LVwG T LVwG-2023/46/0779-4

LVwG-2023/46/0779-4Landesverwaltungsgericht28.11.2023

Regest

Alkoholgehalt<br/>Abweichung<br/>Günstigkeitsprinzip<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/46/0779-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.46.0779.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.02.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.02.2023, Z ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sehr geehrte Frau AA,

Sie sind seitens der EE GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Y, Adresse 2, gemäß § 9 Abs. 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 3, bestellte verantwortlich Beauftragte.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu vertreten, dass die EE GmbH als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) am 11.02.2021 um ca. 09:55 Uhr in deren Betriebsstätte (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 3, und zwar in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Geschäftes, ein durch diese Unternehmung hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar eine in einer Glasflasche mit einem Füllvolumen von 350 ml abgefüllte Spirituose unter der Bezeichnung „FF“ der Charge *** - es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an den Endverbraucher bestimmt - durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, ohne dass diesem Lebensmittel alle im . Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgeschriebenen Informationen über dieses Lebensmittel beigefügt waren.

Der ermittelte Alkoholgehalt des vorliegenden Lebensmittels von 33,9 %vol überschreitet die in Anhang XII Ziffer 4 LMIV festgesetzte maximal zulässige Abweichung vom deklarierten Wert auf der Etikette von 35 %vol („sonstige Getränke“: zulässige Abweichung ± 0,3 %vol Analysestreuung = ± 0,6 %vol).

„Sie haben dadurch als verantwortlich Beauftragte der EE GmbH folgende Rechtsvorschrifte(n) verletzt:

Anhang XII Ziffer 4 LMIV

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

100,00

6 Stunden

§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr.

13/2006 idF BGBl. I Nr. 256/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

10,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Des weiteren wird Ihnen gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 204,00 zur Bezahlung an die GG GmbH in **** X, Adresse 4, zur dortigen Auftragsnummer *** vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:

314,00

Euro“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die rechtsfreundlich vertretende Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht von einem festgestellten Alkoholwert von 33,9% ausgegangen werden könne und unrichtiger Weise die Differenz zum deklarierten Wert 35% herangezogen werde. Tatsächlich sei es so, dass die KK die technisch zulässige Abweichung mit 0,3% angebe. Damit sei jedenfalls - nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Abweichungstoleranz höher - von einem Alkoholgehalt von zumindest 34,2% auszugehen.

Laut KK dürfe die Abweichung 0,3% betragen. Damit errechne sich ein tatsächlich allenfalls vorzuwerfender Alkoholgehalt von 34,5 und nicht von 33,9%.

Die Abweichung von 0,5% sei so dermaßen marginal, dass eine Strafwürdigkeit nach Ansicht der Beschuldigten nicht zu sehen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gutachten der KK nicht, bei welcher Temperatur die Messung vorgenommen worden sei. Das Gutachten sei nicht näher verwertbar und wurde dies näher ausgeführt.

Darüber hinaus treffe die Beschuldigte kein Verschulden.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben mit 09.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Email vom 08.09.2023, Zl LVwG-2023/46/0779-1, wurde die KK aufgefordert, zu den Ausführungen in der Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 19.09.2023 (vgl OZ 2) wurde seitens der KK eine Stellungnahme abgegeben, in der der genaue Ablauf der Probenentziehung dargelegt wurde. Insgesamt bleibe das dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegte Gutachten vom 25.03.2021 voll inhaltlich aufrecht.

Am 31.10.2023 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Stellungnahme der KK wurde der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung angeschlossen.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin teil, die Beschwerdeführerin selbst sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind nicht erschienen.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde seitens der EE GmbH (FN ***) zur verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG in ihrer Funktion als Filialleiterin für die Filiale der EE GmbH, Adresse 3, mit Wirksamkeit ab 23.10.2017 bestellt und somit für die Einhaltung insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes samt darauf basierender und in Zusammenhang stehender Verordnungen, insbesondere der Kennzeichnungsvorschriften, verantwortlich.

