LVwG T LVwG-2023/12/1968-7

LVwG-2023/12/1968-7Landesverwaltungsgericht22.11.2023

Regest

Wegweisung<br/>Betretungsverbot<br/>Annäherungsverbot<br/>Gefährdunsprognose<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/1968-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.1968.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und einer Wegweisung aus dem Haus Adresse 2 in **** Y am 07.07.2023 gegen 13:50 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und der Ausspruch der Wegweisung aus dem Haus Adresse 2 in **** Y am 07.07.2023 gegen 13:50 Uhr durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y rechtswidrig waren.

2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y (Rechtsträger Bund) hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00 sowie als Ersatz für die Reisekosten Euro 164,64 - sohin gesamt Euro 1.854,24 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit am 10.08.2023 beim Landesverwaltungsgericht eingegangenem E-Mail erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und den Ausspruch der Wegweisung aus dem Haus Adresse 2 in **** Y am 07.07.2023 gegen 13:50 Uhr durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y.

In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Betretungsverbotes bzw einer Wegweisung nach § 38a Abs 1 SPG nicht vorlägen. Laut Wahrnehmung der Beamten habe die gefährdete Person nur gerötete Wangen gehabt. Dies spreche nicht für eine Verletzung. Die angeblichen sonstigen Übergriffe seien durch nichts attestiert. Ein gefährlicher Angriff habe nicht stattgefunden. Nur der Umstand, dass in ferner Zukunft nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass gefährliche Angriffe erfolgen könnten, reiche für ein Annäherungs- und Betretungsverbot nicht aus. Aus der Mitteilung der Polizei vom 07.07.2023 ergebe sich sohin, dass von einer Wahrscheinlichkeit bzw begründeten Annahme eines bevorstehenden Angriffs nicht die Rede sein könne. Insgesamt zeige sich, dass anlässlich der Gefahrenprognose jedenfalls nicht alle Umstände ausreichend geprüft worden seien. Insbesondere seien weder die Aussage des Beschwerdeführers noch die Aussage seiner Stieftochter CC gewürdigt worden. CC habe angegeben, dass der Beschwerdeführer die Mutter nur „weggeschupft“ habe. Hinsichtlich der angeblich gefährdeten Personen DD, EE, FF, GG, CC sei überhaupt nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Prüfung stattgefunden habe. Das Betretungsverbot sei nicht gerechtfertigt. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Wegweisung des Beschwerdeführers und das über den Beschwerdeführer verhängte Annäherungs- und Betretungsverbot für rechtswidrig erklären. An Kosten wurden der Schriftsatzaufwand und die Eingabengebühr verzeichnet.

Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 04.09.2023, ***, eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. In der Gegenschrift wurde der Sachverhalt aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten dargestellt und die maßgebliche Rechtslage nach § 38a SPG sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt.

Aus Sicht der einschreitenden Beamten am 07.07.2023 habe nach Wertung der Aussagen der Betroffenen durchaus plausibel und nachvollziehbar angenommen werden können, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe. Die Aussagen der Tochter im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Polizeiinspektion Y deckten sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Mutter und gäben Einblick in eine insgesamt gespannte und aggressionsgeladene Atmosphäre zwischen den Beteiligten. Auch wenn frühere Aggressionshandlungen nicht in amtlicher Form dokumentiert seien, so bestehe dennoch kein Anlass, den diesbezüglichen Aussagen der Gefährdeten und deren Tochter keinen Glauben zu schenken.

Gegenständlich haben die einschreitenden Beamten auf Grund des weinerlichen und verängstigten Eindruckes sowie des von der Gefährdeten vorgelegten ärztlichen Befundberichtes/Verletzungsberichtes vom 07.07.2023 davon ausgehen können, dass Tätlichkeiten tatsächlich stattgefunden haben. Auch bereits ein „Wegschupfen“, wie von der Tochter angegeben, weise auf ein durchaus vorhandenes Aggressionspotential hin, welches in Verbindung mit der gegebenen angespannten Situation auf Grund des anhängigen Scheidungsverfahrens die Annahme rechtfertige, dass gefährliche Angriffe drohen.

