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LVwG-2023/49/0828-15Landesverwaltungsgericht15.11.2023
Produkt aus mehrfach zusammengesetzten Zutaten<br/>LMIV<br/>Kennzeichnung<br/>Zutatenverzeichnis<br/>Verbraucherinformation<br/>Maßnahmen zur Mängelbehebung<br/>Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) vom 26.1.2023, ***, betreffend Maßnahmen zur Mängelbehebung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
Die AGES erstattete aufgrund einer Probenentnahme gemäß § 36 LMSVG des Produkts „CC“ am 25.1.2022 in der DD-Filiale in **** X, Adresse 3, das amtliche Untersuchungszeugnis vom 10.5.2022 zur Auftragsnummer ***.
Im darin enthaltenen Gutachten wurde wie folgt festgestellt:
„Zudem hat die Überprüfung der vorliegenden Probe hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel folgende Mängel ergeben:
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Bei der vorliegenden Probe sind die Bezeichnungen „Fischmuskeleiweiß“, Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ nicht entsprechend hervorgehoben. …
Weiters befinden sich auf der Verpackung folgende Angaben:
„Zutaten: Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99% (Surimi-Garnelen-Imitat 97% (Surimi 45% (Fischmuskeleiweiß 41%, …“.
Diese Angaben widersprechen dem Grundsatz gemäß Artikel 7 Absatz 2, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein müssen.
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.“
Aufgrund dieses Gutachtens forderte der Landeshauptmann von Tirol mit Schreiben vom 13.5.2022, ***, die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, welche Maßnahmen worden seien, um künftig derartige Mängel zu vermeiden.
Mit Schriftsatz vom 7.6.2023 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und führte darin auszugsweise aus:
„Vorauszuschicken ist, dass – entgegen dem Prüfbericht/Befund der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – der Hersteller des gegenständlichen Lebensmittels die EE mit Sitz in Adresse 4, 90100 Litauen, Europäische Union, ist. …
2. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH bemängelt weiter, dass bei der vorliegenden Probe die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 wie folgt nicht eingehalten worden seien:
2.1. Gemäß Art 21 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 werde die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben würde. Bei der vorliegenden Probe seien die Bezeichnungen „Fischmuskeleiweiß“, Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ nicht entsprechend hervorgehoben worden.
Festzuhalten ist, dass es sich bei dem von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH aufgenommenen Lichtbild des Etiketts auf Seite 6 des amtlichen Untersuchungszeugnisses um ein Lichtbild mit sehr schlechter Auflösung handelt, wobei man dennoch bei genauem Hinschauen erkennen kann, dass die Bezeichnungen „Fischmuskeleiweiß“, Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ sehr wohl hervorgehoben (im Text fett) wurden. Eine Bemängelung ist daher nicht nachvollziehbar.
Von Seiten des Herstellers wurde diesbezüglich extra ein gedrucktes Etikett derselben Charge überprüft und übermittelt, auf welchem eindeutig erkennbar ist, dass die Bezeichnungen „Fischmuskeleiweiß“, Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ entsprechend hervorgehoben wurden. Dieses Etikett darf ich Ihnen ebenfalls in der Beilage überlassen. …
2.3. Die Angaben „Zutaten: Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99% (Surimi-Garnelen-Imitat 97% (Surimi 45% (Fischmuskeleiweiß 41%, …“ würden dem Grundsatz gemäß Art 7 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 widersprechen, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein müssten.
Der Hersteller ließ vor dem Inverkehrbringen der vorliegenden Probe die Kennzeichnung überprüfen und wurde mit Deklarationsgutachten vom 7.7.2021 festgestellt, dass die Kennzeichnung der vorliegenden Probe den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 entspricht und die Ware in Österreich verkehrsfähig ist. Auch das Deklarationsgutachten darf ich in der Beilage überlassen“.
Dem Schriftsatz vom 7.6.2023 waren unter Verweis auf die vorigen Ausführungen das Etikett des verfahrensgegenständlichen Produkts und das Deklarationsgutachten vom 7.7.2021 angefügt:
„Bild anonymisiert“
„Schreiben anonymisiert“
Mit Schriftsatz vom 10.11.2022 erstattete die AGES über Ersuchen der belangten Behörde aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7.6.2023 auszugsweise nachstehende Stellungnahme:
„ad 2.1.:
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Die Erkennbarkeit der Hervorhebung der allergenen Zutaten ist auf dem vorliegenden Original genau so wenig gegeben wie auf dem Lichtbild des Etiketts auf Seite 6 des amtlichen Untersuchungszeugnisses.
Selbst bei „genauem Hinschauen“ ist eine etwaige Hervorhebung nicht wie von der Verordnung gefordert eindeutig zu erkennen.
Die diesbezügliche Beanstandung bleibt somit aufrecht. …
Ad 2.3.:
Die Beanstandung hinsichtlich der Verständlichkeit der mengenmäßigen Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 bleibt aufrecht.“
Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Stellungnahme der AGES vom 10.11.2022 Stellungnahme und führte darin auszugsweise aus:
„Im Hinblick auf die Darlegungen der AGES zu Punkt ad 2.1. ist festzuhalten, dass die Ansicht, ob etwas eindeutig hervorgehoben wurde eine schlichte Meinung der Gutachterin … darstellt. Nach Ansicht des Rechtsvertreters der AA ist dem Etikett, welches ebenfalls dem Schreiben vom 7.6.2022 beigelegen ist, eindeutig zu entnehmen, dass die geforderten Angaben fett gedruckt waren.
Nachdem höchstwahrscheinlich ohnehin ein Verwaltungsstrafverfahren folgen wird, wird sich weisen, ob das Landesverwaltungsgericht der „Meinung“ der Gutachterin beitritt oder nicht. …
Die Beanstandung Punkt ad 2.3. stellt wiederum nur eine Meinung der Gutachterin … dar, zumal diese vermeint, dass die Angaben nicht verständlich wären.
Vorgelegt wurde bereits ein Gutachten der FF, welche Anstalt die Lebensmittelkennzeichnung untersucht hat. Festgehalten wird, dass es sich bei diesem Unternehmen um ein Gutachten eines nach § 73 LMSVG eingetragenen Sachverständigen handelt. Der Rechtsmeinung wurde daher auf der selben Ebene entgegengetreten.
Wenn zwei akkreditierte Gutachten anderer Meinung sind, wird das Landesverwaltungsgericht entscheiden müssen, ob die Angaben verständlich sind oder nicht.
Zusammengefasst verbleibt eine „Diskussion der Sachverständigen“ über die richtige Kennzeichnung, sodass nach Ansicht des Rechtsvertreters der AA ein Einschreiten des Landes Tirol nicht notwendig erscheint.“
Mit E-Mail vom 9.12.2022 ersuchte die belangte Behörde die AGES um Mitteilung, wie eine korrekte Aufschlüsselung der Inhaltsstoffe konkret für die bescheidmäßige Vorschreibung erfolgen müsste.
Mit E-Mail vom 25.1.2023 teilte die AGES diesbezüglich mit:
„Es wird empfohlen „Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%“ aus der Zutatenliste zu entfernen.
Die QUID für „Surimi-Garnelen-Imitat“ ist erforderlich.
„Surimi 45%“ ist aus der Zutatenliste zu streichen.
Die restlichen Zutaten des Surimi-Garnelen-Imitats sind anschließend in Klammer anzuführen (inkl. der QUID des Fischmuskeleiweißes).
Danach alle anderen Zutaten des Produktes.
Bei Knoblauch handelt es sich um eine geschmacksgebende Zutat – eine QUID ist daher nicht erforderlich (darf aber freiwillig angeführt werden).“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.1.2022 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Produkt „CC“ die Veranlassung der Behebung der nachfolgenden Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung, umgehend nach Zustellung dieses Bescheides, längstens jedoch binnen einer Frist von vier Wochen, auf:
„1.Die Bezeichnungen im Zutatenverzeichnis „Fischmuskeleiweiß“, „Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ sind eindeutig erkennbar hervorzuheben (z.B. durch die Schriftart, den Schreibstil oder die Hintergrundfarbe).
2. "Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%" ist aus der Zutatenliste zu entfernen.
3. Die QUID (Quantitative Ingredient Declaration - mengenmäßige Angabe der Zutaten) für "Surimi-Garnelen-Imitat" ist anzugeben.
4. "Surimi 45%" ist aus der Zutatenliste zu entfernen.
5. Die restlichen Zutaten des Surimi-Garnelen-Imitats sind anschließend in Klammer anzuführen (inkl. der QUID des Fischmuskeleiweißes).
