LVwG T LVwG-2023/48/1827-6

LVwG-2023/48/1827-6Landesverwaltungsgericht22.11.2023

Regest

keine Verwendung des Wohngebäudes als Hauptwohnsitz<br/>Ausnahmeregelung versagt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/48/1827-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.48.1827.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gudrun Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 13.06.2023, Zl ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TROG 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstelle von „§ 13 Abs 8 lit b TROG 2022“ die Bestimmung „§ 13 Abs 8 lit c TROG 2022 idF LGBl Nr 78/2023“ anzuführen ist.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen sechs Wochen die Nutzung des Objektes Adresse 2, in **** Z als Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 zu belegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz bei unrechtmäßiger Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz bescheidmäßig zu untersagen wäre. Hingewiesen wurde insbesondere auch auf die Bestimmungen des TROG 2022 und der TBO 2022 betreffend Freizeitwohnsitze und die entsprechenden Strafbestimmungen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.05.2023 den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022. Als Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens in der Gastronomie tätig gewesen sei und zunächst in unterschiedlichen Gastronomiebetrieben in V, U und W gearbeitet habe. Wie in der Gastronomie üblich habe er die Arbeitsstellen gewechselt und habe sich dann 1981 entschlossen, die gegenständliche Eigentumswohnung in Z zu kaufen, da diese aufgrund der zentralen Lage in Bezug auf Arlbergregion und W als Arbeitsstätten von Vorteil für ihn gewesen sei. Es sei sohin keine Wohnsitzverlegung erforderlich gewesen. Lediglich in den Saisonzeiten, in denen der Beschwerdeführer in den entsprechenden Gastronomiebetrieben gearbeitet habe, habe er an den jeweiligen Arbeitsstellen entsprechende Arbeitswohnsitze begründet. Die Wohnung in Z sei jedoch sein Lebensmittelpunkt gewesen. Er habe sich dort dementsprechend auch seinen Hauptwohnsitz angemeldet.

Nach einer Vielzahl von wechselnden Arbeitsstellen habe sich der Beschwerdeführer selbständig gemacht und habe in **** Y, Adresse 3 ein Lokal erworben, welches er als Cafe CC mit seiner Ehegattin DD betrieben habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer im Jahr 2001 den Hauptwohnsitz von Z nach Y verlegt. Aufgrund der enormen Arbeitsbelastung im Cafe habe er die Wohnung in Z praktisch überhaupt nicht mehr genutzt. Sie hätten unter der Woche bis Freitag am Abend geöffnet, am Samstag die Einkäufe getätigt und das Lokal gereinigt und am Sonntag sich ausgeruht. Es sei sohin auch praktisch kein Freizeitwohnsitz in Z nutzbar gewesen und habe die Wohnung wenn überhaupt nur zu Reinigungs- und Erhaltungsmaßnahmen benutzt bzw wenn Hausversammlungen stattgefunden hätten.

Im Frühjahr 2020 habe der Beschwerdeführer dann das Cafe CC veräußert. Seitdem sei er in Pension. Aufgrund der Coronapandemie habe er die Wohnung seitdem allerdings nicht oder kaum genutzt. Erst jetzt sei er in der Lage, die Wohnung zu nutzen. Er beabsichtige, die Wohnung in Zukunft zumindest zeitweise als Freizeitwohnsitz zu nutzen.

Aufgrund der Veräußerung des Gastronomiebetriebes Cafe CC und seinem Pensionsantritt haben sich die Lebensumstände von EE vollkommen geändert. Erst mit der Veräußerung dieses Gastronomiebetriebes, dem Pensionsantritt und dem Ende der coronabedingten Einschränkung ergäbe sich die Möglichkeit, die Wohnung zukünftig als Freizeitwohnsitz zu nutzen was vorher arbeitsbedingt aufgrund der selbständigen Tätigkeit nicht möglich gewesen sei.

Der Wohnsitz diene anderen Personen nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses und habe ausschließlich der Antragsteller in Hinblick auf seine persönlichen, familiären Verhältnisse (Ehegattin) Interesse am Bestehen des Wohnsitzes. Er habe die Absicht, ausschließlich für sich und seine Ehegattin diese Wohnung zu nutzen. Da sich mittlerweile seine gesamten sozialen Anknüpfungspunkte und der Freundeskreis in Y befinde, sei es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in der Wohnung in Z seinen Hauptwohnsitz zu gründen.

