LVwG T LVwG-2023/49/1315-12

LVwG-2023/49/1315-12Landesverwaltungsgericht15.11.2023

Regest

Tierabnahme<br/>Ausfolgungsantrag<br/>Kostenvorschreibung<br/>Rechtmäßigkeit der Tierabnahme als Vorfrage<br/>Nichterhebung einer Maßnahmenbeschwerde<br/>Prognoseentscheidung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/1315-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.1315.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA und des BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 6.4.2023, ***, betreffend eine Abnahme von Tieren, Wiederausfolgung der Tiere und der Vorschreibung des Ersatzes von Kosten nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.2023,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Spruchpunkt ersatzlos behoben wird und der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Von Frau AA und Herrn BB, Adresse 2, **** Y, sind gemäß § 37 Abs 3 iVm § 30 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 103/2022, für die amtliche Verwahrung der nachstehend angeführten Hunde die angefallenen Kosten von € 18.733,00 zu tragen und diese binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Y, IBAN: ***, BIC: ***, Zahlungsreferenz: *** (bitte unbedingt anführen) zu überweisen, wobei sich die Kosten folgendermaßen zusammensetzen:

Hund

Chipnummer

Tierheim von

Tierheim bis

Tage

Tagsatz

Haltungs-kosten

Behandlungs-kosten

Schutz-gebühr

KOSTEN

DD


19.01. 2023

13.05. 2023

115

13,00

1. 495,00

20,00

-270,00

1. 245,00

EE


19.01. 2023

03.05. 2023

105

13,00

1. 365,00

20,00

-270,00

1. 115,00

FF


19.01. 2023

28.04. 2023

100

13,00

1. 300,00

20,00

-270,00

1. 050,00

GG


19.01. 2023

05.05. 2023

107

13,00

1. 391,00

20,00

-270,00

1. 141,00

JJ


19.01. 2023

09.05. 2023

111

13,00

1. 443,00

20,00

-270,00

1. 193,00

KK


19.01. 2023

09.05. 2023

111

13,00

1. 443,00

20,00

-270,00

1. 193,00

LL


19.01. 2023

20.05. 2023

122

13,00

1. 586,00

20,00

-270,00

1. 336,00

MM


19.01. 2023

22.05. 2023

124

13,00

1. 612,00

20,00

-270,00

1. 362,00

NN


19.01. 2023

05.06. 2023

138

13,00

1. 794,00

20,00

-270,00

1. 544,00

OO


19.01. 2023

05.06. 2023

138

13,00

1. 794,00

20,00

-270,00

1. 544,00

PP


19.01. 2023

21.07. 2023

184

13,00

2. 392,00

20,00

-270,00

2. 142,00

QQ


19.01. 2023

27.07. 2023

190

13,00

2. 470,00

20,00

-270,00

2. 220,00

RR


19.01. 2023

13.06. 2023

146

13,00

1. 898,00

20,00

-270,00

1. 648,00

GESAMTKOSTEN

18. 733,00“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Am 19.1.2023 wurden vom Amtstierarzt der belangten Behörde den Beschwerdeführern insgesamt 13 Hunde, die Hunde „DD“ (Chipnummer ***, „EE“ (Chipnummer ***), „FF“ (Chipnummer ***), „GG“ (Chipnummer ***), „JJ“ (Chipnummer ***), „KK“ (Chipnummer ***), „LL“ (Chipnummer ***), „MM“ (Chipnummer ***), „NN“ (Chipnummer ***), „OO“ (Chipnummer ***), „PP“ (Chipnummer ***), „QQ“ (Chipnummer ***) und „RR“ (Chipnummer ***), gemäß § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) abgenommen und zur vorübergehenden Verwahrung an den Tierschutzverein für Tirol übergeben.

Mit Schreiben vom 8.2.2023 beantragten die Beschwerdeführer die Ausfolgung der beschlagnahmten 13 Hunde unter Verweis auf die Bereitschaft alles hierfür zu tun, insbesondere eine richtige Registrierung und Kastration vorzunehmen sowie ein sauberes und genügend großes Umfeld und Equipment für einen entsprechenden Auslauf zu haben.