6. Danach sind alle anderen Zutaten des Produktes anzuführen.
Hinweis: Bei Knoblauch handelt es sich um eine geschmacksgebende Zutat - eine QUID (Quantitative Ingredient Declaration) ist daher nicht erforderlich (darf aber freiwillig angeführt werden).“
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, bei dem beanstandeten Produkt „CC“ handele es sich um ein Produkt, welches zum Verzehr gedacht sei. Somit handle es sich bei dem gegenständlichen Produkt definitionsgemäß um ein Lebensmittel im Sinne der vorzitierten Bestimmungen. Das gegenständliche Produkt „CC“ werde für die Beschwerdeführerin abgepackt und in der Folge von ihr in Österreich vertrieben und somit in Verkehr gebracht. Daher sei die Beschwerdeführerin als verantwortliche Lebensmittelunternehmerin anzusehen und für die Information über das Produkt „CC“, welche dem Endverbraucher auf dem Etikett zur Verfügung gestellt werde, verantwortlich. Aus dem Gutachten der AGES vom 10.5.2022 gehe hervor, am beanstandeten Produkt „CC“ wären die Bezeichnungen „Fischmuskeleiweiß“, „Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ nicht entsprechend hervorgehoben gewesen. Im Schreiben der AGES vom 10.11.2022 sei konkretisiert worden, die in Artikel 21 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 geforderte eindeutige Abhebung sei nicht zu erkennen. Nach Sichtung der Unterlagen sei die Behörde unter Zugrundelegung bzw Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 der Ansicht, die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, werde nicht in der Form durch einen Schriftsatz hervorgehoben, wodurch er sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebe. Aus dem Gutachten der AGES vom 10.5.2022 gehe ebenfalls bzw weiters hervor, die Angaben „Zutaten: Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99% (Surimi-Garnelen-Imitat 97% [Surimi 45% (Fischmuskeleiweiß 41%, …“ auf der Verpackung würden dem Grundsatz gemäß Artikel 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 widersprechen, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein müssten. Diese Beanstandung sei im Schreiben der AGES vom 10.11.2022 bestätigt worden. Diese angeführten Informationen bzw Angaben auf dem Lebensmittel: „Zutaten: Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99% (Surimi-Garnelen-Imitat 97% [Surimi 45% (Fischmuskeleiweiß 41%, …“ ließen die Behörde nicht erkennen, wie sich das Lebensmittel konkret zusammensetze. Diese Angaben seien im Sinne des Artikel 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 für den Verbraucher weder klar noch leicht verständlich. Die seitens der Rechtsvertretung vorgelegte Stellungnahme der Firma FF vom 7.7.2021 habe die Behörde nicht von einer anderen Beurteilung bzw Ansicht überzeugen können. In diesem zitierten Schreiben sei lediglich ausgeführt worden, die Kennzeichnung würde den Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (1169/2011/EU) entsprechen. Im Hinblick auf die Deklaration sei die Ware in Österreich verkehrsfähig. Im Rahmen dieser Stellungnahme sei jedoch nicht weiter ausgeführt bzw begründet worden, weshalb konkret die Kennzeichnung den Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (1169/2011/EU) entsprechen würde und eine Verkehrsfähigkeit des Lebensmittels gegeben sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter auszugsweise aus:
„1) Das Produkt ist mit der vorliegenden Kennzeichnung verkehrsfähig. Vorgelegt wurde ein Gutachten von FF vom 07.07.2021. FF ist ein nach § 73 LMSVG zertifiziertes Unternehmen, sohin sachverständig auf der selben Ebene wie die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den gutachterlichen Forderungen der AGES, die von der belangten Behörde einfach übernommen worden sind, sogar um unzulässige Kennzeichnungen, sohin um behördlich geforderte Verstöße gegen rechtlich zwingende Vorgaben bzw. Verletzung von zwingenden Bestimmungen der LMIV sowie der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse des BMEL (Deutschland). Die Waren ist in Deutschland verkehrsfähig, sodass sie in Österreich auch verkehrsfähig ist. Für Österreich und Deutschland, sohin den deutschsprachigen EU Raum werden dieselben Etiketten verwendet. Würde die Kennzeichnung gemäß AGES geändert, würde das zu Beanstandungen in Deutschland und somit einem erheblichen Schaden führen.
Prinzipiell handelt es sich außerdem um eine Rechtsfrage, für welche die AGES, insbesondere eine Lebensmittelgutachterin, gar nicht zuständig sind und welche Frage von dieser auch nicht beurteilt werden kann. Es geht – ohne das Produkt einer Untersuchung zu unterziehen – ausschließlich um eine Etikettenbeurteilung und die Frage, ob der LMIV entsprochen wird oder nicht.
Richtig ist, dass die Kennzeichnung schwer zu verstehen ist, jedoch liegt das nicht in der Sphäre des Herstellers oder der Beschwerdeführerin sondern resultiert das aus dem Umstand, dass Surimi aus der zusammengesetzten Zutat Surimi Erzeugnis besteht, welche wiederum zumindest mit 30% aus der zusammengesetzten Zutat Surimi-Halbfertigerzeugnis bestehen muss (siehe Punkt 2.3.9.1. der Leitsätze für Fisch- und Fischerzeugnisse). Es gibt daher, was die AGES offenbar verkennt, mehrere zusammengesetzte Zutaten, die auch so zu behandeln und zu kennzeichnen sind.
Darüber hinaus weigert sich der Hersteller – nach Ansicht der Beschwerdeführerin berechtigt – die sonstigen Forderungen der Spruchpunkte I. 2 bis 6. umzusetzen. Diese haben faktisch die selben rechtlichen Grundlagen.
= Die Begriffsbestimmungen finden sich in Artikel 2 LMIV:
Art 2 Abs 1 lit f LMIV:
„Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“
Art 2 Abs 1 lit h LMIV:
„zusammengesetzte Zutat“ eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;
= Die Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich Zutaten und der zusammengesetzten Zutaten finden sich in Artikel 18 LMIV sowie in Anhang VII, insbesondere Teil E
Artikel 18 LMIV: Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
(3) Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.
Anhang VII Teil E:
TEIL E — BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN
1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
2. Unbeschadet des Artikels 21 ist das Zutatenverzeichnis bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend,
a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder
b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d; oder c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach Unionsvorschriften kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist.
= Punkt 2.3.9 der Leitsätze für Fisch- und Fischerzeugnisse lautet:
2.3. 9 Fischzubereitungen aus extrahiertem Fischmuskeleiweiß (Surimi)
2.3.9. 1 Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Surimi-Erzeugnisse werden unter Verwendung von mindestens 30 % Surimi-Halbfertigerzeugnis sowie mit Bindemitteln, Zuckerarten), Aromen), auch anderen Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen) hergestellt. Sie werden durch thermische Behandlungen, Formung oder faserige Strukturierung in Form von Fischerzeugnissen gebracht (z. B. Stäbchen, Stücke/Stückchen oder Nachbildungen von Krebstier- oder Weichtiererzeugnissen). Surimi- Erzeugnisse werden meist gefärbt. Zur Herstellung des Surimi-Halbfertigerzeugnisses26) wird Magerfisch (z. B. Alaska-Seelachs) entgrätet, enthäutet, zerkleinert, mit Salz versetzt, mehrfach mit Wasser gewaschen und aufkonzentriert. Die nahezu geschmacksneutrale Fischmasse wird anschließend gesiebt und mit Lebensmittelzusatzstoffen) oder Zuckerarten4) zur Gefrierstabilisierung versetzt und tiefgefroren. Dadurch erhält das Erzeugnis die viskose (gelartige) Textur. Surimi-Erzeugnisse werden mit der Bezeichnung Surimi, Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß in den Verkehr gebracht. Werden Krebstier- und Weichtiererzeugnisse nachgebildet, lautet die Bezeichnung des Lebensmittels z. B. Surimi-Garnelenimitat, aus Fischmuskeleiweiß geformt oder Surimi-Krebsfleischimitat, aus Fischmuskeleiweiß geformt.
Verweis:
Soweit die rechtlichen Grundlagen. Daraus folgt, dass die zugegebenen schwer zu verstehende Kennzeichnung nicht deshalb erfolgt, weil der Hersteller gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, sondern der Hersteller diese gesetzlichen Bestimmungen peinlichst genau einhält.