Für die Richtigkeit der Ausführung des Beschwerdeführers werde der Lebenslauf beigelegt und die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beantragt.

Gleichzeitig mit diesem Antrag wurde eine Stellungnahme mit Schreiben vom 03.05.2023 zur Aufforderung der belangten Behörde eingebracht, in er ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer während der selbständigen Tätigkeit des Gastronomiebetriebes aus zeitlichen Gründen die Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht habe nutzen können. Seit Jahr 2020 sei EE in Pension und habe den Gastronomiebetrieb veräußert. Bis zum heutigen Tag habe er allerdings die Wohnung aufgrund der Coronaepidemie nicht genutzt, dies mit Ausnahme von lediglich Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten und zur Teilnahme von Versammlungen der Eigentümergemeinschaft, als er nur kurzfristig in der Wohnung gewesen sei.

Nach Abfrage der ZMR-Meldungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, in dem das Ansuchen auf Bewilligung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 abgewiesen wurde. Ausgeführt wurde, dass mit der Bestimmung des § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 aufgrund von geänderten Lebensumständen der bisherige Wohnsitz nicht mehr anderweitig nutzbar sein müsse und durch diesen Antrag ermöglicht werde, diesen in der Folge als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Es müsse jedoch ein überwiegendes Interesse einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes glaubhaft gemacht werden. Die gegenständliche Regelung könnte jedoch nur jenem zu Gute kommen, der bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Änderung seiner Lebensumstände dies unmöglich bzw unzumutbar gemacht habe, seinen Hauptwohnsitz im fraglichen Objekt genommen habe. (LVwG 26.11.2014, LVwG-***).

Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung sei somit die Aufgabe des „bisherigen Wohnsitzes“ aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen. Dies treffe alles auf den Antragsteller nicht zu, er habe laut seinen Ausführungen die Wohnung seit 2001 nicht mehr als Hauptwohnsitz bewohnt. Laut dem Melderegisterauszug sei der Antragsteller vom 18.08.1981 bis 21.10.2003 mit dem Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet gewesen und seit 21.07.2003 bis dato mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Wohnsitz diene seit 20 Jahren nicht mehr als Ganzjahreswohnsitz. Die Ehefrau des Antragsstellers sei seit 30.06.1987 mit Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet. Es sei auch kein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes glaubhaft gemacht worden. Eine zukünftige Nutzung als Freizeitwohnsitz für Pensionisten könne kein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes begründen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde ein und führte aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer die Wohnung als Ganzjahreswohnsitz bewohnt habe. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des LVwG notwendig für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer dazu nähere Belege vorlegen.

Weiters sei es ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bereits 2001 den Hauptwohnsitz in Z aufgegeben habe, da im Gesetz keine Frist zu entnehmen sei, innerhalb der der Ausnahmeantrag gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 gestellt werden müsste. Aus dem Gesetz gehe weder hervor, dass der Antrag vor der Aufgabe des Hauptwohnsitzes in diesem Objekt gestellt werden müsste, noch dass der Antrag zeitnah nach der Aufgabe des Hauptwohnsitzes gestellt werden müsste. Ob nun die Nutzung als Hauptwohnsitz bereits länger zurückliege oder nicht, sei demgemäß ohne Bedeutung.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in Y die Wohnung in Z (zulässigerweise) nicht mehr genutzt habe und coronabedingt die Nutzung nicht möglich gewesen sei, wolle er in Zukunft die Wohnung als Freizeitwohnsitz nutzen. Es liege kein Versäumnis des Beschwerdeführers vor.

Es sei die Weiterverwendung als Ganzjahreswohnsitz seit der Übersiedlung nach Y bis 2023 unzumutbar gewesen, da er in den 1980ziger Jahren sich entschieden habe, selbständig zu werden und das Cafe CC in Y FF eröffnet habe. Der Tatbestand der beruflichen und familiären Veränderung sei sohin in Bezug auf die Berufs- und Wohnortswechsel erfüllt. Die Veränderung seiner beruflichen Situation und Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Y sei Ausfluss der freien Lebensentscheidung und könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Vielmehr sei der Sachverhalt der Entscheidung, die jener vom LVwG Tirol vom 14.06.2022 zu LVwG-**** zugrunde gelegen sei, vergleichbar. Er wolle Z als zweiten Wohnsitz nutzen, um einen Teil seiner verbleibenden restlichen Lebenszeit hier zu verbringen.