Mit den Eingaben vom 27.2.2023 und 28.2.2023, jeweils ***, teilte der Amtstierarzt der belangten Behörde näher begründet mit, einer Rückgabe der abgenommenen Tiere könne nicht zugestimmt werden, da die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung nicht vorliegen würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt gemäß § 37 Abs 3 iVm § 30 Abs 8 TSchG den Ausfolgungsantrag vom 8.2.2023 ab. Im zweiten Spruchpunkt stellte die belangte Behörde die rechtmäßig erfolgte Tierabnahme am 19.1.2023 der 13 Hunde gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TSchG fest. Im dritten Spruchpunkt schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Tragung der angefallenen Kosten für die amtliche Verwahrung der abgenommenen 13 Hunde für den Zeitraum von 19.1.2023 bis 19.3.2023 von insgesamt € 10.400,00 gemäß § 37 Abs 3 iVm § 30 Abs 3 TSchG vor. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Stellungnahmen des Amtstierarztes vom 27.2.2023, ***, und vom 20.3.2023, ***, aus, aus den durchgeführten Erhebungen, insbesondere auf Grund den Stellungnahmen/Gutachten des Amtstierarztes stehe die Haltereigenschaft der Beschwerdeführer als auch die bestandene unmittelbare Gefahr durch eine nicht ordnungsgemäße Haltung der 13 Hunde unzweifelhaft fest. Aus den getroffenen Feststellungen gehe hervor, wie die Betreuung der Hunde bis zur Abnahme stattgefunden habe und die Tierhalter die Betreuung der Tiere bis zur Abnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben bzw durchführen haben lassen, obwohl diese für eine ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung verantwortlich gewesen seien. Daraus ergebe sich auch, die Abnahme der Tiere sei gemäß § 37 Abs 2 TSchG rechtmäßig erfolgt, da dies für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich gewesen sei. Unter Verweis auf § 37 Abs 2 TSchG habe daher eine Abnahmeverpflichtung bestanden. Der Amtstierarzt habe in weiterer Folge glaubhaft ausgeführt, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Tierhaltung seien auch nach der Abnahme nicht gegeben gewesen, weshalb gemäß § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG abgenommene Tiere zwei Monate nach der erfolgten Abnahme der Tiere ex lege als verfallen anzusehen wären. Gemäß § 37 Abs 3 erster Satz TSchG gelte für abgenommene Tiere § 30 TSchG. Damit würden grundsätzlich auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gemäß § 30 Abs 3 TSchG den Tierhalter treffen. Dies bis zu dem Zeitpunkt, zudem die Tiere als verfallen anzusehen seien. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter sei, die Maßnahme (hier: Abnahme der Tiere) erfolgte rechtmäßig. Somit habe in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststehe, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG vorschreibe, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten, was im gegenständlichen Fall geschehen sei. Die Höhe der Kosten ergebe sich aus der Kostenaufstellung des Tierschutzvereines Tirol, würde angemessenen erscheinen und würden daran keine Zweifel bestehen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Abweisung des Ausfolgungsantrags vom 8.2.2023 im ersten Spruchpunkt sei zu Unrecht erfolgt, da – näher begründet – die Voraussetzungen zur Verweigerung der Ausfolgung nicht vorgelegen bzw zumindest keiner Überprüfung unterzogen worden seien, insbesondere habe nach der erfolgten Abnahme keine Prüfung bzw weitere Vorortkontrolle stattgefunden. Eine solche Vorortkontrolle wäre aber zur Feststellung, ob zwischenzeitig die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Hundehaltung geschaffen worden seien oder nicht, erforderlich gewesen. Dabei hätte sich herausgestellt, es seien nach der Tierabnahme umgehend geeignete Vorkehrungen im Haus durch wirksame Abtrennungen getroffen worden, die eine unkontrollierte Vermehrung ausschließen könnten. Zudem sei vorgesorgt worden, den Hunden ausreichende Auslaufmöglichkeiten im Freien und auch mehrmals täglich Möglichkeiten zur Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen. Ausdrücklich sei die Bereitschaft für allfällige weitere erforderliche Maßnahmen, wie die Kastration der Hunde, erklärt und um Prüfung ersucht worden. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme habe aber nicht stattgefunden und sei die Verweigerung zur Ausfolgung der Tiere ohne jegliche Prüfung und daher zu Unrecht erfolgt. Auch der zweite Spruchpunkt betreffend die Feststellung der rechtmäßig erfolgten Tierabnahme sei zu Unrecht erfolgt. Der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung sei mit keinem Wort zu entnehmen, inwiefern bzw gegen welche Bestimmungen der §§ 5-7 TSchG verstoßen worden sei. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um überhaupt überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Tierabnahme tatsächlich vorgelegen seien oder eben nicht. Eine bloße Wiedergabe des Gutachtens des Amtstierarztes ersetze dieses Erfordernis gerade nicht, sondern hätte die belangte Behörde darlegen müssen, welche Verstöße gegen die §§ 5 - 7 sie als gegeben erachtet habe. Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes der Hunde könne zusammengefasst eine Abnahme der Hunde im Zuge unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht in Einklang gebracht werden. Im Übrigen sei festzuhalten, die Hunde hätten aufgrund der Bemängelung seitens des Amtstierarztes täglich zumindest 30 Minuten im Freien verbracht und sei diesen auch mehrmals täglich die Verrichtung der Notdurft im Freien ermöglicht worden. Auch diesbezüglich sei das Beweisverfahren unvollständig und fehlerhaft geführt worden, da sich der Bescheid einseitig auf die Aussage des Amtstierarztes stütze. Die Vorschreibung der angefallenen Haltungskosten im dritten Spruchpunkt sei mangels rechtmäßig erfolgter Tierabnahme ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Es werde daher beantragt, erstens, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, der Antrag auf Ausfolgung der Hunde sei zu Unrecht abgewiesen worden sowie die am 19.1.2023 erfolgten Tierabnahmen seien rechtswidrig erfolgt und demgemäß seien auch zu Unrecht Verwahrkosten vorgeschrieben worden, zweitens, die abgenommenen Hunde wieder auszufolgen, in eventu drittens, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in jedem Falle aber eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 9.6.2023 erstattete der Amtstierarzt der belangten Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.5.2023 eine ergänzende Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, die gegenständliche Tierhaltung sei bereits im September 2020 mit den gleichen und später wiederholt festgestellten Mängeln auffällig geworden, trotz der wiederholten Aufforderungen durch das Veterinäramt zur Mängelbehebung seien keinerlei Verbesserungen erfolgt, die nicht ausreichend gewährte Möglichkeit für einen mehrmals täglichen Kot- und Harnabsatz im Freien und die unzureichend gewährten Auslaufmöglichkeiten seien bei der gegenständlichen Hundehaltung routinemäßige Praxis, es läge eine mangelnde Versorgung der Hunde gemäß § 15 TSchG vor, es erfolge eine Züchtung von Hunden unter Missachtung der Grundsätze gemäß § 13 TSchG und mit Qualzuchtmerkmalen ohne entsprechender Zuchttätigkeitsbewilligung und es fehle von einigen Hunden weiterhin die Registrierung in der Heimtierdatenbank. Zum Ausfolgungsantrag vom 8.2.2023 sei ergänzend auszuführen, von den Beschwerdeführern würden für die als Therapiehunde betrachteten Hunde im Wesentlichen die Registrierung in der Heimtierdatenbank und Kastration/Sterilisation der Hunde, die zwischenzeitlich hergestellte Sauberkeit im Haus und das umfangreich vorhandene Equipment als Argumente für die Wiederausfolgung der Hunde angeführt. Dazu sei auszuführen, die fehlende Registrierung sei kein unmittelbarer Grund für die Tierabnahme am 19.1.2023 gewesen, die in Aussicht gestellte Kastration/Sterilisation von geschlechtsreifen Hunden werde aus amtstierärztlicher Sicht insgesamt bezweifelt, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Kontrollen mehrfach lautstark erklärte „Ich lasse meine Hunde nicht kastrieren!“. Die zwischenzeitlich wieder hergestellte Sauberkeit im Haus sei nach ha Auffassung nicht als ausreichendes Argument für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hundehaltung zu werten. Die festgestellten Kot- u Harnverunreinigungen im Haus seien lediglich die Folgeerscheinungen und zugleich der Beweis für die fehlende Gewährung eines mehrmals täglich möglichen Kot- und Harnabsatzes im Freien bzw ausreichender Auslaufmöglichkeiten im Freien. Die vorgefundenen „Hundeklos“ seien außerdem Zeugnis dafür, die im amtstierärztlichen Gutachten diesbezüglich beschriebene Vorgangsweise finde im gegenständlichen Fall als routinemäßige Praxis Anwendung und lasse dies jedes Grundverständnis für eine ordnungsgemäße Hundehaltung vermissen. Das umfangreiche Equipment spiele in der veterinärfachlichen Beurteilung des gegenwärtigen Falles keine Rolle. Zusammenfassend seien daher im gegenständlichen Fall aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht gegeben. Eine nochmalige Vor-Ort-Kontrolle sei nicht erforderlich gewesen, da sich an den Räumlichkeiten nichts geändert habe und am 19.1.2023 alle gehaltenen Hunde gemäß § 37 Abs 2 TSchG abgenommen worden seien. Vielmehr seien der zuvor beschriebene Sachverhalt maßgebend für diese Prognoseentscheidung, welche ohne einen weiteren Besuch vor Ort getroffen werden konnte. Ergänzend werde auf die im amtstierärztlichen Gutachten vom 20.3.2023, ***, erhobenen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen als Tierhalter/Tierhalterin verwiesen. Aufgrund der Genese sei aus ha Sicht insbesondere auch halterbezogen nicht von einer Besserung auszugehen. Eine Zustimmung gemäß § 30 Abs 8 TSchG für die Ausfolgung der abgenommenen Tiere könne aus amtstierärztlicher Sicht keinesfalls erteilt werden. Dem Schriftsatz angefügt waren das Tierschutz-Erhebungsprotokoll vom 18.9.2020, die Bilddokumentation vom 18.9.2020, der Mängelbehebungsauftrag vom 23.9.2020, der Aktenvermerk betreffend die Tierschutznachkontrolle am 20.9.2022, die Bilddokumentation vom 20.9.2022, das Informationsschreiben an die Beschwerdeführer vom 23.1.2023, die veterinärfachlichen Stellungnahmen vom 27.2.2023 und 28.2.2023, die Übersicht der Aufenthaltsdauer der Hunde im Tierheim und der neuen Hundehalter des Tierschutzvereines für Tirol sowie die aufgrund der Tierschutzbeschlagnahmung vom 19.1.2023 angefallenen Kosten inklusive Behandlungen.

Anlässlich einer telefonischer Anfrage beim Tierschutzverein für Tirol teilte dieser mit, anlässlich der Vermittlung der verfahrensgegenständlichen Hunde werde eine sogenannte Schutzgebühr von € 270,00 je Hund vom neuen Tierhalter eingehoben. Dabei handle es sich um eine Einnahme, die unter anderem zur Abdeckung des Aufwandes diene (siehe Aktenvermerke vom 14.6.2023, LVwG-2023/49/1351-3 AUS und 4 AUS).