Das Etikett entspricht sämtlichen gesetzlichen Vorgaben und ist eindeutig:
a) Die Verkehrsbezeichnung entspricht Punkt 2.3.9.1 letzter Satz der Leitsätze für Fisch- und Fischerzeugnisse.
b) Das Produkt besteht zu 99% aus einem marinierten Surimi-Erzeugnis (= zusammengesetzte Zutat) und zu 1% aus einer Gewürzmischung mit Knoblauch.
c) Die Zusammensetzung des marinierten Surimi Erzeugnisses als zusammengesetzte Zutat ergibt sich sodann, wie gesetzlich vorgesehen in Klammer dahinter, nämlich zu 97% aus Surimi-Garnelen-Imitat (wiederum zusammengesetzte Zutat) Salz, Konservierungsstoffen: Natiumbenzoat, Kaliumsorbat; Säureregulator: Citronensäure; und natürlichem Knoblaucharoma.
d) Dieses Surimi-Garnelen-Imitat selbst besteht wiederum aus 45% Surimi (Fischmuskeleiweiß 41%, Stabilisatoren: Sorbit, Diphosphate, Triphosphate, Polyphosphate, Zucker), Wasser, rehydriertes Hühnereiweißpulver, Stärke, (enthält Weizen), modifizierte Stärke, Rapsöl, Zucker, Salz, Aroma (enthält Krebstiere), Sojaprotein, Farbstoffe: Paprikaextrakt, echtes Karmin.
Die Kennzeichnung ist daher richtig. Der Umstand, dass der Gesetzgeber so derart komplizierte Regelungen erlässt, kann dem normunterworfenen Unternehmen nicht zum Schaden gereichen. Im Gegenteil.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die angebotenen Beweise aufzunehmen und den Bescheid im Anschluss ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde wurde nochmals das Gutachten der Firma FF vom 7.7.2021 und die Leitsätze für Fisch- und Fischerzeugnisse des BMEL beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.3.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 28.3.2023 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft W über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol die rechtskräftige Strafverfügung vom 3.11.2022 gegen einen gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten der DD Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft. Im zweiten Spruchpunkt dieser Strafverfügung ahndete die Bezirkshauptmannschaft W die von der AGES in ihrem amtlichen Untersuchungszeugnis vom 10.5.2022 zur Auftragsnummer *** aufgezeigten Beanstandungen als Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs 1 LMSVG, BGBl Nr 13/2006 idgF iVm Art 21 Abs 1 lit b und Art 18 iVm Anhang VII Teil C und Art 7 Abs 2 VO (EU) Nr 1169/2011 idgF, und verhängte darüber gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG, BGBl Nr 13/2006 idgF, eine Geldstrafe von € 50,00.
Mit E-Mail vom 29.3.2023 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die AGES um eine ergänzende Stellungnahme und Beantwortung nachstehender Fragen unter Verweis auf die im amtlichen Untersuchungszeugnis vom 10.5.2022 zur Auftragsnummer *** aufgezeigten Beanstandungen betreffend die VO (EU) Nr 1169/2011 (LMIV), die Ausführungen im E-Mail vom 25.1.2023 und das auszugsweise angefügte Beschwerdevorbringen:
„Fragen:
A)Sie sprechen eine „Empfehlung“ in Bezug auf eine verständlichere Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produkts aus. Ist diese „Empfehlung“ als verbindlich zu verstehen, d.h. besteht aus Ihrer Sicht dem Grunde nach eine Notwendigkeit der Adaptierung des Zutatenverzeichnisses?
B)Ist diese „Empfehlung“ die aus Ihrer Sicht einzige mögliche Kennzeichnungsvariante des Zutatenverzeichnisses oder gäbe es auch noch andere, wenn ja, welche (zB … davon… davon…)?
C)Ist das verfahrensgegenständliche Zutatenverzeichnis gemäß Art 18 LMIV inhaltlich unvollständig bzw nicht korrekt oder liegt nur eine vermeintlich nicht verständliche Formulierung/Darstellung des Zutatenverzeichnisses vor?
D)Auf welche (nationale) Grundlage stützten Sie die Notwendigkeit der Kennzeichnungsadaptierung beim Zutatenverzeichnis gemäß Art 7 Abs 2 LMIV?
Zudem ergeht auch das Ersuchen um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, insbesondere inwieweit sich dieses auf die Notwendigkeit eine Adaptierung des Zutatenverzeichnisses auswirkt.“
Mit Schriftsatz vom 20.4.2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, in der Beilage werde das Original des Etiketts in Großform übermittelt. Auf dem Lichtbild, welches dem Gutachten der AGES vom 15.5.2022 beiliege, sei aufgrund der schlechten Druckqualität mangelnde Lesbarkeit gegeben. Zu lesen sei allerdings die Chargennummer ***, sodass das nochmals mitübermittelte Etikett mit der Chargennummer als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Vorgelegt werde hiermit auch das vollständige Gutachten der FF Labor für Lebensmitteluntersuchungen und Umweltanalytik. Geändert sei lediglich aufgrund der anderen Behandlung das Wort „aufgetaut“ worden, was allerdings mit gegenständlicher Beanstandung nichts zu tun habe. Es sei ersichtlich, die Kennzeichnung sei ansonsten absolut ident. Es sei nichts beanstandet worden, sodass Befund (Lichtbild samt Kennzeichnung) mit dem Gutachten „verkehrsfähig“ versehen worden sei und daher verkehrsfähig sei. Jedenfalls treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Was hätte sie denn noch machen sollen, als die Kennzeichnung per Gutachten zu überprüfen? Verwiesen werde auf diese Beilage und ergebe sich, insbesondere aus der Kennzeichnung, welche für dieselbe Charge vorgelegt werde, es seien eben jene Teile, die von der AGES gefordert worden seien, fett hervorgehoben. Dem Schriftsatz beigefügt wurde nochmals das Etikett für das verfahrensgegenständliche Produkt mit der Chargennummer *** in einer besseren Bildqualität sowie das Deklarationsgutachten vom 7.7.2021 der FF.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2023 nahm die AGES zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit E-Mail vom 29.3.2023 wie folgt Stellung:
„ad A)
Aus h. o. gutachterlicher Sicht besteht die Notwendigkeit der Adaptierung des Zutatenverzeichnisses.
ad B)
Diese "Empfehlung" ist nicht die einzige mögliche Kennzeichnungsvariante.
Aus h. o. gutachterlicher Sicht ist der wertbestimmende Bestandteil eines "Surimi-Garnelen-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt, mit Knoblauch, aufgetaut" das Fischmuskeleiweiß (analog zur wertbestimmenden Zutat Fleisch bei Würsten), sodass die alleinige, mengenmäßige Angabe des Fischmuskeleiweißes am Gesamtprodukt entweder in der Bezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten die am leichtesten verständliche Deklarationsvariante wäre.
ad C)
Es liegt eine nicht verständliche Formulierung/Darstellung des Zutatenverzeichnisses vor.
ad D)
Nationale Vorgaben für das Zutatenverzeichnis von "Surimi...imitat" gibt es nicht.
ad Beschwerdevorbringen:
1. Die Bezeichnung ist nicht Gegenstand der Beanstandung.
2. Gemäß Gutachten vom 10.05.2022 widersprechen die Angaben "...Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99% (Surimi-Garnelen-Imitat 97% (Surimi 45% (Fischmuskeleiweiß 41%,..." dem Grundsatz gemäß Artikel 7 Absatz 2 LMIV, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein müssen.
Selbst die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Kennzeichnung schwer zu verstehen ist.
Dass diese schwer verständliche Kennzeichnung unbedingt erforderlich ist, lässt sich aus dem vorgelegten Leitsatz 2.3.9.1 aus gutachterlicher Sicht nicht ableiten.
Der Leitsatz 2.3.9.1 stellt nur eine mengenmäßige Bedingung und zwar, dass Surimi-Erzeugnisse unter Verwendung von mindestens 30 % Surimi-Halbfertigerzeugnis hergestellt werden.
Somit stellt laut den deutschen Leitsätzen das "Surimi-Halbfertigerzeugnis" den wertbestimmenden Bestandteil des Produktes "Surimi-Garnelen-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt, mit Knoblauch, aufgetaut" dar.
Daraus lässt sich ableiten, dass bei der bemängelten Ware auf dem deutschen Markt die mengenmäßige Angabe des "Surimi-Halbfertigerzeugnisses" erforderlich und ausreichend ist.“
Mit Schriftsatz vom 5.5.2023 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol das aktuell beim beanstandeten Produkt verwendete Etikett mit der Chargennummer ***:
„Bild anonymisert“
Mit E-Mail vom 22.5.2023 räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde in Bezug auf die Ergebnisse des bis dorthin durchgeführten Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und führte darin aus:
„Der Landeshauptmann von Tirol legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.1.2023, ***, mit welchem gemäß § 39 Abs 1 Z 11 und 14 LMSVG der AA die Behebung von Mängeln hinsichtlich der Kennzeichnung des Produkts „CC“ vorgeschrieben wurde, vor.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden in diesem Zusammenhang unter anderem ergänzende Stellungnahmen von der AGES sowie der Beschwerdeführerin eingeholt, die Ihnen in der Anlage übermittelt werden.