Die einschreitenden Beamten standen in der Pflicht, den Sachverhalt auf Grundlage der ihnen vorliegenden Tatsachen und berechtigten Annahmen zu beurteilen. Aus der Gesamtschau der den Beamten vorliegenden Informationen, nämlich der glaubwürdigen Schilderungen der Gefährdeten über psychischen Druck durch den Gefährder, über frühere Tätlichkeiten ihr und auch den Kindern gegenüber und insbesondere des ärztlichen Verletzungsberichtes, sowie der gewonnenen Eindrücke (die Gefährdete und deren Tochter erschienen weinerlich, eingeschüchtert und verängstigt) habe aus Sicht der Beamten eine weitere Gewalteskalation in der gegebenen angespannten Situation zwischen den Eheleuten selbst, aber auch den im selben Haushalt wohnenden Kindern gegenüber nicht ausgeschlossen werden können.

Gerade die in den letzten Jahren stetig steigende Anzahl an Gewaltverbrechen im häuslichen Bereich erfordere von den im Einzelfall einschreitenden Beamten vor Ort ein sensibles und umsichtiges Vorgehen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Geschulten Organen der öffentlichen Sicherheit sei die richtige Einschätzung einer Gefährdungssituation vor Ort jedenfalls zuzumuten.

Aus den genannten Gründen stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 replizierte der Beschwerdeführer auf diese Gegenschrift und stellte nochmals umfänglich die eheliche Situation vor Ausspruch der Wegweisung bzw des Betretungs- und Annäherungsverbotes dar und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 wurde ein WhatsApp-Schriftverkehr der „Family-Gruppe“ vorgelegt.

Mit E-Mail vom 31.10.2023 legte die belangte Behörde die Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Überprüfung des Betretungsverbotes durch die Behörde und dessen Nicht-Aufhebung vom 10.07.2023 vor.

Am 02.11.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die ZeugInnen JJ sowie Insp. KK und GI LL einvernommen worden sind. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Verhandlungsaufwands und der Reisekosten (Anfahrt aus X/Schweiz und retour).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und die gefährdete Person JJ sind seit 14 Jahren verheiratet. Bis zur Wegweisung am 07.07.2023 lebte das Ehepaar mit den gemeinsamen Kindern FF (geb. XXXX), DD (geb. XXXX), EE (geb. XXXX) sowie der Stieftochter des Beschwerdeführers CC (geb. XXXX) im selben Haus in der Adresse 2 in **** Y, das den Ehepartnern jeweils zur Hälfte gehört.

Am 07.07.2023 wurde der Polizeiinspektion Y eine Familienstreitigkeit mit Gewaltanwendung gemeldet. Als die vier Polizeibeamten beim Haus in die Adresse 2 in Y ankamen, trafen sie die Zeugin JJ vor dem Haus an. Diese teilte den Polizeibeamten kurz mit, dass es zu einer Streitigkeit mit ihrem Gatten, von dem sie sich trennen wolle, gekommen sei und sie dabei einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Auch wurde ein Vorfall am 03.07.2023 geschildert, wonach beim Binden der Bergschuhe des Sohnes der Beschwerdeführer ihre Hand weggeschlagen habe und sie dadurch über mehrere Tage andauernde Schmerzen an den Fingern erlitten habe. Auch die Tochter CC konnte von den Polizeibeamten kurz befragt werden. Diese hatte keinen Schlag wahrgenommen, schilderte allerdings den Beamten, dass der Stiefvater ihre Mutter „weggeschupft“ habe und dann mit erhobener Hand vor ihr gestanden sei.

An den Fingern der gefährdeten Person waren keine Verletzungen für die Polizeibeamten ersichtlich, die Wangen der gefährdeten Person waren gerötet. Da für die Polizeibeamten nicht erkennbar war, ob diese Rötung auf einen Schlag zurückzuführen war und der Beschwerdeführer bei seiner Befragung einen sehr ruhigen Eindruck vermittelte, entschieden die Polizeibeamten vorerst kein Betretungsverbot auszusprechen, sondern wurde der Zeugin JJ die Untersuchung bei einem Arzt nahegelegt und wurde der Beschwerdeführer ersucht zur Einvernahme auf die Polizeiinspektion Y zu kommen aufgrund der vorliegenden Anzeige wegen Körperverletzung.

