LVwG T LVwG-2023/13/2288-3

LVwG-2023/13/2288-3Landesverwaltungsgericht28.11.2023

Regest

Fürsorgeabkommen<br/>Mindestsicherung<br/>Kein ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt<br/>Abweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2288-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.2288.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde:

I.Der Vorstellung des Beschwerdeführers AA, geb. am XX.XX.XXXX, vom 24.07.2023, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2023, Zl ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben sowie

II.Dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers, geb. am 05.05.1955, vom 12.04.2023, eingelangt am 18.04.2023, nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 3 Abs 1 und 2 lit a sowie Abs 4 lit d Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 4/2023, als unbegründet abgewiesen.

Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die mit Bescheid vom 17.07.2023, Zl ***, befristet bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens vorläufig gewährte monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 10,00 sowie die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung ab sofort eingestellt werden.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht vertreten durch BB, CC Gemeinschaften, nachfolgende Beschwerde ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2023, Zl *** wird die BESCHWERDE erhoben.

Begründung:

1. Allgemeine Ausführungen

Mit dem bekämpften Bescheid wurde AA der Mindestsicherungsantrag vom 18.04.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde hat in der Begründung ausführlich den Leidensweg von AA dargelegt und kommt dennoch zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen zur Anwendung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) noch des Fürsorgeabkommens zwischen Deutschland und Österreich gegeben sind.

Die Ausführungen zum TMSG sind Fleißaufgabe der Behörde, weil zu keinem Stand des Verfahrens in Zweifel gezogen worden ist, dass AA die unionsrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des TMSG erfüllt.

Bei der rechtlichen Beurteilung zur Anwendung des Fürsorgeabkommens blieben humanitäre Aspekte unberücksichtigt, weil - zusammenfassend - die Behörde nicht unterscheidet zwischen einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem TMSG und einem erlaubten Aufenthalt nach dem Fürsorgeabkommen und eine Krankenbehandlung „auch in Deutschland erfolgen kann und bislang auch erfolgt ist“ und daher „keine Gründe der Menschlichkeit iSd Fürsorgeabkommens“ vorliege.

2. Die Behörde ließ in ihren Ausführungen wichtige Akteninhalte unberücksichtigt, deshalb bedürfen einige (unkommentierte) Feststellungen im Bescheid einer Aufklärung

2.1. Sie haben am 20.07.2023 gegenüber Beamten der PI X angegeben, seit 14.07.2023 im Hotel „DD“ in **** W, Adresse 2, Zimmer ***, aufhältig zu sein. In diesem fünf Sterne Hotel hat AA nie logiert. Die diesbezügliche Mitteilung der PI X beruhte auf einem Erhebungsirrtum des zuständigen Polizisten, für den er sich im Zuge eines Telefonates mit dem Unterfertigten entschuldigt und angekündet hat, er werde einen berichtigenden Bericht an die Behörde übermitteln. Zur angegebenen Zeit hatte AA am Campingplatz EE in V Unterkunft und kann dies auch durch die der Behörde bereits übermittelte Rechnung zu dieser Unterkunft nachweisen.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2023, ZI. ***, wurde AA aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird.

In diesem Bescheid wurde begründet, AA erfülle nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen für einen „rechtmäßigen“ Aufenthalt und weil kein „Grund der Menschlichkeit“ vorliege, sei auch das Fürsorgeabkommen zwischen Deutschland und Österreich nicht anwendbar.

Unter Hinweis, dass dieser Umstand Themenschwerpunkt der Beschwerde zum Mindestsicherungsverfahren ist, wurde gegen diesen Bescheid von AA die Beschwerde erhoben und beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht auszusetzen.

Der Bescheid ist daher nicht rechtskräftig und die Frage einer Ausweisung wird von der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zur gegenständlichen Beschwerde abhängen.

2.3. Vom 26.03.2021 bis zum 17.05.2021 war Herr AA in der Justizanstalt Z mit Nebenwohnsitz gemeldet und am 17.05.2021 an die deutschen Behörden ausgeliefert.

