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LVwG-2023/22/2468-2•LVwG T LVwG-2023/22/2468-2
LVwG-2023/22/2468-2Landesverwaltungsgericht29.11.2023
Strafverfügung<br/>Einspruch war rechtzeitig<br/>Behebung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.9.2023, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.8.2023 als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 17.10.2023 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorliegenden Beschwerde vom 19.9.2023 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18.9.2023 wird u.a. moniert, die Zustellung der Strafverfügung vom 23.8.2023 sei nicht am 29.8.2023 (Beginn der Abholfrist), sondern erst am 1.9.2023 erfolgt. Folgerichtig sei der Einspruch vom 13.9.2023 rechtzeitig gewesen. Als Beweis für dieses Vorbringen wurde mit der Beschwerde ein Scan der Hinterlegungsanzeige vorgelegt. Diesem Schriftstück ist zu entnehmen, dass die Sendung am 31.8.2023 beim Postamt **** hinterlegt wurde und die Abholfrist mit 1.9.2023 begann.
Der im Akt einliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“, auf die sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung stützte, ist tatsächlich als Hinterlegungszeitpunkt der 28.8.2023 und als Beginn der Abholfrist der 29.8.2023 angegeben. Abgeholt wurde das Dokument schlussendlich am 4.9.2023. Nun ist dem Gericht aus einem anderen Verwaltungsverfahren, indem es ebenfalls um die Frage der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ging, bekannt, dass es offenbar bei exakt demselben Postamt („Postgeschäftsstelle“) ****, Adresse 2, vorkommen kann, dass auf der „Verständigung über die Hinterlegung“ ein anderes Datum des Beginns der Abholfrist angegeben ist als auf der bei den Parteien zurückgelassenen Hinterlegungsanzeige.
Es liegt daher auch hier der Verdacht nahe, dass bei dem im behördlichen Akt einliegenden Zustelldokument (ON 113/179) beim Beginn der Abholfrist - aus welchen Gründen auch immer – insofern ein Fehler unterlaufen ist, als dort fälschlicherweise das Datum 29.8.2023 anstelle von 1.9.2023 – von wem auch immer – eingetragen wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass der Einspruch vom 13.9.2023 rechtzeitig eingebracht wurde.
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Sollten die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht geteilt werden, ist die Stellungnahme - allenfalls nach weiteren Ermittlungen – ausführlich zu begründen. Sollte keine Stellungnahme abgegeben werden, geht das Gericht davon aus, dass den obigen Ausführungen vollinhaltlich zugstimmt wird.“
Die Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme (siehe Eingabe vom21.11.2023).
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Erwägungen
Die im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023 dargelegte – und seitens der belangten Behörde unwidersprochen gebliebene - Annahme, dass bei dem im behördlichen Akt einliegenden Zustelldokument (ON 113/179) beim Beginn der Abholfrist - aus welchen Gründen auch immer – insofern ein Fehler unterlaufen ist, als dort fälschlicherweise das Datum 29.8.2023 anstelle von 1.9.2023 – von wem auch immer – eingetragen wurde, bleibt weiterhin aufrecht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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