JJ und die Tochter CC wurden von den Polizeibeamten als eingeschüchtert und weinerlich, der Beschwerdeführer als kooperativ und in keinster Weise aggressiv beschrieben.

Bei seiner Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall am 03.07.2023 dahingehend, dass er in der Früh aufgrund der Bitte seines Sohnes dessen Schuhbänder gebunden habe. Als seine Gattin versuchte, sich einzumischen und ihm die Schuhbänder zu entreißen, habe er die Hände seiner Frau mit einer Hand weggewischt, jedoch nicht gestoßen.

Am 07.07.2023 sei ihm von seiner Frau vorgeworfen worden, dass er einen Termin mit der Stieftochter CC und nicht mit ihr abgesprochen habe. Als er ins Wohnzimmer gegangen sei, um das mit CC abzuklären, habe sich seine Frau dazwischen gestellt und habe versucht ihn aus dem Wohnzimmer zu schieben. Er habe dann ihre Hände von seiner Brust weggeschoben. Er sei nicht aggressiv oder ausfällig geworden. Er habe dann seine Hand leicht gehoben, als sie angedeutet habe, weitere Schritte zu gehen. Sie habe dann das Telefon ergriffen und sei aus dem Wohnzimmer gegangen. Ein wenig später seien die Polizeibeamten vor der Tür gestanden.

Zu sonstigen Vorkommnissen wurde der Beschwerdeführer nicht befragt.

JJ erschien nach dem Arztbesuch ebenfalls auf der Polizeiinspektion Y und legte den Verletzungsbericht eines Allgemeinmediziners vor, auf dem eine Prellung des Gesichtsschädels und eine Prellung des Handgelenks nach häuslicher Gewalt aufscheinen.

Anlässlich ihrer Einvernahme auf der Polizeiinspektion schilderte die Beschwerdeführerin einen fünf Jahre zurückliegenden Vorfall mit ihrer Tochter GG, die von ihrem Stiefvater geschlagen worden sei und dabei gegen einen Notenständer gefallen sei, sodass ein Arzt aufgesucht werden musste.

Am 09.04.2023 habe sich die gemeinsame Tochter EE im Badezimmer in der Dusche versteckt, der Beschwerdeführer sei die Treppe hochgepoltert und habe die Türe aufgestoßen und habe etwas geschrien (an den Wortlaut konnte sich die Zeugin nicht mehr erinnern.). Er habe das Badezimmer dann wieder verlassen. Der Beschwerdeführer habe aber den Kindern manchmal eine Ohrfeige gegeben

Bei dem Vorfall am 03.07.2023 habe der Beschwerdeführer, als sie zu den Schuhen von DD gegriffen habe, ihre rechte Hand ergriffen und diese zur Seite gerissen. Die Schmerzen haben bis zum Nachmittag des gleichen Tages gedauert. In den folgenden Tagen sei es weder zu Handgreiflichkeiten noch zu Drohungen gekommen.

Am 07.07.2023 kam es zu der Streitigkeit wegen einer Terminabklärung. Als der Beschwerdeführer dies mit CC besprechen wollte, habe sie sich neben den Beschwerdeführer gestellt. Der Beschwerdeführer habe sie mit seinen beiden Händen an ihren Unterarmen erfasst. Er habe dann ihre Hände hochgerissen und zur Seite geschupft. Dabei habe sie einen Schlag ins Gesicht im Bereich ihrer Nase erhalten. Ob dieser Schlag von ihren eigenen Händen oder von einer Hand des Beschwerdeführers rührte, konnte sie nicht mehr sagen. Sie habe sich zu ihm umgedreht und habe seine erhobene rechte Hand gesehen.

