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LVwG-2021/36/1197-2Landesverwaltungsgericht16.11.2023
Bindungswirkung an Vorverfahren<br/>Tierseuchenfonds<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021, ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.03.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Tierseuchenfonds-beitrages nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz für das Jahr 2019
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorgeschichte, entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.07.2019 teilte die Landesveterinärdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung der belangten Behörde ua hinsichtlich des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Tierbestand im Jahr 2019 von 45,54 Rindern über 3 Monaten mit.
Vom 25.07.2019 bis 06.08.2019 erfolgte die Kundmachung gemäß § 7 Tierseuchenfondsgesetz zur öffentlichen Einsichtnahme der Tierseuchenliste.
Mit Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 25.07.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein Tierseuchenpflichtbeitrag von Euro 68,31 zur Zahlung vorgeschrieben.
Am 09.08.2019 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben vom 08.08.2019 eingebracht in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die angeführten Daten erfunden seien und keine Rechtkraft hätten, da die BB ohne seine Datenschutzerklärung keine Daten herausgeben dürfe.
Mit Schriftsatz vom 01.09.2019 ergänzte er dieses (wortgleich neuerlich vorgetragene) Vorbringen durch den Einwand: „Außerdem ist der 1.4. eines jeden Jahres der Stichtag der Viehzählung, und da kann es nur gerade Zahlen geben und kein Komma.“
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.09.2019, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 21.09.2020 ein.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.08.2020, Zl LVwG-***, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2019, Zl ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung begründend wurde insbesondere auch zusammengefasst ausgeführt, dass erst nachdem die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz verbindlich festgestellt wurde bzw falls binnen dreier Tage nach Ende der Kundmachung kein Einspruch erhoben wurde, kann die Abgabenbehörde dann in einem nachfolgenden weiteren Schritt die festgestellten Beiträge gemäß § 8 Abs 1 leg cit einem Abgabenpflichtigen vorschreiben.
Zur Ermittlung des gegenständlich abgabenrelevanten Tierbestandes des Beschwerdeführers im Jahr 2019 hat die belangte Behörde dann ergänzend die Stellungnahme der Landesveterinärdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.10.2020 samt Beilagen eingeholt.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer (***) für das Jahr 2019 Folgendes:
Rinderbestand zum 25.07.2019:
Insgesamt 56 Rinder, davon 12 Kälber unter 3 Monate, ergibt 44 beitragspflichtige Rinder
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2020 wurde dazu Parteiengehör gewahrt und brachte der Beschwerdeführer dazu die Eingabe vom 27.10.2020 ein, in der insbesondere Folgendes ausgeführt ist:
„(…) Ich erhebe Beschwerde gegen den Missbrauch des Datenschutzes, bei der Ermittlung der Daten. (…)“
Eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Anzahl des Tierbestandes wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingebracht.
Zum Vorbringen betreffend eine Verletzung des Datenschutzes erging von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer das Schreiben vom 12.11.2020 und wurde Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Dazu brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2020 die Eingabe datiert mit „18.8.2020“ ein, in der zusammengefasst ua ausgeführt wird, dass er keine Erlaubnis erteilt habe, die BB-Daten zu verwenden und die Daten anhand einer Viehzählung zu ermitteln seien.
Mit dem nachweislich zugestellten Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 02.02.2021, Zl ***, wurde gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz der beitragspflichtige Tierbestand des Beschwerdeführers als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Tierseuchenbeiträge für das Jahr 2019 mit 44 Rindern (über 3 Monate) festgesetzt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und ist dieser Festsetzungsbescheid betreffend die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Tierseuchenbeitrages für das Jahr 2019 in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.03.2021, Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Tierseuchenfondsbeitrag für das Jahr 2019 mit Euro 66,00 (44 Rinder über drei Monate je Euro 1,50) festgesetzt und zur Zahlung binnen einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 28.03.2021 ein und brachte darin Folgendes vor:
„(…)
Die Vorschreibung für den Tierseuchenbeitrag 2019 wurde mit Bescheid LVwG-*** wegen Verfahrensfehler behoben. Warum die Stadt Z wieder einen Bescheid erlässt ist mir unklar, und verletzt von neuem den Datenschutz. Denn die BB Daten sind für des TIERSEUCHENFONDSGESETZ nicht freigegeben.
