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LVwG-2022/19/2375-1•LVwG T LVwG-2022/19/2375-1
LVwG-2022/19/2375-1Landesverwaltungsgericht22.11.2023
2G-Nachweis<br/>Körpernahe Dienstleistungen<br/>Friseur<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe am 16.11.2021 gegen 12:30 Uhr die Betriebsstätte des Unternehmens „BB“, in **** X, zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen betreten, ohne dabei einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs 2 Z 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2G-Nachweis) für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten bzw einen solchen vorweisen zu können. Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 5 Abs. 1 und Abs. 4, 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 2 Z1, COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021“ verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gemäß „§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021“
eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Tagen und 2 Stunden über den Beschwerdeführer. Weiters verpflichtete sie den Beschwerdeführer zu einem Beitrag zu den Kosten für das Strafverfahren in der Höhe von 15 Euro.
Gegen dieses – am 19.07.2022 durch Hinterlegung zugestellte – Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit der – am 12.08.2022 der Post übergebenen – Eingabe an die belangte Behörde Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den Friseursalon in gesundem Zustand besucht habe. Ihm sei die Regel in Tirol nicht bewusst gewesen, da er sich zuvor im Wesentlichen in Deutschland aufgehalten habe und zu diesem Zeitpunkt dort eine andere Regel bei Friseurbesuchen gegolten habe. Sein 3G-Nachweis sei von den Beamten nicht verlangt worden, könne aber auf Verlangen nachgereicht werden. Darüber hinaus gehöre ein Friseurbesuch zum Grundbedürfnis des Menschen. Eine Unterscheidung von Geimpften und Nichtgeimpften führe hier zu einer Diskriminierung. Diese Vorgehensweise sei laut einer aktuellen, in den Medien verbreiteten Entscheidung des VfGH nachträglich aufgehoben worden.
Mit Schreiben vom 29.08.2022 (ho einlangend am 12.09.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 16.11.2021 gegen 12:30 Uhr die Betriebsstätte des Unternehmens „BB“, in **** X, zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen betreten, ohne dabei über einen 2G-Nachweis zu verfügen bzw einen solchen vorweisen zu können. Er war zu diesem Zeitpunkt weder genesen noch geimpft.
III.Beweiswürdigung:
Den hier festgestellten Sachverhalt hat die belangte Behörde bereits dem angefochtenen Straferkenntnis auf Grund der im Akt einliegenden polizeilichen Anzeige, der Strafverfügung vom 10.01.2022 sowie dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruch vom 21.01.2022, zu Grunde gelegt. Er folgt ohne Zweifel aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt bestritten. Er hat – auf der Sachverhaltsebene – lediglich vorgebracht, nichts von der 2G-Nachweispflicht gewusst zu haben, im Tatzeitpunkt gesund gewesen zu sein und über einen negativen Antigentest verfügt zuhaben.
IV.Rechtslage:
1. Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl II Nr 467/2021, lautete auszugsweise:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1. ...
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa)lit. a oder c mindestens 120 Tage oder
bb)lit. b mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen;
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
Kundenbereiche
§ 5. (1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
…
(4) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
…“
2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 183/2021, lautete auszugsweise:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
…
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
…
Strafbestimmungen
§ 8. …
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
…“
V.Erwägungen:
1. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:
Im Tatzeitpunkt war gem § 5 Abs 1 5. COVID-19-SchuMaV das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen durch Kunden nur dann zulässig, wenn sie über einen 2G-Nachweis im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 leg cit verfügten.
