projekte
LVwG-2023/36/0478-1•LVwG T LVwG-2023/36/0478-1
LVwG-2023/36/0478-1Landesverwaltungsgericht23.11.2023
Auftrag zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes<br/>Baupolizeilicher Auftrag hinreichend bestimmt<br/>Berechtigung im Rahmen der Bauaufsicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nunmehr bis 30.04.2024 neu festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.03.2019, Zl ***, wurde dem von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Neubau einer Doppelgarage auf Gst **1 KG Z, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Im Vorspruch dieses Baubewilligungsbescheides wird zur Beschreibung des bewilligten Bauvorhabens ua Folgendes ausgeführt:
„Begehbarkeit des Daches:
Die Dachterrasse ist teilweise begehbar dargestellt; eine Absturzsicherung trennt den nicht begehbaren einfahrtseitigen Teil parallel zur Grundgrenze vom begehbaren Teil. Der begehbare Teil des Daches liegt weniger als 1,5 m über dem angrenzenden Gelände.“
Auch in den zu dieser Baubewilligung mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen des Bmstr. BB vom 07.02.2019, (ohne Plannummer) ist im Bereich des Daches der Doppelgarage in einem Abstand von 1,50 m (ostseitig) bzw 1,64 m (westseitig) zur Grenze des Gst .**2 KG Y ein Geländer in der Höhe von 1 m dargestellt und so bewilligt worden.
Weiters ergibt sich aus diesen Einreichplänen, dass an der Ostseite der Garage nach Norden keine Stützmauer, sondern ein „Geländer“ beantragt und bewilligt wurde.
Am 21.11.2022 wurde von der Baubehörde ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei ein Lichtbild angefertigt.
Darauf ist deutlich zu sehen, dass das Geländer im Bereich des Daches der Doppelgarage nicht wie mit Bescheid vom 06.03.2019 bewilligt zur Südseite und teilweise zur Ostseite hin zurückversetzt ist, sondern in diesen Bereichen an der Außenkante des Daches bzw Vordaches der Doppelgarage errichtet wurde.
Dieses Geländer ist einheitlich mit dem Bereich westlichen des Aufgangs neben der Doppelgarage mit einer Sichtschutzplane ausgestattet.
Weiters ist die ostseitige Stützmauer deutlich zu sehen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 zur Herstellung des der Baubewilligung vom 06.03.2019, Zl ***, entsprechenden Zustandes bis längstens 30.06.2023 erteilt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 03.01.2023 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes zusammengefast aus:
Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde lediglich ausgeführt, dass ein der Baubewilligung vom 6.3.2019 entsprechender Zustand bis 30.6.2023 herzustellen ist. Mangels Konkretisierung im Spruchteil des Bescheides sei für den Beschwerdeführer nicht klar ersichtlich, welche Maßnahmen er setzen soll. Lediglich in einem Absatz vor dem Spruchteil des Bescheides werde das Geländer des Garagendaches erwähnt. Dort beginne man mit dem Wort „Insbesondere", was darauf hinweise, dass die Behörde noch andere Punkte im Auge hätte. Im Zuge der Planung zur Errichtung der Doppelgarage sei im November 2018 ein Entwurf zur Vorbegutachtung vorgelegt worden, welcher das gesamte Garagendach als benutzbare Fläche vorgesehen habe. Dieser Entwurf habe bis zur offiziellen Einreichung des Planes am 11.2.2019 dahingehend abgeändert werden müssen, als der Substanzverwalter der CC Z als Vertreter des unmittelbar angrenzenden Grundstücks keiner Benutzung bis an die Grundgrenze die Zustimmung erteilt habe (ohne Angabe von Gründen dafür). Um den damaligen Substanzverwalter = Bürgermeister zufrieden zu stellen, sei ein Geländer mit einem Abstand von mind 150 cm besonders dick im Einreichplan erkenntlich gemacht worden. Um den Anordnungen der OIB-Richtlinie 4 gerecht zu werden, habe er eine Absturzsicherung an der Kante entlang des Garagendaches errichten lassen, die den Anforderungen gem Pkt 4.2 der OIB entspreche. Dem angefochtenen Bescheid sei ein Foto angefügt gewesen, auf dem diese Absturzsicherung gem OIB gut ersichtlich sei. Genauso