Mit Schreiben vom 14.6.2023, LVwG-2023/49/1351-6, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführern die amtstierärztliche Stellungnahme vom 9.6.2023 samt Anlagen im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme und teilte eine vorläufige Rechtsansicht mit.

Mit Schriftsatz vom 28.6.2023 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, es sei richtig, gegen die Abnahme und Unterbringung der Tiere innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von sechs Wochen sei keine Maßnahmenbeschwerde erhoben worden. Bei der vom Beschwerdegericht zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zitierten Judikatur handle es sich jedoch zum einen um eine „bloße“ Entscheidung eines anderen Landesverwaltungsgerichtes bzw zum anderen zwar um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch zu einem anders gelagerten Fall außerhalb des Tierschutzgesetzes (LVwG Niederösterreich 10.6.2022, LVwG-; VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Tatsächlich lasse sich aus einer anderen höchstgerichtlichen Entscheidung zu der entsprechenden maßgeblichen Bestimmung des Tierschutzgesetzes ableiten, diese vorläufige Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes sei – näher begründet – unzutreffend (VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010) und reiche das Fehlen einer Maßnahmenbeschwerde nicht aus, um von der Rechtmäßigkeit der Tierabnahme und der entsprechenden Kostenvorschreibung ausgehen zu können (vgl LVwG Tirol 10.5.2022, LVwG-). Daher habe auch die belangte Behörde im zweiten Spruchpunkt die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme festgestellt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Tierabnahme sei daher verfahrensgegenständlich jedenfalls erforderlich. In Bezug auf die amtstierärztliche Stellungnahme vom 9.6.2023 sei auszuführen, sie beschäftige sich wiederum lediglich mit Argumenten, welche vor der erfolgten Abnahme bestanden hätten oder zumindest angenommen worden seien. Offenbar sei nach wie vor von einer weiteren Vorortkontrolle Abstand genommen worden, was unverständlich sei, zumal es im Wesentlichen ja die vor Ort vorgefundenen Verhältnisse gewesen seien, die zur Begründung für die Tierabnahmen herangezogen worden seien. Sinn und Zweck des § 37 Abs 3 TSchG sei jedenfalls die Vornahme einer Prüfung, inwieweit seit der Tierabnahme eine zwischenzeitig gebesserte Situation – unter Verweis auf die bereits in der Beschwerde vorgebrachten getroffenen Vorkehrungen – vorliege. Die Beschwerdeführer seien ihren Mitwirkungspflichten vollinhaltlich nachgekommen und hätten diese Kooperationsbereitschaft gezeigt. Auch den weiteren Ausführungen zur Dauer der Kostentragungspflicht könne nicht gefolgt werden. Gemäß § 37 Abs 3 TSchG seien abgenommene Tiere zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen sind, andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nun habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 3 TSchG im Spruch festgehalten, eine Ausfolgung bzw Zurückstellung der Tiere wäre nach Ansicht der Behörde nicht möglich. Trotzdem habe die Behörde keinen Verfall der Tiere erklärt. Dazu wäre sie jedoch im Sinne der Bestimmung des § 37 Abs 3 TSchG verpflichtet gewesen. Diese Gesetzesbestimmung besage nämlich, Tiere müssten nach Ablauf von zwei Monaten nach Abnahme als verfallen angesehen werden, wenn diese nicht zurückgestellt werden würden. Nun habe die belangte Behörde zwar die Zurückstellung verweigert, jedoch die Tiere nicht als verfallen erklärt. Dies sei schon mit dem Wortlaut und erst recht mit Sinn und Zweck der angeführten Gesetzesbestimmung nicht in Einklang zu bringen und leide der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es könne ja nicht im Belieben der Behörde stehen, wann und ob überhaupt Tiere als verfallen erklärt werden und damit die Kostentragungsverpflichtung nach Belieben der Behörde auf die Beschwerdeführer abzuwälzen, wenn es dazu im Gesetz eindeutige Fristen gebe. Die dazu angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.2.2022, Ra 2021/02/0244, unterstreiche bei richtiger Auslegung tatsächlich die Rechtsansicht der Beschwerdeführer anstatt sie zu widerlegen. Der Verwaltungsgerichtshof führe in dieser Entscheidung explizit aus, dem bisherigen Tierhalter können auch über den Zeitpunkt von zwei Monaten hinausgehende Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs 3 TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt werde, über den inhaltlich abzusprechen sei, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen sei. Gerade im Gegenteil habe die belangte Behörde aber mit dem angefochtenen Bescheid über den Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführer inhaltlich abgesprochen, nämlich diesen mit dem ersten Spruchpunkt abgewiesen. Damit einhergehend hätte die Behörde auch zwingend den Verfall der Tiere mit 19.3.2023 (und somit zwei Monate nach Abnahme) aussprechen müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben.

Mit Ladungsbeschlüssen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.7.2023, LVwG-2023/49/1351-6, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 6.9.2023 anberaumt.

Über weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte der Tierschutzverein mit E-Mail vom 7.8.2023 mit, die letzten drei Hunde „Buddy“, „QQ“ und „PP“ seien am 13.6.2023, 27.7.2023 und 21.7.2023 vermittelt worden. Mit E-Mail vom 4.9.2023 wurde diese Mitteilung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Vorfeld der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zudem fand am 6.9.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die beiden Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter, der Amtstierarzt der belangten Behörde als Amtssachverständiger und die Tierschutzombudsperson in Begleitung einer seiner Mitarbeiterin teilnahmen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Tierabnahme am 19.1.2023 gemeinsame Halter der abgenommenen 13 Hunde.

Am 19.1.2023 fand von 09:15 Uhr bis 12:30 Uhr eine Tierhaltungskontrolle bei den Beschwerdeführern an der Adresse 2, **** Y, statt. Am Beginn der Kontrolle um 09:15 Uhr wurden die Kontrollorgane (Amtstierarzt) lautstark beschimpft. Trotz mehrfacher Aufforderung verwehrte die Beschwerdeführerin zunächst die Kontrolle gänzlich und auch den Eintritt in das Haus. Erst nach mehrfacher Aufforderung tolerierte die Beschwerdeführerin schließlich das Betreten des Eingangsbereiches. Die Beschwerdeführerin erklärte dabei schreiend, nach der letzten Kontrolle am 20.9.2022 hätten alle Hunde Durchfall und Erbrechen gezeigt und wären „fast verreckt“. Nach wiederholten erfolglosen Aufforderungen seitens des Amtstierarztes das Haus betreten zu dürfen oder zumindest alle Hunde in das Erdgeschoß zu bringen und einzeln mit den Heimtierausweisen vorzustellen und der weiteren Verweigerung sowie dem lauten und aggressiven Gebaren von der Beschwerdeführerin, wurde um ca 09:25 Uhr vom Amtstierarzt die Polizeiinspektion Y verständigt und um Amtshilfe iSd § 34 TSchG ersucht. Nach dem Eintreffen der Polizei war das Betreten der Räumlichkeiten schließlich möglich. Während der gesamten Erhebung wurden die Kontrollorgane sowie auch die Polizeibeamten von der Beschwerdeführerin mehrfach grob beschimpft und beleidigt. Nach telefonischer Verständigung durch die Polizei und den Amtstierarzt traf um etwa 10:15 Uhr auch der Beschwerdeführer ein.

Bei der Kontrolle wurden insgesamt 13 Hunde, 9 unkastrierte Hündinnen („QQ“, „JJ“, „PP“, „GG“, „KK“, „DD“, „NN“, „FF“ und „MM“) und 4 unkastrierte Rüden („RR“, „OO“, „EE“ und „LL“), vorgefunden.

