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LVwG-2023/33/2343-3•LVwG T LVwG-2023/33/2343-3
LVwG-2023/33/2343-3Landesverwaltungsgericht21.11.2023
Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Übertragung Anteilsrecht<br/>Bedarf<br/>Absonderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner aufgrund der Beschwerde von 1. AA, Adresse 1, **** Z, und 2. BB, Adresse 2, **** Y, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.08.2023, ***, betreffend die Übertragung des realrechtlich verbundenen Mitgliedschaftsrechtes an einer Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass der Antrag der Gemeinde Z vom 20.07.2023, das mit der Stammsitzliegenschaft in EZ * GB **** Z (Eigentümer: BB) realrechtlich verbundene Mitgliedschaftsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z (***) gemäß § 38 Abs 9 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idgF, zur Gänze auf die Liegenschaften in EZ *** GB ***** W und EZ ** GB ***** DD (Eigentümer: Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z) zu übertragen, als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023, ***:
Mit Schreiben vom 26.06.2023 teilte Herr BB der Gemeinde Z unter anderem mit, dass er an den Anteilsrechten zur Agrargemeinschaft „Gemeindealpen Z“ in EZ *** GB W und EZ ** GB DD, eingetragen in EZ * in Adresse 4 keinen Bedarf mehr habe und sie deshalb an Herrn AA abtrete. Die Gemeinde Z wurde um Zustimmung zur Übertragung auf die EZ *** des Herrn AA ersucht.
Am 20.07.2023 teilte die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z der belangten Behörde mit, dass laut Erklärung des BB vom 26.06.2023 am mit der Stammsitzliegenschaft in EZ * GB **** Z (Eigentümer: BB) realrechtlich verbundene Mitgliedschaftsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z (***) dauerhaft kein Bedarf mehr bestehe. Die Gemeinde beantragte gemäß § 38 Abs 8 lit b TFLG 1996 zugleich, das Mitgliedschaftsrecht auf die Liegenschaften in EZ *** GB ***** W und EZ ** GB ***** DD (Eigentümer: Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z) zu übertragen. Die Bindung der gegenständlichen Agrargemeinschaftsanteilsrechte an die Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z solle deshalb erfolgen, weil die Gemeinde Z in der Liegenschaft EZ *** des AA keinen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb erkennen könne.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde wie folgt:
„Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde überträgt auf Antrag der Gemeinde Z vom 20.07.2023 das mit der Stammsitzliegenschaft in EZ * GB **** Z (Eigentümer: BB) realrechtlich verbundene Mitgliedschaftsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z (***) gemäß § 38 Abs. 9 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 idgF., zur Gänze auf die Liegenschaften in EZ *** GB ***** W und EZ ** GB ***** DD (Eigentümer: Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z).“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften nur aus, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, weshalb es gemäß § 58 Abs 2 AVG keiner weiteren Begründung bedurft hätte.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer BB am 17.08.2023 zugestellt. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer AA erfolgte nicht.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhoben 1. AA und 2. BB, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt CC, Beschwerde, welche am 13.09.2023 per Post an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Die vorliegende Beschwerde wird zunächst damit begründet, dass die Gemeinde Z das Schreiben von BB vom 26.06.2023 falsch gedeutet hätte. Herr BB hätte mit diesem Schreiben zum Ausdruck bringen wollen, dass er die besagte Liegenschaft insgesamt an den Erstantragsteller übereignet hat und sohin auch die Anteilsrechte auf den Käufer (als Landwirt) übertragen werden sollen. Es wird zwar ein allfälliger Fehler im Schreiben vom 26.06.2023 insofern eingeräumt, als darin die Übertragung auf die EZ *** des Erstantragstellers begehrt wird, während dessen Hofstelle auf der Liegenschaft EZ *** besteht; diese Unstimmigkeiten seien aber der Gemeinde Z ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass auch eine Zuschreibung zur EZ *** des Erstantragstellers als zweckmäßig angesehen werden könnte. Für dieses der Gemeinde Z unterstelltes Wissen werden sodann mehrere Gründe angeführt.