Weiters einvernommen wurde die Tochter CC (geb. XXXX). Auch sie schilderte den Streit am 07.07.2023 und sagte aus, dass der Vater die Mutter „weggeschupft“ habe. Genaueres konnte sie nicht beobachten, da ihre Mutter zwischen ihr und dem Stiefvater stand und ihr die Sicht versperrte. Danach sei er mit erhobener Hand vor der Mutter gestanden. Als er auf sie zugegangen sei, habe sie nicht angenommen, dass er handgreiflich gegen sie werde, aber dass er sie anschreien werde.

Als sie und ihre Geschwister kleiner gewesen seien, hätten sie vom Vater manchmal eine Ohrfeige bekommen, wenn sie nicht gefolgt haben. Sie habe davon einmal Striemen im Gesicht gehabt. Andere Verletzungen habe sie nicht erlitten.

Im Übrigen schilderte die Zeugin Vorfälle, wonach die (Stief)Töchter benachteiligt wurden, beim Schwimmen nicht mitgehen durften, weniger Unterstützung bei Hobbys erfuhren als die leiblichen Söhne, dass der Vater ungeduldig und lauter wurde, dass er sie manchmal nicht oder verspätet abholte etc.

Nach diesen Aussagen entschieden die Polizeibeamten Insp. KK und GI LL gemeinsam, dass im gegenständlichen Fall doch ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen sei. Als Grund wurden der von der gefährdeten Person vorgelegte ärztliche Befund (Prellung des Gesichtsschädels, Prellung des Handgelenks) sowie die Ohrfeigen als Erziehungsmaßnahmen angeführt, die eine gewisse Gewaltbereitschaft erahnen lassen haben. Hinzugekommen seien – so die Beurteilung durch Insp. KK - die beiden Vorfälle aus der Vergangenheit (Schlag und Sturz der Tochter GG gegen Notenständer vor fünf Jahren und eine Ohrfeige, die bei CC Striemen an der Wange verursacht hatte - „als meine Geschwister und ich kleiner waren“). Aufgrund des Scheidungsverfahrens wurde eine „kurze Zündschnur“ gesehen, sodass nicht ausgeschlossen werden konnte, ob es nicht aufgrund dessen zu weiteren Gewalttaten kommen wird.

Insp. KK fuhr mit weiteren Polizeibeamten wieder zum Haus in der Adresse 2 in Y und sprach dort gegenüber dem Beschwerdeführer die Wegweisung sowie das Betretungsverbot und Annäherungsverbot hinsichtlich der Ehegattin und der vier im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern aus.

Der Beschwerdeführer, der sich weiterhin kooperativ und ruhig verhielt, hat sodann die notwendigsten Sachen gepackt, seinen Schlüssel abgegeben und das Haus verlassen.

Am 10.07.2023 wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot von der Bezirkshauptmannschaft Y überprüft und bestätigt.

III.Beweiswürdigung:

Die Familien- und Wohnverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer und der Zeugin JJ übereinstimmend dargestellt.

Der Zeuge Insp. KK hat den Einsatz am 07.07.2023 beim Haus Adresse 2 in Y nachvollziehbar geschildert und die Situation, die von Polizeibeamten vorgefunden wurde, die Aussagen der Beteiligten sowie deren Verhalten glaubwürdig dargestellt. Dabei haben sich auch keine Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugin JJ und GI LL ergeben. Nachvollziehbar hat der Polizeibeamte auch dargelegt, dass vorerst kein Betretungsverbot ausgesprochen worden ist:

„Wir haben dann diesen Vorfall als harmlos eingestuft und haben deshalb auch kein Betretungsverbot oder Annäherungsverbot ausgesprochen. …“

Die Rötung der Wange der gefährdeten Person ist auf dem Lichtbild 1 (Behördenakt) festgehalten. Dazu hat der Zeuge Insp. KK angegeben:

„Man konnte eine Rötung auf der Wange sehen. Dies ist auf Lichtbild 1 festgehalten. Auch die zweite Wange war gerötet, ein wesentlicher Unterschied konnte nicht wahrgenommen werden. Aber da wir selbst keine Ärzte sind und keine medizinische Ausbildung haben, haben wir die Zeugin zum Arzt geschickt.“

Der Zeuge hat auch glaubwürdig ausgesagt, dass keine Verletzung an der Hand bzw den Fingern erkennbar war, sodass diesbezüglich auch keine Lichtbilder angefertigt wurden.

