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LVwG-2022/46/2451-4•LVwG T LVwG-2022/46/2451-4
LVwG-2022/46/2451-4Landesverwaltungsgericht23.11.2023
Durchstreifen<br/>Gehöft<br/>Bewilligung<br/>Bergwacht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.07.2022, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch wird insofern korrigiert, als er zu lauten hat wie folgt:
„Sie sind am 29.10.2021 gegen 14:30 Uhr auf der nicht öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Straße „CC“ über das Jagdgebiet der Eigenjagd DD von der Reviergrenze der Genossenschaftsjagd EE bis zur FF mit Ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit einem Jagdgewehr gefahren und haben somit ein fremdes Jagdgebiet mit einem Gewehr durchstreift, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd DD (GG) zu besitzen.“
2. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch wird insofern korrigiert, als er zu lauten hat wie folgt:
„Sie sind am 30.10.2021 spät nachmittags gegen 17:30 Uhr auf der nicht öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Straße „CC“ über das Jagdgebiet der Eigenjagd DD von der FF bis zur Reviergrenze der Genossenschaftsjagd EE mit Ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit einem Jagdgewehr gefahren und haben somit ein fremdes Jagdgebiet mit einem Gewehr durchstreift, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd DD (GG) zu besitzen.“
3. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch wird insofern korrigiert, als er zu lauten hat wie folgt:
„Sie sind am 29.10.2021 gegen 14:00 Uhr auf der nicht öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Straße „CC“ nach der Abzweigung bei Km 8,4 der *** Adresse 2 (gegenüber „Klausäuele“) über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd EE bis zur Reviergrenze der Eigenjagd DD mit Ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit einem Jagdgewehr gefahren und haben somit ein fremdes Jagdgebiet mit einem Gewehr durchstreift, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd EE (JJ) zu besitzen.
4. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Erkenntnisses insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch wird insofern korrigiert, als er zu lauten hat wie folgtder Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Sie sind am 30.10.2021 gegen 18:00 Uhr auf der nicht öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Straße „CC“ von der Reviergrenze der Eigenjagd DD bis zur Abzweigung bei Km 8,4 der *** Adresse 2 (gegenüber „Klausäuele“) über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd EE mit Ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit einem Jagdgewehr gefahren und haben somit ein fremdes Jagdgebiet mit einem Gewehr durchstreift, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd EE (JJ) zu besitzen.
5. Dementsprechend sind die Kosten für das Strafverfahren vor der belangten Behörde zu 1. bis 4. mit je Euro 40,00, insgesamt daher Euro 160,00, neu festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.07.2022, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 29.10.2021
Ort:Y, Eigenjagd DD, Adresse 3
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 29.10.2021, das Eigenjagdrevier DD außerhalb von öffentlichen Straßen bzw. von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, mit einem Gewehr durchstreift und hätten Sie hierzu in Besitz einer schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten sein müssen. Sie haben dadurch gegen das Durchstreifungsverbot verstoßen.
Ort: Y, Eigenjagd DD, Adresse 3
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 30.10.2021, das Eigenjagdrevier DD außerhalb von öffentlichen Straßen bzw. von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, mit einem Gewehr durchstreift und hätten Sie hierzu in Besitz einer schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten sein müssen. Sie haben dadurch gegen das Durchstreifungsverbot verstoßen.
Ort: Y, Genossenschaftsjagd EE, Adresse 3
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 29.10.2021, das Genossenschaftsjagd EE außerhalb von öffentlichen Straßen bzw. von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, mit einem Gewehr durchstreift und hätten Sie hierzu in Besitz einer schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten sein müssen. Sie haben dadurch gegen das Durchstreifungsverbot verstoßen.