Die Annahme, dass dauerhaft kein Bedarf mehr an den gegenständlichen Anteilsrechten bestehe, treffe jedenfalls nicht zu, da für AA der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft EZ * insbesondere aufgrund der der Liegenschaft zugehörigen Anteilsrechte von Interesse war und ist und da der Wert der Liegenschaft ohne diese Anteilsrechte wesentlich niederer anzusetzen wäre.
Sodann wird noch die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet und dies damit begründet, dass die für die Rechtswirksamkeit des Bescheides wesentliche Annahme der belangten Behörde, dass Herr BB der Eigentümer der EZ * sei, nicht zutreffe. Vielmehr habe Herr BB die Liegenschaft EZ * mittels notariellen Kaufvertrag vom 22.03.2023 an Herrn AA veräußert. Aufgrund dieses Umstandes richte sich der gegenständliche Bescheid mit Herrn BB an einen rechtlich Unbeteiligten und sei diesem gegenüber daher nichtig.
Schließlich wird noch ein Verfahrensmangel dahingehend behauptet, dass der gegenständliche Bescheid AA nicht zugestellt worden sei.
3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör versandt.
Von der belangten Behörde wurde daraufhin mit Schreiben vom 11.10.2023 wie folgt ausgeführt:
„Zunächst wird kurz auf die Bedeutung der Eigentümerstellung für das erstinstanzliche Verfahren eingegangen. Ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht wirkt insofern mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft zusammen, als die Stammsitzliegenschaft selbst Rechtsträgerin ist und der Eigentümer deren Repräsentant bzw. Nutzungsberechtigter. Die sich aus dem Anteilsrecht ergebenden Nutzungen dienen der Befriedigung der Stammsitzliegenschaft, nicht der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers. Infolge der Repräsentation ist der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft gemäß § 34 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft. Grundsätzlich bedürfen privatrechtliche Vereinbarungen über agrargemeinschaftliche Anteilsrechte wegen deren öffentlich-rechtlichen Charakters einer Genehmigung der Agrarbehörde. Anteilsrechte an Grundstücken im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 (Gemeindegutsagrargemeinschaften) sind der Disposition des Nutzungsberechtigten überhaupt fast vollständig entzogen (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 160, 162; VwGH 30.03.2017, Ra 2016/07/0111). Das entsprechende Verfahren gem. § 38 Abs. 8 und 9 TFLG 1996 sieht hier nämlich vor, dass der Nutzungsberechtige – gemäß den vorangehenden Ausführungen der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft – der Gemeinde den dauerhaft fehlenden Bedarf anzeigt. Nach dieser Anzeige ist weiterführend ausschließlich die jeweilige Gemeinde antragslegitimiert. Diese hat die Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder der Antrag auf Löschung oder auf Übertragung auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu verbinden. In letzterem Fall wird gem. § 38 Abs. 9 behördlicherseits geprüft, ob und in welchem Ausmaß diese Stammsitzliegenschaft Bedarf am Anteilsrecht hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren ergab die Grundbuchabfrage zur EZ * GB **** Z eine Alleineigentümerschaft des BB, somit war dieser als Repräsentant der Stammsitzliegenschaft bzw. Nutzungsberechtigter im Sinne des § 38 TFLG 1996 anzusehen. Die Agrarbehörde beruft sich dabei auf das Intabulationsprinzip und den Vertrauensgrundsatz des Grundbuchs. Von BB stammt richtigerweise auch die Erklärung vom 26.06.2023 über den fehlenden Bedarf des Anteilsrechts.