Die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugin JJ und CC ergeben sich aus den im Behördenakt aufliegenden Zeugenvernehmungen und der Beschuldigtenvernehmung jeweils am 07.07.2023 auf der Polizeiinspektion Y.

Im Behördenakt findet sich auch der Befundbericht/Verletzungsbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. MM vom 07.07.2023:

„Diagnose: Prellung Gesichtsschädel, Z.n. Häuslicher Gewalt heute Früh,

Prellung Handgelenk rechts nach häuslicher Gewalt am Montag.

Therapie: Schmerzmedikation, Nasenbein/Oritalbogen klinisch stabil, aus diesem Grund wird auf ein Röntgen vorerst verzichtet.“

Die konkrete Gefährdungsprognose durch die Polizeibeamten ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Insp. KK:

„Nachdem bei diesen Einvernahmen auch immer wieder von Erziehungsmaßnahmen, wie Ohrfeigen, gesprochen worden ist, war schon für uns eine gewisse Gewaltbereitschaft zu erahnen. Hinzugekommen sind die Verletzungen vom 03.07. und 07.07. und wurden noch zwei weitere Vorfälle bekannt, nämlich, dass CC eine „Watsche“ bekommen hat und dann Striemen an der Wange hatte bzw GG aufgrund einer Gewalttätigkeit durch den Beschwerdeführer gegen die Notenständer gefallen ist. Nachdem nun innerhalb so kurzer Zeit zweimal häusliche Gewalt vorgekommen ist und wir aufgrund des Scheidungsverfahrens diese „kurze Zündschnur“ gesehen haben, konnten wir nicht beurteilen, ob es nicht aufgrund dessen nun zu weiteren Gewalttaten kommen wird und deswegen wurde vorläufig das Betretungsverbot ausgesprochen, das ja dann von der Bezirksverwaltungsbehörde überprüft wurde. Also diese geschilderten Vorfälle waren der Grund für den Ausspruch des Betretungsverbotes und es war auch zu berücksichtigen, dass so geringfügige Tätigkeiten wie das Schuhe Binden schon zu Gewaltvorfällen geführt haben. Da war für uns nicht gesichert, dass es nicht wieder zu Vorfällen kommen wird. … Wir konnten ja nicht vorsehen, ob nicht wieder Streitigkeiten zu irgendwelchen Vorfällen führen können. Weil es diese erzieherischen Maßnahmen bzw solche Watschen gegeben hat und die zwei Vorfälle, dann weiß man ja nicht, passiert‘s oder passiert‘s nicht und dann haben wir das Betretungsverbot ausgesprochen.“

GI LL hat dazu ausgesagt:

„Für mich war ausschlaggebend, dass er seine Kinder geschlagen hat und dass er, so wie es in der Vernehmung steht, seine Hand gegen seine Frau erhoben hat. … Es hat in naher Vergangenheit zwei Vorfälle knapp zusammenliegend gegeben und es konnte darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Gewalttaten gegenüber Frau JJ kommt.“

Im E-Mail vom 07.07.203 des Insp. KK an das Bezirkspolizeikommando Y hat der Polizeibeamte festgehalten:

„Aufgrund der Vernehmungen und geschilderten Taten waren in den Augen der Beamten nicht von Gewissheit auszuschließen, dass in ferner Zukunft keine gefährlichen Angriffe mehr folgen würden. Somit wurde hiermit ein BV-AV inklusive aller Kinder, da tätliche Angriffe an den Kindern geschildert wurden (namentlich wurden nicht alle Kinder genannt – aber präventiv miteinbezogen) ausgesprochen – bitte um Prüfung.“

Auch in seiner Stellungnahme vom 18.08.2023 begründete der Polizeibeamte die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit ähnlichen Worten (arg: … nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass in ferner Zukunft keine gefährlichen Angriffe mehr folgen würden, zumal kleine Auseinandersetzungen schon zu größeren Streitereien auswuchern konnten.“)

Die weitere Vorgehensweise bei Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ergeben sich wieder aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Insp. KK sowie aus der im Behördenakt aufliegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG.