Alle Hunde wurden in der zweiten Etage im Schlafzimmer (ca 20m²) freilaufend angetroffen. Im Bereich der Schlafzimmertüre war als Abgrenzung zum Stiegenhaus hin ein Kinderschutzgitter angebracht. Auf dem Fußboden des Schlafzimmers befand sich eine flache Kunststofftasse, welche mit einer durch Harn verunreinigten und feucht-nassen Vlieseinlage ausgelegt war und als „Hundetoilette“ benutzt wurde. Derartige „Hundetoiletten“ waren im Wohnhaus verteilt an mehreren Stellen (Eingangsbereich, Stiegenhaus, Küchenbereich, Schlafzimmer) aufgestellt und ebenfalls mit Kot und Harn verunreinigt.

Das Wohnhaus befand sich in einem aus hygienischer Sicht vernachlässigtem Zustand. Sowohl im Wohnhaus als auch auf den Balkonen und der Terrasse war der Fußboden an zahlreichen Stellen durch eine Vielzahl von Kothaufen unterschiedlicher Konsistenz sowie durch Harn und eingetrocknete Harnreste verunreinigt. Das Raumklima war nach subjektiver Empfindung des Amtstierarztes insgesamt von einem penetrant-stechenden Harngeruch geprägt. An mehreren Stellen fanden sich im Wohnhaus aufgestellte Wasser- und Futterschüsseln.

Die im Wohnhaus, auf den Balkonen und der Terrasse festgestellte Menge an Verschmutzungen und Ansammlungen von Kot und Harn überschritt jene Menge, die nur von der letzten Nacht stammen konnte. Von einer ausreichenden Möglichkeit zum mehrmals täglichen Kot- und Harnabsatz im Freien und ausreichenden Auslaufmöglichkeiten ist demnach nicht auszugehen.

Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Tierhaltungskontrolle am 19.1.2023 lautstark, sie werde ihre Hunde keinesfalls kastrieren lassen.

Zehn Hunde (QQ“, „PP“, „GG“, „KK“, „DD“, „NN“, „MM“, „RR“, „EE“ und „LL“) wiesen zu lange Krallen auf.

Vier Hunde („OO“, „EE“, „LL“ und „MM“) zeigten eine deutliche Zahnsteinbildung. Bei den Hunden „EE“ und „LL“ lag zudem eine Zahnfleischentzündung vor. Seit Dezember 2018 waren diesbezüglich keinerlei tierärztliche Maßnahmen ersichtlich.

Bei Bedarf hielten die Beschwerdeführer bei SS mündlich bzw telefonisch Rücksprache.

Bei zwei Hündinnen („MM“ und „FF“ wurden insgesamt vier Trächtigkeitsabbrüche vorgenommen („MM“ zweimal innerhalb von fünf Monaten am 4.8.2021 bzw 5.8.2021 und 11.1.2022; „FF“ zweimal innerhalb von drei Monaten am 6.10.2021 bzw 7.10.2021 und 10.1.2022). Die Hündin „FF“ gebar in weiterer Folge am 1.7.2022 die Hunde „RR“, „QQ“, „Hachico“ und PP“ und wurde damit innerhalb eines Zeitraumes von ca 10 Monaten insgesamt dreimal gedeckt. Die Hündin „MM“ wurde unter Berücksichtigung ihrer Würfe am 21.12.2018 und 30.8.2020 und der Trächtigkeitsabbrüche in den Jahren 2021 und 2022 im Zeitraum von etwa drei Jahren insgesamt viermal gedeckt. Es wurden einige Welpen auch an gute Plätze abgegeben.

Eine Bewilligung gemäß § 31 TSchG für die gegenständliche Hundehaltung lag nicht vor.

Die Hündinnen „MM“, „FF“ und „KK“ wiesen Qualzuchtmerkmale auf (Patella-Luxation 2. bis 3. Grades, hochgradige Unterkieferverkürzung).

Für sieben Hunden („EE“, „GG“, „KK“, „DD“, „NN“, „FF“ und „MM“) fehlte die Registrierung in der Heimtierdatenbank.

Im Vorfeld der Tierhaltungskontrolle am 19.1.2023 erfolgten bereits zwei Kontrollen. Der Grund der Kontrollen lag in wiederholten telefonischen Meldungen, wonach an der Wohnadresse der Beschwerdeführer Hunde praktisch ausschließlich im Wohnhaus und am Balkon gehalten werden und nicht ins Freie kommen. Bei der ersten Kontrolle am 18.9.2020 wurde ein Bestand von fünf Hunden und drei Welpen erhoben. Im Terrassenbereich am Boden wurden zahlreiche Verunreinigungen festgestellt, welche auf den Harn- und Kotabsatz der Hunde zurückzuführen waren. Zudem bestand eine fehlende Registrierung in der Heimtierdatenbank der Hunde „EE“, „FF“ und „MM. Im Rahmen eines schriftlichen Mängelbehebungsauftrags des Amtstierarztes vom 23.9.2020, ***, erging an die Beschwerdeführerin der Auftrag, die fehlenden Registrierungen vorzunehmen, den Hunden mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien zu ermöglichen und mindestens einmal täglich ausreichend Gelegenheit zum Auslauf zu gewähren sowie das Ersuchen, zur Vermeidung einer weiteren Vermehrung und dem damit verbundenen Risiko der Inzucht eine Kastration/Sterilisation mit dem Tierarzt zu besprechen.

Am 20.9.2022 erfolgte die zweite Tierhaltungskontrolle. Dabei wurde ein Bestand von fünf Hunden und vier Welpen erhoben. Bei den Hunden „EE“ und „FF“ fehlte weiterhin die Registrierung in der Heimtierdatenbank. Die Hündin „MM“ war bei der Kontrolle nicht anwesend. Es wurden bei den Hunden teilweise überlange Krallen festgestellt. Die drei männlichen Hunde wurden im Stiegenhaus durch ein Treppenschutzgitter getrennt von den zwei weiblichen Hunden und den vier Welpen gehalten. Die zwei weiblichen Hunde und die vier Welpen wurden freilaufend im Wohnraum und auf einem ca 10m² großen Balkon vorgefunden. In diesem Bereich war ein äußerst penetranter Geruch von Urin wahrnehmbar. Außerdem waren an zahlreichen Stellen deutliche Spuren von bereits beseitigten Kot- und Harnverunreinigungen (angekündigte Kontrolle) feststellbar. Auf das Risiko einer unter den gegebenen Haltungsbedingungen unmöglich vermeidbaren unkontrollierten Vermehrung der Hunde angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, die Hündin „FF“ sei bereits im Jahr 2021 zweimal vom Tierarzt wegen einer vermuteten Trächtigkeit behandelt worden. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Kontrolle mündlich wiederum ausführlich über die maßgebenden Tierschutzbestimmungen informiert und unter Verweis auf den Mängelbehebungsauftrag vom 23.9.2020 aufgefordert, unverzüglich eine gesetzeskonforme Hundehaltung sicherzustellen (Gewährleistung der Möglichkeit für mehrmals täglichen Kot- und Harnabsatz im Freien, Gewährleistung einer täglichen und ausreichenden Auslaufmöglichkeit, Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Vermehrung der Hunde, Registrierungspflicht gemäß § 24a TSchG und Bewilligungspflicht gemäß § 31 TSchG).