gut sei auch der öffentliche Gehweg ersichtlich, der direkt an dieser Garage vorbeiführe. Aus seiner Sicht sei es unverantwortlich gewesen, die OIB zu ignorieren, wo doch dieser Gehweg von zahlreichen Kindern und Familien mit Hunden benutzt werde. Ohne diese Absturzsicherung entlang der gesamten Dachkante könnten Kinder bzw Tiere (diese werden nach ABGB nicht mehr als bloße Sache anerkannt, sondern wurden eben rechtlich aufgewertet) ohne diese Absturzsicherung leicht auf sein Garagendach gelangen. Aus diesem Grund sei er zu dieser Ausführung verpflichtet gewesen. Diese gängige Bestimmung aus den OIB sei dem Bürgermeister der Gemeinde Z als zuständige Behörde sehr wohl bekannt, wickele er doch seit Jahrzehnten die Bauverfahren in ihrer Gemeinde ab. Übrigens stehe im angefochtenen Bescheid unter „Anlage" [Singular]: Lichtbilder [Plural] der baulichen Anlage. Er habe im elektronisch zugestellten Bescheid lediglich ein einziges Bild herunterladen können. Im Bescheid werde außerdem auf einen am 21.11.2022 stattgefundenen Lokalaugenschein verwiesen. Dazu stellten sich für ihn folgende Fragen, um deren Beantwortung er ersuche:
1. Wer war bei dem Lokalaugenschein am 21.11.2022 anwesend?
2. Warum wird ein Lokalaugenschein durchgeführt, ohne mich als Eigentümer und Partei zu laden?
3. Warum wurde das Parteiengehör nicht gewährt?
4. In welcher Bestimmung der TBO ist ein Lokalaugenschein als verfahrensrechtliches Instrument vorgesehen?
5. Wurde im Zuge des Lokalaugenscheins auch mein privates Grundstück betreten?
Aufgrund von Feuchtigkeitsproblemen in der besagten Doppelgarage sei derzeit das im Baubescheid eingezeichnete Geländer mit einer Höhe von 1,00 m, welches im Abstand von 1,64 m bis 1,5 m entlang der südlich zugewendeten Grundgrenze verlaufe, nicht gegeben. Er sei mit seinem Baumeister gerade dabei, die undichten Stellen zu lokalisieren. Dabei sei in dieser Phase das Geländer hinderlich. Danach werde das Geländer montiert werden.
Es wurde daher abschließend beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerde bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der belangten Behörde wurde am 12.01.2023 nochmals ein Lokalaugenschein durchgeführt und ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 23.01.2023 eingeholt.
Darin kommt der Sachverständige jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass entgegen dem genehmigten Einreichplan der südseitige, höher als 1,50 m über dem angrenzenden Gelände liegende Teil des Daches begehbar ausgeführt wurde. Weiters ist die in der Natur ersichtliche Mauer im Südosten im Einreichplan nicht dargestellt; sie stellt eine Verlängerung der bestehenden Stützmauer dar und erreicht eine Höhe von mehr als 1,00 m. Die Errichtung dieser Mauer stellt gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 eine anzeigepflichtige Baumaßnahme dar. Eine Bekletterbarkeit (Zugänglichkeit des Vordaches) im Sinne der OIB Richtlinie ist bei plangemäßer Ausführung nicht gegeben.
Zusammengefasst wurde von hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt, das die bauliche Anlage sohin nicht plan- und bescheidgemäß ausgeführt wurde. Die in der Natur vorgefundenen Änderungen stellen bewilligungspflichtige (Begehbarkeit des Daches im Mindestabstandsbereich über 1,50 m Höhe, Änderung Geländerausbildung Ost) bzw anzeigepflichtige (Verlängerung Stützmauer) Baumaßnahmen dar.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.01.2023, Zl ***, wurde der Bescheid vom 06.12.2022, Zl ***, dahingehend abgeändert und der baupolizeiliche Auftrag insoweit weiter konkretisiert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen wurde, den der Baubewilligung vom 06.03.2019, Zl ***, entsprechenden Zustand bis längstens 30.06.2023 wie folgt herzustellen:
Das Geländer des begehbaren Garagendaches muss von der Vorderkante des Garagenvordaches zurückversetzt werden, damit es den Abständen von der Grundgrenze lt. Einreichplan (1,50m Südostecke - 1,64m Südwestecke) entspricht.