Die Überprüfung des Betretungsverbotes ergibt sich aus dem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2023.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 124/2021, ist zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgebend:

§ 38a

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.

V.Erwägungen:

Zur Zulässigkeit:

Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes betreffend das Haus Adresse 2 in Y und eines Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG betreffend JJ, CC sowie EE, DD und FF gegenüber dem Beschwerdeführer am 07.07.2023 gegen 13:50 Uhr durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y. Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die Wegweisung und das Betretungsverbot wurden am 07.07.2023 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 07.08.2023 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur eingebracht und ist daher rechtzeitig und zulässig.

In der Sache:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in § 38a Abs 1 erster Satz SPG normierten Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle BGBl I Nr 105/2019 auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) in seiner Rechtsprechung bereits ausreichende Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegt. Dabei ist insbesondere auf die Rechtsprechung hinzuweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige ständige Rechtsprechung den Gegenstand der Überprüfung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG durch das Verwaltungsgericht klargestellt hat (vgl VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN). Diese grundlegende Rechtsprechung ist auch für die vorliegende Rechtslage des § 38a SPG weiterhin maßgeblich (vgl etwa auch VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwH) ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl etwa VwGH 07.09.2020, Ro 2019/01/0005, Rn 13; 22.06.2018, Ra 2018/01/0285, Rn 7, jeweils mwN).

Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben angeführten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 SPG, sowie VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061).

Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen können (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).

Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN).

Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen.

Im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend - die ganz konkret vorgenommene Wegweisung bzw Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (vgl dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Austausch von Festnahmegründen VwSlg 15.936 A/2002, weiters VfSlg 5.232/1966, 12.433/1990 oder 12.727/1991). Es ist daher Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die konkret vom Polizeibeamten vorgenommene Gefährdungsprognose rechtsrichtig erfolgt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und nicht seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen (vgl VwGH Ra 2019/01/0163, Rn 14).

Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Polizeibeamte die Wegweisung bzw das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zu weiteren Tätlichkeiten kommt (arg: „Wir konnten ja nicht vorsehen, ob nicht wieder Streitigkeiten zu irgendwelchen Vorfällen führen können. Weil es diese erzieherischen Maßnahmen bzw solche Watschen gegeben hat und die zwei Vorfälle, dann weiß man ja nicht, passiert‘s oder passiert‘s nicht und dann haben wir das Betretungsverbot ausgesprochen.“) Auch im E-Mail vom 07.07.2023 und der Stellungnahme des Insp. KK vom 18.08.2023 hat der Polizeibeamte zum Ausdruck gebracht, dass er gerade nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet hat, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht, sondern dass er einen solchen Angriff „in ferner Zukunft“ nicht mit Gewissheit ausschließen kann (arg: „Aufgrund der Vernehmungen und geschilderten Taten war in den Augen der Beamten nicht von Gewissheit auszuschließen, dass in ferner Zukunft keine gefährlichen Angriffe mehr folgen würden.“)

Eine solche Gefährdungsprognose entspricht nicht den Anforderungen des § 38a Abs 1 SPG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit nicht auszuschließen gewesen wäre, da nur die Gefahr eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).

Eine Gefährdungsprognose, die einen gefährlichen Angriff „in ferner Zukunft“ lediglich „nicht ausschließen“ kann, kann daher die gegenständliche Wegweisung bzw das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht stützen und ist deren Ausspruch im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig erfolgt.

Ergebnis:

Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und die Wegweisung und das Betretungs- und Annäherungsverbot vom 07.07.2023 für rechtswidrig zu erklären.

Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1, Abs 2 und 4 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 und gemäß § 35 Abs 1 und Abs 4 Z 2 VwGVG aus den Reisekosten in Höhe von Euro 164,64 (Anfahrt/Rückfahrt aus X je 196 km à Kilometergeld von Euro 0,42) zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt Euro 1854,24.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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