Ort: Y, Genossenschaftsjagd EE, Adresse 3
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 30.10.2021, das Genossenschaftsjagd EE außerhalb von öffentlichen Straßen bzw. von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, mit einem Gewehr durchstreift und hätten Sie hierzu in Besitz einer schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten sein müssen. Sie haben dadurch gegen das Durchstreifungsverbot verstoßen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 42 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004 idF. LGBI. 111/2021
2. § 42 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004 idF. LGBI. 111/2021
3. § 42 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004 idF. LGBI. 111/2021
4. § 42 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004 idF. LGBI. 111/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 600,00 6 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 70 Abs. 1 Z 19 Tiroler
0 Minute(n) Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004
idF. LGBI. 111/2021
2. € 600,00 6 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 70 Abs. 1 Z 19 Tiroler
0 Minute(n)Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004
idF. LGBI. 111/2021
3. € 600,00 6 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 70 Abs. 1 Z 19 Tiroler
0 Minute(n)Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004
idF. LGBI. 111/2021
4. € 600,00 6 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 70 Abs. 1 Z 19 Tiroler
0 Minute(n)Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004
idF. LGBI. 111/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 240,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.640,00“
Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfenen Verstöße nicht zutreffen würden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 8. Juli 2020 zum Thema Feststellung von Jägernotwegen im Bereich KK, sei mitgeteilt worden, dass für die andere Seite der Jagd seitens der Behörde eine Genehmigung für die Begehung der Eigenjagd DD erwirkt worden sei, welche solange aufrecht sei, bis sie widerrufen werde. Ihm sei dabei bei der Verhandlung für einen kurzen Moment eine ihm bis dahin unbekannte Niederschrift zwischen dem Behördenvertreter und Herrn LL vorgelegt worden, welche er jedoch nie von der Behörde erhalten habe. Bis zum 29. und 30. Oktober 2021 sei ihm keinerlei Widerruf dazu mitgeteilt worden. Er sei deshalb der Meinung gewesen, dass ein Durchqueren der Jagd mit ungeladenem Gewehr genehmigt gewesen sei, dies auch zum DDD.
Er habe auch den Jagdleiter der Eigenjagd DD telefonisch kontaktiert und gefragt, ob es eh passe, dass er die Jagd durchquere. Dies sei ihm zugesagt worden.
Weiters sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, dass durch sein Begehen des Jedlasgrübl von einer Beunruhigung des Gamswildes auszugehen sei. Dazu sei festzuhalten, dass sich die Jagdgrenze zu seinem Revier vom stark frequentierten Touristensteig in Richtung X lediglich 100 m entfernt befinde. Sollte es durch sein Begehen dieser 100 m bis zur Grenze tatsächlich zu einer Aufschreckung des Gamswildes gekommen sein, so sei dies ohnehin in seinem Jagdrevier gewesen. Es sei aber zu keinerlei Aufschreckung von Gamswild gekommen. Dass sich dort kein Gamswild aufhalte, könne auch durch ortskundige Jäger bezeugt werden.
Durch die am 25.11.2019 seitens der Behörde eingeholten Erlaubnis, sich auch bewaffnet durch die Eigenjagd DD bewegen zu dürfen, habe er angenommen, dass die Behörde auch den Weg, um mit dem Auto entlang der Forststraße vom Tal in Richtung MM zu kommen, geklärt habe. Für die Wegnutzung sei extra eine nach wie vor aufrechte Vereinbarung mit dem Substanzverwalter der Gemeinde W, NN, geschlossen worden. Somit sei es also auch zu keiner Missachtung des Fahrverbots gekommen. Er sei lediglich auf dem Forstweg zur Alm und den anliegenden Gebäuden geblieben. Es handle sich daher um eine Verbindung zwischen Ortschaft und Gehöft.
Weiters sei auch der Vorwurf einer einschlägigen Vorstrafe absurd. Weiters sei auch keine Vertuschung erfolgt und wurde dies näher ausgeführt.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Verwaltungsstrafregisterauszug vom 14.03.2023 eingeholt, in der drei Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz aufscheinen. Dazu wurden von der belangten Behörde eingeholt die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2023, Zahl ***, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.02.2019, Zahl ***, und das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.12.2020, Zahl ***.
Am 06.04.2023 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt BB, teilnahm. Weiters nahm als Vertreter der belangten Behörde OO in Begleitung des PP teil. Als Zeugen einvernommen wurden LL, QQ, RR und SS.
Der Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 Pächter und Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd W-TT.
Die Eigenjagd W-TT bzw die einzelnen Revierteile sind topografisch bedingt über das Y (Revier Eigenjagd DD, Eigenjagd UU und Eigenjagd VV), das Vtal (Revier Genossenschaftsjagd W-V, Eigenjagd WW und Eigenjagd XX) sowie über das YY erreichbar.