Das damalige Verfahren betraf das Vergehen der „Urkundenfälschung“ mit dem Vorwurf, sich einen akademischen Grad erschlichen zu haben. Vom Landesgericht U erfolgte nach Vorlage der Promotionsurkunde die Einstellung des Verfahrens, weshalb AA bis heute unbescholten ist.

3. Zur persönlichen Situation von AA

AA leidet nach dem im Akt befindlichen med. Gutachten der UNIKIinik T vom 11.10.2022 seit 2018 an Amyotrophe Lateralsklerose (ALS). Dabei handelt es sich um eine degenerative Erkrankung des Muskelapparates mit zunehmenden Lähmungserscheinungen durch Verfall der Zellen und des Gewebes.

Auszug aus dem medizinischem Lexikon: „Eine kurative Therapie existiert nicht, durch zahlreiche symptomatische Therapieoptionen kann die Überlebenszeit allerdings verlängert und die Lebensqualität gesteigert werden. Die Patienten versterben meist 2-5 Jahre nach Krankheitsmanifestation an einer respiratorischen Insuffizienz“ (Anmerkung: krankhaft veränderte Blutgaswerte).

ALS ist demnach unheilbar und führt meist 2-5 Jahre nach dem Beginn der Erkrankung (hier: 2018) zum sicheren Tod.

AA ist also schwer krank und er braucht aufgrund des Verlustes der Wohnung und der Versorgung durch die Lebensgefährtin im April 2023 und um Überleben zu können staatliche Hilfe.

4. Zur Anwendung des Fürsorgeabkommens zwischen Deutschland und Österreich aus dem Grund der Menschlichkeit

Bei dem im Zuge des Verfahrens mehrfach zitierten Erkenntniss des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) vom 28.06.2021, *** ging es um einen ganz ähnlichen Fall:

Bei einer schwer krebskranken deutschen Staatsangehörigen wurde trotz fehlender Beschäftigung, fehlenden Einkommens, fehlenden Aufenthaltstitels sowie fehlender Krankenversicherung die Anwendung des Fürsorgeabkommens aus dem „Grund der Menschlichkeit“ bejaht. Und auch die damalige Beschwerdeführerin war deutsche Staatsbürgerin und es waren daher dieselben sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie bei AA gegeben.

Die Situation des schwerkranken AA ist mit seiner tödlichen ALS Erkrankung samt großen Schmerzen und aufgrund seiner fehlenden Mobilität noch dramatischer als der Fall der damaligen Beschwerdeführerin.

Die Behörde lässt auch die Realität unberücksichtigt:

Für den Bezug von Sozial- und Krankenleistungen in Deutschland und anderen staatlichen Unterstützungen ist die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes Voraussetzung. Für AA ist aufgrund der schweren Erkrankung eine Rückkehr nach Deutschland derzeit ein Ding der Unmöglichkeit (siehe dazu die medizinische Bestätigung vom 23.06.2022, wonach AA aufgrund seiner Erkrankung in seiner Mobilität „stark eingeschränkt“ ist).

Aufgrund der Symptomatik der Erkrankung hat sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert.

5. Aktuelle Situation

Seit 01. August 2023 erhält AA gegen rechtsfreundliche Beratung bei der geplanten Sanierung durch die FF GmbH „Kost und Logis“ im Hotel GG in Form von Unterkunft, Frühstück und Abendessen.

Für den verbleibenden Unterhalt steht ihm allein seine deutsche Pension von € 240,78 zur Verfügung. Wie lange er aus humanitären Gründen im Hotel GG leben kann ist ungewiss. Auch die Finanzhilfe der CC Gemeinschaften sind nicht auf Dauer möglich.

Um den Lebensunterhalt sichern zu können braucht AA Hilfe auf der Basis des Fürsorgeabkommens zwischen Deutschland und Österreich.

