LVwG T LVwG-2023/13/0495-4

LVwG-2023/13/0495-4Landesverwaltungsgericht13.11.2023

Regest

Freibetrag<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Vermögen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/0495-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.0495.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch Herrn BB, Verein CC in **** Z, Adresse 1 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.01.2023, GZ ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für das Monat Jänner 2023 nachfolgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt:

1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 564,00.

2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 348,32.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin AA am 13.12.2022 über das Gemeindeamt Z eingebrachte Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen gemäß § 2 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), BGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 15 Abs 1 leg cit abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Herrn BB vom Verein CC im Wesentlichen vor, dass sie alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern sei und Kinderbetreuungsgeld beziehe. Für ihre Kinder erhalte sie Unterhaltsleistungen. Sie würden sich in einer Notlage nach der Definition des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes befinden und deshalb aufstockend Mindestsicherung beziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihrem Antrag vom 13.12.2022 auf Leistungen der Tiroler Mindestsicherung zurückgewiesen (gemeint wohl abgewiesen). Begründet werde dies damit, dass ihre Vermögenswerte laut Finanzübersicht vom 12.12.2022 insgesamt Euro 6.619,56 betragen würden.

Dazu gebe sie bekannt, dass ihr Vermögen laut Finanzübersicht vom 12.12.2022 Euro 2.784,34 betrage (aktuell am 24.01.2023 betrage dieses 1.143,65).

Für ihre drei Kinder habe sie jeweils zwei mündelsichere Ansparungsvarianten eröffnet, welche auf sie als Erziehungsberechtigte laufen würden (GG-Sparen und JJ-Sparen). Der Stand dieser Sparformen sei am 12.12.2022 Folgender gewesen:

DD: € 1493,59

EE: € 848,43

FF: € 1.493,2

Die Ersparnisse ihrer minderjährigen Kinder seien einerseits aufgrund von unregelmäßigen Zuwendungen von Dritten („Sparschwein“) sowie durch laufende Überweisungen in der Höhe von monatlich Euro 10,00 von ihr zustande gekommen. Ziel dieses Ansparens sei, dass größere Anschaffungen für ihre Kinder von diesem Geld finanziert werden könnten (zB Ausbildung).

Zum Thema „Freibeträge – Vermögen“ werde auf die Bestimmungen des § 15 Abs 1 und 3 lit e des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes verwiesen.

Nach der Definition des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gelte der Freibetrag für das Vermögen pro Person und nicht für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Vermögen einzelner Familienmitglieder dürften somit nicht summiert und diese Summe dem Vermögensfreibetrag gegenübergestellt werden. Weiters seien ihre Kinder ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig und wären dies auch nicht, wenn ihr Vermögen über der Freibetragsgrenze liegen würde – siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.04.2016, GZ 2013/10/0076.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den Bescheid der BH Z vom 17.02.2023, GZ ***.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung von Leistungen der Mindestsicherung für sich selbst und die drei im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin vom 13.12.2022 nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin laut Finanzübersicht vom 12.12.2022 insgesamt Euro 6.619,56 betragen würden. Diese finanziellen Mittel seien dem Begriff „verwertbares Vermögen“ / „Ersparnisse“ zuzuordnen.

Gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG ist von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls dann abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des 5-fachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des 2-fachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen anzunehmen.

Der Vermögensfreibetrag für Ersparnisse betrage für das Jahr 2022 Euro 4.889,70 und für das Jahr 2023 gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG Euro 5.268,20.

Der Beschwerdeführerin stünden Ersparnisse in Höhe von Euro 6.619,56 zur Verfügung, weshalb das Vorliegen einer Notlage im Sinne der zitierten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes im Monat Jänner 2023 ausscheide und insofern ihr gestellter Mindestsicherungsantrag vom 13.12.2022 abzuweisen gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin wurde weiters ersucht, mit dem vorhandenen Vermögen wirtschaftlich und sparsam umzugehen und dies gezielt zur Beseitigung der finanziellen Notlage einzusetzen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie bei Unterschreitung der Freibetragsgrenze von derzeit Euro 5.268,20 neuerlich einen Antrag auf Mindestsicherung – samt aktuellen Einkommensunterlagen und aktueller Finanzübersicht stellen könne.

Nunmehr steht die Beschwerdeführerin wieder laufend seit dem 01.02.2023 wieder in Bezug von Mindestsicherungsleistungen.

Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern im Alter von 11, 9 und 3 Jahren, nämlich DD, geboren am XX.XX.XXXX, EE, geboren am XX.XX.XXXX und FF, geboren am XX.XX.XXXX.

Die Beschwerdeführerin bezieht Kinderbetreuungsgeld in Höhe von Euro 443,17, sowie erhält sie für ihre Kinder Unterhaltsleistungen (für DD und EE jeweils Euro 280,00 und für FF Euro 200,00).

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren drei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, ihre Miete beträgt monatlich Euro 820,00, wobei die Beschwerdeführerin eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 256,00 erhält.