Ich fordere die Aufhebung des Bescheides.
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2021; Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 15.04.2021 ein, in dem insbesondere Folgendes ausgeführt wird:
„(…)
Hiermit bringe ich den Voriageantrag beim Verwaltungsgericht ein.
Ich begründe dies durch meine bisherigen Stellungnahmen und weise neuerlich darauf hin, dass die Daten von der Agrarmarkt Austria für den Gebrauch beim Tierseuchenfondsgesetz, mit meiner Unterschrift, nicht freigegeben sind. Und daher handelt es sich um einen Verstoß des Datenschutzes.
Ein reiner Datenklau.
Ich fordere die Aufhebung des Bescheides wegen Rechts-und Formfehlern.
(…)“
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahren beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 33/2019:
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten entsprechend dem Bedarf des Tierseuchenfonds festzusetzen.
(2) Die Gemeinde hat binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 die Beiträge der einzelnen Tierbesitzer in einer Beitragsliste festzusetzen. Hierbei ist der im Zeitpunkt der letzten Viehzählung vorhandene Bestand an Einhufern über einem Jahr und Rindern über drei Monaten jedes Tierbesitzers maßgebend. Vorübergehend abwesende Tiere sind mitzuzählen. Die am Zähltag in Schlachthäusern und auf Schlachtviehmärkten befindlichen Tiere sind nicht mitzuzählen.
(3) Die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste ist durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.
(4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen.
§ 8
(1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 v.H. der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen.
(….)“
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, LGBl Nr 46/2011:
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2011 und in den darauf folgenden Kalenderjahren folgende Beiträge zu leisten:
1. für über ein Jahr alte Einhufer und Neuweltkamele (Lamas und Alpakas) 1,50 Euro,
2. für über drei Monate alte Rinder 1,50 Euro,
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, haben Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, für in ihrem Eigentum befindliche in den Z 1 bis 3 angeführten Tiere jährlich einen Beitrag an den Tierseuchenfonds zu leisten.
Für das gegenständlich relevante Jahr 2019 betrug der Tarif für über drei Monate alte Rinder gemäß § 1 Z 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds Euro 1,50.
Gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz hat die Gemeinde die festgestellten Beiträge für den Tierseuchenfonds bei den jeweiligen Tierbesitzern einzuheben.
Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nie bestritten, dass er im Jahr 2019 grundsätzlich einen nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz relevanten Tierbestand hatte und dieser daher Abgabenschuldner nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz ist.
2. Das für die Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge vorangeschaltete Verfahren zur Feststellung dieser Beiträge ist in § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz näher geregelt.
Danach ist die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen.
Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarungen der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben.
Über einen solchen Einspruch hat der Bürgermeister mit Bescheid zu entscheiden.
Gegen einen solchen Bescheid steht das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu.
(Erst) nachdem die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl in einem Verfahren nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz verbindlich festgestellt wurde – sei es, dass kein Einspruch binnen der gesetzlichen Frist von drei Tage erhoben wurde, sei es, dass im Zuge des Rechtsweges eine rechtskräftige Feststellung erfolgte – hat die Gemeinde in einem weiteren Schritt die festgestellten Beiträge gemäß § 8 Abs 1 leg cit einzuheben.
3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Vorschreibung des Tierseuchenbeitrages für das Jahr 2019 mit Bescheid LVwG-*** (gemeint wohl: Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.08.2020, Zl LVwG-***) wegen Verfahrensfehler behoben wurde und ihm unklar ist, warum die Stadt Z wieder einen Bescheid erlässt, ist dazu Folgendes auszuführen:
Der Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 25.07.2019, Zl , mit dem dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein Tierseuchenpflichtbeitrag von Euro 68,31 zur Zahlung vorgeschrieben wurde, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.08.2020, Zl LVwG-, deshalb behoben, da im Zeitpunkt der Erlassung dieses Abgabenbescheides das in § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz festgelegte Vorverfahren hinsichtlich der Bemessungsgrundlage noch nicht durchgeführt worden war.
4. Nach Ergehen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.08.2020, Zl LVwG-***, wurde von der belangten Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.08.2019 (auch) als fristgerechter Einspruch nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz gewertet und im Weiteren dann das in dieser Bestimmung normierte Feststellungsverfahren durchgeführt.