Aufgrund der obigen Darlegungen ergeht die Bitte um rasche Entscheidung und der Antrag auf Zusprache der Mindestsicherung auf der Basis des Fürsorgeabkommens zwischen Deutschland und Österreich aus dem Grund der Menschlichkeit

1. für den Zeitraum 01.04. bis heute hinsichtlich Richtsatzergänzung

2. für den Zeitraum 23.05. bis 23.07.2023 hinsichtlich der Wohnkosten

Entsprechend dem Ersuchen von AA möge aufgrund der Vorfinanzierung die Nachzahlung für den Zeitraum 01.04. bis 31.07.2023 auf die Bankverbindung der CC Gemeinschaft, die Richtsatzergänzung am 01.08.2023 auf seine Bankverbindung angewiesen werden.

Mit Dank für eine rasche Entscheidung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

i.V. BB, CC Gemeinschaften“

Dieser Beschwerde war eine ärztliche Stellungnahme der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Klinikum der Technischen Universität T vom 23.06.2022 angeschlossen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Antrag vom 12.04.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.04.2023) hat der Beschwerdeführer AA, geb. am 05.05.1955, auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen (konkret für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie um Krankenhilfe) angesucht.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und war bisher an folgenden Adressen im Österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet:

In der Zeit von:

14.12. 2020 bis 11.01.2021 in **** S, Adresse 3

11.01. 2021 bis 02.04.2021 in **** S, Adresse 4

02.04. 2021 bis 17.08.2021 in **** S, Adresse 5

25.05. 2023 bis 26.07.2023 in **** R, Adresse 6 sowie

seit 26.07.2023 in **** Q, Adresse 7 (Hotel GG).

Mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war der Beschwerdeführer vom 26.03.2021 bis 17.05.2021 und zwar in der Justizanstalt Z.

Am 17.05.2021 wurde der Beschwerdeführer an die deutschen Behörden ausgeliefert.

Ab dem 17.08.2021 bis 24.05.2023 war der Beschwerdeführer weder mit Hauptwohnsitz noch mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet (Beweis: Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2023).

Beim Beschwerdeführer wurde im Juli 2021 eine Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) diagnostiziert. Die Amyotrophe Lateralsklerose führt zu einem fortschreitenden Nervenzelluntergang und einer konsekutiven Muskelschwäche. Eine kausale Behandlung der Erkrankung ist bis heute nicht möglich. Beim Beschwerdeführer ist initial im Jahre 2018 eine leichte Gangunsicherheit beim Zurücklegen weiterer Distanzen mit vereinzelten Sturzereignissen aufgetreten. Im Verlauf der Erkrankung ist es insbesondere in den letzten Monaten zu einer merklichen klinischen Verschlechterung gekommen. Die Gehstrecke hat sich inzwischen deutlich verkürzt und liegt aktuell bei ca. 50 Metern. Der Beschwerdeführer muss dann aufgrund einer ausgeprägten Kraftlosigkeit stehen bleiben. Die Feinmotorik der Hände ist ebenfalls zurückgegangen. Schreiben oder das Hantieren mit Besteck bereitet vermehrt Probleme. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer in seiner Mobilität stark eingeschränkt (Beweis: Ärztliche Stellungnahme der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Klinikum der Technischen Universität T vom 23.06.2022, welche der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen war sowie weiters der Befund der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Klinikum der Technischen Universität T vom 11.10.2022 im behördlichen Akt).

Der Beschwerdeführer war jedenfalls in der Zeit vom 18.08.2021 bis 25.05.2023, in welchem Zeitraum er in Österreich weder mit Hauptwohnsitz noch mit Nebenwohnsitz gemeldet war, in Deutschland aufhältig, zuletzt in P in einer Sozialeinrichtung für betreutes Wohnen gemeldet und erhielt ambulante Hilfe zur Pflege sowie stand er in Bezug von Pflegegeld für die Pflegestufe 4 seit dem 01.01.2022 (Beweis: Sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes O, Abteilung: Logistikzentrum Pflege vom 15.02.2022 im behördlichen Akt).

Laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung N vom 06.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Rente in Höhe von Euro 228,55 beginnend mit 01.03.2021 zugesprochen. Sie wurde für die Zeit ab dem 01.07.2021 laufend monatlich gezahlt. Für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 30.06.2021 beträgt die Nachzahlung Euro 914,20 Euro.

