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LVwG-2023/41/2623-1•LVwG T LVwG-2023/41/2623-1
LVwG-2023/41/2623-1Landesverwaltungsgericht27.11.2023
Kein tauglicher Wiederaufnahmegrund
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.10.2023, Zl ***, betreffend die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens nach der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) zur Behördenzahl ***,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 24.05.2023 wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers die Wiederaufnahme der beiden Verfahren der belangten Behörde zu GZ *** (betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem COVID-19-MG) und GZ *** (betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG) beantragt und hierzu Nachstehendes ausgeführt:
„Stadt Z
Adresse 2
**** Z
Per Mail: @.at sowie @.at
Z, am XX.XX.XXXX
Antrag
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezüglich eines Vorfalls vom 13.01.2021 um 14:40 Uhr in der Adresse 3 in Z ergingen offensichtlich sowohl von der BPD Z als auch von der Stadt Z diverse Strafverfügungen. Diese wurden angeblich im Jahr 2021 zugestellt:
Die BPD Z verschickte deshalb eine Mahnung am 18.10.2021. Infolge der von mir nachweisbaren nicht erfolgten Zustellung erfolgte eine neuerliche Zustellung der Strafverfügung am 11.01.2022. In der Folge erging ein Straferkenntnis am 24.01.2022, und es kam zu einem Verfahren am LvWG am 24.05.2022.
Die Stadt Z hat bis heute diese Strafverfügungen nicht zugestellt.
Von der Stadt Z habe ich bisher nur zwei Mahnungen erhalten. Bereits im Herbst 2021 habe ich erstmals eine derartige Mahnung erhalten, weil es angeblich eine rechtskräftige Strafverfügung oder Straferkenntnis aus dem Jahr 2021 gäbe. In der Folge erstatte ich zunächst im Oktober sowie im Dezember 2021 jeweils eine Anzeige bzw. eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft. Dieser Beschwerde bzw. Strafanzeige folgte eine Antwort der Stadt Z. Der rechtswidrige Zustellvorgang im Jahr 2021 wird darin nicht bestritten. Allerdings behauptet die Stadt Z eine Zustellung am 26. Jänner 2022 durch Bedienstete der Behörde sowie eine Annahmeverweigerung.
Im Mai 2023 erhielt ich nun einen Beschluß des BG Z. Demnach hat Die Stadt Z die Exekution beantragt. Diese wurde bewilligt und von mir beeinsprucht. Die Stadt Z behauptet ausdrücklich das Vorliegen einer vollstreckbaren Strafverfügung mit 06.04.2021 bzw. 07.09.2021. Infolge der Abwesenheit im Jahr 2021 war jedoch eine Zustellung gar nicht möglich. Da die Strafverfügungen somit bis heute nicht zugestellt wurden, sind sie auch nicht vollstreckbar.
Grundsätzlich sieht § 3 ZustellG vor, daß, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen hat. Allerdings hat gemäß § 1a Abs. 1 EGevG jedermann Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ hat aufgrund dieser speziellen Regelung diese Form der Zustellung somit Vorrang, sofern diese möglich ist.
Der Regierungsvorlage zur Änderung des ZustellG läßt sich ebenfalls entnehmen, daß der Gesetzgeber der elektronischen Zustellung den Vorrang einräumt, weil „sie schneller als jede andere ... und von überall erreichbar und im vorliegenden System besonders sicher in dem Sinn ist, daß ... nur der durch die Bürgerkarte ausgewiesene Empfänger das Schriftstück in Empfang nehmen kann (252 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien Seite 15). Die Behörde hat verpflichtend elektronisch zuzustellen, sofern dies möglich ist.
Die von der Behörde angedeutete Rechtskraft infolge zulässiger Hinterlegung bzw. Annahmeverweigerung liegt somit nicht vor. Die Behauptungen des Bediensteten der Behörde in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 werden ausdrücklich bestritten, insbesondere jene der „Bejahung meiner Person“ durch mich an diesem Tag. Hervorzuheben ist jedoch die Behauptung des Bediensteten, wonach eine Zustellung per Post nicht möglich sei. Die Behörde gibt damit ihr rechtswidriges Handeln zu, keine elektronische Zustellung vorgenommen zu haben. Im übrigen kann auch nicht von einer Heilung des Zustellmangels ausgegangen werden, da gem. § 7 ZustellG dies nur bei tatsächlichem Zugang beim Empfänger möglich ist.
Hiermit beantrage ich daher eine
Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, da die Vollstreckbarkeit dieser Strafverfügungen offensichtlich durch Fälschung einer Urkunde (nämlich betreffend der Zustellung) herbeigeführt wurde. In eventu wird ein anderer Rechtsbehelf mit dem Ziel der Aufhebung dieser bzw. Zustellung dieser Strafverfügungen beantragt.