Der erwähnte Kaufvertrag vom 22.03.2023 zwischen BB und AA entzog sich während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens der Kenntnis der Agrarbehörde. Sieht man den Eigentümer als Nutzungsberechtigten an, wäre selbst bei Kenntnis dieses Umstandes die nur schuldrechtliche Verbindung in Form eines noch unverbücherten Kaufvertrages für das Verfahren unbedeutend. Ähnliches gilt für die erwähnte grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 07.04.2023 und für das Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 28.03.2023. Beides ändert nichts an der Person des Nutzungsberechtigten.
Insgesamt ist aus Sicht der Agrarbehörde ein Irrtum in der Person des Eigentümers nicht unterlaufen, vielmehr wurde im erstinstanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Grundbucheintragung und der Antragslegitmation den Vorgaben des TFLG 1996 entsprochen.“
Von der Gemeinde Z wurde mit Schreiben vom 03.10.2023 wie folgt ausgeführt:
„zu 3.1.2.
Herr BB hat über EE aus V bei der Gemeinde vorgebracht, dass er an den gegenständlichen Rechten keinen Bedarf mehr habe. Seitens der Gemeinde wurde Herr BB aufgefordert sein Ansuchen schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Mit Schreiben vom 26.06.2023 (Zahl ***) wurde dies gemacht. Bei der Textierung dieses Schreibens hat die Gemeinde in keinster Weise mitgewirkt bzw. Unterstützung geleistet. Da Herr BB bei der FF als Experte für Steuern und Beihilfen tätig war und auch beim Verein ‚GG‘ als Obmann fungiert, darf ihm zugetraut werden, dass er dieses Schreiben auch ohne fremde Hilfe verfasst hat.
zu 3.1.3.
Zu behaupten, dass AA einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, scheint etwas übertrieben, da es keine geeignete Hofstelle gibt. Die vorhandenen Tiere (Ziegen und Ponys) sind in einem (ohne entsprechende Baubewilligung) umgebauten Geräteschuppen untergebracht und laufen eher unter dem Titel ‚Liebhaberei‘, welche von seiner Tochter JJ begonnen wurde.
Es darf weiters mitgeteilt werden, dass seitens der Gemeinde zwei Almen unterhalten bzw. bewirtschaftet werden. Eine Nachschau in den Unterlagen dieser Almen hat ergeben, dass keine Tiere von AA auf einer dieser Almen aufgetrieben wurde.
Abschließend darf angemerkt werden, dass die getroffene Entscheidung der Gemeinde, die gegenständlichen Agrarrechte der Agrargemeinschaft Z bzw. der Agrargemeinschaft Gemeindealmen Z zu übertragen, auf einer Besprechung mit dem Gemeindevorstand gründet.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgebliche Bestimmung des § 38 TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 38
Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
a) von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,
b) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
c) der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn
1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder
2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.
(4a) Liegt ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder liegen Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland, so ist die Bewilligung nach Abs. 3 unbeschadet der Voraussetzungen nach Abs. 4 dann zu verweigern, wenn die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist.
(5) Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Abs. 4 lit. c Z 2 bleibt unberührt.
(6) Persönliche (walzende) Anteilsrechte dürfen vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
(7) Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Abs. 3 oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
(8) Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
a) der Antrag, das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
b) der Antrag, das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen,
zu verbinden. Für einen Antrag nach lit. b gelten die Abs. 4 lit. b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.
(9) Im Fall des Abs. 8 lit. a hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Abs. 8 lit. b hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. § 54 Abs. 6 bleibt unberührt.
(10) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall geltend gemachten Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides treffen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 38 Abs 9 TFLG 1996. Diese Bestimmung setzt aber wiederum den Antrag einer Gemeinde nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 voraus. Ein Antrag der Gemeinde Z vom 20.07.2023 liegt im gegenständlichen Fall zwar vor, allerdings fehlt diesem die nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 geforderte Grundlage. Nach der genannten Bestimmung setzt ein solcher Antrag der Gemeinde nämlich voraus, dass diese vorher von einem Nutzungsberechtigten angezeigt bekam, dass an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, und darf ein Antrag der Gemeinde entweder auf Erlöschenserklärung des Anteilsrechtes oder auf Übertragung des Anteilsrechtes auf eine neue Stammsitzliegenschaft nur unter gleichzeitiger Mitteilung der genannten Anzeige durch den Nutzungsberechtigten erfolgen.