Die vorgefundenen Haltungsbedingungen bei der Tierhaltungskontrolle am 19.1.2023, die auf eine fehlende Möglichkeit zum mehrmals täglichen Kot- und Harnabsatz im Freien und damit mangelnde Auslaufmöglichkeiten zurückzuführen waren, sowie die unkontrolliert erfolgte Vermehrung der Hunde, führten unter Einbeziehung der bereits bei den Tierhaltungskontrollen am 18.9.2020 und 20.9.2022 vorgelegenen Haltungsbedingungen schließlich am 19.1.2023 zur Tierabnahme und amtlichen Verwahrung der 13 Hunde im Tierheim X des Tierschutzvereins für Tirol durch den Amtstierarzt. Die Haltungsbedingungen hatten sich gegenüber den Kontrollen am 18.9.2020 und 20.9.2022 deutlich verschlechtert. Von Seiten des Amtstierarztes erfolgte im Zuge der Tierabnahme wiederum eine von ihm in derartigen Situation standardmäßige Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Tierabnahme, der Möglichkeit der Erbringung eines Ausfolgungsantrages, der Kostentragung für die behördliche Unterbringung und der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde, die in weiterer Folge mit dem Informationsschreiben vom 23.1.2023, ***, auch schriftlich an die Beschwerdeführer erging, das die Beschwerdeführer, wie von ihnen vorgebracht, offenbar aber nicht erhalten haben.

Mit Schreiben vom 8.2.2023 beantragten die Beschwerdeführer die Ausfolgung der beschlagnahmten 13 Hunde unter Verweis auf die Bereitschaft alles hierfür zu tun, insbesondere eine richtige Registrierung und Kastration vorzunehmen sowie ein sauberes und genügend großes Umfeld und Equipment für einen entsprechenden Auslauf zu haben.

Eine weitere Vor-Ortkontrolle im Zusammenhang mit dem Ausfolgungsantrag vom 8.2.2023 führte der Amtstierarzt nicht durch. Aus veterinärfachlicher Sicht war eine solche nicht mehr erforderlich, da die Hunde nicht mehr vor Ort waren und die Räumlichkeiten als unverändert – bis auf einen hygienisch sauberen Zustand zu Folge den Ausführungen im Ausfolgungsantrag – anzusehen waren.

Von den Beschwerdeführern wurde innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Tierabnahme keine Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Für die Dauer der amtlichen Verwahrung der abgenommenen 13 Hunde im Tierheim X des Tierschutzvereins für Tirol entstanden die nachstehend angeführten Kosten, wobei diesen ein Tagsatz von € 13,00 je Hund sowie einmalige Behandlungskosten von € 20,00 je Hund an Kosten sowie eine sogenannte Schutzgebühr von € 270,00 für jeden an einen neuen Halter vermittelten Hund als Einnahme zur Aufwandsdeckung zugrunde liegen:

Hund

Chipnummer

Tierheim von

Tierheim bis

Tage

Tagsatz

Haltungs-kosten

Behandlungs-kosten

Schutz-gebühr

KOSTEN

DD


19.01. 2023

13.05. 2023

115

13,00

1. 495,00

20,00

-270,00

1. 245,00

EE


19.01. 2023

03.05. 2023

105

13,00

1. 365,00

20,00

-270,00

1. 115,00

FF


19.01. 2023

28.04. 2023

100

13,00

1. 300,00

20,00

-270,00

1. 050,00

GG


19.01. 2023

05.05. 2023

107

13,00

1. 391,00

20,00

-270,00

1. 141,00

JJ


19.01. 2023

09.05. 2023

111

13,00

1. 443,00

20,00

-270,00

1. 193,00

KK


19.01. 2023

09.05. 2023

111

13,00

1. 443,00

20,00

-270,00

1. 193,00

LL


19.01. 2023

20.05. 2023

122

13,00

1. 586,00

20,00

-270,00

1. 336,00

MM


19.01. 2023

22.05. 2023

124

13,00

1. 612,00

20,00

-270,00

1. 362,00

NN


19.01. 2023

05.06. 2023

138

13,00

1. 794,00

20,00

-270,00

1. 544,00

OO


19.01. 2023

05.06. 2023

138

13,00

1. 794,00

20,00

-270,00

1. 544,00

PP


19.01. 2023

21.07. 2023

184

13,00

2. 392,00

20,00

-270,00

2. 142,00

QQ


19.01. 2023

27.07. 2023

190

13,00

2. 470,00

20,00

-270,00

2. 220,00

RR


19.01. 2023

13.06. 2023

146

13,00

1. 898,00

20,00

-270,00

1. 648,00

GESAMTKOSTEN

18. 733,00“

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen, nicht widersprechenden, Äußerungen der Beschwerdeführer und den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des beigezogenen Amtstierarztes als veterinärfachlichen Amtssachverständigen.

Insbesondere stehen daher die Haltereigenschaft der Beschwerdeführer, die Nichterhebung einer Maßnahmenbeschwerde, die Haltungsbedingungen bei den jeweils durchgeführten Kontrollen am 18.9.2020, 20.9.2022 und 19.1.2023, der Gesundheitszustand der abgenommenen Hunde und die angefallenen Kosten für die amtliche Verwahrung samt Behandlungskosten unter Verweis auf die getätigten Aussagen von Seiten der Beschwerdeführer und des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund den amtstierärztlichen Stellungnahmen samt Anlagen vom 27.2.2023, 28.2.2023, 20.3.2023 und 9.6.2023, jeweils ***, des Mängelbehebungsauftrags vom 23.9.2020, ***, des Aktenvermerks des Amtstierarztes vom 21.9.2022, ***, betreffend der Nachkontrolle am 20.9.2022, des Informationsschreibens an die Beschwerdeführer vom 23.1.2023, ***, betreffend der Tierabnahme am 19.1.2023, den Mitteilungen des Tierheims X vom 6.6.2023, 9.6.2023 und 7.8.2023, den Bilddokumentationen vom 18.9.2020, 20.9.2022 und 19.1.2023, der tierärztlichen Untersuchungsliste vom 20.1.2023 von TT, dem Tätigkeitsbericht von Tierarzt SS, und auch der übrige festgestellte Sachverhalt unbestritten fest.

IV.Rechtslage

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022:

„Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

(…)

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

e) Haarlosigkeit,

f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g) Blindheit,

h) Exophthalmus,

i) Taubheit,

j) Neurologische Symptome,

k) Fehlbildungen des Gebisses,

l) Missbildungen der Schädeldecke,

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;

(…)

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

(…)

„Anforderungen an den Halter

§ 12.

(…)

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(…)

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

(…)

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15.

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

(…)

Bewegungsfreiheit

§ 16.

(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(…)

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30.

(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(…)

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(…)

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“

„Sofortiger Zwang

§ 37.

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“

V.Erwägungen

1. Allgemeines und Rechtslage:

Die Beschwerdeführer sind als Tierhalter der verfahrensgegenständlichen 13 Hunde anzusehen und waren somit zum Zeitpunkt der erfolgten Tierabnahme am 19.1.2023 zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Gemäß § 37 Abs 1 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 leg cit durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.

Gemäß § 37 Abs 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 leg cit verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Gemäß § 37 Abs 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 leg cit. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 leg cit die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen.

Gemäß § 30 Abs 1 TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen haben die Pflichten eines Halters.

Gemäß § 30 Abs 3 TSchG erfolgt solange sich die Tiere im Sinne des Abs 1 leg cit in der Obhut der Behörde befinden, ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Gemäß § 30 Abs 8 TSchG bedarf die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs 1 leg cit an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, der Zustimmung der Behörde.

