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LVwG-2023/40/1982-3Landesverwaltungsgericht13.11.2023
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA KG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 25.05.2023, Zl ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung der genehmigten Lagerräumlichkeiten zu Verkaufszwecken nach der TBO 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 08.08.2022, Zl ***, wurde der BB GmbH die Baubewilligung für den Umbau sowie die teilweise Änderung des Verwendungszwecks beim Gebäude Adresse 2 auf Gst **1, KG Y erteilt. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2022 wurden weitere Um- und Zubauten betreffend das zweite und dritte Obergeschoss sowie die Schaffung einer Büroräumlichkeit im westlichen Teil des Erdgeschosses genehmigt.
Anlässlich der Kollaudierungsverhandlung vom 30.01.2023 wurde unter anderem festgestellt, dass im Bereich der Geschäftsflächen im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss bauliche Abtrennungen der Lagerbereiche nicht entsprechend den genehmigten Einreichplänen vorgenommen wurden und somit als Lagerflächen genehmigte Bereiche als Verkaufsflächen genutzt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 die weitere Benützung der mit Bescheid vom 08.08.2022, Zl ***, genehmigten Lagerräumlichkeiten des Geschäftslokales AA beim Objekt Adresse 2 auf Gst **1, KG Y, zu Verkaufszwecken untersagt. Weiters wurde eine Abtrennung mit Gitterwänden oder in Leichtbauweise vorgeschrieben.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die betreffenden Gebäudeteile abweichend vom genehmigten Verwendungszweck genutzt würden. Die Eigentümerin und Mieterin würden nur vorbringen, dass ihnen eine Verzögerung im Flächenwidmungsverfahren nicht zurechenbar sei und eine Untersagung der Benützung unverhältnismäßig sei. Die Eigentümerin und Mieterin würde dabei jedoch übersehen, dass für eine rechtmäßige Nutzung der betreffenden Flächen nicht nur die Herstellung der entsprechenden Widmung erforderlich sei, sondern die Änderung der Flächenwidmung wesentliche Voraussetzung dafür sei, dass auch ein entsprechendes Bauverfahren für die Änderung des Verwendungszwecks zu einem positiven Abschluss gebracht werden müsse. Eine Baugenehmigung für die Nutzung der Lagerflächen zu Verkaufszwecken liege nicht vor und sei auch nicht beantragt worden. Die gegenständliche Nutzungsänderung stelle eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme gemäß § 28 TBO 2022 dar.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Durchsetzung des geltenden Rechts – wenngleich formaljuristisch einwandfrei –vor dem Hintergrund der tatsächlichen Rechtslage und der alleinig in den Zuständigkeitskreis der Behörde fallenden letzten Entscheidung sei, wann eine behördliche Bewilligung des Verwendungszwecks erteilt werde, auch in zeitlicher Hinsicht im Einzelfall für ihren Gewebebetrieb schikanös und vermöge eine taugliche Beschwerdebegründung zu sein. Zudem werde vom Grundsatz, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, ohne gesonderte Begründung abgegangen. Die Verzögerungen im Umwidmungsverfahren sollten nicht zu ihren Lasten gehen. Die formaljuristische bauordnungsrechtliche Rechtsgrundlage für die tatsächliche Nutzung liege bereits vor. Nunmehr mangle es für eine vollständige baurechtliche Legalisierung lediglich an einem behördlichen Verfahrensschritt. Es würden keine zwingenden öffentlichen Interessen einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Mit Eingabe vom 17.10.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 28.09.2023, Zl. *** die Änderung des Verwendungszweckes der betreffenden Räumlichkeiten genehmigt worden sei. Dieser Bescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie insbesondere dem Schreiben der Stadtgemeinde Y vom 17.10.2023 bzw dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2023, Zl ***.
III.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBL Nr 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2023, lauten:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder
b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“
IV.Erwägungen:
Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl zum Ganzen VwGH 29.04.2005, Zl 2005/05/0106 und viele andere).
Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall unbestritten nicht. Auch das Verwaltungsgericht hat – mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen – seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN). Die Herstellung lediglich jenes Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde lag für die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen zweifelsohne keine Baubewilligung vor. Die Abweichungen von der ursprünglich erteilten Baubewilligung erweisen sich als bewilligungspflichtige Änderungen (Änderung der Kundenflächen, Änderung des Verwendungszweckes). Dies ist auch durch den Lokalaugenschein der belangten Behörde hinreichend dokumentiert. Die Erlassung des bekämpften Bescheides ist daher zum Zeitpunkt 25.05.2023 völlig zu Recht erfolgt.
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde jedoch um die baubehördliche Bewilligung für die konsenslos vorgenommenen Änderungen angesucht und wurden letztlich mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 28.09.2023, Zl ***, diese genehmigt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich somit wesentlich geändert. Da – wie oben wiedergegeben – das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, war zu prüfen, ob die Untersagung der weiteren Benützung trotz mittlerweile erteilter Baubewilligung noch aufrecht zu erhalten ist. Dies ist im konkreten Fall zweifellos zu verneinen. Mit der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ändern sich die Umstände für die Benützungsuntersagung derart, dass nunmehr die Benützung nicht (mehr) untersagt werden kann.
Ergänzend sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine falsche Rechtsmittelbelehrung moniert hat. Beschwerden im baupolizeilichen Verfahren kommen, außer bei Gefahr im Verzug selbstverständlich aufschiebende Wirkung zu. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall ist auf eine offenkundige falsche Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde, nämlich für jene Baubescheide, mit welchem eine Baubewilligung erteilt wird, zurückzuführen. In Folge der rechtzeitig erhobenen Beschwerde ist der Beschwerdeführerin jedoch daraus kein Nachteil entstanden.
Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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