Der Beschwerdeführer habe nicht primär die Absicht gehabt, einen Freizeitwohnsitz zu begründen, sondern sei dies als Folge der besonderen beruflichen und persönlichen Entwicklung erfolgt. Es könne auch niemand gezwungen werden, seinen Wohnsitz aufzugeben (LVwG Tirol 17.03.2022, LVwG-****). Diese Entscheidung sei auch hier relevant, da der Beschwerdeführer im Jahr 1981 nicht beabsichtigt habe, einen Freizeitwohnsitz zu begründen. Es könne dem Eigentümer des ehemaligen Ganzjahreswohnsitzes gegenüber in aller Regel nicht vertretbar sein, ihn praktisch zur Aufgabe seines Wohnsitzes zu zwingen, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände nur mehr zu Freizeitwohnsitzzwecken verwenden könne. Dies sei auch den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 zu entnehmen. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zumutbar, zum Zwecke der Hauptwohnsitznutzung erworbene Wohnung nicht mehr nutzen zu können. Der Beschwerdeführer könne weiters nicht gezwungen werden, seinen Hauptwohnsitz nach Z zu verlegen, sodass die Verweigerung der Ausnahmebestimmung faktisch einem Benützungsverbot gleichkomme, was nicht die Intension des Gesetzgebers sei.

Der Wohnungserwerb sei „im guten Glauben“ im Jahr 1981 im Geltungszeitraum des TROG 1971 erfolgt. Damals sei die Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht verboten gewesen. Erst mit dem TROG 1994 sei das Verbot in Kraft getreten und liege ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, einen Freizeitwohnsitz durch Antragstellung zu „legalisieren“, da er wohl die Voraussetzungen damals nicht erfüllt habe.

Der Beschwerdeführer habe ein überwiegendes Interesse am Fortbestehen des Wohnsitzes als Eigentümer. Inwiefern der Beschwerdeführer dort persönliche oder familiäre Beziehung zu diesem Wohnsitz habe oder pflege, sei nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Lösung der Rechtsfrage, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei, ohne Bedeutung. Dessen ungeachtet werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer intensive persönliche Beziehungen in Z pflege. Er beabsichtige auch in der Pension den Wohnsitz in Z wieder vermehrt zu nutzen. Für die geplante Nutzung der Wohnung in Z habe der Beschwerdeführer seine sozialen Kontakte in Z beibehalten und bestehende Freundschaften in Z gepflegt.

Es wurde sohin beantragt, den bekämpfen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 stattgegeben werde, in eventu der Bescheid behoben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

Nach Einholung des Grundbuchsauszuges und des Kaufvertrages sowie die Melderegisterauszüge des Beschwerdeführers und seine Ehefrau wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis gemäß § 39 Abs 2 a und § 41 Abs 2 AVG zur Verhandlung vor dem LVwG Tirol geladen. Der Beschwerdeführer und seine stellig gemachte Ehegattin wurden in der am 07.11.2023 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung einvernommen und insbesondere auch zu den eingeholten GISA und Sozialversicherungsauszügen befragt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin führten aus, dass sie nun in Pension seien und daher mehr Zeit in der gegenständlichen Wohnung in Z verbringen können und der Beschwerdeführer führte darüber hinaus auch noch aus, dass er überlege, mit seiner Gattin den Hauptwohnsitz nach Z zu verlegen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren. Er erwarb mit Kaufvertrag vom 17.12.1986 *** Miteigentumsanteile an der EZ ****, KG Z-Land, mit dem das Wohnungseigentum an der Top ** im zweiten Stock der Wohnanlage mit der Adresse 2, **** Z, verbunden ist. Weiters erwarb er die Garage Top ** in EZ **** mit Kaufvertrag vom 29.06.1987. Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern, Vorraum, Gang, Küche, Bad, WC, Abstellraum, Balkon und Kellerabteil.

Vom 18.08.1981 bis 21.07.2003 war der Beschwerdeführer mit seinem Hauptwohnsitz in dieser Wohnung gemeldet. Ab 23.12.1987 meldete er den Nebenwohnsitz in Y an. Ab 21.07.2003 hat er seinen Hauptwohnsitz in Y und in der gegenständlichen Wohnung in Z einem Nebenwohnsitz gemeldet. Seine Ehegattin DD, geboren XX.XX.XXXX, hat in der gegenständlichen Wohnung immer nur einen Nebenwohnsitz seit 30.06.1987 gemeldet. Seit 31.12.1964 hat sie ihren Hauptwohnsitz in Y gemeldet.