Die an der Garage angrenzende Stützmauer an der Ostseite muss rückgebaut werden und entsprechend des Einreichplans ausgeführt werden.
Die bergwärts führende östliche Absturzsicherung ist entsprechend der genehmigten Einreichplanung auszuführen. Die Absturzsicherung hat durchgehend eine Höhe von mindestens 1 Meter aufzuweisen.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 10.02.2023 ein und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Zur „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG es der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen bzw abzuweisen oder aber die Beschwerde direkt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangten Behörde aufgrund der Beschwerde vom 03.01.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2022, Zl ***, von der Ermächtigung des § 14 Abs 1 VwGVG Gebrauch gemacht und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens fristgerecht die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.01.2023, Zl ***, erlassen.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, tritt die Beschwerdevorentscheidung nach den Bestimmungen des VwGVG (anderes als nach dem Verfahrensrecht der BAO) an die Stelle des bekämpften Bescheides bzw verschmilzt mit dem bekämpften Bescheid zu einer Einheit (vgl VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084; ua).
2. Zusammengefasst ergibt sich damit im konkreten gegenständlichen Fall, dass anlässlich des Vorlageantrages das Landesverwaltungsgericht über den mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.01.2023, Zl ***, erteilten baupolizeilichen Herstellungsauftrag zu entscheiden hatte.
Eine inhaltliche Prüfung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2022, Zl ***, hatte sohin im gegenständlichen Fall nicht zu erfolgen und war daher darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen.
3. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen.
Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
4. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.03.2019, Zl ***, die Baubewilligung zum Neubau einer Doppelgarage auf Gst **1 KG Z erteilt.
Im Vorspruch dieses Baubewilligungsbescheides wird zur Beschreibung des bewilligten Bauvorhabens ua Folgendes ausgeführt:
„Begehbarkeit des Daches:
Die Dachterrasse ist teilweise begehbar dargestellt; eine Absturzsicherung trennt den nicht begehbaren einfahrtseitigen Teil parallel zur Grundgrenze vom begehbaren Teil. Der begehbare Teil des Daches liegt weniger als 1,5 m über dem angrenzenden Gelände.“
Auch in den zu dieser Baubewilligung mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen des Bmstr. BB vom 07.02.2019, (ohne Plannummer) ist im Bereich des Daches der Doppelgarage in einem Abstand von 1,50 m (ostseitig) bzw 1,64 m (westseitig) zur Grenze des Gst .**2 KG Y ein Geländer in der Höhe von 1 m dargestellt und so bewilligt worden.
Weiters ergibt sich aus diesen Einreichplänen, dass an der Ostseite der Garage nach Norden keine Stützmauer sondern ein „Geländer“ bewilligt wurde.
5. Im Rahmen der Bauaufsicht wurden am 21.11.2022 und am 12.01.2023 von der belangten Behörde Ortsaugenscheine durchgeführt und dabei Lichtbilder angefertigt sowie weiters das hochbautechnische Gutachten vom 23.01.2023 eingeholt.
Der hochbautechnische Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 23.01.2023 jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, das die bauliche Anlage nicht plan- und bescheidgemäß ausgeführt wurde.
Die in der Natur vorgefundenen Änderungen stellen bewilligungspflichtige (Begehbarkeit des Daches im Mindestabstandsbereich über 1,50 m Höhe, Änderung Geländerausbildung Ost) bzw anzeigepflichtige (Verlängerung Stützmauer) Baumaßnahmen dar.
Weiters hat der Sachverständige auch zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erforderlichkeit des Geländers (Absturzsicherung) des nicht begehbaren Teils des Daches bzw Vordaches der Doppelgarage Stellung genommen und mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass eine Bekletterbarkeit (Zugänglichkeit des Vordaches) im Sinne der OIB Richtlinie bei plangemäßer Ausführung nicht gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat zu diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2023, das in den wesentlichen Teile in der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.01.2023, Zl ***, wiedergegeben ist, keinerlei Vorbringen erstattet und ist diesen gutachterlichen Ausführungen sohin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
6. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.03.2019, Zl ***, bewilligte Neubau einer Doppelgarage auf Gst **1 KG Z nicht entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde und die Abweichungen bewilligungs- bzw anzeigepflichte Maßnahmen gemäß § 28 TBO 2022 darstellen.
