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LVwG-2023/20/1205-3•LVwG T LVwG-2023/20/1205-3
LVwG-2023/20/1205-3Landesverwaltungsgericht15.11.2023
Absonderung<br/>Vergütung für abgesonderten Arbeitnehmer<br/>Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung<br/>Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 17.10.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), iZm mit der Absonderung von Frau CC für den Zeitraum 03.05.2021- 13.05.2021
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin eine Vergütung in der Höhe von € 908,11 zuerkannt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit einem Antrag vom 01.07.2021 begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung für die Absonderung der Dienstnehmerin CC von € 903,12. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde eine Vergütung für die Absonderung der Dienstnehmerin CC in der Dauer von 11 Tagen in Höhe von € 887,72. Die Abweisung begründete die belangte Behörde damit, dass die Partei nicht vergütungsfähige Lohnnebenkosten – konkret die Arbeitslosenversicherungsbeiträge – geltend gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin begehrt, auch den für die Zeit der behördlichen Absonderung angefallenen Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu vergüten. Dabei hat sie auf mehrere näher bezeichnete Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verwiesen, mit denen die Arbeitslosenversicherungsbeiträge als vergütungsfähig angesehen worden wären. Für den Fall einer (beabsichtigten) Abweisung wurde angeregt, die Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel bis zum Vorliegen einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auszusetzen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Absonderung tatsächlich 11 Kalendertage gedauert habe.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.11.2022 vorgelegt (Datum des Einlangens 17.11.2022) und wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl *** anhängig. Am 02.05.2023 erfolgte gemäß § 30 Abs 5 und 6 iVm § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Neuzuteilung (Zl ***).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in einem Parallelverfahren mit Erkenntnis vom 19.12.2022, Zl LVwG-***, einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2022, ***, in Bezug auf die begehrte Vergütung des Dienstgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, Dieses Verfahren wurde beim VwGH zur Zahl Ra *** protokolliert. In dieser Rechtssache wurde die auch im gegenständlichen Verfahren relevante Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Dienstgeberbeitrag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als Dienstgeberanteil in eine gesetzliche Sozialversicherung im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG anzusehen sei und dementsprechend ein Anspruch auf Vergütung nach § 33 iVm § 32 Abs 3 EpiG bestehe.
Mit Beschluss vom 17.08.2023, Zl LVwG-, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von zur Zahl Ra *** protokollierte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.12.2022, LVwG-, ausgesetzt. Mit Erkenntnis vom 12.09.2023, Zl Ra ***, hat der Verwaltungsgerichtshof die in diesem Verfahren diesem (von derselben steuerlichen Vertretung wie im gegenständlichen Verfahren) erhobene Revision zurückgewiesen und dabei insbesondere auf ein Erkenntnis vom 07.09.2023, Zl Ro ***, das zu einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall ergangen ist, hingewiesen. In dieser Entscheidung vom 07.09.2023 hat der Verwaltungsgerichtshof nach Darlegung mehrerer entscheidungsrelevanter Aspekte ausgeführt, dass all diese Argumente dafür sprechen würden, die von der mitbeteiligten Partei aufgrund der Pflichtversicherung ihres Dienstnehmers nach dem AlVG geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter den Begriff „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ gemäß § 32 Abs 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren.
Mit Schreiben vom 23.10.2023 hat das Landesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass das gegenständliche Verfahren nach dem Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023, Zl Ra ***, nunmehr fortgesetzt werde.
II.Sachverhalt
Das beschwerdeführende Unternehmen beschäftigte im Mai 2021 die Arbeitnehmerin CC. Sie wurde von 03.05.2021- 13.05.2021 (11 Tage) behördlich abgesondert. Die belangte Behörde zog für diese Arbeitnehmerin für Mai 2021 einen Brutto-Monats-Lohn von € 1.824,52 heran und errechnete daraus einen Dienstgeberanteil (17,53 %) von € 319,84, eine anteilige Sonderzahlung von € 304,09 und einen sich daraus ergebenden Dienstgeberanteil von € 53,31. Für die elf Absonderungstage im August 2021 ergibt sich somit ein aliquoter Vergütungsbetrag von € 887,72. Die Beschwerdeführerin leistete im August 2021 auch einen Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 57,47. Umgerechnet auf den Absonderungszeitraum von 11 Tagen ergibt sich somit ein Vergütungsbetrag von € 20,39, sodass sich in Addition zu dem bereits zugesprochenen Betrag ein Vergütungsbetrag von € 908,11 ergibt.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den von der belangten Behörde – gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde – vorgelegten Unterlagen. Darin ist auch der Absonderungsbescheid enthalten. Die genauen Zahlungen an die Arbeitnehmerin lassen sich der entsprechenden Aufstellung der Beschwerdeführerin entnehmen. Somit konnte der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden.
IV.Erwägungen
Im Zentrum des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob auch die Dienstgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 32 EpiG zu vergüten sind.
Da die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurden, steht ihnen gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber über. Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen (§ 32 Abs 3 Satz 1 EpiG). Dabei gilt als regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (§ 3 Abs 3 EFZG).
Die oben angeführte Frage wurde wie oben ausgeführt zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Beschwerde-ausführungen geklärt. Somit sind auch die für die Zeit der Absonderung ihres Dienstnehmers gemäß § 2 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl Nr 315/1994 (AMPFG) geleisteten Arbeitslosenversicherungs-beiträge der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Absonderungszeitraumes von 11 Tage zu vergüten.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Beschwerdeführerin gemäß § 32 EpiG unter Berücksichtigung von anteilsmäßig auch eine Vergütung für die Arbeitslosenversicherung in dieser errechneten Höhe zu gewähren.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an dieser. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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