Nach derzeitigem Ermittlungsstand und vorläufiger Rechtsansicht und lässt sich Folgendes festhalten:
Das Etikett ist unter Verweis auf die ergänzende Stellungnahme der AGES vom 5.5.2023 (ad Punkt C) inhaltlich vollständig und korrekt und gibt es keine nationalen Vorgaben für das Zutatenverzeichnis von „Surimi…imitat“.
Entsprechend dem aktuell verwendeten Etikett (Stellungnahme BF vom 5.5.2023) sind die Bezeichnungen „Fischmuskeleinweiß“, „Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ hervorgehoben (fett gedruckt).
Die Zutat „Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%“ ergibt entsprechend dem Etikett zusammen mit der Zutat „Gewürzmischung mit Knoblauch 1%“ 100% des verfahrensgegenständlichen Produkts.
97% der zusammengesetzten Zutat „Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%“ besteht aus der wiederum zusammengesetzten Zutat „Surimi-Garnelen-Imitiat“, welches wiederum unter anderem aus der Zutat „45% Surimi“, wiederum bestehend aus 41% Fischmuskeleiweiß, besteht.
Die QUID der Zutat „Surimi-Garnelen-Imitat“ ist mit 97% bezogen auf die Zutat „Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%“ auf dem Etikett angegeben.
Die restlichen Zutaten des Surimi-Garnelen-Imitats sind inkl der QUID des Fischmuskeleiweißes am Etikett angeführt:
„Bild im pdf ersichtlich“
Ergänzend wird Ihnen unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen unter Punkt 4) die zum verfahrensgegenständlich zugrundeliegenden Sachverhalt ergangene und rechtskräftige Strafverfügung der BH W übermittelt.“
Mit weiterem E-Mail vom 22.5.2023 räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ergebnisse des bis dorthin durchgeführten Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schriftsatz vom 31.5.2023, ***, nahm die belangte Behörde zum eingeräumten Parteiengehör mit E-Mail vom 22.5.2023 wie folgt Stellung:
„Ad Punkt 1) der Beschwerde:
Hinsichtlich der Stellungnahme der Firma FF vom 7.7.2021 bleibt die Ansicht der belangten Behörde – wie im Bescheid angeführt – aufrecht.
Aus den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse des deutschen BMEL ergeben sich zwar, wie auch die Gutachterin der AGES in ihrer Stellungnahme vom 5.5.2023 ausführt, qualitative bzw. mengenmäßige Kriterien für Surimi-Erzeugnisse, Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung lassen sich daraus aber nicht ableiten.
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang Art 7 LMIV heranzuziehen, der als allgemeine Anforderung an Informationen über Lebensmittel die Lauterkeit der Informationspraxis statuiert. Demnach haben die Informationen für die Verbraucher klar, leicht verständlich und nicht irreführend zu sein. Wie der EuGH bereits zu C-210/96 ausgesprochen hat, ist hiebei darauf abzustellen, „wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird“. Weiters führte der EuGH aus, bei besonderen Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob die betreffende Angabe irreführen könne, verbiete es „das Gemeinschaftsrecht [dem nationalen Gericht] jedoch nicht, dies nach Maßgabe seines nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln“. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ist daher durch das entscheidende nationale Organ vorzunehmen (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht Art 7 LMIV Rz 26). Darüber hinaus stellt der Begriff „irreführend“ einen Rechtsbegriff dar, sodass nicht zwangsläufig die tatsächliche Verkehrsauffassung bzw. Verbrauchererwartung festgestellt werden muss (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht Art 7 LMIV Rz 27).
Insoweit führt die Beschwerdeführerin zwar zutreffend aus, dass es sich um eine Rechtsfrage handle, im Einklang mit der Judikatur des EuGH ist es jedoch zulässig, mithilfe eines Sachverständigengutachtens die Verbrauchererwartung zu ermitteln, die in weiterer Folge eine Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit der Information bzw Kennzeichnung zulässt.
Ad Punkt 2) und 3) der Beschwerde:
Wie bereits ausgeführt lassen sich nach Ansicht der belangten Behörde und der Gutachterin der AGES aus den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse des deutschen BMEL nur qualitative bzw. mengenmäßige Kriterien für Surimi-Erzeugnisse ableiten. Allenfalls von der Beschwerdeführerin eingehaltene deutsche Spezialnormen spielen hier nur eine untergeordnete Rolle. Da das Produkt laut Verpackung auch für Österreich abgepackt wird, sind im Rahmen des LMSVG österreichische Behörden für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständig. Dass der Hauptmarkt Deutschland sei, hat diesbezüglich keine Relevanz.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, Surimi bestehe aus der zusammengesetzten Zutat Surimi-Erzeugnis, welches wiederum aus der zusammengesetzten Zutat Surimi-Halbfertigerzeugnis bestehe, verkennt sie, dass das Endprodukt bereits das Surimi-Erzeugnis darstellt. Nichts Anderes steht auch in den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse des deutschen BMEL.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich weder in den (unionsrechtlichen) Vorschriften noch im (deutschen) Schrifttum das vorgebrachte Phänomen der zusammengesetzten Zutat, die wiederum aus einer (oder mehreren) zusammengesetzten Zutat(en) besteht, finden lässt. So gilt gemäß Art 2 iVm Art 18 Abs. 1 LMIV grundsätzlich, dass Vormischungen und Zwischenerzeugnisse bei der Angabe der Zutaten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine Ausnahme hievon statuiert Anhang VII Teil E Z 1 der LMIV, wonach eine zusammengesetzte Zutat dann im Zutatenverzeichnis aufscheinen darf, wenn für sie eine vorgeschriebene oder übliche Verkehrsbezeichnung besteht und die Zutaten dieser zusammengesetzten Zutat dann unmittelbar aufgeführt werden (vgl. Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst Lebensmittelrecht Art. 18 LMIV Rz 60). Demnach sind auch die Zutaten einer zusammengesetzten Zutat ihrerseits Zutaten des Enderzeugnisses. Sofern also die zusammengesetzte Zutat angeführt werden darf, hat der Lebensmittelunternehmer grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann entweder die verkehrsübliche Bezeichnung als zusammengesetzte Zutat im Zutatenverzeichnis aufführen (Alternative 1) oder die Zutaten der zusammengesetzten Zutat einzeln einreihen (Alternative 2). (vgl. Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht Art. 18 LMIV Rz 8). Die Reihenfolge der Zutaten richtet sich auch hierbei nach dem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Verwendung, wobei die Mengen einer Zutat (wie etwa Salz), die zusätzlich auch dem Endprodukt beigegeben wird, bei Alternative 2 aus beiden Quellen zu addieren sind (vgl. Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht Art. 2 LMIV Rz 85).
Beim gegenständlichen „Surimi-Garnelen-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt, mit Knoblauch, aufgetaut“ wird aufgrund der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse des deutschen BMEL davon auszugehen sein, dass es sich bei dem Begriff „Surimi“, der eben auch als Bezeichnung für das Halbfertigerzeugnis verwendet wird, um eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der Ausnahmeregelung nach Anhang VII Teil E Z 1 der LMIV handelt (idS Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht Art. 17 LMIV Rz 31). Nach Ansicht der belangten Behörde kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass jeder Produktionsschritt eigens im Zutatenverzeichnis als zusammengesetzte Zutat aufzuführen ist. Vielmehr ist – im Einklang mit der Stellungnahme der AGES vom 25.1.2023 – die Wortfolge „Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%“ aus dem Zutatenverzeichnis zu streichen. Selbiges gilt für „Surimi 45%“. Zweck dieser Ausnahmeregelung kann aus dem maßgeblichen Gedanken der verständlichen Verbraucherinformation nämlich nur sein, dass Verbraucher anhand einer verkehrsüblichen Bezeichnung leichter erkennen können, woraus das Produkt besteht. Diesem Ziel steht jedoch eine Verschachtelung des Zutatenverzeichnisses durch mehrere Klammerausdrücke, die kaum nachvollziehbar sind, entgegen. Durch diese Streichung würde allenfalls ein Klammerausdruck nach der Wortfolge „Surimi-Garnelen-Imitat“ bestehen bleiben, der insbesondere das jedenfalls anzuführende Fischmuskeleiweiß samt QUID beinhaltet.