Dies ergab aufgrund der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Landesveterinärdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.10.2020 einen Tierbestand des Beschwerdeführers (***) im Jahr 2019 zum Stichtag 25.07.2019 von insgesamt 56 Rinder, davon 12 Kälber unter 3 Monate, sohin 44 beitragspflichtige Rinder.
Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer das Parteiengehör gewahrt, und hat dieser dazu eine Stellungnahme eingebracht. Darin wurde die ermittelte Bemessungsgrundlage von 44 beitragspflichtigen Rinder für das Jahr 2019 vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
5. Mit dem nachweislich zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2021, Zl ***, wurde gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz der beitragspflichtige Tierbestand des Beschwerdeführers als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Tierseuchenfondsbeitrages für das Jahr 2019 mit 44 Rindern (über 3 Monate) festgesetzt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und ist dieser Festsetzungsbescheid betreffend die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Tierseuchenfondsbeitrages für das Jahr 2019 in Rechtskraft erwachsen.
Damit ergibt sich – im Gegensatz zum Sachverhalt wie er dem Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.08.2020, Zl LVwG-*** zu Grunde lag - nunmehr im gegenständlichen Fall, dass vor der Erlassung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung für das Jahr 2019 das in § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz normierte Vorverfahren durchgeführt worden ist und hinsichtlich der Feststellung der Bemessungsgrundlage für den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.02.2021, Zl ***, geendet hat.
6. Da der Landesgesetzgeber in § 7 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz auch ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzverfahren vorgesehen hat, das dazu führt, dass Beitragslisten innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist beeinsprucht werden müssen, wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, können derartige Vorbringen nicht mehr neuerlich in einem Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid, der auf nicht beeinspruchten Beitragslisten bzw auf rechtkräftigen Feststellungsbescheiden nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz basiert, erhoben werden (vgl LVwG Tirol 19.02.2021, LVwG-2019/27/2139-2).
Im konkreten gegenständlichen Fall kommt sohin dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 02.02.2021, Zl ***, für die weitere Vorschreibung sowie nachprüfende Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung zu.
Es war daher aus diesem Grund im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung auf das konkret durchgeführte Feststellungsverfahren nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch keine Prüfung vorzunehmen.
7. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.03.2021; Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Tierseuchenfondbeitrag für das Jahr 2019 mit Euro 66,00 (44 Rinder über drei Monate je Euro 1,50) festgesetzt und zur Zahlung binnen einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.
Die dem gegenständlich bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Bemessungsgrundlage von 44 Rinder (über 3 Monate) deckt sich auch mit den rechtskräftigen Feststellungen im Bescheid vom 02.02.2021, Zl ***.
Die konkrete Summe der abgabenpflichtigen Tiere für die Vorschreibung für das Jahr 2019 wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nie ausdrücklich und mit entsprechendem gegenteiligen Vorbringen bestritten.
8. Auch wurde richtigerweise für das Jahr 2019 der Tarif der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs geltenden Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds (LGBl Nr 46/2011), für über drei Monate alte Rinder von 1,50 Euro der Berechnung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zu Grunde legt.
Auch ist die Berechnung im bekämpften Abgabenbescheid nachvollziehbar aufgelistet, sodass die Höhe der Forderung von Euro 66,00 (44 Rinder über 3 Monate je 1,50) deutlich nachvollzogen werden kann.
9. Zu den vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich diese ausschließlich auf die in die Beitragsliste aufgenommene Tierzahl bzw die ergänzende Ermittlung der Tierzahl für die bescheidmäßige Festsetzung der Bemessungsgrundlage beziehen und ist diese – wie bereits vorstehend ausgeführt – im vorliegendem Fall nicht mehr bekämpfbar.
Es war daher bereits aus diesem Grund seitens Landesverwaltungsgerichts Tirol in dieser Entscheidung auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
10. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehenden Feststellungen und Erwägungen, dass der Beschwerde gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.03.2021; Zl ***, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer der Beitrag für den Tierseuchenfonds für das Jahr 2019 mit Euro 66,00 (44 Rinder über drei Monate je Euro 1,50) festgesetzt und zur Zahlung binnen einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben wurde, keine Berechtigung zugekommen ist und war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. So liegt auch dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (gegenständlich § 7 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz).
Dies gilt selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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