LVwG T LVwG-2023/50/2462-4

LVwG-2023/50/2462-4Landesverwaltungsgericht21.11.2023

Regest

Beschwerde Folge gegeben<br/>rechtswidrige Festsetzung einer Nebengebühr betreffend eine Kanalgebühr<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/2462-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.2462.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aufgrund des Vorlageantrages vom 18.09.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.8.2023, GZ: ***, über die Beschwerde vom 30.06.2023 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 7.6.2023 Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger Mahnung betreffend Kanalgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 7.6.2023, Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „1. Mahnung, Kanalgebühr Endabrechnung“, ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 7.6.2023 Rechnungsnummer ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeschrieben:

„Nebengebührenbescheid

Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Nebengebühren aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vor:

Abgabe war fällig am BezeichnungBetrag Ust

Adresse 3, **** Z

Kanalgebühr15.05.2022 1. Mahnung, Kanalgebühr Endabrechnung10,25 10%

Mahngebühr 3,00___

0,00% netto 3,00 Ust-Betr. 0,00 Vorschreibungsbetrag 13,25 EUR

10,00% netto9,32Ust-Betr. 0,93Zahlungen berücksichtigt bis 07.06.2023

Der Bürgermeister: CC“

In der Begründung (Rückseite) wird darauf hingewiesen, dass „sich die umseitige Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) stützt.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde eingebracht und begründet wie folgt:

„(…)

In der Bescheidbegründung ist der Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, anzuführen und in der Beweiswürdigung in schlüssiger Form darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangt. Weiters ist in der Begründung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Zudem ist, wenn die bescheiderlassende Behörde vom Anbringen abweicht, der Partei die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Eine Begründung für die Erlassung des gegenständlichen Nebengebührenbescheides fehlt gänzlich. Neuerlich wurde ebenfalls kein Parteigehör in der Bescheidbegründung zum gegenständlichen Abgabenbescheid gewährt.

Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen (BAO) diese Abrechnung durchgeführt worden ist, geht aus der Bescheidbegründung nicht hervor, obwohl die Abgabenbehörde dazu verpflichtet wäre.

Aufgrund obiger Ausführungen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Darüberhinaus ergeht der Antrag auf eine mündliche Verhandlung.

Zudem wird Akteneinsicht beantragt.

Des Weiteren wird um die Aussetzung der Einhebung gern. § 212a BAO des strittigen Betrages ersucht.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.8.2023, GZ: ***, wurde der angefochtene Nebengebührenbescheid vom 7.6.2023 ersatzlos behoben. Begründung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Wort „1. Mahnung“ nicht dem § 227 BAO entspräche. Da sohin ein dem § 227 BAO entsprechendes Mahnschreiben nicht erfolgt sei, sei die Mahngebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 18.9.2023 hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ausgeführt wie folgt:

„(…)

Mit Beschwerdevorentscheidung GZ. *** vom 23.08.2023 der Gemeinde Z wurde die Beschwerde gegen den Nebengebührenbescheid der Gemeinde Z betreffend 1. Mahnung, Kanalgebühr Endabrechnung für den Zeitraum „nicht angegeben nur der Vermerk, war fällig am 15.05.2022“ Rechnungsnummer ***, Kundnummer *** (Objekt **** Adresse 3) ersatzlos behoben.

Mit Mahnschreiben vom 30.08.2023, Rechnungsnummer *** Kundennummer *** erging dann betragsmäßig in gleicher Höhe eine bis dato ungeklärte Vorschreibung.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde gegen den Nebengebührenbescheid der Gemeinde Z betreffend 1. Mahnung, Kanalgebühr Endabrechnung für den Zeitraum „nicht angegeben, nur der Vermerk, war fällig am 15.05.2022“ Rechnungsnummer ***, Kundennummer *** zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht für Tirol samt nachstehender Ergänzung vorzulegen.

Gegen den Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2023 wurde mit Schreiben vom 30.06:2023 am 04.07.2023 Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z der verfahrensgeständliche Bescheid ersatzlos behoben.

Mit Mahnschreiben vom 30.08.2023, Rechnungsnummer *** Kundennummer *** erging dann betragsmäßig in gleicher Höhe eine bis dato ungeklärte Vorschreibung.

Da gegen das Mahnschreiben kein Rechtsmittel zulässig, muss aufgrund prozessualer Vorsicht zur Klärung des Sachverhaltes (verfahrensrechtlichen Abgabenbescheid und Mahnschreiben) ein Vorlageantrag eingebracht werden.

In der Bescheidbegründung ist der Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, anzuführen und in der Beweiswürdigung in schlüssiger Form darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangt. Weiters ist in der Begründung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Zudem ist, wenn die bescheiderlassende Behörde vom Anbringen abweicht, der Partei die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Bis auf einen Standardsatz, fehlt die Begründung für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Nebengebührenbescheides gänzlich. Neuerlich wurde ebenfalls kein Parteigehör zur Bescheidbegründung zum gegenständlichen Abgabenbescheid gewährt.

Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen (BAO) diese Abrechnung durchgeführt worden ist, geht sowohl aus der Bescheidbegründung des Nebengebührenbescheides (Bescheidbegründung lautet, „Die umseitige Vorschreibung stützt sich auf den entsprechenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO)“) als auch aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, obwohl die Abgabenbehörde dazu verpflichtet wäre.

Zum Nebengebührenbescheid vom 07.06.2023 darf angemerkt werden, dass die zuständige Abgabenbehörde im Spruch von einer Fälligkeit am 15.05.2022 ausgeht. Gleichzeitig wurde ich angewiesen, die Gesamtsumme bis spätestens 22.06.2023 einzuzahlen, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, dass binnen eines Monats ab Erlassung des Bescheides beim Gemeindeamt schriftlich Beschwerde erhoben werden kann.

Der Umstand, dass eine Zahlungsanweisung mit 22.06.2023 im gegenständlichen Nebengebührenbescheid angewiesen wurde, also noch vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, ist bemerkenswert, störte aber bei der zuständigen Abgabenbehörde anscheinend niemanden.

Auch ist die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 nicht auf diesen Umstand eingegangen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird von Einmahnung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten gern. § 227 Abs. 1 BAO gesprochen und dass aufgrund der Verwendung des Wortes „1. Mahnung“ der Nebengebührenbescheid nicht dem § 227 BAO entspricht.

Gänzlich in der Begründung fehlt bei der Endabrechnung Kanalgebühr, um welchen Zeitraum es sich handelt, warum es sich dabei um vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten handelt und warum eine Mahngebühr vorgeschrieben wurde, zumal von mir sämtliche fällig gewordene Abgaben bezahlt wurden.

Neben Mängeln in der Bescheidbegründung und dem Fehlen von Parteiengehör, darf auch darauf hingewiesen werden, dass meinerseits ein Antrag auf Akteneinsicht zwar gestellt wurde, die Abgabenbehörde es jedoch nicht für notwendig erachtet hat, vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung diesem Antrag nachzukommen. Wobei dies eine durchaus übliche Vorgangsweise der Abgabenbehörde darstellt.

Dabei ergibt sich schon aus Art 6 EMRK, dass das Recht auf Akteneinsicht einen wesentlichen Eckpfeiler eines fairen Verfahrens darstellt. Als solches dient es neben der Gewährleistung des gegenseitigen Wissensabgleichs unter anderem auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs und stellt damit eine maßgebliche Voraussetzung für eine wirksame Verteidigung dar.

Vielleicht hätte man in der Akteneinsicht Erhellung im gegenständlichen Verfahren finden können. So entsteht für mich der Anschein, dass die Abgabenbehörde, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht unklare Verhältnisse aufrechterhalten will.

Hinsichtlich der unklaren Verhältnisse wird auf die Ausführungen in früheren Verfahren verwiesen.

Explizit dazu anführen möchte ich, dass ich im Verfahren zum Abgabenbescheid vom 15.04.2022 im Zuge der Aktübermittlung aufgrund Vorlageantrag feststellen musste, dass seitens des LVwG Tirol ein Punkt selbständig aufgegriffen wurde. Bei diesem Verfahren wurde die Abgabenbehörde im Rahmen eines Telefonats mit dem erkennenden Richter (DD) darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorgehen der Abgabenbehörde sehr kundenfreundlich ist, jedoch eigentlich der höhere Tarif heranzuziehen gewesen wäre. Ein Aufgreifen dieses Punktes ist jedoch seitens des LVWG aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Abgabenbehörde die Kanal- und Wassergebührenfestsetzungen durch den Gemeinderat teilweise negiert hat Und die Gebühren zum Nachteil der Gemeinde nach dem Vorjahrestarif bis zum Feber festgesetzt hat.

Geändert wurde diese Vorgangsweise seitens der Abgabenbehörde erst im Abrechnungszeitraum 2021 - 2022. Die vorhergehenden Bescheide wurden nicht berichtigt, obwohl die Behörde dazu entsprechend dem Grundsatz „Rechtsrichtigkeit vor Rechtssicherheit“ dazu verpflichtet gewesen wäre.

Bemerkenswert ist diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde dahingehend, da sich der Amtsleiter EE im Zuge der Akteneinsicht vom 15.03.2021 (in übrigen die einzige gewährte Akteneinsicht bei der Abgabenbehörde, dabei wurden mir lose Blätter übergeben, bei welchen für mich kein Zusammenhang erkennbar war) mit dem Verweis auf einen Gemeinderatsbeschluss vom Dezember 2020 meiner Ansicht nach rechtswidrig darauf berufen und beharrt hat, mir kostenfreie Kopien aus meinem Akt anzufertigen.