Der Beschwerdeführer hat – unbestritten – am 16.11.2021 gegen 12:30 Uhr die Betriebsstätte des Unternehmens „BB“, in **** X, zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen betreten, ohne dabei über einen 2G-Nachweis im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 5. COVID-19-SchuMaV zu verfügen bzw einen solchen vorweisen zu können. Als 2G-Nachweis iSd § 1 Abs 2 Z 2 leg cit gilt nämlich, vereinfacht ausgedrückt, ein Nachweis über eine, mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19, entsprechend einem vorgegebenen Impfschema, erfolgte Impfung oder ein näher definierter Nachweis über eine Genesung nach einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2. Einen solchen Nachweis konnte der Beschwerdeführer beim Betreten der gegenständlichen Betriebsstätte nicht vorweisen. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten war er weder genesen noch geimpft.
Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht. Nicht von Relevanz ist dabei das Vorbingen des Beschwerdeführers, er habe über einen negativen Antigentest verfügt, da ein solcher gerade nicht die Voraussetzung des geforderten 2G-Nachweises iSd § 1 Abs 2 Z 2 leg cit erfüllt.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als sog „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2020, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil zum Tatzeitpunkt die Pandemie bereits knapp zwei Jahre andauerte und schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung präsent war, dass Pflichten zum Einhalten verschiedener Schutzmaßnahmen sowie verschiedene Einlass- und Betretungsbeschränkungen für verschiedene Orte und Betriebsstätten für Personen ohne 2G-Nachweis zum Zweck der Pandemiebekämpfung galten und jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Dies gilt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol umso mehr im Fall von Grenzüberschreitungen, da die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung von Staat zu Staat und selbst innerhalb von Staaten erkennbar unterschiedlich waren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich vor der Tatzeit im Wesentlichen in Deutschland, wo andere Regel für einen Friseurbesuch bestanden hätten, aufgehalten, weshalb ihm die Regel in Tirol nicht bewusst gewesen sei, vermag dem Beschwerdeführer sohin nicht entlasten.
Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft. Ihm ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2022, V294/2021, hinzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung (auch) mit der gegenständlich anzuwendenden Betretungsbeschränkung für körpernahe Dienstleistungsbetriebe für Personen ohne 2G-Nachweis gemäß der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung befasst und darin weder eine Gesetz- noch eine Gleichheitswidrigkeit oder eine Unsachlichkeit erkannt.
2. Zur Strafhöhe und zum Kostenbeitrag:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz bzw der Abwendung einer prognostizierten systemkritischen Belastung des Gesundheitssystems. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Der Beschwerdeführer – dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist – hat diesen Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht gegeben.
Aufgrund mangelnder Angaben bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten – trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung vom 10.01.2022 – ist die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen. Dies blieb in der Beschwerde unwidersprochen.
Über den Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro bei einem grundsätzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu 500 Euro verhängt. Damit wurde der Strafrahmen im Ausmaß von 30 % ausgeschöpft. Mildernd wurde dabei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. (Sonstige) Minderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund als schuld- und tatangemessen.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung des gegenständlich strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden aus (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).
Die Vorschreibung der Kosten in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Bei der gegenständlich bestätigten Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro ist sohin ein Beitrag von 30 Euro auszusprechen.
VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt und der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist der Beschwerdeführer unvertreten, allerdings findet sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (vgl VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0132). Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das der Annahme eines konkludenten Verzichts im Lichte von Art 6 EMRK entgegenstünde (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2017/06/0091 mwN). Im Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer auf Ebene des Sachverhaltes ausschließlich geltend, er sei im Tatzeitpunkt gesund gewesen und habe (zwar über keinen 2G-Nachweis aber) über einen 3G-Nachweis (in Form eines negativen Antigentests) verfügt. Mit diesem Vorbringen, das im Wesentliche dem Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung entspricht, bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat jedoch nicht. Darüber hinaus ist er der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Die Richtigkeit der Ausführungen in der polizeilichen Anzeige hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gezogen. In der Beschwerde werden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichtes entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens konnte somit im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf Art 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und im Rahmen einer Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VII.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung in Rechten ist im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt wurde (vgl VwGH 12.04.2021, Ra 2021/02/0085; 25.06.2021, Ra 2021/02/0136).
Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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