Die Tatsache, daß die BPD Z die Strafverfügung (nochmals) rechtskonform im Jänner 2022 zugestellt hat, belegt, daß sie die angebliche Zustellung im Jahr 2021 als nicht erfolgt angesehen hat. In beiden Fällen ist von einer angeblichen Zustellung durch die Post auszugehen. Da ich im Jahr 2021 nachweislich postabwesend war, kann es jedoch keinerlei Zustellnachweis geben. Falls in den jeweiligen Akten ein derartiger Zustellnachweis aufscheint, ist daher von einer gefälschten Urkunde auszugehen.
Hochachtungsvoll
AA“
An den Beschwerdeführer erging in weiterer Folge nachstehender Mängelbehebungsauftrag vom 23.08.2023:
„Sehr geehrter Herr AA,
betreffend die Verfahren zu GZ *** sowie GZ *** haben Sie mit Schreiben vom 24.05.2023 Wiederaufnahmeanträge gem. § 69 AVG bei der ha. Behörde eingebracht. Gem.§ 69 Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund einzubringen und hat der Antragsteller die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung dieser Fist ergeben kundzutun sowie glaubhaft zu machen.
Da in Ihrem Antrag Angaben zur Rechtzeitigkeit zur Gänze fehlen, werden sie hiermit gem. § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, alle Umstände bekannt zu geben, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergeben, sowie diese durch taugliche Beweisanbote, etc. glaubhaft zu machen, ansonsten Ihre Anträge zurückgewiesen werden.“
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2023 zugestellt. Innerhalb der aufgetragenen zweiwöchigen Frist und in weiterer Folge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 10.10.2023, der dem Beschwerdeführer am 11.10.2023 zugestellt wurde, erfolgte keine Behebung des aufgetragenen Mangels.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2023, Zl *** wurde seitens der belangten Behörde über beide Anträge zu beiden Verfahren abgesprochen, wobei den Anträgen des Beschwerdeführers vom 24.05.2023 auf Wiederaufnahme der Verfahren zu GZ *** und GZ *** gemäß § 69 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 iVm § 13 Abs 3 AVG nicht stattgegeben wurde. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Wiederaufnahmeanträge nach einem durchgeführten Mängelbehebungsverfahren als mangelhaft zurückgewiesen wurden.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023 betreffend beide erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 16.10.2023 nachstehende Beschwerde erhoben:
„Stadt Z
Adresse 2
**** Z
Per Mail: @.at
Z, am XX.XX.XXXX
*** bzw.
GZ *** sowie
GZ ***
Sehr geehrter Herr BB!
Zunächst ist festzuhalten, daß das Schreiben mit Datum 10. Oktober 2023, welches als „Bescheid“ bezeichnet wird, kein Bescheid ist, da die Rechtsmittelbelehrung fehlt. Des weiteren verweise ich darauf, daß ich unter anderem „Dr.“ bin und einen Rechtsanspruch auf Tragen meiner Titel habe.
In diesem Schreiben wird ein angeblicher Wiederaufnahmeantrag abgelehnt, obwohl in meinem Begehren ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß mir zu den im Betreff angeführten Strafverfahren nie etwas zugestellt wurde. Ich habe bereits darauf verwiesen, daß laut VwGH vom 05.04.2017 zu GZ Ra 2016/04/2016 bei der Auslegung von Parteianbringen kein strenger Maßstab anzulegen ist, und es auf das erkennbare Ziel des Anbringens ankommt.
Die Behörde weiß von ihrem Fehlverhalten und versucht durch Tricks, mich meiner rechtlichen Möglichkeiten zu berauben. Anders ist die fehlende Rechtsbelehrung nicht auszulegen. Man will sich die Judikatur des VwGH (zB vom 20.10.1993 zu GZ 93/10/0082) zunutze machen, wonach
„der Umstand, daß Teile der Begründung nur schlecht lesbar waren, weder auf die Bescheidqualität noch auf die Rechtsmittelfrist einen Einfluß [hat], hindert doch selbst das völlige Fehlen einer Begründung weder das Vorliegen eines Bescheides noch die Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist. Gleiches gilt für die Rechtsmittelbelehrung, da selbst bei Fehlen einer solchen nach § 61 Abs 2 AVG das Rechtsmittel (nur dann) als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.“
Derartige Tricks funktionieren bei mir jedoch nicht!
Verfolgungshandlungen müssen von der Behörde binnen eines Jahres gesetzt werden, wobei laut VwGH (zB vom 25.07.1990 zu GZ 90/17/0221) eine „Verfolgungs-Handlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG schon dann vor[liegt], wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt.“
Dies ist nie geschehen. Die Behörde hat die beiden Strafverfügungen zu
GZ *** sowie
GZ ***
heute nicht zugestellt.
