung des § 20 VStG zu prüfen. Im gegenständlichen Fall liegen aber keine Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG vor, sodass die Anwendung des § 20 VStG ausscheidet.

2.5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für die über den handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen ergibt sich unzweifelhaft aus § 9 Abs 7 VStG.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin die ihm in Spruchpunkt I./2. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Der Beschwerde war in diesem Umfang stattzugeben, Spruchpunkt I./2. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ der Zweitbeschwerdeführerin die ihm in Spruchpunkt I./1., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Die für die begangenen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen, die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen den Vorgaben des § 16 und § 19 VStG.

Bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und Sanktionsnorm kommt es gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher Spruchpunkt I./1., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes I./2. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit Euro 930,00 neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf den vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigten Spruchpunkt I./1.,3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von den verhängten Geldstrafen in Höhe von 4.500,00 und zweimal Euro 2.400,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 1.860,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).

Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Davon ausgehend war eine detaillierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Die rechtliche Beurteilung erfolgte anhand der eindeutigen Vorschriften des AWG 2002 und des WRG 1959. Zudem ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere zu § 31 WRG 1959, nicht abgewichen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Die Strafzumessungen stützen sich auf den klaren Wortlaut des § 79 AWG 2002 in Verbindung mit § 16 VStG. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Auch die Frage der Anwendbarkeit des § 20 VStG stellt nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Rechtsfrage und somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (VwGH 05.03.2015, Ra 2015/02/0027). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 5. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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