Im Übrigen wäre nach Ansicht der belangten Behörde – selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch die zu streichenden Bezeichnungen in das Zutatenverzeichnis aufgenommen werden könnten – hinsichtlich Art 7 LMIV das oben beschrieben Wahlrecht im Sinne der Alternative 2 auszuüben. Die Zutaten der zusammengesetzten Zutaten wären daher jedenfalls in das Zutatenverzeichnis einzeln einzureihen, ohne die zusammengesetzte Zutat anzuführen.
Die Behauptung, die von der Beschwerdeführerin gewählte Kennzeichnung sei so schwer verständlich, weil sie die gesetzlichen Bestimmungen einhält, überzeugt nicht, da jedenfalls – in der Stellungahme der AGES vom 5.5.2023 auch dargelegte – leichter verständliche Kennzeichnungsvarianten möglich und zulässig sind. Festzuhalten ist dabei, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Kennzeichnung Anforderungen der LMIV insbesondere hinsichtlich Klarheit und Verständlichkeit eben gerade nicht entspricht. Die im Bescheidspruch vorgeschriebene Anpassung der Kennzeichnung ist demgegenüber jedenfalls eine der Varianten, die den Anforderungen der LMIV genügt.
Bezüglich der Bezeichnungen „Fischmuskeleiweiß“, „Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ bleibt die Behörde, im Einklang mit dem Gutachten und den darauffolgenden Stellungnahmen der AGES, bei ihrer Ansicht, dass es an der erforderlichen Eindeutigkeit der Hervorhebung iSd Art 21 Abs. 1 lit b LMIV mangelt. Zwar sind die Bezeichnungen fett gedruckt, dies erfolgte allerdings in diesem konkreten Fall nicht in der erforderlichen Klarheit, die etwa durch die Verwendung von Großbuchstaben oder eine farbliche Abhebung erreicht werden hätte können. Wie auch in der Stellungnahme der AGES vom 10.11.2022 dargetan, ist die erforderliche eindeutige Hervorhebung der Bezeichnungen – sowohl bei der Kopie im Gutachten als auch beim Original – selbst bei „genauem Hinschauen“ nicht erkennbar. Auf die obigen Ausführungen zu Art 7, der das grundlegende Gebot der Klarheit und leichten Verständlichkeit für die Verbraucher statuiert darf verwiesen werden. Nach Ansicht der Behörde ist die Hervorhebung der relevanten Bezeichnungen daher insgesamt nicht ausreichend klar (eindeutig) erkennbar, um für die Verbraucher gewissermaßen als „Stopper“ fungieren zu können (vgl. hierzu etwa Grube in Voit/Grube, LMIV2 Art. 21 Rz 11).
Ad Punkt 4) der Beschwerde:
Aus § 39 LMSVG ergibt sich für den Landeshauptmann bereits dann eine Handlungspflicht, wenn Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bloß wahrgenommen werden. Die Maßnahmen nach § 39 LMSVG sind dabei nicht als Nebenstrafen konzipiert, sondern in einem davon unabhängigen Verwaltungsverfahren zu verhängen. Dass daraus bzw. aus den Gutachten der AGES, regelmäßig Sachverhalte bekannt werden, die Verwaltungsübertretungen verwirklichen, ergibt sich aus der Systematik des Lebensmittelrechts. Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, wann und welche Maßnahmen verhängt werden können, dem Landeshauptmann, der dabei einen weiten Ermessensspielraum hat. Selbstverständlich hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang das Verhältnismäßigkeitsgebot streng zu beachten (vgl. zu diesen Ausführungen Blass et al, LMR3 § 39 LMSVG Rz 2 ff).
Die gegenständlich angeordneten Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 11 LMSVG sind in Bezug auf Verstöße gegen die LMIV jedenfalls geeignet und konkret auch verhältnismäßig, da im Sinne einer lauteren Verbraucherinformation die Kennzeichnungsmängel durch kein gelinderes Mittel abgestellt werden können.
Zu den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Bezüglich der inhaltlichen Vollständigkeit und Richtigkeit des Zutatenverzeichnisses gibt es keine Beanstandungen seitens der Behörde. Zur mangelnden Eindeutigkeit der Hervorhebungen iSd Art 21 LMIV darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Bezüglich der QUID im Zutatenverzeichnis ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Anhang VIII Z 3 lit a der LMIV die Angabe der Menge einer Zutat als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung erfolgt. Laut Ziffer 25 der Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Prinzips der mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (ABl. 2017/C 393/05) wird die anzugebende Menge der Zutaten „zum Zeitpunkt ihrer Verwendung anhand der Rezeptanweisungen berechnet, d. h. auf die gleiche Weise, wie die Reihenfolge im Zutatenverzeichnis festgelegt wird“ und verweist auf Art 18 LMIV. Bei einer zusammengesetzten Zutat ist daher das Gewicht, in dem Zeitpunkt, in dem sie den übrigen Zutaten beigefügt wird, „im Vergleich zu dem Gewicht der anderen Zutaten im Zeitpunkt ihrer Verwendung“ für die Reihenfolge und daher auch für die QUID maßgebend (Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht Art. 18 LMIV Rz 63). Die gegenständliche Vielzahl an Klammerausdrücken macht demgegenüber eine Fehlinterpretation dahingehend wahrscheinlich, dass sich die Prozentangaben immer auf die jeweils vor der Klammer stehende zusammengesetzte Zutat beziehen würde.
Insgesamt erhält die Behörde daher ihre Ansicht aufrecht, wonach gegenständlich Verstöße gegen Art 18, 21 iVm Art 7 LMIV vorliegen, weshalb die im bekämpften Bescheid angeordneten und verhältnismäßigen Maßnahmen nach § 39 LMSVG zu verhängen waren.“
Mit E-Mail vom 1.6.2023 räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 31.5.2023, ***, die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schriftsatz vom 19.6.2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der AGES vom 5.5.2023 wie folgt Stellung:
„1. Vorweg ist festzuhalten (dies unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen unter Punkt 4. und der rechtskräftigen Strafverfügung W), dass diese Strafverfügung an den verantwortlichen Beauftragten der DD Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft in V adressiert ist und war. Offenbar hat der verantwortliche Beauftragte bzw. die DD Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft keinerlei Rechtsmittel erhoben. Dieses Verfahren hat daher im Ergebnis weder im Hinblick auf den Bescheidadressaten noch in rechtlicher Würdigung irgendeinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren. Es entfaltet keinerlei Bindungswirkung. Das Vorbringen zu § 39 LMSVG zur Dringlichkeit, Verhältnismäßigkeit und dementsprechenden Vorgangsweise, wenn dies geboten ist, bleibt daher jedenfalls aufrecht. Die Klärung, ob eine Kennzeichnung richtig ist, oder nicht, dies im Hinblick auf die Verständlichkeit, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 39 LMSVG.
2. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Stellungnahme der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht geeignet ist, das Beschwerdevorbringen zu erschüttern. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH teilt lediglich ihre Rechtsmeinung (zum Teil auch in Form einer Empfehlung) mit, zumal es auch nationale Vorgaben für das gegenständliche Produkt nicht gibt.
3. Ferner bestätigt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (siehe letzter Satz Seite 1 von 2), dass auf dem deutschen Markt die mengenmäßige Angabe des „Surimi-Halbfertig-Erzeugnisses“ erforderlich und ausreichend ist. Damit ist klar, dass gegenständliche Ware in Deutschland verkehrsfähig ist. Festzuhalten ist, dass die deutschsprachige Kennzeichnung für den Hauptabsatzmarkt Deutschland erstellt wurde. Selbst dann, wenn man der Meinung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH folgen würde, dürfte nur österreichische Ware diskriminiert werden, nicht jedoch aus dem sonstigen EU-Raum nach Österreich eingeführte Ware und das auch nur dann, wenn dafür eine sachliche Rechtfertigung vorliegen würden.
4. Fakt ist, dass die Lebensmittelkennzeichnung des gegenständlichen Produktes so dermaßen kompliziert ist, dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben, dass sowohl die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH geforderte Kennzeichnung, als auch die gegenständliche, als auch jede andere mögliche Kennzeichnung für den mündigen Konsumenten ohnehin nicht verständlich ist. Es ist auch für jeden kennzeichnenden Hersteller unzumutbar, eine dementsprechende Kennzeichnung, die in der gesamte EU für zulässig erachtet wird, herzustellen. Verwiesen wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach es dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip widerspricht, wenn die gegenständliche Kennzeichnung nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlich methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksportaufgaben bewerkstelligt werden kann. Nach Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist selbst dann eine Vorhersage ex ante, welche Kennzeichnung der AGES zusagen würde, unmöglich.
5. Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Kennzeichnung – das Gutachten wurde vorgelegt – für zulässig und den gesetzlichen Normen entsprechend erachtet wurde.
Es besteht daher weder eine rechtliche noch sachliche Rechtfertigung einen Bescheid nach § 39 LMSVG zu erlassen.“
Mit weiterem Schriftsatz vom 19.6.2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch zur Äußerung der belangten Behörde vom 31.5.2023 wie folgt Stellung:
„1. Der komprimierten Darlegung des Landesverwaltungsgericht Tirol im E-Mail vom 22.05.2023 wird beigetreten. Kurz zusammengefasst wird darin die Vorgehensweise des Herstellers in analytischer Hinsicht dargestellt, welche den gesetzlichen Vorgaben folgt.
Der Hersteller, die Beschwerdeführerin tritt dieser Ansicht bei, hat die Inhalte im Sinne der LMIV korrekt heruntergebrochen.
Wenn nunmehr die belangte Behörde zu Punkt 1 der Beschwerde und Artikel 7 der LMIV darstellt, dass Informationen für die Verbraucher klar, leicht verständlich und nicht irreführend sein dürfen, so verkennt sie, wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, erneut, dass der Hersteller schlicht und ergreifend den gesetzlichen Vorgaben folgt. Wenn die gesetzlichen Vorgaben dermaßen kompliziert und irreführend sind, liegt dies nicht in der Sphäre von Herstellern und ist es mehr als unbillig, für das Ergebnis dieser Regelung sodann dem Produzenten bzw den Händler verantwortlich zu machen. Jegliche andere leicht verständlichere Kennzeichnung, auch jene, die von der AGES propagiert wird, ist nicht leicht verständlich und führt zur selben Beanstandung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rechtsansicht der AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH auch unrichtig. Wenn die Zutat Knoblauch (1%) rechtlich zulässig, freiwillig angegeben werden kann, so ist daraus zwangsläufig die 1%- und 99%-Kennzeichnung abzuleiten, welche auch beanstandet wurde.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist Knoblauch ein wesentlicher und geschmackgebender Bestandteil der Ware, sodass bei „freiwilliger“ Nichtkennzeichnung von Knoblauch durchaus die Beanstandung einer Behörde folgen hätte können, zumal es sich um einen wesentlichen, eben geschmacksgebenden und wertbestimmenden Anteil handelt und dieser sodann gekennzeichnet werden muss. Der Hersteller hat sich dafür entschieden, Knoblauch zu kennzeichnen, insbesondere auch deshalb, weil Knoblauch in der Sachbezeichnung enthalten ist, was nach Ansicht der Herstellerin, der Beschwerdeführerin sowie auch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die einzig richtige Vorgangsweise ist und war.
2. Zudem wird nochmals auf das Gutachten der FF vom 07.07.2021 verwiesen, welche ebenfalls Gutachterin im Sinne des § 73 LMSVG ist, sodass es sich bei der Stellungnahme der AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sowie der belangten Behörde um deren Meinung handelt und ein § 73 LMSVG-Gutachten, welches vor Beanstandung erstellt wurde, nicht einfach vom Tisch gewischt werden kann.
3. Ad Punkt 2. Und 3. der Beschwerde wird vorgebracht, dass es schon richtig ist, dass die Ware für den österreichischen Markt abgepackt wurde. Festzuhalten ist allerdings, dass diese auch für den deutschen Mark abgepackt wurde, welcher wesentlich größer ist, den Hauptmarkt darstellt und aufgrund des Direktimports vom Hersteller schlicht und ergreifend, wiederum aufgrund gesetzlicher Vorgaben, keine andere Kennzeichnung als diese machbar ist und war. Die Argumentation der belangten Behörde aufgreifend, müsste der Hersteller zwei verschiedene Etiketten für Österreich und Deutschland drucken, was definitiv dem Harmonisierungsgedanken widerspricht. Genau deshalb wurden Harmonisierungsnormen eingeführt. Wenn es daher konkrete Normen für Österreich nicht gibt, die Normen der EU herangezogen werden und die Ware zudem den Normen der Bundesrepublik Deutschland entspricht, kann die Beanstandung nicht aufrecht erhalten werden.
Hinsichtlich der Zitate aus dem Kommentar zur LMIV Sosnitza/Meisterernst wird darauf verwiesen, dass die Interpretation der dortigen Inhalte unrichtig ist. Die belangte Behörde geht nämlich, es wird nochmals auf die Beschwerde vom 15.03.2023 verwiesen, davon aus, dass „Surimi“ immer in der gleichen Bedeutung verwendet wird. Dies ist allerdings nicht richtig, jedoch der diesbezüglichen Nomenklatur geschuldet, welche sich insbesondere aus den vorgelegten Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse ergibt.
Dass jene Kennzeichnung wie von der AGES vorgeschlagen wurde, gesetzlich zulässig ist, wird zum einen bestritten und stellt dies zum anderen eine ex post-Betrachtung dar, welche nicht zu erfolgen hat. Außerdem ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde unrichtig, wonach lediglich die von der AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH dargelegte Kennzeichnung, die einzig richtige und zulässige sei.
Die Hervorhebung der relevanten Bezeichnungen ist nach Ansicht des Herstellers, der Beschwerdeführerin und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ausreichend. Der mündige Konsument kann genau erkennen, was hervorgehoben wurde.
Ansonsten wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.“
Mit E-Mail vom 5.10.2023 räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde in Bezug auf die beiden Schriftsätze der Beschwerdeführerin jeweils vom 19.6.2023 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2023, ***, nahm die belangte Behörde zum eingeräumten Parteiengehör mit E-Mail vom 5.10.2023 wie folgt Stellung:
„Ad Punkt 1 der Stellungnahme:
Dass in Einzelfällen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gesetzes vorkommen können, ist keine Besonderheit des gegenständlichen Falles. Wenn die Beschwerdeführerin daher anführt, sie habe sich nur an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und würde hier für die komplizierte und irreführende gesetzliche Regelung verantwortlich gemacht, kann nur entgegnet werden, dass (unter anderem) gerade die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch den Hersteller Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die belangte Behörde vertritt diesbezüglich eben eine andere – im Bescheid und der Stellungnahme vom 31.5.2023 auch begründete – Rechtsansicht. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 8 LMIV iVm Art. 17 Abs. 1 LM-BasisVO auch die Aufgabe der Lebensmittelunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die Lebensmittel den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüft werden.
Im Übrigen erfolgte eine Beanstandung der Kennzeichnung von Knoblauch weder im Bescheid noch sonst in einer Stellungnahme der belangten Behörde. Die diesbezüglichen Ausführungen bedürfen – mangels Gegenständlichkeit – insofern auch keiner Gegenäußerung.
Ad Punkt 2 der Stellungnahme:
Hinsichtlich der Stellungnahme der Firma FF vom 7.7.2021 kann nur erneut darauf hingewiesen werden, dass diese Stellungnahme die belangte Behörde nicht von der gesetzeskonformen Kennzeichnung überzeugen konnte, da wesentliche Bestandteile und Grundlagen für die Schlüssigkeit der Aussagen nicht angeführt wurden. Wie auch im bekämpften Bescheid ausgeführt, folgte die belangte Behörde bezüglich der Tatsachenfragen daher dem Gutachten (samt ergänzenden Ausführungen) der AGES.
Ad Punkt 3 der Stellungnahme:
Wie sich auch aus § 4 LMSVG ergibt, handelt es sich bei den Lebensmittelrechtlichen Vorschriften insbesondere um unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union. Abgesehen von den Mitgliedstaaten selbst zu erlassenden Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, haben diese die unionsrechtlichen Vorschriften des Lebensmittelrechtes durchzuführen, zu überwachen und zu überprüfen (Art. 17 LM-BasisVO). Wenn nun die Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe zwei unterschiedliche Etiketten für Österreich und Deutschland zu erstellen, da unterschiedliche Normen für die Bundesrepublik Deutschland, im Gegensatz zu Österreich oder der EU gelten würden, irrt sie insoweit als selbstverständlich eine unionsweite (Voll-)Harmonisierung vorliegt. Daher haben die Behörden aller Mitgliedsstaaten dieselben Rechtsnormen anzuwenden. Marginale Divergenzen in der Vollziehung lassen sich allenfalls faktisch nicht vermeiden, es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin konkret auch für Deutschland keine – die Gesetzeskonformität der Kennzeichnung bestätigende – hoheitliche Entscheidung zum gegenständlichen Produkt vorweisen kann. Einer Beurteilung der deutschen Behörden soll und kann ha. nicht vorgegriffen werden, diese haben in ihrem (territorialen) Zuständigkeitsbereich selbst eine Entscheidung zu treffen, wie dies die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch in diesem Fall getan hat.
Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid im Hinblick auf die Kennzeichnung konkrete Maßnahmen an, damit den Anforderungen an dessen Bestimmtheit genüge getan werden konnte. Eine einzig richtige Kennzeichnung kann es in der Regel nicht geben, um dem Lebensmittelunternehmer beispielweise einen angemessenen Spielraum im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zu belassen. Eine entsprechende Maßnahme war iSd Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 LM-BasisVO iVm § 39 LMSVG aber jedenfalls vorzuschreiben, um den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften abzustellen.
Im Übrigen erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen – samt Zitierungen zu Judikatur und Schrifttum – in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.5.2023. Vielmehr wurden bloße Behauptungen aufgestellt, deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit ohne Begründung kaum zu überprüfen ist. Im Ergebnis erhält die belangte Behörde daher ihre im bekämpften Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 31.5.2023 ausgeführte Ansicht aufrecht.
Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis (Ergänzungsgutachten der AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vom 05.05.2023) ist allenfalls eine Gegenäußerung seitens der AGES zu erstatten.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere die Einholung einer Stellungnahme der AGES zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.6.2023 in Bezug auf die ergänzende Stellungnahme der AGES vom 5.5.2023, wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.10.2023 angeregt, erachtete das Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
Der Sachverhalt steht damit zweifelsfrei und unbestritten fest.
III.Rechtslage
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021:
„Maßnahmen
§ 39.
(1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
(…)
11. die Anpassung der Kennzeichnung;
(…)
14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
(…)“
Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (LMIV):
„Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(…)
(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
(…)
Artikel 21
Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen Vorschriften müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben den folgenden Anforderungen entsprechen:
(…)
b) die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
(…)
ANHANG II
STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN
1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);
b) Maltodextrine auf Weizenbasis (1);
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1);
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;
8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
(…)
Anhang VII
ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
(…)
TEIL E — BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN
1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
2. Unbeschadet des Artikels 21 ist das Zutatenverzeichnis bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend,
a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder
b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d; oder
c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach Unionsvorschriften kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist.“
IV.Erwägungen
Allgemeines:
Beim Produkt „Surimi-Garnelen-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt, mit Knoblauch aufgetaut“ (kurz: Produkt „Surimi“) handelt es sich um ein Produkt aus der zusammengesetzten Zutat „mariniertes Surimi-Erzeugnis“ und der zusammengesetzten Zutat „Surimi-Garnelen-Imitat“.
Die Zutaten „Fischmuskeleiweiß“, „Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ heben sich von den restlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis durch einen Fettdruck ab.
Zu Spruchpunkt I. 1.:
Die im Anhang II LMIV angeführten Stoffe bzw Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verfahrensgegenständlich die Zutaten „Fischmuskeleiweiß“, „Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ (kurz: Allergene) heben sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Verweis auf Art 21 Abs 1 lit b LMIV eindeutig vom Rest des Zutatenverzeichnisses und damit den restlichen angeführten Zutaten durch einen Fettdruck dieser Zutaten ab. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hin, der Hersteller verdeutlichte freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung dazu, die Hervorhebung durch eine größere Schriftgröße und werden die neuen Etiketten bereits mit dieser Änderung gedruckt (vgl Etikett mit der Chargennummer ***). Dass neben den Allergenen auch noch weitere Begriffe im Anschluss an die Zutatenliste ebenfalls gleich fett gedruckt sind, schadet dabei nicht. Sinn und Zweck der eindeutigen Hervorhebung von Allergenen ist es, insbesondere Allergikern und Menschen mit bestimmten Unverträglichkeiten dieses für sie spezielle und wichtige Informationsbedürfnis durch einen schnellen Blick auf das Zutatenverzeichnis zu erhalten. Dieser Personenkreis verfügt erfahrungsgemäß diesbezüglich jedoch bereits über eine entsprechende Sensibilisierung und damit einen „geschulten Blick“ und sind diese Menschen im Vergleich auch zu anderen Produkten auf eine in fetter Schrift gehaltenen Kennzeichnung der Allergene geprägt.
Die Notwendigkeit einer weiteren Hervorhebung der Allergene in der Zutatenliste des verfahrensgegenständlichen Produkts „Surimi“ besteht daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verfahrensgegenständlich nicht. Es liegt damit aber zusammengefasst in Bezug auf die Kennzeichnung der Allergene kein Verstoß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften vor und scheidet eine Maßnahme gemäß § 39 LMSVG daher bereits dem Grunde nach aus.
Zu Spruchpunkt I. 2. bis 6.:
Vorweg ist festzuhalten, das Zutatenverzeichnis ist inhaltlich vollständig und richtig. Es gibt keine österreichischen Vorschriften in Bezug auf die Kennzeichnung dieses Produktes (siehe Stellungnahme der AGES vom 5.5.2023).
Gemäß Anhang VII Teil E LMIV kann eine zusammengesetzte Zutat im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
Der Umstand, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Produkt um ein Produkt aus mehreren jeweils zusammengesetzten Zutaten handelt, führt dazu, dass sich unter Verweis auf Anhang VII Teil E LMIV ein Zutatenverzeichnis ergeben kann, welches zwangsläufig der Verwendung von Klammerausdrücken bedarf.
Die Beschwerdeführerin erkundigte sich zudem vor dem Inverkehrbringen des Produkts „Surimi“ bei einer gemäß § 73 akkreditierten Stelle, der FF, ob das Produkt der LMIV entspricht. Die FF bestätigte mit Schreiben vom 7.7.2021 die LMIV-Konformität. Dieses sog „Deklarationsgutachten“ stammt von einem akkreditierten Unternehmen, enthält einen Befund (Etikett des Produkts) und die Aussage bzw das nicht weitere begründete Gutachten, dass dieses der LMIV entspricht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist dieses Deklarationsgutachten, auch wenn es nicht die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten erfüllt, als weitere Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG neben dem AGES-Gutachten vom 10.5.2022 heranzuziehen. Im Übrigen enthält auch das erste AGES-Gutachten vom 10.5.2022 lediglich – ebenfalls nicht näher begründet – Ausführungen, wonach die auf der Verpackung befindlichen Angaben („Zutaten: Mariniertes Surimi Erzeugnis 99% (Surimi-Garnelen-Imitat 97% (Surimi 45% (Fischmuskeleiweiß 41%,…“ dem Grundsatz gemäß Art 7 Abs 2 LMIV widersprechen würden, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein müssen. Auch in der ergänzenden Stellungnahme der AGES vom 10.11.2022 führt die Gutachterin lediglich aus, die Beanstandung hinsichtlich der Verständlichkeit der mengenmäßigen Angaben gemäß Art 7 Abs 2 LMIV bleibt aufrecht. In weiterer Folge spricht die AGES-Gutachterin in ihrem E-Mail vom 25.1.2023 lediglich von einer Empfehlung „Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%“ aus der Zutatenliste zu streichen und dadurch bedingt weitere Adaptierungen bei der Zutatenliste vorzunehmen.