Der Beschwerdeführer verlegte aus Eigenem und im Wissen um seine Krankheit seinen Wohnsitz angeblich im April 2022 von dem in Grenznähe liegenden P nach **** R zu Frau JJ, die er im März 2022 kennenlernte. Durch diesen Umzug erhielt er aus Deutschland keinerlei Beihilfe, Pflegegeld oder Krankenversicherung mehr. Lediglich von der Deutschen Rentenversicherung an Rente monatlich Euro 240,00. Die mit Frau JJ vereinbarte monatliche Miete von Euro 550,00 konnte er bisher nicht bezahlen, geschweige denn, sie für ihre Pflegeleistungen zu entlohnen. Ende April 2023/Anfang Mai 2023 musste er die Wohnung seiner Lebensgefährtin Frau JJ verlassen und musste mangels Unterkunft in ein Zimmer in eine Pension ziehen. Die CC Gemeinschaft kümmert sich seit April 2023 um den Beschwerdeführer und unterstützt ihn finanziell im Rahmen ihrer Möglichkeiten. (Beweis: eigenes Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen vom 12.04.2023).

Während seines Aufenthalts in Österreich verfügte der Beschwerdeführer weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, er wurde nach seiner Übersiedlung nach Österreich auch weiterhin in Deutschland medizinisch betreut. (Beweis: Schreiben der Spezialambulanz für Motoneuronerkrankungen des Klinikums der Technischen Universität T vom 11.10.2022).

Mit Bescheid des Bezirks M vom 31.03.2023, Zl ***, wurde die Gewährung der Hilfe zur Pflege bis zum 30.06.2022 eingestellt, weiters der Bescheid des Bezirks M vom 04.05.2022 über die ambulante Hilfe zur Pflege ab 01.07.2022 zurückgenommen und Anträge auf Bewilligung von Pflegegeld ab dieser Zeit abgelehnt. Die aufgrund der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide erbrachten Sozialhilfeleistungen sind vom Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2022 bis 30.09.2022 in Höhe von Euro 2.194,00 zu erstatten. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2022 keinen festen Wohnsitz mehr in Deutschland habe (dies teilte der Beschwerdeführer der deutschen Sozialhilfebehörde in seinem Schreiben vom 28.06.2022 selbst mit), seinen tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und daher keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld durch den Bezirk M habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.04.2023 Widerspruch, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005/FPG idgF, iVm § 55 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005 (NAG) idgF aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer laut den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde ein Rechtsmittel ein, über das ebenfalls bis dato noch nicht entschieden wurde.

III.Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt sowie insbesondere aus den teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln sowie aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Ausführungen in seinem Antrag auf Mindestsicherungsleistungen samt den von ihm vorgelegten Unterlagen.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Zu Punkt I.:

Mit Mandatsbescheid vom 12.07.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Gefahr in Verzug vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 10,00 sowie die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung als Vorausleistung bis zum Abschluss des ordentlichen Ermittlungsverfahrens gewährt.

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.

In weiterer Folge führte die Behörde das Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen fort, weshalb der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten ist. Da nunmehr nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass kein Anspruch auf Gewährung der Mindestsicherung besteht, war der Vorstellung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen und über den gegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung wie in der Vorstellung beantragt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2023, GZ ***, vollständig entschieden wurde.

Zu Spruchpunkt II.:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstücks „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(…)

„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(…)“

Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (StF: BGBl Nr 258/1969) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt:

„Artikel 2

(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestellten gültigen Reisedokument besitzen.

Artikel 8

(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.

Artikel 9

(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind.

(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.“

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er Österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl. Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), wobei die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 iSd § 51 Abs 2 NAG dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt laut der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2023, GZ *** Verfahrenszahl: ***, über einen vom 01.08.2023 datierten Werksvertrag, in welchem festgehalten wird, dass er unentgeltlich Beratungsleistungen durchführt und lediglich Spesen ersetzt werden. Ein zeitlicher oder tatsächlicher Arbeitsaufwand wird nicht festgelegt. Aus diesem Werksvertrag kann kein Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht abgeleitet werden, zumal der EuGH in seinem Urteil vom 21.06.1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Nachstehendes festgehalten hat:

„Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Arbeitnehmers nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jedoch nur, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.

Auch ein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer weder ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass während des Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden muss.