Eine Nutzung als Hauptwohnsitz und sohin die Nutzung der Wohnung mehr als die Hälfte des Jahres seitens der Beschwerdeführers oder seiner Ehegattin lag nie vor. Er war in der Gastronomie tätig und dementsprechend auf Saison im Fremdenverkehr und auch weltweit tätig, im Winter regelmäßig in X und im Sommer mehrfach in W, darüber hinaus in Kanada, T, S und R. Nur in der Zwischenzeit nutzt der Beschwerdeführer die Wohnung und nächtigte seine Ehegattin dann zeitweise bei ihm.

Im Jahr 1987 übersiedelte er und seine Ehefrau nach Y, nachdem er aufgrund der Kontakte zu ihrem Bruder das Cafe CC käuflich erwerben konnte und dies in weiterer Folge in Form eines Cafes gemeinsam mit ihr betrieb. Der Beschwerdeführer meldete für den Betrieb des Cafes die Gewerbeberechtigung am 13.11.1987 an. Im Jahr 1990 heirateten er und seine Ehegattin. Sie hatten sonst kein Personal, sodass sie das Cafe von Montag bis Freitag gemeinsam betrieben und am Wochenende Reinigungsarbeiten, Einkäufe und Erholungszeiten hatte und die gegenständliche Wohnung in Z praktisch kaum mehr nutzen.

Der Beschwerdeführer beendete seine berufliche Tätigkeit mit der Abmeldung des Gewerbes am 31.05.2016 und ging in Pension. Seine Frau übernahm das Gewerbe und den Betrieb des Cafes mit 01.06.2016 bis zum 07.07.2020 und legte dann ebenso die Gewerbeberechtigung zurück. Sie verkauften dann das Cafe. Seitdem befinden sich beide in Pension. Laut Ausführung des Beschwerdeführers half er im Betrieb der Gattin auch seit der Pensionierung weiter mit, war jedoch nicht mehr zur Sozialversicherung angemeldet. Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung in Z erfolgte auch nach der Pensionierung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nur sporadisch, wie der Beschwerdeführer und seine Ehegattin selbst ausführten.

Hinderungsgründe, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) die gegenständliche Wohnung nicht als Hauptwohnsitz nutzen könnte, liegen nicht vor. Berücksichtigungswürdige Gründe, die ihn daran hindern würden, oder ihm die Nutzung als Ganzjahreswohnsitz und Hauptwohnsitz dementsprechend unzumutbar machen würden, liegen ebenso wenig vor. Umständen, die ihn oder gemeinsam mit seiner Gattin zwingen würden, in Y zu bleiben, liegen ebenso wenig vor. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein, dass sie beide in Pension sind und nun vermehrt in Z sein wollen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers wohnte nur sehr sporadisch und auch nur gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in dieser Wohnung, da sie eine Dienstwohnung von ihrem Arbeitgeber im GG bewohnte, wobei eine Hauptwohnsitzmeldung dort nach dem ZMR-Auszug nie erfolgte. Die Gattin des Beschwerdeführers ist in Y geboren und die Familie befindet sich in Y und hatte dort auch immer ihren Hauptwohnsitz.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sehr wohl in Y als auch in Z gleichermaßen Kontakte hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den eingeholten ZMR-Auszügen und der GISA-Eintragungen sowie der Grundbuchsauszüge und des Kaufvertrags. Hinsichtlich der Nutzung der Wohnung und der Übersiedlung nach Y sowie der Berufstätigkeiten konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werden. Andere Beweise wurden lagen nicht vor. Eine Hauptwohnsitzmeldung der Ehegattin konnten nach dem ZMR-Auszug nur in Y festgestellt werden.

Aus der GISA-Anmeldung und der Anmeldung mit Y im Jahr 1987 sowie der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergab sich die Feststellung zu deren Hauptwohnsitz, Beruflichen Tätigkeit im Cafe CC und die sporadischen Aufenthalte in der gegenständlichen Wohnung seit der Übersiedlung nach Y in diesem Jahr.

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des TROG 2022 idF LGBl.Nr. 78/2023 lautet:

„Freizeitwohnsitze§ 13Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

[…]

(8)Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

[…]

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

[…]“

V.Erwägungen:

Wie bereits aus vielfachen Entscheidungen des LVwG Tirol zu entnehmen ist, muss ein Hauptwohnsitz vorgelegen sein, um überhaupt eine Ausnahmegenehmigung für die Freizeitwohnsitznutzung in Betracht zu ziehen (26.11.2014, LVwG-***).

Dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung als Hauptwohnsitz bewohnt hat, konnte nicht festgestellt werden, mag er auch einen Hauptwohnsitz in der Wohnung gemeldet haben. Richtig ist, dass es seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung 18.08.1981 bis 21.07.2003 gemeldet hatte. Der Beschwerdeführer war jedoch die meiste Zeit an einem anderen Ort tätig und aufhältig, wie er selbst ausführte. Er war nur wenigen Tage in der Zwischensaison in der gegenständlichen Wohnung.

Nachdem er mit seiner Ehefrau 1987 nach Y übersiedelte, machte er sich selbständig und meldete mit 13.11.1987 in Y sein Gastgewerbe an, um gemeinsam mit seiner Frau das Cafe CC zu betreiben. Er führte selbst aus, dass er ab der Übersiedlung nach Y im Jahr 1987 kaum mehr in der Wohnung war und spätestens ab diesem Zeitpunkt, sohin seit 36 Jahren, kein Hauptwohnsitz von ihm dort vorlag. Daraus folgt, dass er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz nutzte, obwohl nach wie vor eine Hauptwohnsitzmeldung weitere sechs Jahre bis 21.07.2003 vom Beschwerdeführer aufrechterhalten worden ist.

Aus den Feststellungen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit der Eröffnung des Cafe CC seinen Hauptmittelpunkt der Lebensinteressen und beruflichen Interessen vor 36 Jahren nach Y verlagerte und seitdem mit seiner Ehegattin dort tätig und wohnhaft ist. Eine Änderung der Lebensumstände dahingehend, dass er gezwungen wäre, von einer Hauptwohnsitznutzung der gegenständlichen Wohnung in Z Abstand zu nehmen oder ihm diese nicht zumutbar sei, konnte jedenfalls weder festgestellt noch dargestellt werden, da er nun ebenso wie seine Ehegattin in Pension ist und beide ausgeführten, dass sie überlegen, mehr Zeit in Z zu verbringen. Er führte sogar selbst aus, zu überlegen, den Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen.

Eine Änderung von Lebensumständen im Sinne des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 liegt daher auch nicht vor. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Bewilligung eines Freizeitwohnsitzes können sohin nicht entnommen werden und gab es kein Substrat für eine Ausnahmegenehmigung eines Freizeitwohnsitzes an der gegenständlichen Adresse zur Nutzung für ihn und seine Ehegattin als Freizeitwohnsitz während der Pension.

Allein in der Gewährung einer Überlegungsfrist, ob der Beschwerdeführer nun mit seiner Ehegattin nach Z ziehen wolle oder nicht, kann keine der restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung als Freizeitwohnsitz erkannt werden. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann auch nicht befristet erteilt werden, wie dies dem Gesetz und der restriktiven Auslegung dieser Ausnahmebestimmung zu entnehmen ist. Im Übrigen werden mit diesem Vorbringen keine geänderten Umstände im Sinne des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 vorgebracht, da der Beschwerdeführer bereits jedenfalls seit 1987 in Y seinen Hauptwohnsitz hat und er seit 2016 bzw seine Ehegattin seit 2020 pensioniert sind.

Im Übrigen kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er keine Frist für den Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 einzuhalten habe und daher auch Jahre und Jahrzehntelang geänderte Umstände geltend machen könne, aus der restriktiv zu lesenden Ausnahmebestimmung nicht gefolgt werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Entscheidung des LVwG vom 14.06.2022 zu LVwG-**** hier nicht einschlägig, da kein Antrag nach § 13 Abs 8 lit a oder b TROG 2022 gestellt wurde, sondern vielmehr geänderte Umstände gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 geltend gemacht werden. Wie das LVwG Tirol bereits in seinem Erkenntnis vom 17.03.2022, LVwG-****, ausführte, kann auf die Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 nicht allein aufgrund des Umstandes zurückgegriffen werden, dass die Frist zur nachträglichen Anmeldung als Freizeitwohnsitz versäumt wurde. Die geänderten Umstände sind restriktiv zu interpretieren, wie dies auch der VwGH in seiner stRsp ausführt (vgl Ra 20.06.2023, Ra 2022/06/0320).

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG die Rechtslage anzuwenden ist, war die richtige Bestimmung und Fassung zu diesem Zeitpunkt anzuführen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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