Die gegenständliche Anzeige des Nutzungsberechtigten, nämlich das Schreiben von Herrn BB vom 26.06.2023, kann nun allerdings aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht als eine Anzeige nach § 38 Abs 8 erster Satz TFLG 1996 verstanden werden. Der unvertretene Nutzungsberechtigte führt darin zwar wörtlich aus, dass er an den gegenständlichen Anteilsrechten „keinen Bedarf mehr habe“. Durch den weiteren Inhalt dieses Schreibens und auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen besteht allerdings keinerlei Zweifel, dass – anders als von der Gemeinde Z interpretiert - mit dieser Formulierung keine Anzeige im Sinn des § 38 Abs 8 erster Satz TFLG 1996 erfolgen sollte, sondern dass damit die Bewilligung der Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft im Sinn des § 38 Abs 3 TFLG 1996 angestrebt wurde. So wurde von Herrn BB im Schreiben vom 26.06.2023 ausdrücklich begehrt, dass seine Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Gemeindealmen Z auf die EZ *** des Herrn AA übertragen werden sollen, und dass hierfür um Zustimmung ersucht wird. Auch der zwischen Herrn BB und AA abgeschlossene Kaufvertrag vom 22.03.2023 lässt keinen Zweifel, dass der Verkauf näher bezeichneter Grundstücke aus der Liegenschaft EZ * insbesondere auch die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Gemeindealmen Z mitumfassen soll. Insbesondere wird in diesem Vertrag auch unter Punkt VIII ausdrücklich festgehalten, dass dieser Vertrag „hinsichtlich der beiden Mitgliedschaftsrechte ** Laufnummer 1 und 2, EZ *, KG Z, der Genehmigung gemäß § 38 TFLG Abs 3 TFLG“ bedarf.
Im vorliegenden Fall hätte daher die Gemeinde Z keinen Antrag nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 an die belangte Behörde richten dürfen, sondern hätte sie Herrn BB betreffend seinen Antrag auf Genehmigung im Sinn des § 38 Abs 3 TFLG 1996 an die hierfür zuständige Agrarbehörde gemäß § 6 Abs 1 AVG verweisen oder dessen Schreiben an die Agrarbehörde weiterleiten müssen.
Da somit die Voraussetzungen für einen Antrag der Gemeinde Z nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 fehlen, hätte die belangte Behörde über einen solchen Antrag auch nicht in der Sache absprechen dürfen. Indem sie dies dennoch getan hat, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß dahingehend zu ändern, dass der gegenständliche Antrag der Gemeinde Z vom 20.07.2023 als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Inhaltlich war vom Landesverwaltungsgericht bei diesem Ergebnis auf den Antrag nach § 38 Abs 3 TFLG 1996 grundsätzlich nicht einzugehen, wobei die Beschwerdeführer diesbezüglich allerdings darauf hingewiesen werden, dass nach § 38 Abs 4 lit a TFLG 1996 eine Bewilligung nach Abs 3 zu verweigern ist, wenn von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c betroffen sind. Dies laut den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014, mit der die genannte lit a des § 38 Abs 4 neu gefasst wurde, aufgrund der strikten Beschränkung auf einen konkreten Haus- und Gutsbedarf und weil derartige Nutzungsrechte daher kein handelbares Gut sind, ginge es doch hier nicht um die Befriedung eines konkreten Bedarfs, sondern ausschließlich um einen finanziellen Vorteil für den Eigentümer der von der Absonderung betroffenen Stammsitzliegenschaft.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages konnte vom Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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