projekte
LVwG-2022/42/2702-4•LVwG T LVwG-2022/42/2702-4
LVwG-2022/42/2702-4Landesverwaltungsgericht17.11.2023
Covid-19 Demonstranten<br/>FFP2-Maske<br/>Unzuständige Behörde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 05.09.2022, GZ: ***, betreffend eine Übertretung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,
zu Recht:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der belangten Strafbehörde behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe am 22.01.2022 um 15:35 Uhr in Y, Adresse 2, an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen und keine Maske gemäß § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, getragen. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 5a Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, eine Strafe in der Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt, unter anteiliger Vorschreibung von Verfahrenskosten.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen ausführt, dass zur angezeigten Tat bereits ein Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgeführt wurde.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Übertretung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Der Beschwerdeführer wurde von der PI X mit Anzeige vom 29.01.2022, GZ: *** angezeigt, weil er am 22.01.2022 um 15:35 Uhr in Y, Adresse 2, an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen und keine Maske getragen hätte.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2022 hat der Bürgermeister der Stadt Y als zuständige Tatortbehörde die gegenständliche Strafsache gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 der Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde des Beschuldigten abgetreten.
Im weiteren Verfahrensverlauf erließ der Bürgermeister der Stadt Y das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 05.09.2022.
III.Beweiswürdigung:
Der zuvor festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren zu LVwG-2022/42/2702.
Hinsichtlich der Abtretung gemäß § 29a VStG wurden dem Gericht von der BH Y entsprechende Unterlagen vorgelegt, denen die Abtretung unzweifelhaft zu entnehmen ist.
IV.Rechtslage:
In der in Beurteilung stehenden Rechtssache sind die Bestimmungen des § 27 sowie des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, verfahrensmaßgeblich.
Diese Gesetzesregelungen haben Folgendes zum Inhalt:
„§ 27
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) …
§ 29a
Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“
V.Erwägungen:
Im Gegenstandsfall wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Übertretung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung durch das Nichttragen einer Maske an einer näher bezeichneten Örtlichkeit im Stadtgebiet von Y begangen zu haben.
Nach der (örtlichen) Zuständigkeitsregel des § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist demnach der Bürgermeister der Stadt Y für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verwaltungsdelikt örtlich zuständige Tatortbehörde, zumal zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 2 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 heranzuziehen ist und dementsprechend eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129).
Als örtlich zuständige Tatortbehörde war der Bürgermeister der Stadt Y auch in der Lage, die in Prüfung stehende Verwaltungsstrafsache auf der Rechtsgrundlage des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers abzutreten, also die Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren zu übertragen (VwGH 23.05.2002, 2000/03/0275), hatte doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Zuständigkeitsübertragung nur einen aufrechten Wohnsitz im Bezirk Innsbruck-Land.
Von dieser Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung hat der Bürgermeister der Stadt Y vorliegend auch Gebrauch gemacht, dies mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2022, womit die beschwerdegegenständliche Verwaltungsstrafangelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten wurde.
Mit dieser Verfahrensanordnung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 21.02.2022 auf Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde des Beschuldigten hat die Zuständigkeit der übertragenden Behörde „Bürgermeister der Stadt Y“ im gegenständlichen Strafverfahren geendet (VwGH 23.04.1991, 90/04/0286).
Mit der angeführten Verfahrensanordnung vom 21.02.2022 wurde die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y begründet und bestand keine Zuständigkeit mehr für den Bürgermeister der Stadt Y.
Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die bekämpfte Entscheidung zu beheben (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281).
Infolgedessen war vom Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.09.2022 zu beheben.
In der vorliegenden Rechtssache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
So besteht zur Vornahme einer Verfahrensanordnung nach § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine deutliche und ausreichende Judikatur des Höchstgerichtes, ebenso zur Fragestellung, ob ein Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde wahrzunehmen hat, auch wenn diese Unzuständigkeit von den Verfahrensparteien nicht gerügt wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.