Damit waren sohin grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines baupolizeilichen Herstellungsauftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 gegeben.
7. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass mangels Konkretisierung für den Beschwerdeführer nicht klar ersichtlich sei, welche Maßnahmen er setzen soll und zudem die Formulierung „Insbesondere", gewählt worden sei, was darauf hinweise, dass die Behörde noch andere Punkte im Auge habe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Baupolizeiliche Bescheide nach § 46 Abs 1 TBO 2022 sind Leistungsbescheide. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen individualisieren und präzisieren. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt. Die Leistung ist daher soweit zu konkretisieren, dass gegebenenfalls eine Vollstreckung möglich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; ua).
Ein Leistungsbescheid muss daher gemäß § 59 Abs 1 AVG derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt zB bereits dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/0446; VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0169; ua).
8. Im gegenständlichen Fall wurde – wie bereits vorstehend ausgeführt - von der belangten Behörde von der Möglichkeit nach § 14 VwGVG Gebrauch gemacht und fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
In dieser Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.01.2023, Zl ***, werden die Maßnahmen zur Herstellung des mit Bescheid vom 06.03.2019, Zl ***, bewilligten Baukonsenes jeweils ganz konkret angeführt und sind diese sogar für einen Laien klar und deutlich erkennbar.
Im Übrigen wäre eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages bereits schon dann gegeben, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.01.2023, Zl ***, erteilte baupolizeiliche Auftrag im Lichte der höchstgerichtlich hinreichend bestimmt ist.
Im Übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer bezüglich der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung konkretisierten Maßnahmen zur Herstellung des bewilligten Zustandes im Vorlageantrag kein Vorbringen mehr erstattet.
9. Zu den Ausführungen und Fragestellungen des Beschwerdeführers betreffend den von der belangten Behörde am 21.11.2022 durchgeführten Ortsaugenschein ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 41 TBO 2022 die behördliche Bauaufsicht der Überprüfung dient, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige erfolgen.
Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde gemäß § 41 Abs 2 TBO 2022 auch ausdrücklich gesetzlich berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigen.
Eine vorhergehende Ankündigung der Bauaufsicht bzw die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Eigentümers der baulichen Anlage bzw des Grundstückes – wie dies der Bauwerber allenfalls vermeinen sollte – ist aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben der Tiroler Bauordnung nicht erforderlich.
10. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgelegten Leistungsfrist bis 30.06.2023 ist noch auszuführen, dass nach herrschender Judikatur des VwGH die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden ist. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Erfüllungsfrist zu setzen (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).
Da von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall die Leistungsfrist bis 30.06.2023 bestimmt wurde, war daher mit gegenständlicher Entscheidung die Leistungsfrist neu festzulegen.
Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva).
Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).
Dabei ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens.
11. Im gegenständlichen Fall wurde (auch) mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2023, Zl ***, die Leistungsfrist mit ca 5 Monaten festgelegt, dies zudem auch zT während der Wintermonate.
Diese Leistungsfrist wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und auch in keiner Weise thematisiert.
Im konkreten gegenständlichen Fall sind zusammengefasst (nur) folgende aufgetragenen Herstellungsmaßnahmen zu setzen: Zurückversetzung des Geländers am Garagendach, Rückbau der zusätzlichen Stützmauer an der Ostseite der Garage, Änderung der östlich bergwärts führende Absturzsicherung.
Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zusammenfassend auszuführen, dass aufgrund der gegenständlich konkret durchzuführenden Maßnahmen zur Herstellung des bewilligten Zustandes eine Leistungsfrist von ca 5 Monaten – wie von der belangten Behörde bestimmt und vom Beschwerdeführer unbekämpft - jedenfalls angemessen.
Es wurde daher auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Leistungsfrist nunmehr wieder in diesem Umfang festlegt.
Im konkreten gegenständlichen Fall konnte die Festlegung der Leistungsfrist bereits aufgrund der vorliegenden Akten erfolgen (vgl VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0134; ua).
12. Soweit vom Beschwerdeführer beantragt wurde, der Beschwerde bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist dazu auszuführen, dass der gegenständlichen Beschwerde – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 06.12.2022, Zl ***, von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – gemäß § 13 Abs 1 VwGVG bereits ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist und war diese daher nicht gesondert zu beantragen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.