LVwG T LVwG-2023/47/1765-8

LVwG-2023/47/1765-8Landesverwaltungsgericht20.11.2023

Regest

Rückersatz<br/>Vermögen<br/>Verjährung der Ansprüche<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/1765-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.1765.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der vom Beschwerdeführer zu leistende Rückersatz von Euro 106.938,43 auf Euro 19.293,38 herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.05.2022 Mindestsicherung in der Höhe von Euro 116.768,35 geleistet worden sei. Gemäß § 22 Abs 1 TMSG wurde der Beschwerdeführer zum einmaligen Rückersatz in der Höhe von Euro 106.938,43 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Leistungen des Beschwerdeführers im Bezugszeitraum vom 01.10.2009 bis 31.05.2022 auf Euro 116.798,35 belaufen. Abzüglich des Steueranteils der Unterkünfte jener Leistungen, welche dem Referat Mindestsicherung retourniert wurden, verbleibe ein Betrag in Höhe von Euro 112.206,63. Abzüglich des Vermögensfreibetrages gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 5.268,20 habe der Beschwerdeführer einen Rückersatz von Euro 106.938,43 zu leisten.

Das Referat Mindestsicherung sei am 23.01.2023 von der Schwester des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden, dass dieser eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Euro 123.977,75 angewiesen bekommen habe. Er sei daher nach dem Bezug von Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, woraus sich die Verpflichtung zum Rückersatz ergebe. Der Anspruch auf Rückersatz sei im Jänner 2023 entstanden, weshalb noch keine Verjährung eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 14.06.2023, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass die Ersatzansprüche nach §§ 22 und 23 TMSG entsprechend der Bestimmung in § 25 Abs 1 TMSG drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese betreffenden Leistungen geltend gemacht wurden, verjähren. Die belangte Behörde habe jedoch sämtliche Leistungen seit dem Jahr 2019 rückgefordert. Beantragt wurde, den Zeitraum der Rückforderung einzuschränken auf Beginn des Kalenderjahres 2020. Ein vollständiger Rückersatz stehe zudem dem Ziel der Mindestsicherung entgegen. die Rückzahlung bringe den Beschwerdeführer wiederum in eine Notlage und diese werde sohin nicht nachhaltig beseitigt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2023 (OZ 3), Einsichtnahme in den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.10.2019, Zl ***, in das Schreiben der ÖGK vom 06.03.2023 (OZ 4), in die vom Beschwerdeführer am 06.10.2023 vorgelegten Urkunden (OZ 5) und in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.11.2023 samt Beilagen (OZ 7).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 29.09.2009 einen Erstantrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ein. Mit Bescheid vom 30.09.2009 wurden ihm erstmals Leistungen ab dem 01.10.2009 gewährt. Die letzte Leistung nach den Bestimmungen des TMSG wurde am 13.06.2022 für Mai 2022 erbracht. Der Beschwerdeführer hat sohin im Zeitraum von 01.10.2009 bis 31.05.2022 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz erhalten.

Am 08.04.2022 ist die Mutter des Beschwerdeführers verstorben. Der Vater ist bereits zuvor verstorben. Seit Oktober 2021 versuchte der Beschwerdeführer als Erbe seiner verstorbenen Mutter Ansprüche gegenüber seiner Schwester geltend zu machen, welcher das Elternhaus zu Lebzeiten der verstorbenen Mutter im Schenkungsweg übertragen wurde. Seit Ende 2021 ist der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt vertreten. Mit diesem Rechtsanwalt ist es dem Beschwerdeführer gelungen, einen Betrag in Höhe von Euro 123.977,75 gegenüber seiner Schwester geltend zu machen. Die Annahme des außergerichtlichen Angebots des Rechtsvertreters der Schwester wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16.01.2023 angenommen. Von diesem Betrag wurden die Kosten des Rechtsvertreters in Höhe von Euro 7.309,39 in Abzug gebracht, welche direkt an den Rechtsvertreter überwiesen wurden. An den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2023 ein Betrag in Höhe von Euro 116.668,23 von seiner Schwester überwiesen.

An diesem Tag setzte die Schwester des Beschwerdeführers die belangte Behörde über die Zahlung an ihren Bruder in Kenntnis.

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls am 23.01.2023 zu einem Vermögen in Höhe von Euro 116.668,63 gelangt, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Er erklärte sich bereit, einen Kostenersatz mit Beginn des Kalenderjahres 2020 zu leisten.