Sie hat für ihre drei minderjährigen Kinder jeweils zwei mündelsichere Ansparungsvarianten, nämlich „GG-Sparen“ und „JJ-Sparen“ eröffnet, wobei jeden Kind über eigene Konten verfügt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz lebten alle drei minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin.

Am 13.01.2020 eröffnete die Beschwerdeführerin lautend auf DD, geboren am XX.XX.XXXX ein Konto bei der Sparkasse Z, Kontonummer ***. Dieses wies am 12.12.2023 einen Kontostand von Euro 375,31 auf. Das für DD lautende Konto Nr. *** (GG-Sparen) wies am 12.12.2022 ein Guthaben von Euro 1.116,28 auf.

Am 19.01.2021 eröffnete die Beschwerdeführerin lautend auf FF, geboren am XX.XX.XXXX ein Konto (JJ-Sparen) bei der Sparkasse Z, Kontonummer ***. Dieses wies am 12.12.2022 einen Kontostand von Euro 685,36 auf.

Das auf FF lautende Konto Nr *** (GG-Sparen) wies am 12.12.2022 ein Guthaben von Euro 807,84 auf.

Ebenso verfügt EE, geboren am XX.XX.XXXX ein Konto (JJ-Sparen) bei der Sparkasse Z, Kontonummer ***. Dieses wies am 12.12.2022 ein Guthaben von Euro 376,83 auf. Das auf EE lautende Konto Nr *** (GG-Sparen) wies am 12.12.2022 ein Guthaben von 471,60 auf.

Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin kamen diese Ersparnisse ihrer minderjährigen Kinder einerseits aufgrund von unregelmäßigen Zuwendungen von Dritten („Sparschwein“) sowie durch laufende Überweisungen in der Höhe von monatlich Euro 10,00 von ihr zustande, wobei Ziel dieses Ansparens es ist, dass größere Anschaffungen für ihre Kinder von diesem Geld finanziert werden können (zB Ausbildung).

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt bzw aus den genannten Beweismitteln, insbesondere aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoeröffnungen bei der Sparkasse Z betreffend „JJ-Sparen“ für EE und FF vom 13.01.2020 und 19.01.2021 sowie für EE. Die Kontostände per 12.12.2022 sämtlicher Konten der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im behördlichen Akt befindlichen Kontoübersicht.

Die monatliche Überweisung von jeweils Euro 10,00 an ihre Kinder zur Finanzierung größerer Anschaffungen (zB Ausbildung) ergibt sich aus der im behördlichen Akt befindlichen Kontoumsatzliste der Beschwerdeführerin vom 13.12.2022 für den Zeitraum 26.09.2022 bis 01.12.2022.

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, der Unterhaltsleistungen sowie die der Miete und Mietzinsbeihilfe ergibt sich aus dem Bescheid der BH Z vom 17.02.2023, GZ ***. Diese Beträge verhalten sich im Monat Jänner 2023 – nach Rücksprache mit der belangten Behörde – gleich.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

Gemäß § 1 Abs 4 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs 5 TMSG ist Mindestsicherung unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

Gemäß § 2 Abs 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Gemäß § 2 Abs 3 TMSG ist Alleinerzieher, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

Gemäß § 2 Abs 4 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

Gemäß § 15 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

Gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG ist von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, was insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des 5-fachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des 2-fachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen anzunehmen ist.

Aufgrund obiger gesetzlicher Bestimmungen bilden die drei minderjährigen Kinder, die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben, eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Aus den vorliegend oben ausgeführten anzuwendenden Bestimmungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist aber eine Regelung des Inhaltes, dass das Vermögen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft als Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen und bei der Bemessung der Mindestsicherung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen wäre, nicht zu entnehmen (vgl VwGH vom 27.04.2016, GZ 2013/10/0076).

Insofern hätten im vorliegenden Fall die Vermögen der drei Kinder der Beschwerdeführerin (GG-Sparen / JJ-Sparen, wobei die Konten auf die Namen der Kinder lauten und diese bereits in den Jahren 2019 bzw 2020 abgeschlossen wurden) nicht zur Deckung des Bedarfs der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden dürfen.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Beschwerdeführerin für das Monat Jänner 2023 nachfolgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu gewähren:

Basis

anerkannt

AlleinerzieherIn, AA, geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz

790,23

790,23

Kinderbetreuungsgeld

-443,17

-443,17

347,06

Ältestes und zweitältestes Kind, DD,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz

260,78

0,00

Unterhalt/Alimente

-280,00

-19,22

-19,22

Ältestes und zweitältestes Kind, EE,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz

260,78

0,00

Unterhalt/Alimente

-280,00

-19,22

-19,22

Drittältestes Kind, FF, geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz

239,70

239,70

Unterhalt/Alimente

-200,00

-200,00

39,70

Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)

Miete

835,00

820,00

Mietzinsbeihilfe

-256,00

-256,00

564,00

Lebensunterhalt348,32

Mietzuschuss564,00

Mindestsicherung 912,32

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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