2. Zur Tierabnahme und deren Rechtmäßigkeit (Vorfrage):

§ 37 Abs 2 TSchG betrifft drohende Beeinträchtigungen des Tierwohls, denen durch die (vorübergehende) Abnahme der Tiere entgegengewirkt werden soll. Es bedarf demnach eines Abnahmeanlasses, wonach aufgrund bestimmter Tatsachen die einschreitenden Organe davon ausgehen durften, ein weiterer Verbleib des Tieres beim Halter wäre seinem Wohlbefinden abträglich (veterinärfachlich fundierte Prognose) und der Halter wird nicht in der Lage sein, dies zu vermeiden (halterbezogene Prognose; Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, S 332ff).

Die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme ist in weiterer Folge Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme eines Tieres auflaufenden Kosten auf den bisherigen Tierhalter.

Die Abnahme und Unterbringung der Tiere stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die mittels Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht zwecks Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser bekämpft werden kann (VwSlg 19.237 A/2026).

Zum Vorliegen der Rechtmäßigkeit einer Tierabnahme bei Nichterhebung einer Maßnahmenbeschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung vom 10.6.2022, LVwG-***, unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.4.2016, 2013/05/0167, aus : „Macht der Betroffene von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und darf die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehen“.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in der zuvor angeführten Entscheidung aus: „Gemäß § 129 Abs 6 Wiener Bauordnung kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Jedenfalls mit der Zustellung des Einsatzberichtes wurde der Miteigentümer von der gesetzten notstandspolizeilichen Maßnahme informiert und damit in die Lage versetzt, eine Maßnahmenbeschwerde an den UVS zu erheben. Da er dieses Rechtsmittel jedoch unbestrittenermaßen nicht erhoben hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausging.“ (vgl auch VwGH 3.7.2001, 2000/05/0141, zur Wiener Reinhalteverordnung 1982; VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658, zur Kärntner Bauordnung 1996).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist hierzu anzumerken, diese Entscheidung kann grundsätzlich auch auf die Kostentragungspflicht nach dem Tierschutzgesetz umgelegt werden, da in beiden Fällen eine Kostentragungspflicht gesetzlich vorgesehen ist.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch auch auf eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.10.2019, Ro 2019/02/0010, zur Frage der Rechtmäßigkeit der Tierabnahme im Falle der Nichterhebung einer Maßnahmenbeschwerde: Die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere begründete das Verwaltungsgericht nicht nur mit dem Fehlen einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, sondern auch mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 TSchG. Das angefochtene Erkenntnis beruht damit auch auf einer tragfähigen Alternativbegründung und dieser liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zugrunde, sodass sich die Revision als unzulässig erweist (vgl VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich damit bis dato noch nicht direkt mit der Frage auseinander, ob die Nichterhebung einer Maßnahmenbeschwerde automatisch zu einer rechtmäßig erfolgten Tierabnahme nach dem Tierschutzgesetz führt bzw ob seine Rechtsprechung, bspw zur Wiener Bauordnung, auch auf die vergleichbaren Regelungen nach dem Tierschutzgesetz Anwendung finden.

Die Beschwerdeführer erhoben innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Tierabnahme am 19.1.2023 keine Maßnahmenbeschwerde.

Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erfolgt verfahrensgegenständlich von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol trotz nicht erhobener Maßnahmenbeschwerde und damit dem grundsätzlichen Vorliegen einer rechtmäßig erfolgten Tierabnahme eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit als Vorfrage. In all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung (Entscheidung über eine erhobene Maßnahmenbeschwerde) feststeht, hat die Behörde, um in weiterer Folge dann auch die Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG vorschreiben zu können, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere im Vergleich zu den Vorkontrollen am 18.9.2020 und 20.9.2020, am 19.1.2023 vorgefundenen, höheren Bestand von 13 Hunden und den verschlechterten Haltungsbedingungen (ua Verschmutzungen und Ansammlungen von Kot und Harn verteilt im Wohnhaus, penetrant-stechender Harngeruch) und dem Verhalten der Beschwerdeführerin lag – wie auch die weiteren tierärztlichen Untersuchungen nach der Tierabnahme zeigten, ein Abnahmeanlass (mangelnde Auslaufmöglichkeit bzw Möglichkeit zum Kot- und Harnlassen im Freien, unter anderem nachgewiesen durch die zu langen Krallen; unkontrolliertes Vermehren mit Qualzuchtmerkmalen und mehrfachen Trächtigkeitsabbrüchen; Verhalten der Beschwerdeführerin durch anfängliche Verhinderung der Tierhaltungskontrolle und lautstarken Beschimpfungen und Beleidigungen, bspw lautstarke Äußerung der Beschwerdeführerin, sie werde ihre Hunde keinesfalls kastrieren lassen) vor. Der einschreitende Amtstierarzt als Organ der Behörde konnte aufgrund der am 19.1.2023 vorgefundenen Situation zum Abnahmezeitpunkt davon ausgehen, ein weiterer Verbleib der 13 Hunde ist für das Wohlbefinden abträglich (veterinärfachlich fundierte Prognose) und die Halter sind, insbesondere durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht in der Lage und Willens, dies zu vermeiden (halterbezogene Prognose). Die Tierabnahme fußte zu Folge des festgestellten Sachverhaltes damit auf dem begründeten Verdacht, die Tierhalter verstoßen gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 13 TSchG in Verbindung mit der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, in dem Züchtungen von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen (Hündin „FF“, Hündin „MM“ und Hündin „KK“) vorlagen und in dem den 13 Hunden durch die nicht ausreichend gewährte Möglichkeit für einen mehrmals täglichen Kot- und Harnabsatz im Freien und den unzureichend gewährten Auslaufmöglichkeiten seit einem unbestimmten langen Zeitraum von mehreren Wochen bis mehreren Monaten (überlange Krallen) ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurde und daher die Abnahme der 13 Hunde für ihr Wohlbefinden erforderlich war.

Es ist somit von einer rechtmäßig erfolgten Tierabnahme am 19.1.2023 auszugehen.

Der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war in diesem Zusammenhang zu beheben, da, wie zuvor ausgeführt, mangels Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Tierabnahmen (keine Maßnahmenbeschwerde) über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Tierabnahmen am 19.1.2023 im Zusammenhang mit der Vorschreibung der angefallenen Haltungskosten (dritter Spruchpunkt) als Vorfrage abzusprechen ist, deren Beurteilung bzw Beantwortung jedoch nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen ist (vgl VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156; 29.1.2020, Ra 2018/08/0234; 22.4.2009, 2008/12/0092).

2. Zum Ausfolgungsantrag:

Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier für verfallen anzusehen. Für diese zwei Monate können dem Halter die Haltungskosten auferlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine allfällige Rückstellung hat die Behörde spätestens am Ende der 2-Monatsfrist amtswegig zu prüfen.

Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (§§ 12 bis 32) des Tierschutzgesetzes. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TSchG vorliegen, ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen (vgl VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).

Der Verfall eines Tieres tritt nach § 37 Abs 3 TSchG ex lege ein (vgl LVwG Niederösterreich 15.10.2018, LVwG-***; Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, S 337), wenn innerhalb der zwei Monate die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht vorliegen und kein Ausfolgungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach erfolgter Abnahme gestellt wurde. Ein ex lege-Verfall der abgenommenen Tiere nach Ablauf der zweimonatigen Frist tritt jedoch nicht ein, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs 3 TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244). Der Verfall tritt demnach zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung durch Abweisung des Ausfolgungsantrags ein und damit nicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zweimonatsfrist. Ein eigener bescheidmäßiger Abspruch über den eingetretenen Verfall ist dabei unter Verweis auf § 37 Abs 3 dritter Satz TSchG („Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen.“) nicht vorgesehen.

Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 8.2.2023 fristgerecht einen Ausfolgungsantrag.