Somit sind beide Strafverfahren aufgrund von Verjährung einzustellen.
Hochachtungsvoll,
AA“
Zusammenfassend wurden der Wiederaufnahmeantrag vom 24.05.2023 und die Beschwerde vom 16.10.2023 vom Beschwerdeführer damit begründet, dass das Straferkenntnis vom 06.04.2021 zu Zl *** und die Strafverfügung vom 07.09.2021 zur Zl *** dem Beschwerdeführer bis heute noch nicht zugestellt worden seien und wären beide Strafverfahren aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung einzustellen.
Festgehalten wird, dass die Beschwerde vom 16.10.2023, die am 24.10.2023 bei der belangten Behörde per Email einlangte, hinsichtlich der beantragten Wiederaufnahme zur Behördengeschäftszahl GZ *** (betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG) dem Richter CC zur GZ LVwG-*** und die Beschwerde zur Behördengeschäftszahl GZ *** (betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem COVID-19-MG) der Richterin Mag.a Thalhammer zur GZ LVwG-2023/41/2623 zur Entscheidung zugeteilt wurde.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Rechtsmittel nicht in Abrede gestellt, dass ihm der Mängelbehebungsauftrag vom 23.08.2023 zugestellt und in weiterer Folge diesem Mängelbehebungsauftrag vom Beschwerdeführer nicht Folge geleistet wurde.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 (§ 69) und BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018 (§ 13) lauten wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69.
[…]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
[…]“
„Anbringen
§ 13.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
IV.Erwägungen:
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung beim angefochtenen Bescheid betrifft, ist auszuführen, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung keinen Einfluss auf den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung hat (vgl etwa VwGH 27.8.2014, 2012/05/0176, VwGH vom 12.11.1986, 86/03/0196). Folglich wird durch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung der Bescheidcharakter des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10.10.2023 nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündigung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen (zweiwöchigen) Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2023 hat die gemäß § 69 Abs 2 AVG erforderlichen Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, nicht glaubhaft gemacht.
Bei fehlenden oder bei unvollständigen Nachweisen über die Einhaltung der gemäß § 69 Abs 2 AVG vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist handelt es sich um einen grundsätzlich verbesserungsfähigen Mangel. Eine Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller nachweislich die Verbesserung innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgetragen hat und dieser dem Auftrag nicht fristgemäß nachgekommen ist (siehe etwa Hengstschläger/Leeb Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 69/70 Rz 57). Von der belangten Behörde erfolgte daher richtigerweise nicht sofort die Zurückweisung dieses Antrages, sondern erging an den Beschwerdeführer – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – nachweislich ein Mängelbehebungsauftrag mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass im Fall der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages binnen zwei Wochen ab Zustellung, die Wiederaufnahmeanträge zurückgewiesen werden würden.
Zumal dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 23.08.2023 vom Beschwerdeführer binnen der aufgetragenen Frist nicht Folge geleistet wurde, erging der angefochtene abweisende Bescheid der belangten Behörde betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zu GZ ***, zu Recht.
Die Beschwerde war sohin, soweit es das behördliche Verwaltungsstrafverfahren zur GZ *** betrifft, spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Da sowohl im Wiederaufnahmeantrag als auch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass bei den, den Wiederaufnahmeanträgen zugrunde liegenden Strafverfahren keine rechtmäßigen Zustellungen vorliegen würden und beide Strafbescheide zu den angeführten Zahlen laut Beschwerdevorbringen bis heute dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden seien, wird ergänzend ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme nach § 69 AVG voraussetzt, dass es sich um ein durch Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren handelt. Das bedeutet, dass der verfahrensbeendende Bescheid (auch Strafbescheid) bereits rechtsgültig erlassen sein müsste. Der verfahrensbeendende Bescheid muss dementsprechend entweder mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt oder ausgefolgt worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Mit der Begründung des nunmehrigen Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag und im Beschwerdevorbringen wird gerade diese rechtliche Existenz der beiden Strafbescheide vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten und stellt dies daher keine taugliche Begründung für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG dar.
Hinweis:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 24.05.2023 nicht nur die Wiederaufnahme der beiden Verwaltungsstrafverfahren, sondern in eventu auch die Zustellung der beiden Strafbescheide der belangten Behörde (betreffend die Strafverfügung vom 07.09.2021 zu Zl *** und betreffend das Straferkenntnis vom 06.04.2021 zu Zl ***) beantragt, weshalb die belangte Behörde über den Antrag auf Zustellung der beiden angeführten Strafbescheide noch zu entscheiden hat.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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