Bereits im Jahr 2019 wurden zur Erreichung von Revierteilen der Eigenjagd W-TT Jägernotwege durch das Jagdgebiet der Eigenjagd XX durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z bzw durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2020, Zahl LVwG-, verfügt. Im Rahmen des beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zahl LVwG- geführten Verfahrens kam es am 08.07.2020 zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift vor der belangten Behörde vom 25.11.2019, Zahl ***, zur Durchsicht vorgelegt. In dieser Niederschrift wurde von dem Jagdleiter der Eigenjagd DD, Herrn ZZ, das Einverständnis zum Begehen der Eigenjagd DD mit der Waffe durch Herrn AA und sein Jagdpersonal erteilt. Die Erlaubnis wurde von der Reviergrenze zur Genossenschaftsjagd EE über den offiziellen Wanderweg bis zur „AAA“ und von dort aus mit dem offiziellen Steig in Richtung „X“ zur Reviergrenze W-TT erteilt.
Der Beschwerdeführer ist am 29.10.2021 gegen 14.00 Uhr auf der land- und forstwirtschaftlichen Straße „CC“ über die Genossenschaftsjagd W BBB und die Eigenjagd DD bis zur CCC“ mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit einem Jagdgewehr gefahren. In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer mit seiner Jagdwaffe von der FF zu Fuß weiter in Richtung „AAA“ und dann weiter bis zum Gebiet der Eigenjagd W-TT. Welchen Weg der Beschuldigte ab der AAA genommen hat, konnte nicht festgestellt werden.
Bei der Forststraße handelt es sich um keine öffentliche Straße und um keine Verbindung zwischen einer Ortschaft und Gehöften. Ab der FF ging der Beschwerdeführer den Steig bis zur AAA zu Fuß mit der ungeladenen Langwaffe weiter. Am 30.10.2021 abends ist der Beschwerdeführer den gleichen Weg wieder retour gegangen bzw gefahren und wurde auf dem Gebiet der Genossenschaftsjagd EE von Beamten der PI Y aufgehalten und einer Kontrolle unterzogen.
Der Beschwerdeführer hat somit am 29.10.2021 nachmittags und am 30.10.2021 abends das Jagdrevier der Eigenjagd DD und der Genossenschaftsjagd W BBB mit einem Gewehr durchstreift, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu haben. Zum Tatzeitpunkt lag eine (eingeschränkte) schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten LL der Eigenjagd DD für den Beschwerdeführer vor. Laut dieser Bewilligung durfte der Beschwerdeführer das Gebiet der Eigenjagd DD zu Fuß begehen, dies von der Reviergrenze EE über den offiziellen Wanderweg bis zur „AAA“ und von dort aus den offiziellen Steig in Richtung „X“ zur Reviergrenze W-TT. Eine Bewilligung für die Forststraße bis zur CC lag somit nicht vor.
Die genannte schriftliche Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-*** zur Kenntnis gebracht. Es bestand für ihn überdies die Möglichkeit, diese Niederschrift vom 25.11.2019 vor der belangten Behörde, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzulesen.
Zwischen dem Beschuldigten und der Gemeindegutsagrargemeinschaft W bestand zum Tatzeitpunkt eine Vereinbarung zur Wegbenützung zum Bejagen und Bewirtschaften der Eigenjagd W–TT. Diese Vereinbarung berechtigte den Drittbeschwerdeführer zur Wegnutzung ohne Jagdwaffe für insgesamt zwei PKW (dies eingeschränkt auf das Pächterauto und das Jagdaufsichtsauto) von der Klausäuele bis zur FF (für die Wegstrecke auf Grundstücken der Gemeindegutsagrargemeinschaft). Eine schriftliche Bewilligung seitens des Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd EE (JJ) lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer hatte für den 29.10.2021 und den 30.10.2021 keinen Dienstauftrag der Bergwacht und hat versucht, diesen im Nachhinein zu organisieren.