Festgehalten wird, ein ex lege-Verfall nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach der erfolgten Tierabnahme am 19.1.2023 mit Ablauf des 19.3.2023 trat folglich mangels einer bis dorthin noch nicht erfolgten behördlichen Entscheidung über den Ausfolgungsantrag nicht ein.

Die materiellen Voraussetzungen für eine Rückgabe der beschlagnahmten Hunde § 37 Abs 3 TSchG (für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich diese aus dem zweiten Hauptstück [§§ 12 bis 31] des TSchG) lagen verfahrensgegenständlich zu Folge des festgestellten Sachverhaltes als Prognoseentscheidung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus nachstehenden Gründen nicht vor:

Die verfahrensgegenständliche Tierhaltung ist am 19.1.2023 bereits unter Einbeziehung der vorangegangenen Tierhaltungskontrollen am 18.9.2020 und 20.9.2022 mit den gleichen und wiederholt festgestellten Mängeln auffällig geworden. Trotz der wiederholten Aufforderungen durch das Veterinäramt zur Mängelbehebung (mündlich und schriftlich) sind keinerlei Verbesserungen erfolgt, die nicht ausreichend gewährte Möglichkeit für einen mehrmals täglichen Kot- und Harnabsatz im Freien hintanzuhalten und sind die unzureichend gewährten Auslaufmöglichkeiten bei der gegenständlichen Hundehaltung routinemäßige Praxis. Es liegt weiters der Verdacht einer mangelnden Versorgung der Hunde gemäß § 15 TSchG (Zahnsteinbildung und Zahnfleischentzündung; keine diesbezüglich tierärztliche Maßnahmen seit Dezember 2018) und einer Züchtung von Hunden unter Missachtung der Grundsätze gemäß § 13 TSchG und mit Qualzuchtmerkmalen ohne entsprechender Zuchttätigkeitsbewilligung (vier Trächtigkeitsabbrüche bei zwei Hündinnen innerhalb eines kurzen Zeitraumes, Vorliegen einer Patella-Luxation 2. bis 3. Grades bzw hochgradige Unterkieferverkürzung bei insgesamt drei Hündinnen) vor.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol reichen unter Einbeziehung der vorangegangenen Tierhaltungskontrollen am 18.9.2020 und 20.9.2022 und den dort gleich gelagert festgestellten Mängeln zum Einen die erst nach der Abnahme im Ausfolgungsantrag vom 8.2.2023 und den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Folge erstmalige Bereitschaft zur Kastration/Sterilisation der Hunde und zum Anderen die zwischenzeitlich hergestellte Sauberkeit im Haus sowie das umfangreich vorhandene Equipment als Argumente für die Wiederausfolgung der Hunde nicht aus. Die Kastration bzw Sterilisation der Hunde war bereits in den vorangegangenen Tierhaltungskontrolle Thema. Die Beschwerdeführerin erklärte sich – auch noch bei der Tierhaltungskontrolle am 19.1.2023 – nicht bereit, eine Kastration/Sterilisation durchzuführen. Die zwischenzeitlich hergestellte Sauberkeit im Haus stellt einen status quo-Zustand nach der erfolgten Tierabnahme dar und gewährleistet unter Einbeziehung der vorgefundenen Haltungsbedingungen bei den Vorkontrollen nicht die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hundehaltung in Zukunft, zu Mal sich durch die festgestellten Kot- u Harnverunreinigungen die fehlende Gewährung eines mehrmals täglich möglichen Kot- und Harnabsatzes im Freien bzw ausreichender Auslaufmöglichkeiten im Freien zeigte. Auch das Vorhandensein von „Hundeklos“ im Haus und die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Notwendigkeit dieser lassen eine Änderung der Haltungsbedingungen in Zukunft durch die Beschwerdeführer in einer Gesamtschau nicht erkennen. Zudem sprechen auch die in der Vergangenheit innerhalb eines kurzen Zeitraumes durchgeführten vier Trächtigkeitsabbrüche bei zwei Hündinnen und die vorhandenen Qualzuchtmerkmale gegen eine künftige verantwortungsvolle Hundehaltung und damit Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Beschwerdeführer. Dies nicht zuletzt auch aufgrund dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung am 20.1.2023 (Zahnsteinbildung, Zahnfleischentzündung, mehrfache Trächtigkeitsabbrüche, Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen und zu langen Krallen).

Es ist zusammengefasst aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon auszugehen, insbesondere aufgrund der mehrmaligen Kontrollen, Aufforderungen und Belehrungen, die Haltungsbedingungen zu ändern, dass die Tierhalter tierschutzkonforme Haltungsbedingungen im Falle einer Ausfolgung der abgenommenen Hunde gewährleisten können. Dies auch nicht zuletzt deshalb, da sich laut Aussagen des Amtstierarztes die Haltungsbedingungen von Kontrolle zu Kontrolle nicht verbesserten, sondern sich im Gegenteil verschlechterten. Die in Aussicht gestellten Haltungsverbesserungen im Ausfolgungsantrag erscheinen daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Zusammenschau mit der Genese seit dem Jahr 2020 als nicht ausreichend bzw nicht glaubwürdig. Von einer positiven halterbezogenen Prognose ist nicht auszugehen. Auch die nicht erfolgte weitere Vor-Ortkontrolle durch den Amtstierarzt und das Vorhandensein des Gartens als auch bei Bedarf erfolgte mündliche bzw telefonische tierärztliche Abklärungen ändern an dieser Prognoseentscheidung nichts. An den Räumlichkeiten änderte sich bis auf die hergestellte Sauberkeit nach der erfolgten Tierabnahme nichts.

Es steht daher insgesamt fest, die materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der den Beschwerdeführern abgenommenen Hunde liegen nicht vor und können als solches von diesen nicht gewährleistet werden.

Die Hunde sind daher mit der Bestätigung der Abweisung des Ausfolgungsantrages vom 8.2.2023 als verfallen anzusehen. Ein eigener Ausspruch über den Verfall ist in diesem Zusammenhang nach den tierschutzrechtlichen Bedingungen nicht vorgesehen.

3. Zur Kostentragungsverpflichtung:

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme eines Tieres auflaufenden Kosten auf den bisherigen Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).

Der Tierhalter hat zwar hinzunehmen, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz ist jedoch nur in angemessener Weise zu leisten, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244).

Aufgrund der – wie unter Punkt 2. ausgeführt – rechtmäßig erfolgten Tierabnahme sind die notwendigerweise angefallenen Haltungskosten den Beschwerdeführern vorzuschreiben, im Falle eines fristgerecht gestellten Ausfolgungsantrags, wie verfahrensgegenständlich, auch über die zweimonatige Frist hinaus bis zum inhaltlich rechtskräftigen Abspruch hierüber. Nach § 37 Abs 2 TSchG abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs 3 TSchG nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs 3 leg cit auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs 3 leg cit ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244).

Die vorgeschriebenen Kosten (Tagsatz € 13,00 je Hund; Entwurmung und Parasitenprophylaxe einmalig € 20,00 je Hund) waren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol angemessen und erforderlich.