Eigenartig dabei ist, dass im Fall der Nichtanfertigung von kostenlosen Kopien im Zuge der Akteneinsicht der Amtsleiter sofort und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er an die Vorgaben des gegenständlichen Gemeinderatsbeschlusses gebunden ist.

Da die Festsetzungen der Kanal- und Wassergebühren im selben Gemeinderatsbeschluss vom Gemeinderat festgesetzt worden sind, wie die Gebührenfestsetzung „Anfertigung von Kopien“, kann davon ausgegangen werden, dass er diesen Gemeinderatsbeschluss genau gekannt hat.

Bedenken hatte der Amtsleiter im Bezug auf meine Person offensichtlich nur bei den Gebührenfestsetzungen der Anfertigung von Kopien im Zuge der Akteneinsicht.

Zudem hat die Abgabenbehörde in mehreren Fällen meine Beschwerden unberechtigt abgewiesen.

So auch im bisher letzten abgeschlossenen Verfahren unter dem GZ LvwG-***. In diesem Verfahren musste ebenfalls das Verfahren an das Landesverwaltungsgericht herangetragen werden, obwohl die Abgabenbehörde von sich aus erkennen hätte müssen, dass der verfahrensgegenständliche Abgabenbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet war, was im übrigen die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat.

Nicht unenwähnt soll hierorts bleiben, dass der Amtsleiter EE in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung am 15.04.2022 weder Fragen an den Abgabenpflichtigen hatte, noch den Versuch unternommen hat, durch weitere Ausführungen die unbegründete Abweisung durch Abgabenbehörde zu untermauern.

Aufgrund obiger Ausführungen und der Erkenntnisse in den Vorverfahren ergehen folgende Anträge:

  • Antrag auf erweiterte Bescheidbegründung

  • Antrag auf eine mündliche Verhandlung

  • Antrag auf vollständige Akteneinsicht

  • Nach erfolgter Akteneinsicht, Antrag auf Nachreichung einer weiteren Stellungnahme (…)“

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

III.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl in der Fassung BGBl I Nr 108/2022 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 227 BAO

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 14 Z 36, BGBl. I Nr. 108/2022)

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

a)wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;

b)wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

c)insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;

d)insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;

e)wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);

f)bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;

g)bei Nebenansprüchen.

§ 227a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.

2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

IV.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass mit dem gegenständlichen „Nebengebührenbescheid“ ausschließlich über die Mahngebühr von Euro 3,00 normativ abgesprochen worden ist. Dies wird – wie folgt - begründet:

Der angefochtene Bescheid wurde als „Nebengebührenbescheid“ bezeichnet, der Bürgermeister hat „nachstehende Nebengebühren“ – Kanalgebühr (Bezeichnung: „1. Mahnung, Kanalgebühr Endabrechnung“) vorgeschrieben und wurde eine Mahngebühr von Euro 3,00 vorgeschrieben. Die Kanalgebühr ist keine „Nebengebühr“ im Sinne des § 3 Abs 2 lit d BAO. Die Kanalgebühr wurde mit diesem Nebengebührenbescheid nicht neuerlich vorgeschrieben, sondern ausdrücklich bloß eingemahnt („1. Mahnung“). Einer solchen Mahnung kommt kein Bescheidcharakter zu, sie kann daher auch nicht angefochten werden (vgl VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua). Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass nur die Vorschreibung der Mahngebühr den normativen Bescheidinhalt bildet und daher nur diese Beschwerdegegenstand sein kann.

Gemäß § 227 Abs 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird gemäß § 227 Abs 2 leg cit durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).

In § 227a BAO wird für Landes- und Gemeindeabgabe angeordnet, dass im Falle einer Mahnung nach § 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten ist. Voraussetzung für die Vorschreibung einer Mahngebühr nach § 227a BAO ist sohin, dass eine Mahnung nach § 227 BAO erfolgt. Dazu bedarf es eines Mahnschreibens mit einer Mahnklausel (Aufforderung an den Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen). Im vorliegenden Fall wurde lediglich das Wort „1. Mahnung“ nach der Kanalgebühr gestellt und findet sich oben rechts unter Rechnungsnummer, Datum und Kundennummer der Zusatz: „Bitte die ausgewiesene Gesamtsumme bis spätestens 22.06.2023 einzahlen. Um eine ordnungsgemäße Mahnklausel im Sinne des § 227 BAO handelt es sich dabei nicht.

Da sohin ein dem § 227 BAO entsprechendes Mahnschreiben nicht erfolgt ist, wurde die Mahngebühr zu Unrecht vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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