Ob es zu einer Beunruhigung des Wildes gekommen ist konnte nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer am 29.10.2021 und am 30.10.2021 das Jagdgebiet der Eigenjagd DD und der Genossenschaftsjagd EE mit einer ungeladenen Langwaffe durchstreift hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer jedoch für die gegenständlichen Tatörtlichkeiten keine schriftliche Bewilligung der Jagdausübungsberechtigten hatte, ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde erliegenden Niederschrift vom 25.11.2019, wo der genaue Weg, den Herr AA und sein Personal begehen durften, konkret festgelegt ist. Dass der Beschwerdeführer diese Niederschrift zum Durchlesen bekommen hat, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 08.07.2020 zu Zahl LVwG-*** auf der Seite 7. Es wurde folgendes festgehalten: „Wenn mir die Niederschrift vom 25.11.2019 vorgehalten wird, aus welcher ersichtlich ist, dass Herr LL sein Einverständnis zum Begehen der Eigenjagd DD mit der Waffe durch Herrn AA und seinem Jagdpersonal erteilt hat und dieses Einverständnis ausdrücklich bis auf Widerruf erteilt hat, und dass diese Niederschrift zeitlich nach dem von Herrn AA geschilderten Vorfall gemacht wurde, gebe ich (AA) an, dieses Schreiben nicht zu kennen.“. Der Beschwerdeführer gibt im gegenständlichen Verfahren an, dass ihm diese Niederschrift von der Ferne gezeigt worden sei. Dies ist jedoch nicht die übliche Vorgehensweise seitens eines Richters. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass dem Beschuldigten die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde, mag er diese auch nur kurz überflogen haben.
Dass der Beschwerdeführer nicht die Tätigkeit eines Bergwächters für sich in Anspruch nehmen kann, ergibt sich insbesondere aus der Aussage des SS anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.04.2023 (vgl Verhandlungsprotokoll, OZl 3, Seite 11 ff.). Der als Zeuge einvernommene SS war über 20 Jahre lang Einsatzstellenleiter bei der Bergwacht im Y. Dieser hat unter Wahrheitspflicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die vom Beschuldigten dargelegte Vorgehensweise so nicht gehandhabt wurde. Bei der vom Beschuldigten dargelegten Vorgehensweise handelte es sich nicht um die übliche Vorgehensweise. Letztlich erschien es der erkennenden Richterin, als ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bergwächter vorschieben wollte, um der gegenständlichen Bestrafung zu entgehen.
Auch hat der als Zeuge einvernommene Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, dass er mit dem Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Vorfall kein Telefongespräch geführt hat. Es erscheint auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, nachdem er angegeben hat, davon ausgegangen zu sein, dass er über das Jagdgebiet gehen dürfe, mit dem Jagdausübungsberechtigten trotzdem noch einmal telefoniert.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 111/2021, lauten wie folgt:
§ 42
Schutz des Wildes
(1) Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind.
(…)
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat am 29.10.2021 nachmittags und am 30.10.2021 abends das Jagdrevier der Eigenjagd DD und der Genossenschaftsjagd W BBB mit einem Gewehr durchstreift, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu haben.
Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass es sich bei der gegenständlichen Forststraße um eine Verbindung zwischen einer Ortschaft und einem Gehöft handle ist zu entgegnen, dass bereits im § 42 Abs 1 TJG 2004 definiert ist, dass unter einem „Gehöft“ ein bewohnter Bauernhof zu verstehen ist (vgl VwGH vom 25.11.1981, Zln 81/03/0109 und 81/03/011). Eine im Sommer bewirtschaftete Alm ist davon nicht mitumfasst. Auch handelt es sich bei der Abzweigung von der *** um keine Ortschaft, es gibt dort lediglich ein Gasthaus.
Der objektive Tatbestand der 4 Verwaltungsübertretungen ist daher als erwiesen anzunehmen.
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sog. Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 2. Satz VStG. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Fährlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv a) nach Befähigung des Täters und b) zu der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung.
Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen besonnenen Menschen, aus dem Verkehrsreich des Täters auszugehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er der Meinung gewesen sei, dass aufgrund der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.07.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung, er davon ausgegangen sei, dass für die gegenständlichen Tatörtlichkeiten eine Genehmigung der Begehung der Eigenjagd DD erwirkt worden sei. Ihm sei die Niederschrift in dieser mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 vor der belangten Behörde vorgelegt worden, erhalten habe er sie jedoch nie. Auch kein Widerruf sei ihm mitgeteilt worden. Er sei daher davon ausgegangen, dass ein Durchqueren der Jagd mit ungeladenem Gewehr genehmigt gewesen sei. Auch sei es zu keiner Beunruhigung von Gamswild gekommen. Durch die von der Behörde eingeholte Erlaubnis, sich bewaffnet durch die Eigenjagd DD bewegen zu dürfen, sei er davon ausgegangen, dass die Behörde auch den Weg mit dem Auto entlang der Forststraße vom Tal in Richtung MM geklärt habe. Er habe auch eine Vereinbarung mit dem Substanzverwalter der Gemeinde abgeschlossen. Er sei nie außerhalb des Autos bewaffnet in der Genossenschaftsjagd EE unterwegs. Er sei lediglich auf dem Forstweg zur Alm und den anliegenden Gebäuden geblieben.