Nachdem nunmehr mit der Erlassung der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Folge der Abweisung des Ausfolgungsantrages vom 8.2.2023 der Verfall eingetreten ist, sind die Kosten für die Verwahrung der abgenommenen Hunde durch die Unterbringung im Tierheim X bis maximal zu dieser Entscheidung vorzuschreiben. Im Falle eines fristgerechten Ausfolgungsantrages können diese Kosten bis zum rechtskräftigen Abspruch (behördliche Entscheidung oder im Falle der Erhebung eine Beschwerde bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) vorgeschrieben werden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, fest, es bestehen keine Bedenken, die entstandenen Kosten bis zur behördlichen Entscheidung, die nach der zweimonatigen Frist erfolgte, vorzuschreiben. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt entstanden Kosten nur vor der behördlichen und nicht auch nach der behördlichen Entscheidung. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und dem entsprechenden Rechtsatz auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abspruchs über den Ausfolgungsantrag abzustellen, der verfahrensgegenständlich mit der Verkündung der gegenständlichen Entscheidung am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.2023 erfolgte. Es entstanden dabei beim Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der Dauer des Vorschreibungszeitraums auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Rechtsschutzgedanken eines Beschwerdeführers und damit verbundenen grundrechtlichen Überlegungen im Falle eines fristgerechten Ausfolgungsantrags und der Erhebung einer Beschwerde gegen die abweisende behördliche Entscheidung und die damit verbundene Verfahrensdauer und des Risikos von weiteren anfallenden Verwahrungskosten, die Kosten auch bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzuschreiben, wenn der Kostenersatz angemessen ist, was verfahrensgegenständlich der Fall ist. Zum Einen wurden die Beschwerdeführer über die anfallenden Kosten belehrt und sind die Höhe des Tagsatzes als auch die Kosten der verabreichten Medikamente angemessen. Zum Anderen liegt unter Einbeziehung der durchgeführten Ermittlungsverfahren von Seiten der belangten Behörde und auch des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine unangemessene Verfahrensdauer vor. Die belangte Behörde entschied nach Durchführung ihres Ermittlungsverfahrens nach Ablauf der zweimonatigen Frist am 19.03.2023 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.4.2023. Nach Erhebung der Beschwerde mit 4.5.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 9.5.2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.5.2023, vor. Bereits am 25.5.2023 leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol das weitere Ermittlungsverfahren ein, das zur ergänzenden Stellungnahme des Amtstierarztes vom 9.6.2023, per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.6.2023 eingelangt, führte. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.6.2023 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme vom 9.6.2023 zwecks Parteiengehör übermittelt. Nach eingelangter Stellungnahme vom 28.6.2023 hierzu wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für den 6.9.2023 mit den Ladungsbeschlüssen vom 4.7.2023 anberaumt. Die jeweiligen Entscheidungsfristen sowohl der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden mit einer Verfahrensdauer der belangten Behörde von rund zwei Monaten und des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Einbeziehung der Sommermonate von rund dreieinhalb Monaten eingehalten. Offenkundige Verzögerung in den jeweiligen Verfahrensdauern sind demnach nicht zu erblicken.

Eine Vorschreibung der nicht notfallmäßig notwendigen Behandlungskosten laut E-Mail des Tierschutzvereines Tirol vom 9.6.2023 von € 4.234,32 hat wegen fehlender notfallmäßiger Notwendigkeit nicht zu erfolgen.

Von den notwendiger Weise angefallenen Kosten wird weiters die für die 13 Hunde von Seiten des Tierheimes anlässlich der Vermittlung eingehobene sogenannte Schutzgebühr von € 270,00 je Hund in Abzug gebracht.

Zusammenfassend kann grundsätzlich in Bezug auf die Vorschreibung der Haltungskosten festgehalten werden, eine solche darf dem Grunde nach nur erfolgen, wenn die Tierabnahme zunächst rechtmäßig war. Wurde eine rechtmäßige Tierabnahme festgestellt (Voraussetzungen des § 37 Abs 2 TSchG als Vorfrage liegen vor; fehlende oder abweisende Maßnahmenbeschwerde) und stellte der Tierhalter innerhalb von zwei Monaten nach der erfolgten Tierabnahme einen Ausfolgungsantrag, so tritt kein ex lege Verfall nach zwei Monaten ein, sondern erst mit der Entscheidung über den Ausfolgungsantrag, die allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird (behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung). Der Verfall tritt dabei mit der ablehnenden Entscheidung des Ausfolgungsantrages ein. Die notwendigen Haltungskosten dürfen damit aber auch über den zweimonatigen Zeitraum hinaus vorgeschrieben werden. Die Haltungskosten sind dabei im Falle einer rechtmäßig erfolgten Tierabnahme aber unabhängig davon vom bisherigen Tierhalter zu tragen, ob dem Ausfolgungsantrag in weiterer Folge stattgegeben wird oder nicht.

Verfahrensgegenständlich waren unter Verweis auf die vorigen Ausführungen die angefallenen Kosten für die amtliche Verwahrung für die Dauer, in der sich die abgenommenen Hunde in der Obhut der Behörde befanden, und die notwendigerweise angefallenen Behandlungskosten, wie im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses angeführt, vorzuschreiben.

Hingewiesen wird, die Unmöglichkeit, die Kosten zu tragen, hindert ihre Vorschreibung nicht (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264). Auf wirtschaftliche Engpässe, die der tatsächlichen Tragung der Kosten entgegenstehen, ist vielmehr erst im Vollstreckungsverfahren Rücksicht zu nehmen (LVwG Niederösterreich 2.3.2023, LVwG-***).

4. Sonstiges:

Die Einvernahme von Tierarzt SS sowie des Kollegen UU des Beschwerdeführers war zur weiteren Klärung des festgestellten Sachverhaltes nicht mehr erforderlich, da dieser ausreichend klar war. Der Tätigkeitsbericht von SS zeigt die von ihm durchgeführten Behandlungen und Untersuchungen seit dem Jahr 2018 und ist insoweit unstrittig. Die von Seiten des Beschwerdeführers getätigten Aussagen, wonach immer wieder bei Bedarf bei SS zumindest mündlich bzw telefonisch Rücksprache gehalten wurde, sind glaubwürdig und demnach unstrittig. Eine weitere Einvernahme von SS erschien daher nicht mehr erforderlich. Die Einvernahme des Kollegen UU war zur weiteren Klärung des festgestellten Sachverhaltes ebenso nicht mehr erforderlich.

In Bezug auf das laut Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erhaltene Informationsschreiben vom 23.1.2023, ***, ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2016, Ro 2014/02/0035, zu verweisen, wonach weder nach dem Tierschutzgesetz ein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier besteht. Im Übrigen erfolgte von Seiten des Amtstierarztes mündlich eine entsprechende Belehrung und Aufklärung unter Verweis auf seine in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen.

Dem nicht schriftlich ergangenen Mängelbehebungsauftrag im Anschluss an die Tierhaltungskontrolle am 20.9.2022 kommt verfahrensgegenständlich ebenfalls keine Relevanz zu. Der Amtstierarzt belehrte und klärte auch bei dieser Kontrolle entsprechend auf (siehe Aktenvermerk betreffend die Tierschutznachkontrolle am 20.9.2022). Von Seiten der Beschwerdeführer erfolgte diesbezüglich aber auch kein Nachfragen beim Amtstierarzt bzw der belangten Behörde, wo der schriftliche Mängelbehebungsauftrag bleibt, sondern sie warteten vielmehr ohne Tätigwerden zu.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, im Falle der Einbringung eines fristgerechten Ausfolgungsantrages sollte zunächst über diesen Antrag abgesprochen und dessen Rechtskraft zugewartet werden. Dadurch steht die Dauer der Kostentragungsverpflichtung für die Verwahrung von abgenommenen Tieren fest und kann die Vorschreibung der Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG durch die Behörde erfolgen. Allenfalls ist in diesem Zusammenhang von der Behörde, sofern die Rechtmäßigkeit der erfolgten Tierabnahme nicht bereits durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über eine erhobene Maßnahmenbeschwerde vorliegt, die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme zur Rechtssicherheit als Vorfrage – bis zu einer eindeutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Nichterhebung einer Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme automatisch bedingt – zu beantworten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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