Im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.05.2022 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer Leistungen in Höhe von Euro 26.157,45 erbracht. Die am 06.04.2021 geleistete Kaution in Höhe von Euro 800,00 ist am 29.12.2021 an das Referat Mindestsicherung zurückgeflossen. Zudem wurde nach Auflösung des Mietverhältnisses eine Monatsmiete für April 2021 in Höhe von € 350,- am 12.04.2021 an das Referat Mindestsicherung rücküberweisen.

Der Steueranteil der geleisteten Zahlungen, welcher von der belangten Behörde im Rahmen eines Vorsteuerausgleichs geltend gemacht wurde, beläuft sich für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.05.2022 auf Euro 445,87.

Die tatsächlichen Kosten für den Leistungszeitraum 01.01.2020 bis 30.05.2020 belaufen sich sohin auf Euro 24.561,58.

Für das Jahr 2023 beträgt der Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG Euro 1.053,64. Der fünffache Ausgangsbetrag liegt sohin bei Euro 5.268,20.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zu den erbrachten Leistungen, dem Rückersatz und dem Steueranteil ergeben sich aus der Kontoinformation des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er im Jänner 2023 zu einem Vermögen aus dem Nachlass seiner Mutter gekommen ist.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(…)

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(…)

§ 22

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,

b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,

c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),

d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:

a)zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,

b)zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,

c)im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,

d)im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und

e)vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.

(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

§ 25

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.

(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat unbestritten hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 zu einem Vermögen in Höhe von Euro 116.668,36 gelangt ist, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde.

Das Beweisverfahren hat außerdem unbestritten hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2009 bis 30.05.2022 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen hat.

Gemäß § 22 Abs 1 lit a TMSG ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf gemäß § 22 Abs 3 TMSG der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden.

Gemäß § 1 TMSG ist Mindestsicherung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

Es ist sohin darauf Bedacht zu nehmen, ob der Beschwerdeführer durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht wieder in eine Notlage gerät.

Gemäß § 25 Abs 1 TMSG verjähren nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 TMSG nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden. Die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche sind nicht grundbücherlich sichergestellt.

Die letzte Leistung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 13.06.2022 für Mai 2022 erbracht. Die erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010, verweisen hinsichtlich der Bestimmung in § 25 TMSG auf § 12 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, zumal die Bestimmung im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung entspricht. § 12 Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl Nr 20/2006, normierte, dass nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundsicherung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass hinsichtlich sämtlicher erbrachter Leistungen ab dem 01.10.2009 entsprechend der Bestimmung in § 25 Abs 1 TMSG noch keine Verjährung eingetreten ist, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 1 TMSG, dass der Empfänger lediglich nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde, drei Jahre zurück zum Kostenersatz verpflichtet werden kann. Die belangte Behörde irrt sohin, was die Berechnung der Verjährungsfrist betrifft.

Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer zuletzt für Mai 2022 Leistungen bezogen hat. Das Kalenderjahr, in welchem zuletzt Leistungen bezogen wurden, ist mit 31.12.2022 abgelaufen. Eine Rückforderung kann sohin lediglich hinsichtlich jener Leistungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erfolgen.

Die darüber hinaus geltend gemachten Leistungen sind entsprechend der Bestimmung in § 25 Abs 1 TMSG verjährt.

Es war sohin eine neue Berechnung durchzuführen, welcher zufolge der Beschwerdeführer im Leistungszeitraum von 01.01.2020 bis 31.05.2022 Leistungen in Höhe von Euro 26.157,45 erhielt. Davon waren Euro 445,87 (Steueranteil der Unterkünfte) in Abzug zu bringen sowie die zurückgeflossene Kaution in Höhe von Euro 800,00 und eine zurückgeflossene Monatsmiete in Höhe von € 350,-.

Zudem war der Vermögensfreibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 5.268,20 in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich für den Leistungszeitraum 01.01.2020 bis 30.05.2022 ein Betrag in Höhe von Euro 19.293,38, welcher als Rückersatz vom Beschwerdeführer zu leisten ist.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer Euro 116.668,36 aus der Verlassenschaft seiner Mutter erhielt. Die Rückforderung in Höhe von 19.293,38 gefährdet nicht den Erfolg der Mindestsicherung. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits mit einem Rückersatz für die letzten drei Jahre gerechnet und das Geld dafür zwischenzeitlich auch nicht ausgegeben.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn die Rechtsfrage zur Verjährung gemäß § 25 Abs 2 TMSG bislang von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts noch nicht beurteilt wurde, lässt sich diese aus dem klaren Gesetzeswortlaut des TMSG in Zusammenschau mit den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 99/2010 sowie der darin enthaltenen Verweisung auf die Vorgängerbestimmung in § 12 Tiroler Grundsicherungsgesetz, welche noch viel deutlicher formuliert war, eindeutig beantworten. Es liegen außerdem keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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