Ein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG scheidet im gegenständlichen Fall ebenfalls aus, da kein fünfjähriger bzw. allenfalls zweijähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt.

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht in § 3 Abs 4 TMSG Fälle vor, in denen „jedenfalls“ kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht.

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird damit der Kreis der nicht anspruchsberechtigten Personen im Hinblick auf Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen, die aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, im Licht der Entscheidungen des EuGH in der Rs C-333/13, Dano, der Rs C-67/14, Alimanovic und zuletzt der Rs C-299/14, Garcia-Nieto präzisiert. Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Inland vorenthalten werden (lit b), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus Art 14 Abs 4 lit b der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ergibt (lit c). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind.

Im vorliegenden Fall liegen die Versagungsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 lit d TMSG vor. Dem Beschwerdeführer kommt keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft in Österreich zu und ist er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt.

Zum Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und Deutschland:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Auf ihn finden daher die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt samt Schlussprotokoll, das am 17.01.1966 unterzeichnet wurde und am 01.01.1970 in Kraft getreten ist, Anwendung.

Es ist somit zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer daraus ein Anspruch auf Mindestsicherung erwachsen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051 (Rz 32), klar, dass es sich bei diesem „Abkommen“ um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sogenannten Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde (vgl. den AB 1154 BGBl Nr 11.GB, wonach die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art 50 Abs 2 B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten „wurde“). Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden – darstellt. Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheit der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art 2 des Abkommens;

Art 2 Abs 1 des Fürsorgeabkommens sieht vor, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass unter „Aufhalten“ nicht ein bloß „tatsächlicher“, sondern vielmehr ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, Rz 37).

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten als von Art 2 Abs 1 des Fürsorgeabkommens erfasst angesehen werden und haben nur sie Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher.

Der Beschwerdeführer erfüllt sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nicht.

Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2023, Zl *** wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005/FPG) idgF, iVm § 55 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005 (NAG) idgF aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die unionsrechtlichen Voraussetzungen eines „rechtmäßigen“ Aufenthalts nicht erfüllt und auch kein „Grund der Menschlichkeit“ vorliegt, weswegen auch das Fürsorgeabkommen zwischen Deutschland und Österreich nicht anwendbar ist.

Unter Punkt A.6. des Schlussprotokolls zum Abkommen wird Folgendes festgehalten:

„Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Art 8 Abs 1 entgegenstehen, liegen insbesondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden“.

Im Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege wird unter Punkt A.1. zudem angeführt, dass Vergünstigungen aus diesem Abkommen Personen nicht zugutekommen sollen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.“

Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Fürsorgeabkommens ist grundsätzlich ein „ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt“. Neben den ausreichenden Existenzmitteln muss nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 51 Abs 1 NAG) auch ein umfassender Krankenversicherungsschutz vorliegen, damit ein „erlaubter Aufenthalt“ iSd Abkommens bejaht werden kann. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 NAG und des durch den Antrag auf Mindestsicherung indizierten Fehlens ausreichender Existenzmittel liegt kein „erlaubter Aufenthalt“ vor (Handbuch zum NAG 2022, Seite 347).

Weiters ist zu prüfen, ob ein „ununterbrochener“ erlaubter Aufenthalt seit einem Jahr vorliegt. Der Aufenthalt liegt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monats als nicht unterbrochen (§ 9 Abs 2 Fürsorgeabkommen). Weiters sind bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge durch Österreich gewährt worden ist, nicht zu berücksichtigen (Art 9 Abs 3 Fürsorgeabkommen).

Im gegenständlichen Fall liegt kein „ununterbrochener einjähriger erlaubter“ Aufenthalt vor.

Während seines Aufenthalts in Österreich verfügte der Beschwerdeführer weder über ausreichende Existenzmittel noch lag ein umfassender Krankenversicherungsschutz vor. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde wurde seitens des Beschwerdeführer weder ausreichende Existenzmittel noch ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. Der Beschwerdeführer meldete erstmals mit 14.12.2020 seinen Hauptwohnsitz im Inland an, in weiterer Folge wurde er am 26.03.2021 in Haft genommen und am 17.05.2021 nach Deutschland ausgeliefert. Nunmehr ist der Beschwerdeführer seit dem 25.05.2023 wieder im Inland gemeldet. Es liegt daher weder ein einjähriger noch ein erlaubter Aufenthalt vor.