Am 11.02.2021 um ca 9:55 Uhr, wurde in dieser Betriebsstätte, in einem durch Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal, ein durch das Unternehmen der EE GmbH hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar eine in einer Glasflasche mit einem Füllvolumen von 350ml abgefüllte Spirituose mit der Bezeichnung „FF“ der Charge *** vorgefunden. Dieses Produkt war für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt und wurde durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht.

Die gegenständliche Probe wurde von der KK einer Untersuchung unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass der ermittelte Alkoholgehalt des vorliegenden Lebensmittels 33,9%vol betrug. Die in Anhang XII Z 4 LMIV festgesetzte maximal zulässige Abweichung vom deklarierten Wert auf der Etikette von 35%vol („sonstige Getränke“: zulässige Abweichung ± 0,3%vol Analysestreuung) wurde somit überschritten. Die Information über die vorliegende Probe und insbesondere deren Kennzeichnung entsprach somit nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.

Bei der Untersuchung der gegenständlichen Probe durch die KK wurde ein normiertes Verfahren (VO (EG) Nr 2870/2000 - Methode I.B - Elektronische Dichtemessung), dass nach EN 17025 akkreditiert ist, angewendet. Die Untersuchungstemperatur bei diesem Verfahren ist mit 20 Grad vorgegeben. Der Untersuchungszeitraum der Probe war der 12.02.2021 - 25.03.2021. Die Untersuchung des Alkoholgehalts erfolgte am 15./16.02.2021 aus einem unangebrochenen Originalgebinde. Bis zur Untersuchung wurden die auf der Verpackung angegebenen Lagerbedingungen eingehalten. Auf der Kennzeichnung der Probe fanden sich keinerlei Hinweise über besondere Lagerbedingungen, daher wurde die Probe, wie für Spirituosen auch im Handel üblich, bei Raumtemperatur gelagert. Die Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 33,9 ± 0,3%vol.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG der Firma EE GmbH mit Unternehmenssitz in **** Y, Adresse 2, für die Filiale am Adresse 3, **** Z, ist ergibt sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Bestellungsurkunde vom 20.10.2017. In dieser Urkunde wird die Beschwerdeführerin noch mit ihrem unehelichen Namen „LL, geboren am XX.XX.XXXX“ geführt. Auf Nachfrage der Richterin wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr geheiratet hat und „AA“ heißt. Es handelt sich um die gleiche Person.

Die Feststellungen zur gegenständlichen Probe gründen im Wesentlichen auf die Anzeige der Lebensmittelaufsicht/Marktwesen der Stadt Z vom 12.04.2021 samt den dazugehörigen amtlichen Untersuchungszeugnissen der GG GmbH, Adresse 4, **** X.

Insbesondere die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Stellungnahme der KK vom 19.09.2023 (vgl OZ 2) ergibt, dass bei der Untersuchung der gegenständlichen Lebensmittelprobe ein normiertes Verfahren, das nach EN 17025 akkreditiert ist, angewendet wurde. Die Voraussetzungen bzw Bedingungen wurden von der KK eingehalten und ergeben sich daher für die erkennende Richterin keine Zweifel an der Richtigkeit der durch die KK durchgeführten Analyse.

Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass der Alkoholgehalt regelmäßig geprüft werde und dementsprechende Gutachten erstellt würden. Vorgelegt wurde diesbezüglich jedoch nichts.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 90

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

[…]

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

[…]

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) 608/2004 der Kommission, Amtsblatt L304/18 (in weiterer Folge kurz LMIV), lauten (auszugsweise) wie folgt:

ANHANG XII

„ALKOHOLGEHALT

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden.

Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

[…]

Beschreibung des Getränks

Positive oder negative Abweichungen

4.

Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent

0,3 % vol“

V.Erwägungen:

Wie bereits festgestellt wurde das gegenständliche Produkt „FF“ der Charge ***, am 11.02.2021 um 9:55 Uhr in der Betriebsstätte der EE GmbH in **** Z, Adresse 3, in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht. Dabei betrug der Alkoholgehalt des vorliegenden Lebensmittels 33,9%.

Nach Anhang XII der LMIV ist der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Volumenprozent durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden laut der Tabelle festgesetzt und beträgt für „sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent“ (vgl Z 4) 0,3% vol. Der ermittelte Alkoholgehalt der vorliegenden Probe betrug 33,9% vol. Damit wird die erlaubte positive oder negative Abweichung von 0,3% vol deutlich unterschritten.

Der objektive Sachverhalt ist daher als erfüllt anzusehen.

Zum Verschulden ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamdeliktes“ - als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH vom 28.5.2019, Zl Ra 2018/10/0085) - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gelingt es dieser nicht, mangelndes Verschulden an der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. In der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2020. Zl Ro 2018/10/0047 verweist der VwGH in diesem Zusammenhang auf seine Judikatur zum Erfordernis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (vgl VwGH vom 19.02.2014 mit Hinweis auf VwGH vom 14.06.2012, Zl 2009/10/0080 und 0081; zu den Voraussetzungen für ein wirksames Kontrollsystem siehe Verwaltungsgerichtshof vom 20.12.2002 Zl 99/002/0220; VwGH vom 30.09.2014, Zl Ra 2014/02/0045). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens einer solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH vom 27.09.1988 Zl 87/08/0026).

Die Beschwerdeführerin hat lediglich vorgebracht, dass der Alkoholgehalt regelmäßig geprüft werde und dementsprechende Gutachten erstellt würden. Die Qualitätssicherung erfolge sowohl Vorort bei der EE GmbH als auch durch externe Gutachten. Vorgelegt oder weiters dargelegt wurde diesbezüglich nichts. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen ist in keinster Weise ausreichend, und vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung und dem zufolge von mangelndem Verschulden ausgehen zu können.

Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 07.02.2023 richtigerweise vom Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafen ausgegangen ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind diese jedoch bereits getilgt und daher nicht mehr als erschwerend zu werten. Die Beschwerdeführerin gilt daher als unbescholten und ist dies als mildernd anzusehen. Es ist auch, anders als von der belangten Behörde, der Strafrahmen bis zu Euro 35,00 anzuwenden. Tatzeitpunkt war der 11.02.2021, zu diesem Zeitpunkt galt noch die alte Fassung des LMSVG, BGBl I Nr 51/2017, wobei die Strafsanktionsnorm eine Geldstrafe bis zu Euro 50.000,00 im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00 vorsah. Die aktuell geltende Fassung des § 90 LMSVG, kundgemacht mit BGBl I Nr 256/2021 ist seit 01.01.2022 in Kraft und sieht diese einen niedrigeren Strafrahmen im Ausmaß von Euro 35.000,00, bzw für den Wiederholungsfall Euro 70.000,00 vor.

In Anwendung des „Günstigkeitsprinzips“ des § 1 Abs 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, ist der gegenständlichen Entscheidung die aktuelle Rechtslage mit dem niedrigeren und damit günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsminus und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige ‚Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die mit der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG verbundene Höhe der Strafdrohung macht trotz Reduktion nach wie vor deutlich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen sehr hohen Stellenwert einräumt. Zuwider Handlungen gegen diese Vorschriften sind somit nicht unerheblich. Als mildernd war wie von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebracht, die lange Verfahrensdauer zu werten.

Trotz der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol neu hervorgekommenen Milderungsgründe (lange Verfahrensdauer, Unbescholtenheit) stellt die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 lediglich 0,3 Prozent des möglichen Strafrahmens dar. Sie ist somit als außerordentlich niedrig anzusehen. Eine weitere Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht.

Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten im Spruchpunkt 2 gründet auf § 52 VwGVG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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