Darüber hinaus sei er nach § 44 TJG (gemeint wohl § 42) unbescholten, es liege keine einschlägige Vorbestrafung vor. Auch habe er vor der Jagd mit dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd DD telefoniert. Dass der Beschwerdeführer am 29.10.2021 und am 30.10.2021 auf der Forststraße über die Genossenschaftsjagd EE bis zur CCC mit einer ungeladenen Langwaffe gefahren ist, gibt der Beschwerdeführer auch selbst an. Dass er dann in weiterer Folge zu Fuß über die AAA bis zum DDD in sein eigenes Jagdgebiet gegangen ist, ebenso.
Für die Genossenschaftsjagd EE liegt keine schriftliche Bewilligung für den Beschuldigten vor. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.07.2020 zu Zahl LVwG-*** nur von Weitem die Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.11.2019, Zahl ***, gesehen habe, so wurde die genannte Niederschrift in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2020 diskutiert. In diesem Verfahren ging es um die Einräumung eines Jägernotweges über die EEE. In diesem Zusammenhang wurden Alternativen geprüft. Wie bereits erwähnt geht die erkennende Richterin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde. Es wurde aber keine Kopie angefertigt und dem Beschwerdeführer ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer hat diese Niederschrift von der belangten Behörde auch niemals übermittelt bekommen. Die erkennende Richterin geht daher zwar davon aus, dass dem Beschuldigten nicht konkret bekannt war, wo er genau das Eigenjagdgebiet der DD durchstreifen durfte, dies aber weil er sich nicht konkret und aktiv danach erkundigt hat. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, sich um eine solche Bewilligung zu bemühen, sondern dass es Aufgabe des Beschuldigten selbst war, sich darum zu kümmern. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen war der Beschuldigte auch in anderen Verfahren vor der belangten Behörde mit der Thematik der „Jägernotwege“ befasst. Das erforderliche Maß an Sorgfalt hat der Beschuldigte daher insgesamt nicht eingehalten. In der Verhandlungsschrift vom 07.08.2020 wird auch von einem „Begehen“ gesprochen und tut dies der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde. Der Beschwerdeführer hätte daher nicht einfach annehmen dürfen, dass er die Forststraße über das Eigenjagdgebiet nehmen durfte. Insofern ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind nach Abs 2 der genannten Bestimmung überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.
Anders als die belangte Behörde festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer zwar nicht unbescholten, jedoch auch nicht einschlägig vorbestraft. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.02.2019, Zl *** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 37b Abs 8 iVm § 70 Abs 2 Z 15 TJG 2004 (Meldung über die Erlegung eines Hirschkalbes nicht binnen 10 Tagen bei der Behörde eingebracht) zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 bestraft. Weiters liegt dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.12.2020, Zl ***, (Geldstrafe von insgesamt Euro 900,00) die Nichterfüllung des Abschussplans zu Grunde.
Der Versuch des Beschuldigten sich mit der Ausübung der Bergwächtertätigkeit zu rechtfertigen wird als erschwerend gewertet. Als mildernd konnte nichts gewertet werden.
Der Beschwerdeführer hat zu seinem Einkommen zwar angegeben, über ein Bruttoeinkommen in der Höhe von Euro 3.000,00 zu verfügen, hat diesbezüglich jedoch keine Unterlagen vorgelegt. Wie die belangte Behörde mit ihren Berechnungen im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt hat, ist eher von einem überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen.
Durch die Bestimmung des § 42 Abs 1 TJG 2004 soll möglichen Eingriffen in fremdes Jagdrecht vorgebeugt werden. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher als hoch einzustufen.
Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft, was im Hinblick auf Verschulden und Beeinträchtigungsintensität als etwas zu hoch angesehen werden kann, da nunmehr der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe weggefallen ist. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dessen Beeinträchtigungsintensität durch die Tat aber nicht als unerheblich bezeichnet werden konnten, kam eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.
Eine Spruchkorrektur mit Ergänzung der genaueren Tatzeit und Konkretisierung der Tatörtlichkeiten konnte insofern erfolgen, als dem Beschuldigten die Anzeige der PI Y vom 13.11.2021, Zl ***, mit E-Mail der belangten Behörde vom 22.11.2021 zur Kenntnis gebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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