Aber auch bei einem kürzeren als einem einjährigen erlaubten Aufenthalt in Österreich darf der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegensprechen (vgl. Art 8 Abs 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen). Gründe der Menschlichkeit liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann vor, wenn enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, bestehen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundes seiner Erkrankung wird festgehalten, dass diese auch in Deutschland behandelbar ist. Der Beschwerdeführer war in Deutschland zuletzt in P in einer Sozialeinrichtung für betreutes Wohnen gemeldet und er erhielt ambulante Hilfe zur Pflege und stand in Bezug von Pflegegeld. In weiterer Folge verlegte er aus eigenem und im Wissen um seine Krankheit seinen Wohnsitz nach R. Er wurde nach seiner Übersiedlung auch weiterhin in Deutschland wegen seiner Krankheit medizinisch betreut. Da eine Behandlung somit auch in Deutschland erfolgen kann und bislang auch erfolgt ist, liegen keine Gründe der Menschlichkeit iSd Fürsorgeabkommens vor.

Da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Fürsorgeabkommens nicht vorliegen, kann er auch daraus keine Gleichstellung mit Österreichischen Staatsbürgern ableiten. Es besteht daher gemäß § 3 Abs 4 lit d TMSG jedenfalls kein Anspruch auf Mindestsicherung, weshalb der gegenständliche Antrag seitens der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

In der vom Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahrens immer wieder zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.06.2021, GZ ***, wird zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2001, GZ 97/21/0546 verwiesen. Dieser lag die Abweisung des Antrags eines deutschen Staatsbürgers auf Ausstellung eines Lichtbildausweises gemäß § 28 Abs 3 iVm § 30 Abs 2 des Fremdengesetzes – FRG zugrunde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 02.10.1995 im Österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Bereits am 18.10.1995 sei ihm ein Lichtbildausweis für Fremde zunächst befristet bis zum 18.04.1996 befristet und neuerlich am 18.04.1996 ein solcher bis zum 16.10.1996 ausgestellt worden. Seit seiner Einreise im Jahre 1995 habe der Beschwerdeführer keine geregelte Arbeitstätigkeit nachweisen können und habe einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt. Somit sei eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht den Besitz ausreichender eigener Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen könne, keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Es wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus, dass die belangte Behörde, weil sie die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Grunde des § 28 Abs 3 zweiter Satz FRG verneint habe sie insofern die Rechtslage verkannt habe, als bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens der – weitere Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen in Österreich nicht versagt werden darf und somit iSd § 30 Abs 2 erster Satz FRG iVm § 28 Abs 3 erster Satz FRG als rechtmäßig anzusehen ist. Ob die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 des angeführten Abkommens im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind, sind von der belangten Behörde allerdings nicht geprüft worden.

In seiner Entscheidung vom 28.06.2021, GZ LVwG-Tirol ***, beurteilte das erkennende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt insofern, als dass im Gegenstandsfall die bei der Beschwerdeführerin am 23.10.2020 diagnostizierte Krebserkrankung erst nach Erlassung des abweisenden Bescheides auf Sozialhilfe vom 29.07.2020 erfolgt ist. Das erkennende Gericht führte aus, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Krebserkrankung in Form eines Lymphdrüsenkrebses, wovon die gesamte linke obere Körperhälfte betroffen ist und die für die Beschwerdeführerin unerträgliche Schmerzen verursachte und regelmäßige Chemo-Behandlungen auf der Klinik Z erforderlich machte und immer noch macht, um der Beschwerdeführerin gute Heilungschancen zu geben, einen Grund der Menschlichkeit gemäß Art 8 Abs 1 des Fürsorgeabkommens darstellt. Ob sich die Beschwerdeführerin bereits seit einem Jahr ununterbrochen im Hoheitsgebiet von Österreich aufgehalten hat, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Dieser Entscheidung lag somit ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Gegenständlichen.

Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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