Die empfohlene Adaptierung des Zutatenverzeichnisses sieht im Ergebnis den Wegfall der Angabe des „99%igen Anteils an mariniertem Surimi-Erzeugnis“ und der weiteren Angabe „45% Surimi“ vor. Der Wegfall dieser zwei Angaben im Zutatenverzeichnis würde in weiterer Folge zu geänderten QUID-Angaben der weiteren Zutaten führen, aber im Ergebnis nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht zu einem erforderlichen Maß an mehr Klarheit und Verständlichkeit für den Verbraucher beitragen. Mit dem derzeit vorliegenden Zutatenverzeichnis werden die jeweiligen Zutaten der zusammengesetzten Zutaten des Produkts „Surimi“ vollständig und richtig angeführt. Der interessierte und aufmerksam lesende Verbraucher kann dem Zutatenverzeichnis entnehmen, dass sich das aus mehreren zusammengesetzten Zutaten bestehende Produkt „Surimi-Garnelen-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt, mit Knoblauch aufgetaut“ zunächst dem Grunde nach aus 99% der zusammengesetzten Zutat „mariniertes Surimi-Erzeugnis“ und 1 % „Gewürzmischung mit Knoblauch“ zusammensetzt. Die zusammengesetzte Zutat „Mariniertes Surimi-Erzeugnis 99%“ setzt sich wiederum aus der zusammengesetzten Zutat „Surimi-Garnelen-Imitat“ mit einem Anteil von 97% und einem Anteil (von insgesamt 3%) an Salz, Konservierungsstoffen Natriumbenzoat und Kaliumsorbat, am Säureregulator Citronensäure sowie an natürlichem Knoblaucharoma zusammen. Die zusammengesetzte Zutat „Surimi-Garnelen-Imitat 97%“ setzt sich wiederum aus einem Anteil von 45% Surimi und Anteilen an Wasser, rehydriertem Hühnereiweißpulver, Stärke, modifizierter Stärke, Rapsöl, Zucker, Salz, Aroma, Sojaprotein und den Farbstoffen Paprikaextrakt und echtem Karmin zusammen. Die Zutat „Surimi 45%“ besteht zu einem Anteil von 41% aus Fischmuskeleiweiß und dem Rest Zucker und enthält darüber hinaus auch die Stabilisatoren Sorbit, Diphosphat, Triphosphat und Polyphosphat. Das Zutatenverzeichnis enthält demnach keine irreführenden Angaben.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Adaptierung des Zutatenverzeichnisses ist des Weiteren auf die Stellungnahme der AGES vom 5.5.2023 zu verweisen. Zum einen wird darin ausgeführt, dass die der belangten Behörde mitgeteilte „Empfehlung“ zur Zutatenadaptierung im E-Mail vom 25.1.2023 nicht die einzig mögliche Kennzeichnungsvariante darstellt und der wertbestimmende Bestandteil des Produkts „Surimi“ das Fischmuskeleiweiß ist und die alleinige, mengenmäßige Angabe des Fischmuskeleiweißes am Gesamtprodukt entweder in der Bezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten die am leichtesten verständliche Deklarationsvariante „wäre“. Zum anderen ist diesbezüglich jedoch auf die ebenfalls in dieser Stellungnahme getätigte Aussage zu verweisen, wonach sich aus den deutschen Leitsätzen für Fisch- und Fischererzeugnisse des BMEL ergibt, dass das „Surimi-Halbfertigerzeugnis“ den wertbestimmenden Bestandteil des Produkts „Surimi“ darstellt und sich daraus ableiten lässt, dass beim Produkt „Surimi“ auf dem deutschen Markt die mengenmäßige Angabe des „Surimi-Halbfertigerzeugnisses“ erforderlich und ausreichend ist. Daraus folgt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedoch, mangels diesbezüglicher nationaler Regelungen in Österreich kann diese Aussage und damit deren Vorgaben für den deutschen Markt damit aber auch für den österreichischen Markt für anwendbar erachtet werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20.2.1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral AG gegen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein („Cassis-de-Dijon-Entscheidung“), zu verweisen, wonach grundsätzlich alle Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden dürfen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist zusammengefasst daher nicht von einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften auszugehen und entspricht daher das verfahrensgegenständlichen Zutatenverzeichnis des Produkts „Surimi“ Art 7 Abs 2 LMIV und Anhang VII Teil E LMIV, der spezielle Regelungen bei der Verwendung von zusammengesetzten Zutaten hinsichtlich deren Bezeichnung im Zutatenverzeichnis normiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass durch die Beinhaltung von mehrfach zusammengesetzten Zutaten beim verfahrensgegenständlichen Produkt das Zutatenverzeichnis entsprechend umfangreich ist. Der Maßstab für die geforderte Verständlichkeit und Klarheit des Zutatenverzeichnisses gegenüber dem Verbraucher ist folglich gegenüber einem Produkt ohne enthaltenen zusammengesetzten Zutaten ein anderer.
Die Notwendigkeit einer wie im angefochtenen Bescheid angeführten Adaptierung der Zutatenliste des verfahrensgegenständlichen Produkts „Surimi“ besteht daher bereits mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Aber auch selbst wenn verfahrensgegenständlich von einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften auszugehen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 39 LMSVG aufgrund des zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Verweis auf die vorigen Ausführungen nicht vor.
Ergebnis:
Die Kennzeichnung der Allergene im Zutatenverzeichnis beim verfahrensgegenständlichen Produkt entspricht Art 21 Abs 1 lit b iVm Anhang II LMIV. Mangels Vorliegen eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften scheidet daher eine Maßnahme gemäß § 39 LMSVG aus.
Das Zutatenverzeichnis beim verfahrensgegenständlichen Produkt entspricht Art 7 Abs 2 iVm Anhang VII Teil E LMIV. Mangels Vorliegen eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften scheidet daher ebenfalls eine Maßnahme gemäß § 39 LMSVG aus.
Aber auch unter Zugrundelegung des bei einer Maßnahme gemäß § 39 LMSVG einzuhaltenden Verhältnisgrundsatzes ist zu Folge den vorigen Ausführungen eine weitere Adaptierung des Zutatenverzeichnisses wie in den Punkten 2. bis 6. des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides nicht indiziert: Beim verfahrensgegenständlichen Produkt „Surimi“ handelt es sich um ein mehrfach aus zusammengesetzten Zutaten bestehendes Produkt. Gemäß Anhang VII Teil E LMIV können bei derartigen Produkten die jeweiligen Zutaten der jeweils zusammengesetzten Zutaten unmittelbar im Anschluss an diese im Zutatenverzeichnis angeführt werden. Beim Produkt „Surimi“ wurde von der Variantenwahl gemäß Anhang VII Teil E LMIV Gebrauch gemacht und führt dies aufgrund seiner Zusammensetzung zu einem Zutatenverzeichnis, welches zwangsläufig auf den ersten Blick für den Verbraucher schwerer zu lesen ist. Bei genauerem Lesen des Zutatenverzeichnisses ergibt sich dennoch durch die verwendeten Klammerausdrücke eine eindeutige Zuordnung zu den jeweiligen „Einzelprodukten“ als zusammengesetzte Zutat des Produktes „Surimi“. Im Übrigen bestehen keine nationalen Kennzeichnungsregelungen für dieses Produkt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol würde das Zutatenverzeichnis bei der von der belangten Behörde vorgeschlagenen Variante nicht jenes Maß an einer größeren Verständlichkeit und Klarheit gegenüber dem Verbraucher bringen, als dies der zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG bei einem Produkt, welches ein inhaltlich vollständiges und richtiges Zutatenverzeichnis aufweist, aber erfordern würde und darüber hinaus aufgrund den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Unter Verweis auf die RV zu BGBl I 13/2006 ist auch festzuhalten, Ziel der amtlichen Kontrollen und der allenfalls daraus resultierenden Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG ist es, dafür Sorge zu tragen, dass nur sichere Ware in Verkehr gelangt. Es ist daher insbesondere auf die Art des Verstoßes und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Auch aus dieser Sicht besteht verfahrensgegenständlich keine Notwendigkeit für Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, wenn man vom Vorliegen eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes ausgehen würde. Das Produkt „Surimi“ enthält ein inhaltlich korrektes Zutatenverzeichnis und ist demnach in dieser Hinsicht auch sicher. Das für den Verbraucher allenfalls schwerer zu verstehende aber nicht irreführende Zutatenverzeichnis ist primär der Zusammensetzung des Produkts geschuldet und darf damit nicht dadurch zu einer unverhältnismäßigen Setzung von Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG führen, wenngleich für zusammengesetzte Zutaten Anhang VII Teil E LMIV die unmittelbare Anführung der Zutaten der jeweiligen zusammengesetzten Zutat in Klammer im Anschluss für zulässig erklärt.
Im Übrigen liegt zudem das Deklarationsgutachten der FF vom 7.7.2021 vor, welches eine LMIV-Konformität bestätigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Zwar und nur die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Rechtsmittel in eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Erstens kann jedoch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid – wie verfahrensgegenständlich – aufzuheben ist.
Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs gegenüber allen Parteien – ausschließlich aufgrund des sich daraus ergebenen Sachverhaltes die Rechtsfrage hinsichtlich dem Vorliegen von lebensmittelrechtlichen Verstößen, die eine Maßnahme gemäß § 39 LMSVG unter Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, rechtfertigen. Diese Fragen konnten aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrenes auch ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verfahrensgegenständlich beantwortet werden und führten im Ergebnis zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und konnte daher auch unter Verweis auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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