LVwG T LVwG-2023/20/2472-4

LVwG-2023/20/2472-4Landesverwaltungsgericht23.11.2023

Regest

Rundung von Geschwindigkeitswerten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/2472-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.2472.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2023, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2023 um 20:43 Uhr auf der A** CC bei Straßenkilometer *** in Richtung X ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) gelenkt und die gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft worden. Das Strafverfahren sei abgeschlossen. Es liege eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit vor. Es sei daher gemäß § 7 Abs 3 Z 4 iVm § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen. In Bezug auf die Entziehungsdauer wurde § 26 Abs 3 FSG angeführt.

Gegen diesen Bescheid hat AA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass eine Verwechslung passiert sei und der gemessene Geschwindigkeitswert nicht dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug zuzurechnen sei.

Mit Straferkenntnis vom 11.04.2023, Zl *, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vorgeworfen, er habe am 04.02.2023 um 20:43 Uhr auf der A CC bei Straßenkilometer *** in Richtung X ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) gelenkt und die gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Dadurch habe er gegen § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr. 145/2014 verstoßen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L BGBl I Nr 115/1997 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und ein Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 45,00 verhängt.

Auch gegen dieses Straferkenntnis hat AA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und argumentierte im Wesentlichen gleichlautend wie im gegenständlichen Verfahren.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 29.04.2021 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aufgrund eines Irrtums wurde die Beschwerde gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid jedoch erst verspätet am 10.10.2023 vorgelegt.

Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 14.11.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend waren. Dabei wurden das Verwaltungsstrafverfahren, Zl LVwG-***, und das führerscheinrechtliche Verfahren, Zl LVwG-2023/20/2472, zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 04.02.2023 um 20:43 Uhr auf der A** CC in Richtung X bei Straßenkilometer *** im Sanierungsgebiet ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) und hat dabei die gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme der Zeugen DD, EE und FF, wobei die Einvernahmen unter Zuhilfenahme von Ausdrucken aus TIRIS Maps, welche die Örtlichkeiten im Tatortbereich gut wiedergeben, erfolgte.

Diesbezüglich sei auf die Ausführungen auf das im Parallelverfahren ergangene Straferkenntnis verwiesen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, lauten wie folgt:

§ 7 Abs 3 Z 4

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 26 Abs 3

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

[…]

zu betragen. […]

§ 30 Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.

Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.

V.Rechtliche Erwägungen:

In dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass sich ausgehend vom gemessenen Geschwindigkeitswert von 155 km/h unter Berücksichtigung einer gerätespezifischen Messtoleranz von 3 % (bei über 100 km/h) ein (nach unten gerundeter ganzer) Geschwindigkeitswert von 150 km/h ergibt.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG liegt ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand vor, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Im gegenständlichen Fall ist der anlastbare Geschwindigkeitswert (exakt) 150 km/h, nicht jedoch mehr als 150 km/h.

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Zif 4 FSG nicht vor, sodass keine bestimmte Tatsache iS dieser Bestimmung verwirklicht wurde. Mangels entziehungsrelevanter Geschwindigkeitsüberschreitung erweist sich die daher Entziehung der Lenkberechtigung als rechtswidrig.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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